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Geschäftsordnung der Landessynode

Vom 2. Juni 2021

KABl. 2021, S. 52, zuletzt geändert am 16. Mai 2025, KABl. 2025, S. 113

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Artikel 1

Die Landessynode gibt sich folgende Geschäftsordnung:
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I. Eröffnung

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§ 1

(1) Die Mitglieder der Landessynode stehen in einem kirchlichen Ehrenamt, das unentgeltlich zu versehen ist.
(2) 1Die Mitglieder der Landessynode sind verpflichtet, kontinuierlich an der Arbeit des Landessynode mitzuwirken. 2Sie nehmen an allen Tagungen der Landessynode und an den Sitzungen der Ausschüsse teil, denen sie angehören. 3Wirkt ein Mitglied der Landessynode über einen Zeitraum von einem Jahr nicht an der Arbeit der Landessynode mit, kann die Präsidentin oder der Präsident auf der Grundlage eines Beschlusses des Präsidiums den Landessynodalausschuss bitten, ein Verfahren nach den Vorschriften des Landessynodalgesetzes mit dem Ziel einzuleiten, das Mitglied aus der Landessynode zu entlassen. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode, dessen Mitglied nach den Vorschriften der Kirchenkreisordnung das Mitglied der Landessynode ist, ist über den Beschluss des Präsidiums nach Satz 3 zu unterrichten.
(3) 1Mitglieder der Landessynode, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Landeskirche zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten der Landeskirche abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.
(4) 1Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder der Landessynode Verschwiegenheit zu wahren. 2Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. 3Ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(5) 1Absatz 4 Satz 3 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
  1. für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
  2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
  3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben. 2Dasselbe gilt im Falle eines Versuchs.
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§ 2

(1) Die erste Tagung der neugebildeten Landessynode eröffnet die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses.
(2)1Die Tagesordnung der ersten Sitzung bestimmt der Landessynodalausschuss. 2Sie ist den Mitgliedern der Landessynode spätestens eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.
(3)1Die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses bestimmt zwei Mitglieder der Landessynode zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern. 2Diese üben ihr Amt bis zum Abschluss der Wahl des Präsidiums aus. 3Sie stellen zunächst die Anwesenheit der Mitglieder der Landessynode durch namentlichen Aufruf fest.
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§ 3

(1) Unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Landessynodalausschusses wählt die Landessynode aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und unter deren oder dessen Leitung die erste, zweite und dritte Vizepräsidentin oder den ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten.
(2) Im Anschluss an die Wahl nach Absatz 1 wählt die Landessynode aus ihrer Mitte sechs Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(3) Die Vorschläge für die Wahlen nach den Absätzen 1 und 2 kommen aus der Mitte der Landessynode.
(4)1Die Wahlen gelten jeweils für die Hälfte der Amtszeit einer Landessynode. 2Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. 3Wiederwahl ist zulässig.
(5)1Die Wahl des Präsidiums für die zweite Hälfte der Amtszeit einer Landessynode wird in der letzten Tagung vor Ablauf der ersten Hälfte der Amtszeit durchgeführt. 2Die Leitung der Wahl obliegt der oder dem Vorsitzenden des Landessynodalausschusses. 3Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 anzuwenden.
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II. Präsidium

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§ 4

Das Präsidium besteht aus den nach dem § 3 Absatz 1 und 2 gewählten Mitgliedern der Landessynode.
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§ 5

(1)1Das Präsidium tritt auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder mindestens dreier Mitglieder des Präsidiums zusammen. 2Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses und die Vorsitzenden von Synodalgruppen, im Verhinderungsfall ihre Stellvertretungen, können an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6

(1)1Das Präsidium verhandelt über den langfristigen Arbeitsplan, die Tagungsinhalte und die Tagungstermine der Landessynode. 2Es beschließt über die Festsetzung der Gottesdienste und Andachten, die Sonderveranstaltungen und die Einladung anderer Personen gemäß § 17.
(2) Das Präsidium nimmt repräsentative Verpflichtungen der Landessynode wahr.
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§ 7

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt das Amt gerecht und unparteiisch.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte der Landessynode, wahrt ihr Ansehen und ihre Rechte, vermittelt die Verbindung mit anderen Stellen und vertritt die Landessynode in der Öffentlichkeit.
(3) Im Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten in der vom Präsidium festgelegten Reihenfolge vertreten.
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§ 8

(1)1Die Präsidentin oder der Präsident hat in den Sitzungen der Landessynode den Vorsitz und übt das Hausrecht aus. 2Sie oder er kann sich durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten lassen.
(2) Den Sitzungsvorstand bilden die Präsidentin oder der Präsident und die nach § 9 tätigen Schriftführerinnen oder Schriftführer.
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§ 9

(1) In den Sitzungen der Landessynode sind in der Regel jeweils zwei der Schriftführerinnen oder Schriftführer nach einem unter ihnen vereinbarten Wechsel tätig.
(2) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben,
  2. sie führen die Liste der Wortmeldungen,
  3. sie stellen die Beschlüsse der Landessynode fest,
  4. sie wirken bei der Auszählung von Stimmen mit; im Bedarfsfall bestellt die Präsidentin oder der Präsident weitere Stimmzählerinnen oder Stimmzähler.
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III. Pressestelle

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§ 10

Die Präsidentin oder der Präsident ist vorrangig weisungsberechtigt hinsichtlich der Verlautbarungen der landeskirchlichen Pressestelle aufgrund der Verhandlungen der Landessynode.
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§ 11

1Mitarbeitende der landeskirchlichen Pressestelle können auf Einladung zur laufenden Information an den Ausschusssitzungen teilnehmen. 2§ 29 Absatz 2 bleibt unberührt.
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§ 12

(1) Die landeskirchliche Pressestelle kann während der Tagungen der Landessynode ein eigenes Büro einrichten.
(2) Das Präsidium regelt die ergänzende Information der Zuhörerinnen und Zuhörer.
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IV. Teilnahme an den Tagungen

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§ 13

(1)1Für jede Sitzung der Landessynode wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die sich die anwesenden Mitglieder der Landessynode einzutragen haben. 2Die Eintragung dient als Nachweis der Teilnahme an der Sitzung.
(2)1Jede Verhinderung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. 2Urlaub bis zur Dauer einer Tagung der Landessynode wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, Urlaub für längere Zeit von dem Präsidium erteilt. 3Urlaub auf unbestimmte Zeit kann nicht gewährt werden.
(3) Über die Zahlung von Reisekosten und sonstigen Entschädigungen an Mitglieder der Landessynode bei Tagungen der Landessynode, bei Ausschusssitzungen und in anderen Fällen beschließt die Landessynode.
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§ 14

Ist ein Mitglied der Landessynode nach den Vorschriften des Landessynodalgesetzes aus der Landessynode ausgeschieden, so veranlasst die Präsidentin oder der Präsident die zur Ergänzung der Landessynode erforderlichen Maßnahmen.
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§ 15

(1)1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sowie die Mitglieder und die Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes sind berechtigt, an den Verhandlungen der Landessynode ohne Stimmrecht teilzunehmen. 2Sie können keine Anträge stellen.
(2) Die Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes sind der Landessynode namhaft zu machen.
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§ 16

(1)1Mitarbeitende der landeskirchlichen Pressestelle nehmen an den Tagungen der Landessynode teil. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann davon beurlauben.
(2) Für die Leiterin oder den Leiter und die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Geschäftsstelle der Landessynode gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 16a

(1)1Die Leiterin oder der Leiter der landeskirchlichen Fachstelle Sexualisierte Gewalt nimmt an den Tagungen der Landessynode teil. 2Bei Beratungsgegenständen zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexualisierter Gewalt kann sie oder er das Wort ergreifen. 3Im Verhinderungsfall kann sich die Leiterin oder der Leiter durch andere Mitarbeitende der landeskirchlichen Fachstelle Sexualisierte Gewalt vertreten lassen.
(2)1Die landeskirchliche Fachstelle Sexualisierte Gewalt berichtet der Landessynode nach eigenem Ermessen und in geeigneter Form über ihre Tätigkeit. 2Mindestens zweimal während einer Amtszeit wird der Tätigkeitsbericht in einer Tagung der Landessynode gegeben.
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§ 17

(1) Das Präsidium kann die Teilnahme anderer Personen, die nicht in den §§ 13, 15, 16 und 16a genannt sind, beschließen.
(2)1Das Präsidium kann in besonderen Fällen den in Absatz 1 genannten Personen gestatten, das Wort zu ergreifen. 2Die Landessynode kann dem widersprechen.
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V. Synodalgruppen

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§ 18

(1)1Synodalgruppen können gebildet werden, wenn sich jeweils mindestens 10 Mitglieder der Landessynode zusammenschließen. 2Synodalgruppen dürfen nicht in das freie synodale Mandat (Artikel 46 Absatz 3 der Kirchenverfassung) eingreifen.
(2) Während der ersten Tagung ist Gelegenheit zur Konstituierung von Synodalgruppen zu geben.
(3) Jedes Mitglied der Landessynode kann nur einer Synodalgruppe als Mitglied oder Gast angehören.
(4) Die Bildung von Synodalgruppen, ihre Bezeichnung, die ihr angehörenden Mitglieder und Gäste, die Namen der Vorstandsmitglieder sowie Veränderungen sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
(5) Für ihre synodale Arbeit können sich die Synodalgruppen der Geschäftsstelle der Landessynode bedienen.
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§ 19

(1)1Die Synodalgruppen wirken bei der Vorbereitung der Beratungen der Landessynode mit. 2Sie organisieren die Information ihrer Mitglieder und Gäste über die Verhandlungsgegenstände der Landessynode. 3Sie können Initiativen für neue Verhandlungsgegenstände und Personalvorschläge für Wahlen erarbeiten.
(2) Die Synodalgruppen sollen in Kontakt mit den anderen kirchenleitenden Organen Kompromisslösungen suchen, wo das geboten ist.
(3)1Die Synodalgruppen sollen über die Benennung von Mitgliedern, Vorsitze und stellvertretende Vorsitze der Ausschüsse und von Mitgliedern für andere Gremien beraten, die von der Landessynode durch Wahlen zu besetzen sind. 2Dabei haben sie auf einen wirksamen Minderheitenschutz zu achten und auch Mitglieder der Landessynode angemessen zu berücksichtigen, die sich keiner Synodalgruppe angeschlossen haben.
(4) Den Synodalgruppen ist während der Tagungen der Landessynode Zeit für ihre Arbeit einzuräumen.
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§ 20

(1)1Reisekosten und sonstige Entschädigungen werden den Synodalgruppen zwischen den Tagungen der Landessynode höchstens zweimal gewährt. 2Kosten für darüber hinausgehende Zusammenkünfte sowie für Zusammenkünfte der Synodalgruppen, die mehr als zwei Tage erfordern, werden nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten erstattet.
(2)1Tagen die Vorstände der Synodalgruppen gesondert, so werden ihnen die in Absatz 1 genannten Kosten ohne die dort aufgeführten Beschränkungen erstattet. 2Einer Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf es nicht.
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VI. Landessynodalausschuss

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§ 21

(1)1Vor dem Abschluss ihrer ersten Tagung wählt die Landessynode nach Artikel 50 Absatz 1 der Kirchenverfassung die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landessynodalausschusses. 2Sie legt dabei die Reihenfolge der Vertretungen für den Fall der Abwesenheit eines Mitgliedes fest.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend, bis die Landessynode für den Rest der Amtszeit des Landessynodalausschusses eine Nachfolge wählt.
(3) Der Landessynodalausschuss tritt zu seiner ersten Sitzung unter dem Vorsitz des vom Lebensalter her ältesten Mitgliedes zusammen und wählt die oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung.
(4) Im Verhinderungsfall der oder des Vorsitzenden und gleichzeitig der Stellvertretung obliegt die Sitzungsleitung dem vom Lebensalter her ältesten anwesenden Mitglied.
(5)1Der Landessynodalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er kann seine Beratungen für vertraulich erklären.
(6)1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese muss die Feststellung der Anwesenden, den Verhandlungsgegenstand und das Beratungsergebnis enthalten. 3Nach Genehmigung wird die Niederschrift dem Kolleg des Landeskirchenamtes zur Verfügung gestellt.
(7)1In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht. 2Der Beschlussvorschlag muss dazu allen Mitgliedern zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen. 3Beschlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
(8) Für seinen Schriftverkehr und seine weiteren Tätigkeiten bedient sich der Landessynodalausschuss der Geschäftsstelle der Landessynode.
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§ 22

(1)1Der Landessynodalausschuss kann bei der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 49 der Kirchenverfassung übertragenen Aufgaben und im Rahmen von Beteiligungsverfahren nach den landeskirchlichen Grundsätzen für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren Ausschüsse der Landessynode beteiligen. 2Er soll sie beteiligen, wenn sie bereits mit dem gleichen Gegenstand befasst sind. 3Die Ausschüsse berichten das Beratungsergebnis dem Landessynodalausschuss.
(2) Der Landessynodalausschuss kann Anträge und Anregungen an die Landessynode richten.
(3) Der Landessynodalausschuss kann Eingaben, die an ihn gerichtet sind, an die Landessynode weiterleiten.
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§ 23

(1) Der Landessynodalausschuss regelt seine Beziehungen zur landeskirchlichen Pressestelle selbst.
(2) Der Landessynodalausschuss ist weisungsberechtigt hinsichtlich der Verlautbarungen der landeskirchlichen Pressestelle über die Tätigkeit des Landessynodalausschusses.
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VII. Ausschüsse

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§ 24

(1) Die Landessynode bildet die für ihre Arbeit erforderlichen Ausschüsse, darunter einen Finanzausschuss und einen Geschäftsausschuss, dem Mitglieder von Gruppenvorständen angehören sollen.
(2) Es können zunächst Rumpfausschüsse gebildet werden.
(3)1Mitglieder von Ausschüssen können nur Mitglieder der Landessynode sein. 2Darüber hinaus können die Mitglieder der Landessynode innerhalb einer Amtsperiode zeitlich unbegrenzt auch einen Gaststatus in Ausschüssen wahrnehmen.
(4) Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse bestimmt die Landessynode.
(5)1Der Geschäftsausschuss hat für die Besetzung der Ausschüsse Vorschläge zu machen und dabei § 80 Absatz 1 zu beachten. 2Gleiches gilt für die Besetzung anderer Gremien mit Mitgliedern der Landessynode. 3Hierzu ist der Geschäftsstelle der Landessynode seitens des Landeskirchenamtes mindestens vier Wochen vor einer Tagung der Landessynode schriftlich mitzuteilen, welches Gremium mit Mitgliedern der Landessynode zu besetzen ist und wie lange die Amtszeit dauern wird. 4Etwaige weitere Rahmenbedingungen für die Zusammensetzung des Gremiums sind näher auszuführen.
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§ 25

(1) Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen von der Landessynode, gemäß §§ 22 vom Landessynodalausschuss oder gemäß § 35c Absatz 4 von einem gemeinsamen Ausschuss aller kirchenleitender Organe oder gemäß 41, 45 Absatz 3 oder 53 Absatz 2 von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Gegenstände zu beraten.
(2) Gegenstände, die nicht über Absatz 1 zugewiesen sind, können nur mit Zustimmung des Präsidiums als Aktenstücke eingebracht werden.
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§ 26

(1) Die Ausschüsse berichten über die Ergebnisse ihrer Beratungen der Landessynode, im Falle des § 45 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten dem federführenden Ausschuss.
(2) Hält ein Ausschuss die weitere Bearbeitung eines Beratungsgegenstandes für so dringlich, dass sie bis zur nächsten Tagung der Landessynode keinen Aufschub duldet, bittet er die Präsidentin oder den Präsidenten, den Beratungsgegenstand an den Landessynodalausschuss weiterzuleiten.
(3)1Hält ein Ausschuss die Behandlung eines Beratungsergebnisses über Eingaben oder über Anträge der Kirchenkreissynoden, Kirchenkreisvorstände und Landesjugendkammer gemäß Artikel 45 Absatz 5 Nummer 4 der Kirchenverfassung in der Landessynode nicht für erforderlich, teilt er dies dem Präsidium mit. 2Schließt sich das Präsidium der Meinung des Ausschusses an, wird den Absendern der Eingaben und Anträge vom Präsidium eine Beantwortung zugeleitet. 3Diese enthält die Ergebnisse der Ausschussverhandlungen. 4Das Präsidium unterrichtet hiervon die Landessynode.
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§ 27

(1)1Vor dem Beginn der Anhörung und Erörterung im Rahmen von Beteiligungsverfahren beraten die zuständigen Ausschüsse nach den landeskirchlichen Grundsätzen für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren den Gegenstand des Beteiligungsverfahrens (Vorentwürfe von Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen oder von inhaltlichen Konzepten, deren Umsetzung eine Entscheidung der Landessynode voraussetzt) mit dem Landeskirchenamt. 2Sie können ferner bei einzelnen Modulen der Anhörungs-und Erörterungsphase oder bei deren Auswertung mitwirken.
(2) Die Ausschüsse entscheiden über die Entsendung von Mitgliedern des Ausschusses in Steuerungs- oder Arbeitsgruppen, wenn das Landeskirchenamt über die Präsidentin oder den Präsidenten der Landessynode im Rahmen der Vorbereitung oder der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach den landeskirchlichen Grundsätzen für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren eine solche Entsendung erbittet.
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§ 28

(1)1Die Ausschussmitglieder wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Die oder der Vorsitzende regelt die Form der Protokollführung. 3Das Landeskirchenamt stellt den Ausschüssen nach Möglichkeit Protokollführerinnen und Protokollführer aus dem betreffenden Fachreferat zur Verfügung. 4Die Berichterstattung in der Landessynode regelt der Ausschuss.
(2) Im Verhinderungsfall der oder des Vorsitzenden und gleichzeitig der Stellvertretung obliegt die Sitzungsleitung dem vom Lebensalter her ältesten anwesenden Ausschussmitglied.
(3)1Ausschüsse können befristet Unterausschüsse bilden; darüber ist der Präsidentin oder dem Präsidenten zu berichten. 2Sofern Unterausschüsse länger als ein Jahr tätig sind, ist für ihre Weiterarbeit die Zustimmung der Landessynode erforderlich.
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§ 29

(1) Die Ausschüsse arbeiten nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Beratungsergebnisse sind bis zur Berichterstattung in der Landessynode nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.
(3)1Über jede Sitzung der Ausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt. 2Sie muss die Feststellung der Anwesenden, den Verhandlungsgegenstand und das Beratungsergebnis enthalten.
(4)1Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sind innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern der Ausschüsse, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode und der oder dem Vorsitzenden des Landessynodalausschusses zuzuleiten. 2Den übrigen Mitgliedern der Landessynode sind die Niederschriften nach deren Genehmigung bereitzustellen. 3Darüber hinaus können die Ausschüsse in besonderen Fällen weitere Empfänger der Niederschriften bestimmen. 4Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann von den Ausschüssen jederzeit Auskunft über den Stand ihrer Arbeit verlangen.
(6) Ausschüsse können an ihrer Arbeit Stellen außerhalb der Leitung und der Verwaltung der Landeskirche nur im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten beteiligen.
(7) Für ihren Schriftverkehr, die Ausfertigung der Niederschriften, die Verbindung zu Stellen innerhalb der Landeskirche sowie zu den in § 31 genannten Stellen bedienen sich die Ausschüsse der Geschäftsstelle der Landessynode.
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§ 30

Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode und die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 31

(1)1Die Tagesordnung von Ausschusssitzungen wird der Landesbischöfin oder dem Landesbischof, den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen, dem Landeskirchenamt und der landeskirchlichen Pressestelle auf Anforderung zugeleitet. 2Sie können Einladungen zur Teilnahme an Ausschusssitzungen beantragen.
(2)1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und das Landeskirchenamt können auf Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 2Ihr Teilnahmerecht kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. 3Sie erhalten die Niederschriften über die Sitzungen, an denen sie teilgenommen haben; der Ausschuss kann beschließen, dass sie die Niederschriften auch dann erhalten, wenn sie nicht an der Sitzung teilgenommen haben.
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§ 32

1Die Mitglieder der Landessynode können als Zuhörende an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. 2Reisekosten werden mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten erstattet.
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§ 33

1Zu der Beratung von Uranträgen ist die Wortführerin oder der Wortführer (§ 50 Absatz 1 Satz 2) einzuladen. 2Sie oder er nimmt mit beratender Stimme teil.
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§ 34

(1)1Ausschüsse können zu ihren Beratungen von Fall zu Fall Sachverständige und Gäste einladen. 2Diese haben kein Stimmrecht. 3§ 29 Absatz 6 gilt entsprechend.
(2) Bei Beratungsgegenständen zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexualisierter Gewalt können Mitarbeitende der landeskirchlichen Fachstelle Sexualisierte Gewalt auf ihren Antrag an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3)1Im Einzelfall kann die Verhandlung eines Ausschusses über einen Beratungsgegenstand zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexualisierter Gewalt für Dritte zugänglich gemacht werden. 2Die Teilnahmemöglichkeit ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 3§ 29 Absatz 6 gilt entsprechend.
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§ 35

Entstehen für die Ausschussarbeit durch Sitzungen außerhalb von Hannover, durch die Hinzuziehung von Sachverständigen und durch Beschaffung von Arbeitsmitteln Kosten, so sind die Mittel dafür bei der Präsidentin oder dem Präsidenten vorher zu beantragen.
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VIIa. Gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitenden Organe

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§ 35a

(1)1Vor dem Abschluss ihrer Tagung, in welcher ein gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitender Organe nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 3 der Kirchenverfassung gebildet wurde, wählt die Landessynode ihre Ausschussmitglieder. 2Die übrigen kirchenleitenden Organe teilen innerhalb einer Woche nach dem Ende der in Satz 1 genannten Frist die Namen ihrer Ausschussmitglieder der Geschäftsstelle der Landessynode mit.
(2)1Durch einen Beschluss der Landessynode kann ein gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitender Organe zusätzlich um sachkundige Personen insbesondere aus der Sprechergruppe der Superintendentinnen und Superintendenten, dem Sprecherkreis der Kirchenkreissynodenvorsitzenden, dem Fachausschuss der Kirchenämter und der Landesjugendkammer als weitere stimmberechtigte Mitglieder ergänzt werden. 2Auf Einladung der Landessynode können Vertreterinnen und Vertreter anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften als stimmberechtigte Mitglieder an den Beratungen eines gemeinsamen Ausschusses aller kirchenleitender Organe teilzunehmen. 3Die Namen der Ausschussmitglieder nach den Sätzen 1 und 2 sind zeitnah der Geschäftsstelle der Landessynode mitzuteilen. 4Die oder der Ausschussvorsitzende und die Mehrheit der Ausschussmitglieder müssen Mitglied eines kirchenleitenden Organs sein.
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§ 35b

(1) Ein gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitender Organe tritt zu seiner ersten Sitzung unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode zusammen und wählt die oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung.
(2) Im Verhinderungsfall der oder des Vorsitzenden und gleichzeitig der Stellvertretung obliegt die Sitzungsleitung dem vom Lebensalter her ältesten anwesenden Mitglied.
(3)1Das Landeskirchenamt stellt Protokollführerinnen und Protokollführer zur Verfügung. 2Die Berichterstattung in der Landessynode regelt der gemeinsame Ausschuss aller kirchenleitender Organe.
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§ 35c

(1) Ein gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitender Organe arbeitet nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitender Organe ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3)1Die Niederschriften über die Sitzungen eines gemeinsamen Ausschusses aller kirchenleitender Organe sind den Ausschussmitgliedern, der Landesbischöfin oder dem Landesbischof, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode und des Landeskirchenamtes sowie der oder dem Vorsitzenden des Landessynodalausschusses zuzuleiten. 2Den übrigen Mitgliedern der Landessynode sind die Niederschriften nach deren Genehmigung bereitzustellen. 3Darüber hinaus kann der Ausschuss in besonderen Fällen weitere Empfänger der Niederschriften bestimmen.
(4)1Ein gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitender Organe kann Beratungsgegenstände jederzeit ganz oder teilweise einem Ausschuss zur Beratung oder als Material überweisen. 2§ 45 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Ein gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitender Organe berichtet über die Ergebnisse seiner Beratungen der Landessynode.
(6) Für seinen Schriftverkehr und seine weiteren Tätigkeiten bedient sich ein gemeinsamer Ausschuss aller kirchenleitender Organe der Geschäftsstelle der Landessynode.
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VIII. Beratungsgegenstände

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Allgemeines

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§ 36

(1) Die Landessynode berät über Vorlagen, Uranträge, Anträge und Eingaben (Beratungsgegenstände).
(2) Vorlagen sind Entwürfe zu Kirchengesetzen aus der Mitte der Landessynode oder des Landeskirchenamtes und Berichte der Ausschüsse und des Präsidiums der Landessynode, des Bischofsrates, des Landeskirchenamtes und eines gemeinsamen Ausschusses aller kirchenleitender Organe sowie Vorschläge eines kirchlichen Zusammenschlusses, über die die Landessynode zu beschließen hat.
(3) Uranträge sind die von Mitgliedern der Landessynode eingebrachten oder aufgenommenen Anträge, die nicht einen bereits eingebrachten Beratungsgegenstand betreffen.
(4)1Anträge können vom Bischofsrat, von den Kirchenkreissynoden, den Kirchenkreisvorständen und von der Landesjugendkammer an die Landessynode gerichtet werden. 2Den Anträgen der Kirchenkreissynoden und der Kirchenkreisvorstände sind beglaubigte Protokollbuchauszüge beizufügen, denen der Landesjugendkammer ein Auszug aus dem Beschlussprotokoll.
(5) Eingaben sind alle sonstigen an die Landessynode herangetragenen Beratungsvorschläge.
(6) Vorlagen, Uranträge und Anträge werden den Mitgliedern der Landessynode und den nach §§ 15 und 16 Teilnehmenden als Aktenstücke zugeleitet.
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§ 37

(1) Den Mitgliedern der Landessynode und den nach §§ 15 und 16 Teilnehmenden werden Entwürfe zu Kirchengesetzen, die
  1. aus der Mitte der Landessynode eingebracht werden, spätestens drei Tage und
  2. durch das Landeskirchenamt eingebracht werden, spätestens zehn Tage vor Beginn der Tagung zugeleitet.
(2) Die übrigen Vorlagen, Uranträge und Anträge werden spätestens am Tage vor der Verhandlung verteilt.
(3)1Die Beratung soll frühestens am Tage nach der Verteilung der Aktenstücke beginnen. 2Sofortige Beratung und Beschlussfassung sind zulässig, es sei denn, dass mehr als zehn anwesende Mitglieder der Landessynode widersprechen.
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§ 38

Andere als die in § 36 Absatz 6 genannten Schriftstücke dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten verteilt werden.
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§ 39

(1)1In dringenden Fällen können Entwürfe zu Kirchengesetzen vor ihrer Einbringung durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss einem Ausschuss zur Beratung überwiesen werden. 2Das Einvernehmen des Landessynodalausschusses bei der Überweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten ist nicht erforderlich, wenn die Landessynode einen vorbereitenden Beschluss im Sinne von § 45 Absatz 1 gefasst hat.
(2) Diese Gesetzentwürfe sollen mindestens vier Wochen vor Beginn einer Tagung allen Mitgliedern der Landessynode zugesandt werden; dabei ist mitzuteilen, an welchen Ausschuss der jeweilige Entwurf überwiesen worden ist.
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Allgemeine Besprechung

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§ 40

(1) Bei Vorlagen, Uranträgen und Anträgen (§ 36 Absatz 2 bis 4) findet eine allgemeine Besprechung statt.
(2) Die allgemeine Besprechung beginnt in der Regel mit einer Erörterung der Grundsätze des Beratungsgegenstandes.
(3) Sofern der Beratungsgegenstand nicht einem Ausschuss überwiesen wird, folgen der allgemeinen Besprechung die Beratung gemäß §§ 46 ff. und die Beschlussfassung.
(4)1Bei Beratungsgegenständen, die einem Ausschuss überwiesen werden, findet nur eine allgemeine Besprechung statt. 2Bei dieser allgemeinen Besprechung gestellte Anträge werden dem Ausschuss als Material überwiesen. 3Diese Anträge gelten durch den Ausschussbericht als erledigt, wenn die Antragstellerinnen oder Antragsteller dem nicht in der ersten Beratung (§ 47 Absatz 1) widersprechen.
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§ 41

(1)1Vorlagen und Uranträge, die den Entwurf eines Kirchengesetzes enthalten, sind nach der allgemeinen Besprechung vor ihrer Erledigung an einen Ausschuss zur Beratung zu überweisen. 2In den Fällen des § 39 kann davon abgesehen werden.
(2) Die Sitzungsunterlagen sind spätestens 48 Stunden vor der Sitzung für die Ausschussmitglieder bereitzustellen, es sei denn, der Ausschuss ist mit einer späteren Bereitstellung einverstanden.
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§ 42

(1) Werden Beratungsgegenstände dem Landessynodalausschuss oder dem Landeskirchenamt überwiesen, so beschließt die Landessynode, ob die Überweisung zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Material erfolgt.
(2) Zur Berücksichtigung bedeutet, dass die Landessynode das Anliegen für begründet hält und die Adressaten bittet, es in geeigneter Weise aufzunehmen, ohne ihrer Entscheidung vorzugreifen.
(3) Zur Erwägung bedeutet, dass der Landessynode das Anliegen zwar einleuchtend erscheint, der Adressat aber das Für und Wider selbst abwägen und dann entscheiden muss.
(4) Als Material bedeutet, dass die Landessynode auf eine eigene Meinungsbildung verzichtet und die Angelegenheit dem Adressaten überlässt.
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Finanzvorlagen

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§ 43

1Beratungsgegenstände von finanzieller Bedeutung sind vor der Beschlussfassung im Finanzausschuss zu beraten. 2§ 41 Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 44

(1) Der Entwurf des Haushaltsplanes soll für die Mitglieder der Landessynode und die nach §§ 15 und 16 Teilnehmenden nach der Beratung des Vorentwurfes mit dem Landessynodalausschuss und dem Finanzausschuss (Artikel 45 Absatz 5 Nummer 2 der Kirchenverfassung) mindestens zehn Tage vor Beginn der Tagung bereitgestellt werden.
(2)1Der Vorentwurf für die Beratung mit dem Landessynodalausschuss und dem Finanzausschuss soll allen Mitgliedern der Landessynode mindestens zehn Tage vor dieser Beratung zur Kenntnis gegeben werden. 2Er kann auch in den anderen Ausschüssen beraten werden.
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Ausschussüberweisung

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§ 45

(1)1Die Landessynode kann Beratungsgegenstände jederzeit ganz oder teilweise einem Ausschuss zur Beratung oder als Material überweisen. 2Ist die Beratung in mehreren Ausschüssen erforderlich, so sind die Aufträge für die einzelnen Ausschüsse präzise zu formulieren und der Ausschuss zu bestimmen, der der Landessynode berichtet (federführender Ausschuss); diesem haben die anderen Ausschüsse die Antwort auf die ihnen gestellten Fragen zu übermitteln. 3Es können auch Sonderausschüsse gebildet werden, wenn die Beratungsgegenstände mehrere Ausschüsse betreffen.
(2) Das Präsidium berät darüber, wie Anträge gemäß § 36 Absatz 4 zu behandeln sind, und schlägt der Landessynode für jeden Antrag vor,
  1. ihn in der Landessynode zu verhandeln oder
  2. ihn gemäß Absatz 1 einem Ausschuss zu überweisen oder
  3. ihn dem Landessynodalausschuss oder dem Landeskirchenamt zu überweisen oder
  4. die Verhandlung des Antrages abzulehnen.
(3)1Die Präsidentin oder der Präsident kann Vorlagen, Uranträge oder Anträge unmittelbar einem kirchenleitenden Organ oder einem Ausschuss der Landessynode überweisen, wenn sie Beratungsgegenstände betreffen, die diesem Organ oder Ausschuss bereits überwiesen worden sind. 2Die Landessynode ist von der Überweisung zu unterrichten. 3§ 41 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)1Die Ausschüsse berichten der Landessynode in der Regel schriftlich. 2In die Aussprache über die schriftlichen Berichte führt ein Ausschussmitglied kurz mündlich ein.
(5) Die Ausschüsse haben dem Präsidium jährlich eine Übersicht über den Stand der Beratungen bezüglich der ihnen gegebenen Aufträge zu erstatten.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident soll mit den Vorsitzenden der Ausschüsse und dem Landeskirchenamt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal während der Amtszeit allgemeine Fragen der Ausschussarbeit erörtern.
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Beratung

