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Satzung
des Evangelisch-lutherischen
Kirchenzentrumsverbandes Osterholz-
Scharmbeck

Vom 7. Juli 2021

KABl. 2021, S. 100

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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchenzentrumsverbandes

( 1 ) Der Ev.-luth. Kirchenkreis Osterholz-Scharmbeck und die Ev.-luth. St.-Willehadi-Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck bilden nach §§ 8 ff. Regionalgesetz und § 1 Absatz 1 Nr. 4 des 2. Erprobungsgrundlagengesetzes einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Kirchenzentrumsverband Osterholz-Scharmbeck“. Der Verband hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Verband ist offen für den Beitritt weiterer Mitglieder.
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§ 2
Aufgaben des Verbandes

Der Verband baut und betreibt das Kirchenzentrum Osterholz-Scharmbeck.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchenzentrumsverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. drei Mitgliedern, die vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt werden,
  2. drei Mitgliedern, die vom Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte gewählt werden.
( 2 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied aus der Mitte des jeweiligen Gremiums zu benennen.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Gremium ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Das betroffene Gremium wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung sowie mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Verbandsgliedes anwesend sind. Die Beschlüsse fasst der Verbandsvorstand mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen.
( 5 ) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände sinngemäß, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
( 6 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wahl des neuen Kirchenkreisvorstandes neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 7 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Betriebsleitung beratend teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 8 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen.
( 9 ) Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. Er oder sie ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, sofern der oder die stellvertretende Vorsitzende, der Kirchenvorstand, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für das Kirchenzentrum und ist insbesondere zuständig für
  1. Aufstellung und Verabschiedung des Wirtschaftsplanes,
  2. die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  3. die Abnahme der Jahresrechnung,
  4. Bau, Bauunterhaltung, Gebäudebewirtschaftung, Organisation des Betriebes, diese Aufgaben können an die Betriebsleitung delegiert werden.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Finanzen

( 1 ) Für den Verband wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der vom Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 2 ) Der Aufwand des Verbandes wird finanziert auf Basis einer von den Verbandsgliedern zu beschließenden Vereinbarung und durch Zuwendungen Dritter. Hinsichtlich der Finanzierung des Verbandes wird eine Vereinbarung geschlossen, die solange gilt, wie sie nicht von den Verbandsgliedern einvernehmlich durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird.
( 3 ) Vor finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage um mehr als 10 % gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ausweiten, ist das Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand und dem Kirchenvorstand herzustellen.
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§ 6
Betriebsleitung des Kirchenzentrums und Nutzerarbeitskreis

( 1 ) Für die Organisation des Betriebs des Kirchenzentrums wird eine Betriebsleitung bestellt.
( 2 ) Für diese Aufgabe ist mindestens eine halbe Stelle vor Ort zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Die Aufgaben der Betriebsleitung sind durch den Verbandsvorstand in einer Dienstanweisung festzulegen.
( 4 ) Das Kirchenamt in Verden leistet im Rahmen der Pflichtaufgaben Verwaltungshilfe für den Kirchenzentrumsverband.
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§ 7

(nicht belegt)
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchenzentrumsverbandes und der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes gemäß § 3 Abs. 1 bedarf es der Zustimmung des Kirchenvorstandes und des Kirchenkreisvorstandes.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Auflösung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchenzentrumsverband auf übereinstimmenden Antrag seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Die Vermögenswerte des Verbandes werden anhand der Regelungen in der Finanzierungsvereinbarung auf die Mitglieder aufgeteilt.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
Osterholz-Scharmbeck, den 23.11.2020
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Willehadi-Kirchengemeinde
Vorsitzender Mitglied (L.S.)
Osterholz-Scharmbeck, den 29.10.2020
Für den Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Osterholz-Scharmbeck
Vorsitzende Mitglied (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 7. Juli 2021
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer