.

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Oerel-Hipstedt-Iselersheim-Oese

Vom 16. September 2022

KABl. 2022, S. 161

####
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsblatt S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####

§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Oerel, Hipstedt, Iselersheim und Oese (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Oerel-Hipstedt-Iselersheim-Oese“. 2Er hat seinen Sitz in der Bohlenstraße 4, 27432 Oerel.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
####

§ 2
Aufgaben

(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
  2. Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
  3. administrative Zusammenarbeit der Gemeindebüros,
  4. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen,
  6. Arbeit mit Senioren und Seniorinnen,
  7. Öffentlichkeitsarbeit, Gemeindebrief und Homepage,
  8. Visitation,
  9. Gottesdienste,
  10. Kirchenmusik,
  11. Begleitung der Ehrenamtlichen,
  12. gemeinsame Finanzdarstellung.
(2) Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
####

§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus
  1. je zwei nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern aus den Kirchengemeinden Oerel, Hipstedt, Iselersheim und Oese, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. den Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhabern des Kirchengemeindeverbandes,
  3. bis zu drei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können,
  4. den Diakoninnen oder Diakonen mit beratender Stimme.
(2) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied.
(3) 1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Diese/r lädt seine Mitglieder mindestens viermal im Jahr mit ordnungsgemäßer Einladung zu seinen Sitzungen ein. 3Die Tagesordnung wird zusammen mit dem geschäftsführenden Pfarramt (siehe § 5) erstellt. 4Anregungen und Vorschläge der Mitglieder werden in die Tagesordnung aufgenommen. 5Beschlüsse müssen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden getroffen werden.
####

§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
####

§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren und die Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Im Benehmen mit dem Verbandsvorstand wählen die Pastorinnen und Pastoren aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt. 4Die für den Verband bzw. für die Gemeinden relevanten Informationen werden entsprechend kommuniziert.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren und im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(3) Der Verbandsvorstand kann Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten treffen.
####

§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

(1) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
(3) 1Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
####

§ 7
Mitarbeiterstellen

(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. 2Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
(2) Über die Besetzung regionaler Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen.
####

§ 8
Haushalt und Finanzierung

1Über die Finanzierung gemeinsam regionaler Projekte, Veranstaltungen und Aufgaben nach § 2 entscheidet im Einzelfall der Vorstand des Kirchengemeindeverbandes. 2Die Kosten für die gemeinsam geschaffenen Stellen im Kirchengemeindeverband werden gemäß dem Anteil der Stelle, der der jeweiligen Gemeinde zugutekommt, getragen.
####

§ 9
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
####

§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen zu je einem Viertel auf die Kirchengemeinden über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zwei Jahre nach der Gründung wird die Satzung evaluiert.
####

§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Stade nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben der Verwaltungshilfe wahr.
####

§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER