.

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Links der Weser im Kirchenkreis Nienburg

Vom 5. August 2021

KABl. 2022, S. 151

####
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die evangelischen-lutherischen Kirchengemeinden Balge (mit der Kapellengemeinde Schweringen), Binnen, Borstel-Pennigsehl, Liebenau (mit der Kapellengemeinde Wellie), Marklohe (mit der Kapellengemeinde Holte), Staffhorst und Wietzen nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Links der Weser“ im Kirchenkreis Nienburg. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Marklohe. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
####

§ 2
Aufgaben und Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden zum Wohle der Kirchengemeinden zu stärken und das Gemeindeleben nachhaltig zu ermöglichen und zu fördern. 2Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 3Hierzu gehören unter anderem:
  1. gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
  2. regionale Gottesdienste,
  3. Projekte in der Konfirmandenarbeit und der Erwachsenenbildung,
  4. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  5. die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus bei Erhaltung der Eigenständigkeit der Kirchengemeinden,
  6. Bewilligung von Zuschüssen für Kinder-, Konfirmanden- und Jugendmaßnahmen; Instrumentenbeschaffung sowie andere Zuschüsse im Rahmen der vom Verbandsvorstand festzulegenden Grundsätze
  7. die gemeinsame Stellenplanung und die mögliche Anstellungsträgerschaft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere für die Schaffung eines regionalen Büros.
  8. die Zusammenarbeit beim Gebäudemanagement.
  9. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach der Satzung.
  10. die Vernetzung der Arbeit in den Gemeindebüros.
  11. Vorüberlegungen zum Stellenrahmenplan vorzunehmen.
(2) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
(3) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
(4) Die Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt auf Grundlage der Finanzsatzung im Kirchenkreis Nienburg.
(5) Die Kirchengemeinden können darüber hinaus dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind, übertragen.
(6) 1Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. 2Er berichtet den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
####

§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus jeweils zwei Kirchenvorstandsmitgliedern aus den beteiligten Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden. 3Mindestens zwei der Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen Geistliche sein. 4Die beiden Geistlichen dürfen nicht demselben Pfarramt einer Kirchengemeinde angehören.
(2) Für jedes gewählte Mitglied kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied wählen.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
(6) Die Verbandsvorstandsmitglieder sollen die Interessen und Belange ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu ihren jeweiligen Kirchengemeinden besonders pflegen.
(7) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. 2Der betreffende Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(8) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(9) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstands können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. 3Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 4Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(10) 1Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
(11) 1Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist zulässig. 3Der oder die Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 4Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. 5Im Übrigen gilt §44 Absatz 2 KGO entsprechend.
(12) 1Der Verbandvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der beteiligten Kirchengemeinden mindestens durch ein Mitglied vertreten sind. 2Im Übrigen gilt § 43 KGO entsprechend.
####

§ 4
Pfarramtliche Zusammenarbeit

(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Mindestens vierteljährlich findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen und im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin, für Pastoren und Pastorinnen eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastoren und Pastorinnen unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(3) Der Verbandsvorstand soll im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin Vertretungsregelungen im Vakanzfall treffen.
####

§ 5
Mitarbeiterstellen

(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist und fungiert dann als Anstellungsträger. 2Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
####

§ 6
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt in Wunstorf nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß der Kirchengemeindeordnung wahr.
####

§ 7
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorständen.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
####

§ 8
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
####

§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. September 2021 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER