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Geltungszeitraum von: 01.12.2020

Geltungszeitraum bis: 30.12.2020

Arbeitsrechtsregelung
über eine einmalige Corona-Sonderzahlung
(ARR Corona-Sonderzahlung 2020)

Vom 10. Dezember 2020

KABl. 2020, S. 175

Aufgrund des § 14 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-ARRG-Kirche) vom 12. Dezember 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 156) hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen.
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§ 2
Einmalige Corona-Sonderzahlung

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Anmerkungen zu Absatz 1:
  1. Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
  2. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-L) auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG. 3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 2 ) Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt
  • für die Entgeltgruppen S 2 bis S 8b:
    600,00 Euro
  • für die Entgeltgruppen S 9 bis S 18:
    400,00 Euro.
Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende erhalten gemäß § 24 Absatz 2 TV-L den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Oktober 2020 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.
( 3 ) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft.