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Geltungszeitraum von: 01.08.1980

Geltungszeitraum bis: 01.07.2021

Verfassung des Klosters Loccum

Vom 17. Mai 1980

KABl. 1980, S. 133, zuletzt geändert am 5. Dezember 2014, KABl. 2015, S. 62

Das Kloster Loccum gibt sich gemäß Artikel 110 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Fassung vom 1. Juli 1971 die folgende Klosterverfassung:
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Artikel 1

( 1 ) Das Kloster Loccum ist ein Bestandteil der Landeskirche. Es bildet eine selbstständige geistliche Körperschaft und dient kirchlichen Zwecken innerhalb der Landeskirche. Das Kloster Loccum ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Das Kloster ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts nach dieser Verfassung.
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Artikel 2

( 1 ) Das Kloster wirkt an den Aufgaben der Landeskirche mit. Zu den Zwecken des Klosters gehört es auch, der Landeskirche Räume für den Betrieb eines Predigerseminars zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bestimmt das Kloster die Aufgaben und die Art ihrer Erfüllung selbst.
( 2 ) Der Konvent des Klosters hat die ephoralen Aufgaben im Stiftsbezirk zu erfüllen.
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Artikel 3

( 1 ) Das Kloster Loccum besteht aus dem Abt und den Konventualen, deren Zahl vier bis acht betragen soll. Der Abt und die Konventualen bilden den Konvent. Der Konvent kann einen Konventual zum Prior wählen. Der Abt und die Konventualen müssen Glieder der Landeskirche, der Abt auch ordinierter Amtsträger in der Landeskirche sein. Die Konventualen müssen außer einem, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, die Voraussetzungen für die Verleihung der Anstellungsfähigkeit im Pfarramt erfüllen.
( 2 ) Der Abt ist Vorsitzender des Konvents. Er wird im Vorsitz durch den Prior oder, wenn dieser verhindert ist, durch einen vom Konvent bestimmten Konventual vertreten.
( 3 ) Wer das bischöfliche Amt in der Landeskirche innehat, gehört als Mitglied eigenen Rechts dem Konvent an.
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Artikel 4

( 1 ) Der Abt wird vom Konvent gewählt. Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Die Wahl des Abtes unterliegt der Bestätigung durch den Kirchensenat.
( 2 ) Vor der Wahl des Abtes ist dem Kirchensenat eine Wahlliste vorzulegen, aus der er Personen streichen und deren Ergänzung er verlangen kann.
( 3 ) Wird die Abtsstelle durch das Ausscheiden eines Abtes, der zugleich Landesbischof war, erledigt, so darf die Wahl eines neuen Abtes nicht vor Ende der nächsten Tagung der Landessynode stattfinden. Sie muss spätestens nach Ablauf von zwei Jahren durchgeführt werden.
( 4 ) Der Abt wird vom Prior, bei dessen Verhinderung durch einen vom Konvent zu bestimmenden Konventual, in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Seine Amtszeit beginnt mit seiner Einführung.
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Artikel 5

( 1 ) Die Konventualen werden vom Konvent gewählt. Zur Wahl eines Konventuals ist die einfache Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Kirchensenat. Wird eine Wahlkapitulation nach Artikel 6 Abs. 3 dieser Verfassung geschlossen, so ist sie dem Kirchensenat vor der Bestätigung der Wahl anzuzeigen.
( 2 ) Ein gewählter nicht ordinierter geistlicher Konventual wird vor seiner Einführung vom Abt ordiniert.
( 3 ) Die Konventualen werden vom Abt in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Die Amtszeit der Konventualen beginnt mit der Einführung.
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Artikel 6

( 1 ) Abt und Konventuale werden grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt.
( 2 ) Der Studiendirektor des Predigerseminars ist für die Dauer seiner Amtszeit Konventual des Klosters.
( 3 ) Abt und Konventuale können vor ihrer Einführung verpflichtet werden, bei Eintritt bestimmter vom Konvent vorher festzulegender Bedingungen auf ihre Stelle im Konvent zu verzichten.
( 4 ) Unbeschadet von Absatz 3 können der Abt und die Konventualen um Emeritierung oder um Entlassung aus dem Konvent bitten. Über den Antrag auf Emeritierung und den Zeitpunkt, zu dem er Geltung erhält, entscheidet der Konvent. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres werden Konventuale emeritiert und gehören dem Konvent weiterhin mit beratender Stimme an.
( 5 ) Der Wegfall der in Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen hat das Ausscheiden aus dem Konvent zur Folge.
( 6 ) Die Rechte und Pflichten des Abtes und der Konventualen im Übrigen bestimmt der Konvent.
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Artikel 7

( 1 ) Die äußere und innere Verwaltung des Klosters übt unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verfassung der Konvent aus. Der Konvent stellt für ein Jahr oder für mehrere Jahre (Haushaltszeitraum) aufgrund eines vom Vermögensverwalter aufgestellten Entwurfs den Haushaltsplan fest.
( 2 ) Der Konvent beschließt ferner über
  1. die sonstige Nutzung des Klosters.
  2. wesentliche, in die Substanz des Klostervermögens eingreifende Maßnahmen,
  3. den Erlass des Haushaltsplanes und die Feststellung des Stellenplanes sowie über überplanmäßige Ausgaben,
  4. die Entgegennahme der Jahresrechnung und über die Entlastung,
  5. die Verpachtung der Klostergüter,
  6. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte.
( 3 ) Das Kloster steht nach Maßgabe der Artikel 16 bis 19 der Kirchenverfassung unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes. Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht und die Aufsicht über die Vermögensverwaltung gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden auf Beschlüsse des Konvents keine Anwendung.
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Artikel 8

( 1 ) Alle Mitglieder des Konvents haben gleiches Stimmrecht. Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, sind Beschlüsse gültig, wenn mehr als die Hälfte der Konventualen an der Abstimmung teilgenommen hat. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen und anderen Personalentscheidungen ist eine geheime Abstimmung die Regel. Von dieser Regel kann abgesehen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Konvents einverstanden sind.
( 2 ) Änderungen dieser Verfassung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der Mitglieder des Konvents.
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Artikel 9

Das Kloster wird in der Öffentlichkeit durch den Abt, bei dessen Verhinderung durch den Prior oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch einen vom Konvent bestimmten Konventual vertreten.
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Artikel 10

Die Vermögensverwaltung des Klosters Loccum führt der rechtskundige Konventual als Vermögensverwalter im Auftrage des Konvents nach Maßgabe dieser Verfassung. Ihm obliegt die rechtliche Vertretung des Klosters. Bei seiner Verhinderung treten zwei vom Konvent bestimmte Konventuale an seine Stelle.
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Artikel 11

Für die Unterzeichnung von Beschlüssen oder anderen Verlautbarungen des Klosters gilt die in Artikel 9 getroffene Regelung entsprechend. Für die Unterzeichnung von Willenserklärungen des Klosters in Angelegenheiten der rechtlichen Vertretung und Vermögensverwaltung gilt die in Artikel 10 getroffene Regelung entsprechend.
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Artikel 12

Die Änderung dieser Verfassung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Artikel 13

Diese Verfassung tritt am 1. August 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung des Klosters Loccum vom 30. September 1937 außer Kraft.
In vorstehender Fassung beschlossen vom Konvent des Klosters Loccum.