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Geltungszeitraum von: 22.11.1988

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau1#

Vom 17. Oktober 1988

KABl. 1988, S. 154, zuletzt geändert durch Artikel 7 der Rechtsverordnung vom
29. August 2001, KABl. 2001, S. 176

Aufgrund des Artikels 124 der Kirchenverfassung, der §§ 65 Abs. 2 und 66 Abs. 6 der Kirchengemeindeordnung und der §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

Die Orgeln in kirchlichen Gebäuden sind für den Gottesdienst und den kirchenmusikalischen Gebrauch bestimmt.
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§ 2

Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, unter Beteiligung des vom Landeskirchenamt berufenen zuständigen Orgelrevisors oder des Orgelsachverständigen der Landeskirche darauf zu achten, dass die für die Erhaltung der Orgel erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Maße getroffen werden. Verpflichtungen Dritter hinsichtlich der Orgel bleiben unberührt.
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§ 3

( 1 ) Beschlüsse des Kirchenvorstandes über Erwerb, Änderung, Veräußerung und Vernichtung einer Orgel sowie zu deren Ausführung erforderliche Orgelbauverträge bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 2 ) Änderungen einer Orgel sind Umbau, Erweiterung, Verkleinerung, Instandsetzung, Restaurierung, Generalreinigung, Abbau und Wiederaufbau einer Orgel.
( 3 ) Bei Denkmalorgeln oder Orgeln, bei denen der Prospekt oder einzelne Register Denkmalwert haben, bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung auch Beschlüsse über die Pflege einer Orgel und die zur Ausführung erforderlichen Pflegeverträge.
( 4 ) Für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 5 ) Beschlüsse und Verträge über Änderungen einer Orgel bedürfen keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn die Gesamtkosten der Änderung den Betrag von 3000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen und es sich nicht um eine in Absatz 3 genannte Orgel handelt.
( 6 ) Die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Beschlüssen über Änderungen einer Orgel wird auf den Kirchenkreisvorstand übertragen, wenn die Gesamtkosten den Betrag von 8000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen und es sich nicht um eine in Absatz 3 genannte Orgel handelt. Der Kirchenkreisvorstand bescheinigt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, dass die Voraussetzungen nach dieser Rechtsverordnung vorliegen. In der Bescheinigung ist auf diese Rechtsverordnung Bezug zu nehmen.
( 7 ) Bei Elektronien bedürfen Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung und Vernichtung sowie Kaufverträge der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes, es sei denn, die Kosten des Erwerbs oder der Verkaufserlös liegen unter 8000 Euro.
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§ 4

Die §§ 2 und 3 gelten für Kapellengemeinden und Kirchenkreise entsprechend.
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§ 5

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erforderlichen Bestimmungen.
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§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen in Nr. 63-2 dieser Sammlung.