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§ 46

1Die erste Beratung über die Vorlagen, Uranträge oder Anträge, die einem Ausschuss überwiesen worden sind, soll erst am Tage nach der Bereitstellung des schriftlichen Berichtes des Ausschusses stattfinden. 2Ausnahmen sind zulässig, wenn nicht mehr als zehn anwesende Mitglieder der Landessynode widersprechen.
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§ 47

(1) Die Vorlagen, Uranträge und Anträge werden von der Landessynode in einmaliger Beratung erledigt.
(2) Zweimalige Beratung und Abstimmung sind erforderlich bei
  1. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Kirchengesetzes (Artikel 68 der Kirchenverfassung),
  2. Änderung der Geschäftsordnung,
  3. Festsetzung und Änderung des Haushaltsplanes sowie des Haushaltsgesetzes, Bewilligung von Ausgaben, die über einen Haushaltsplan hinausgehen, und dem Beschluss über Art und Höhe der zur Deckung des Haushaltsplanes zu erhebenden Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben,
  4. Vorlagen, Uranträgen und Anträgen, für die die Landessynode abweichend von Absatz 1 eine zweite Beratung und Abstimmung beschließt.
(3)1Bei verfassungsändernden Kirchengesetzen kann die zweite Beratung frühestens am Tage nach der ersten Abstimmung stattfinden. 2Wird in der zweiten Beratung ein Änderungsantrag gestellt, so ist die Schlussabstimmung über das Kirchengesetz im Ganzen frühestens 18 Stunden nach Abschluss der zweiten Beratung zulässig. 3Für die Schlussabstimmung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich.
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§ 48

(1) Über jede selbstständige Einzelbestimmung und die Abschnittsüberschriften wird der Reihenfolge nach, zuletzt über den Einleitungssatz und die Überschrift, die Beratung eröffnet und geschlossen und hierauf abgestimmt.
(2) Die Landessynode kann beschließen, die Reihenfolge zu ändern, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen zu verbinden oder Teile einer Einzelbestimmung und verschiedene Änderungsanträge zu demselben Gegenstand zu trennen.
(3)1Die Einzelbestimmungen und die Überschriften werden aufgerufen. 2Sie werden gelesen, wenn mindestens fünf anwesende Mitglieder der Landessynode oder der Sitzungsvorstand es verlangen.
(4) Gemeinsame Abstimmung (Blockabstimmung) über mehrere oder alle Teile des Entwurfes ist zulässig, wenn nicht mindestens fünf anwesende Mitglieder der Landessynode widersprechen.
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Schlussabstimmung

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§ 49

(1) Die Schlussabstimmung wird sofort nach der Einzelabstimmung vorgenommen.
(2)1Vor der Beschlussfassung dürfen kurze Bemerkungen über Fehler in dem Aktenstück oder in den dazu vorliegenden Anträgen gemacht werden. 2Wenn die Fehler erheblich sind oder wenn bei der Abstimmung gemäß § 48 größere Änderungen vorgenommen worden sind, kann die Schlussabstimmung bis zur Vorlage des zu beschließenden Wortlautes in der Tagesordnung zurückgestellt oder auf eine spätere Sitzung verschoben werden. 3Die Landessynode entscheidet, ob eine Voraussetzung dazu vorliegt und wann die Schlussabstimmung vorgenommen werden soll.
(3)1Wenn mindestens zehn anwesende Mitglieder der Landessynode oder das Landeskirchenamt es verlangen, muss die Schlussabstimmung bis zur nächsten Sitzung der jeweiligen Tagung vertagt werden; das Verlangen ist zu begründen. 2Über eine weitergehende Vertagung beschließt die Landessynode.
(4) Findet die Schlussabstimmung nicht sofort nach der Einzelabstimmung statt, so kann mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landessynode noch einmal in die Einzelberatung oder auch Einzelabstimmung eingetreten werden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch für die Abstimmung nach der ersten Beratung einer Gesetzesvorlage.
(6) Sofern gemäß § 47 eine zweimalige Beratung und Abstimmung erforderlich sind, veranlasst die Präsidentin oder der Präsident in der Regel für die zweite Beratung und Abstimmung die Bereitstellung der Vorlage, des Urantrages oder des Antrages in der in der ersten Abstimmung beschlossenen Fassung.
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Entwürfe zu Kirchengesetzen aus der Mitte der Landessynode

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§ 49a

(1) Entwürfe zu Kirchengesetzen aus der Mitte der Landessynode müssen von mindestens der in Artikel 69 Absatz 2 der Kirchenverfassung genannten Anzahl von Mitgliedern der Landessynode unterzeichnet sein.
(2)1Entwürfe zu Kirchengesetzen aus der Mitte der Landessynode müssen mit einer Begründung versehen werden, welche die Erforderlichkeit einer kirchengesetzlichen Regelung und Auswirkungen in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht sowie die Regelungen im Einzelnen erläutert. 2Gesetzentwürfe zur Änderung geltender Kirchengesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Kirchengesetz gegenüberstellt.
(3) Die Wortführerin oder der Wortführer des Gesetzentwurfes ist zu bezeichnen.
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Uranträge

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§ 50

(1)1Uranträge gemäß § 36 Absatz 3 müssen von mindestens fünf Mitgliedern der Landessynode als Antragstellende unterzeichnet sein. 2Die Wortführerin oder der Wortführer ist zu bezeichnen.
(2) Vor Beginn der allgemeinen Besprechung erhält die Wortführerin oder der Wortführer das Wort zur Begründung des Urantrages.
(3) Zum Schluss der allgemeinen Besprechung steht der Wortführerin oder dem Wortführer das Schlusswort zu.
(4) Ein Urantrag kann, ohne dass er in Schriftform vorliegt und auf der Tagesordnung steht, erledigt werden, wenn nicht mindestens zehn Mitglieder der Landessynode widersprechen und die Wortführerin oder der Wortführer zustimmt.
(5) Ein Urantrag kann nur von der Mehrheit der Antragstellenden zurückgezogen werden.
(6) Einen zurückgezogenen Urantrag kann jedes Mitglied der Landessynode mit Unterstützung von mindestens vier anwesenden Mitgliedern der Landessynode wieder aufnehmen.
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Sonstige Anträge

