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Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchengesetz über die Grundlagen für die Erprobung
neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen
(2. Erprobungsgrundlagengesetz – 2. ErprobGG –)

Vom 8. Dezember 2010

KABl. 2010, S. 152, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 294

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende verfassungsändernde Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Zur Erprobung neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen können Regelungen getroffen werden, die insbesondere folgende Strukturen ermöglichen:
  1. die Errichtung mehrerer Superintendentur-Pfarrstellen mit oder ohne festen Amtsbereich,
  2. die Errichtung von Superintendentur-Pfarrstellen auf der Ebene des Kirchenkreises (ephorale Kirchenkreispfarrstellen),
  3. die Errichtung der Pfarrstellen für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen auf der Ebene des Kirchenkreises und deren Besetzung durch den Kirchenkreisvorstand,
  4. die Beteiligung von Kirchenkreisen an einem Kirchengemeindeverband zur Erfüllung einzelner kirchlicher Aufgaben.
( 2 ) Die Regelungen können zu diesem Zweck von den Vorschriften der Kirchenverfassung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen.
( 3 ) Das in der Landeskirche geltende Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen bleibt unberührt.
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§ 2

( 1 ) Regelungen nach diesem Kirchengesetz trifft der Landessynodalausschuss durch Verordnung mit Gesetzeskraft. Die Regelungen sind zu befristen. Ihre Geltungsdauer kann ganz oder teilweise verkürzt oder verlängert werden.
( 2 ) Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 sind der Landessynode zur Bestätigung vorzulegen. Wird eine Verordnung nicht bestätigt, so tritt sie zwei Wochen nach Erscheinen des Kirchlichen Amtsblatts außer Kraft, in dem dieser Beschluss von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof verkündet wird. Die Landessynode kann einen späteren Zeitpunkt des Außerkrafttretens beschließen.