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§ 51

(1)1Jedes Mitglied der Landessynode kann während der Besprechung oder Beratung Anträge stellen, die sich auf den Beratungsgegenstand beziehen. 2Sie müssen schriftlich eingereicht werden. 3Sie werden verlesen, wenn sie nicht verteilt werden.
(2) Zulässig sind Anträge
  1. auf Änderung oder die geschäftsordnungsmäßige Behandlung von Vorlagen, Uranträgen oder Anträgen (§ 36 Absatz 2 bis 4),
  2. zur Geschäftsordnung.
(3) Die oder der Antragstellende erhält das Wort zur Begründung des Antrages, bei mehreren Antragstellenden die oder der an erster Stelle Stehende.
(4) Zurückgezogene Anträge können wieder aufgenommen werden.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann bei kurzen Anträgen zur Geschäftsordnung von der Schriftform befreien.
(6)1Über die Anträge muss spätestens bis zum Abschluss der Verhandlung abgestimmt werden. 2§ 40 Absatz 4 bleibt unberührt.
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Vorlagen kirchlicher Zusammenschlüsse

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§ 52

(1) Das Präsidium wirkt darauf hin, dass der Landessynode über wichtige Vorhaben, Arbeitsthemen und Arbeitsergebnisse der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland regelmäßig berichtet wird.
(2)1Die Präsidentin oder der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss Vorlagen eines kirchlichen Zusammenschlusses, über die die Landessynode zu beschließen hat, einem Ausschuss zur Beratung überweisen. 2Dies gilt entsprechend für Entwürfe zu solchen Vorlagen. 3Dem Landeskirchenamt und den der Landeskirche angehörenden Mitgliedern der Synode des kirchlichen Zusammenschlusses können Mitteilungen über Ablauf und Ergebnis der Verhandlungen in den Ausschüssen gemacht werden; die Beschlussfassung der Landessynode über die Vorlagen bleibt unberührt.
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Eingaben

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§ 53

(1)1Über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der Eingaben berät das Präsidium. 2Es hat der Landessynode über die Eingaben zu berichten und jeweils den Antrag zu stellen,
  1. die Eingabe in der Landessynode zu verhandeln oder
  2. sie einem Ausschuss zur Beratung oder als Material zu überweisen oder
  3. sie dem Landessynodalausschuss oder dem Landeskirchenamt zu überweisen oder
  4. die Verhandlung der Eingabe abzulehnen.
(2) Eingaben zu Fragen, die bereits Beratungsgegenstand von Ausschüssen sind oder gemäß § 45 Absatz 1 einem anderen kirchenleitenden Organ überwiesen worden sind, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten diesen Ausschüssen oder den anderen kirchenleitenden Organen unmittelbar überwiesen werden.
(3) Das Präsidium kann bereits vor seinem Bericht in der Landessynode den Ausschüssen Eingaben zur Beratung überweisen.
(4)1Das Präsidium kann Eingaben dem Landessynodalausschuss zur Erledigung überweisen. 2Über diese Eingaben und ihre Erledigung berichtet der Landessynodalausschuss der Landessynode.
(5)1Die Präsidentin oder der Präsident hat der Einsenderin oder dem Einsender der Eingabe die Art der Erledigung mitzuteilen. 2Das Präsidium kann beschließen, dass dies unterbleibt, wenn es sich nicht um Eingaben in Einzelsachen handelt, sondern um solche zu allgemeinen Fragen (Entwürfe von Kirchengesetzen usw.).
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IX. Ordnung der Tagungen und der Sitzungen

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Tagungen und Sitzungen

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§ 54

(1) Die Versammlungen der Landessynode werden nach Tagungen gezählt (römische Zahlen).
(2)1Jede einzelne Tagung gliedert sich in Sitzungen. 2Diese werden während der Amtszeit der Landessynode fortlaufend gezählt (arabische Zahlen).
(3)1Den Zeitpunkt der nächsten Sitzung während der Tagung der Landessynode gibt die Präsidentin oder der Präsident vor Schluss jeder Sitzung bekannt. 2Bei Widerspruch entscheidet die Landessynode.
(4) Für Tagungen der Landessynode, an denen alle Mitglieder und die zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Personen nach den Bestimmungen des Landessynodalgesetzes durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel teilnehmen (digitale Tagungen), gelten die in Abschnitt X. aufgeführten Abweichungen.
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Tagesordnung

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§ 55

(1)1Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Tagesordnung. 2Sie wird für die Mitglieder der Landessynode und die Teilnehmenden nach §§ 15 und 16 vor Beginn der Sitzung bereitgestellt. 3Bei Widerspruch gegen die Tagesordnung entscheidet die Landessynode.
(2)1Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern der Landessynode geschlossen werden (Vertagung der Sitzung). 2Bei Widerspruch entscheidet die Landessynode.
(3) Wird noch für denselben Tag eine neue Sitzung mit Fortsetzung der bisherigen Tagesordnung anberaumt, so genügt es, dass die Präsidentin oder der Präsident dies mündlich bekannt gibt.
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§ 56

(1) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht beraten und Beschluss gefasst werden, wenn mindestens zehn Mitglieder der Landessynode widersprechen.
(2) Die Landessynode kann einen Beratungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen.
(3) Gleichartige oder sachverwandte Gegenstände sollen gemeinsam verhandelt werden.
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Anfragen, Fragestunde

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§ 57

(1)1Jedes Mitglied der Landessynode kann Anfragen zum äußeren oder inneren Leben der Landeskirche an die Präsidentin oder den Präsidenten der Landessynode richten. 2Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Anfrage an die zur Bearbeitung zuständige Stelle weiter.
(2)1Der Wortlaut der Anfrage ist den Mitgliedern der Landessynode und den Teilnehmenden nach §§ 15 und 16 bekannt zu geben. 2Die Antwort wird in öffentlicher Sitzung der Landessynode gegeben. 3Die Antwort ist der oder dem Anfragenden spätestens vor Beginn dieser Sitzung auch schriftlich zur Verfügung zu stellen. 4Nach der mündlichen Beantwortung kann die oder der Anfragende drei Zusatzfragen stellen, die auch an andere Mitglieder der Landessynode abgetreten werden können.
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Leitung der Sitzungen

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§ 58

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
(2) Will die Präsidentin oder der Präsident zur Sache sprechen, so muss sie oder er den Vorsitz abgeben.
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Öffentlichkeit

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§ 59

(1)1Die Sitzungen der Landessynode sind öffentlich. 2Die Landessynode kann beschließen, dass einzelne Beratungsgegenstände vertraulich behandelt werden sollen.
(2) Über einen Antrag auf vertrauliche Behandlung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und beschlossen.
(3)1Das Präsidium beschließt, wer über den in den §§ 15, 16 und 16a genannten Personenkreis hinaus an vertraulichen Verhandlungen der Landessynode teilnehmen darf. 2Bei Widerspruch entscheidet die Landessynode.
(4)1Bei Beratungsgegenständen zur Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexualisierter Gewalt werden die Beiträge der Zuhörenden, insbesondere jene von sexualisierter Gewalt betroffener Personen, durch eine Sprecherin oder einen Sprecher des Publikums gesammelt, in geeigneter Weise sortiert und in einem Redebeitrag vorgetragen. 2§ 61 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
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§ 60

(1) Die Zuhörenden dürfen die Verhandlungen nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben.
(2) Sie haben die Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung zu beachten.
(3) Verstoßen Zuhörende hiergegen und wird die verletzte Ordnung nicht unverzüglich wiederhergestellt, so hat die Präsidentin oder der Präsident die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Störung einzuleiten.
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Redeordnung

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§ 61

(1) Wer zur Sache sprechen will, hat sich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Redeliste zu melden.
(2)1Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Redeliste. 2Sie oder er kann jedoch im Interesse der Sache Änderungen der Reihenfolge vorschlagen oder zulassen. 3Insbesondere kann sie oder er der Landesbischöfin oder dem Landesbischof, den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen und den Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes nach jedem Redebeitrag das Wort erteilen.
(3) Jedes Mitglied der Landessynode kann seinen Platz auf der Redeliste an ein anderes Mitglied der Landessynode abtreten.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Einverständnis der Rednerin oder des Redners Zwischenfragen zulassen.
(5) Wer für einen Ausschuss Bericht erstattet, kann vor Beginn und zum Schluss der Besprechung das Wort verlangen.
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§ 62

(1)1Die Landessynode kann für eine Beratung auf Antrag die Dauer der Redezeit begrenzen. 2Der Antrag kann auch vom Sitzungsvorstand gestellt werden.
(2) Überschreitet ein Mitglied der Landessynode die begrenzte Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
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§ 63

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort unabhängig von der Redeliste erteilt werden.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden oder den unmittelbar vorher verhandelten Beratungsgegenstand oder auf den Arbeitsplan der Landessynode beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.
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§ 64

1Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach der geschäftsordnungsmäßigen Erledigung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes erteilt. 2Es dürfen nur persönliche Angriffe zurückgewiesen und eigene Ausführungen berichtigt werden.
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§ 65

1Außerhalb der Tagesordnung und außerhalb der Reihenfolge der Redeliste kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. 2Der Inhalt ist ihr oder ihm vorher mitzuteilen.
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§ 66

1Die Präsidentin oder der Präsident hat Abschweifungen vom Beratungsgegenstand und überflüssige Weitläufigkeit der Reden zu verhindern. 2Einem Mitglied der Landessynode kann das Wort entzogen werden, wenn es eine dahingehende Aufforderung unbeachtet lässt.
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Störungen

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§ 67

(1)1Wer die Ordnung stört, ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Ordnung zu rufen. 2Auf sofortigen Einspruch entscheidet die Landessynode.
(2) Beharrt ein zur Ordnung gerufenes Mitglied der Landessynode auf der Ordnungswidrigkeit oder macht es sich ähnlicher Ordnungswidrigkeiten wiederholt schuldig, so kann die Landessynode auf Antrag des Sitzungsvorstandes seinen Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Sitzung beschließen.
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§ 68

Geringe Störungen kann die Präsidentin oder der Präsident rügen; bei erheblicheren Störungen kann sie oder er die Sitzung unterbrechen oder schließen.
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Vertagung und Schluss der Verhandlung

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§ 69

Die Präsidentin oder der Präsident erklärt die Verhandlung für geschlossen, wenn sich niemand mehr zu Wort meldet oder die Redeliste erschöpft ist.
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§ 70

Die Landessynode kann die Verhandlung abbrechen und vertagen oder schließen.
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§ 71

(1) Wird den in § 61 Absatz 2 Satz 3 Genannten nach Abschluss der Verhandlung das Wort erteilt, so gilt die Verhandlung als wieder eröffnet.
(2)1Wird ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Verhandlung oder Schluss der Redeliste gestellt, so ist die Redeliste vorzulesen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sodann abzustimmen. 2Dabei geht der Antrag auf Schluss der Verhandlung dem Antrag auf Schluss der Redeliste und dieser dem Vertagungsantrag vor.
(3)1Ein Antrag gemäß Absatz 2 kann aus der Mitte der Landessynode oder vom Sitzungsvorstand gestellt werden. 2Er ist erst zulässig, wenn nach der Einbringung des Beratungsgegenstandes mindestens ein Mitglied der Landessynode zur Sache gesprochen hat. 3Einen solchen Antrag kann nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat oder auf der Redeliste steht.
(4) Auch in einer Verhandlung über die Geschäftsordnung oder über die Feststellung der Tagesordnung ist ein Schlussantrag zulässig.
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Abstimmung

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§ 72

Für jede Beschlussfassung der Landessynode bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.
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§ 73

(1) Nach der Besprechung und nach etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung.
(2)1Die Fragen zur Abstimmung sind so zu stellen, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. 2Sie sollen stets in bejahendem Sinne gefasst sein; die Fragestellung in verneinendem Sinne ist nur bei der Gegenprobe zulässig.
(3)1Über die Fassung der Fragen kann jederzeit, auch noch während der Abstimmung, das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 2Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Landessynode.
(4)1Jedes Mitglied der Landessynode kann eine Teilung der Frage beantragen. 2Wenn über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel bestehen, entscheidet bei Ur- und Änderungsanträgen der oder die Antragstellende, sonst die Landessynode.
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§ 74

Unmittelbar vor der Abstimmung ist der Antrag vorzulesen.
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§ 75

Bei Abstimmungen über Änderungsanträge geht der weitergehende Antrag vor.
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§ 76

(1)1Abgestimmt wird in der Regel durch Aufheben der Hand. 2Die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder der Landessynode entscheidet. 3Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht.
(3) Bleibt der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung auch nach der Gegenprobe uneinig, so werden die Stimmen gezählt.
(4) Auf Antrag eines Mitgliedes der Landessynode sind die Stimmen zu zählen.
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§ 77

(1)1Geheime oder namentliche Abstimmung kann von mindestens zehn Mitgliedern der Landessynode bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. 2Der Antrag auf geheime Abstimmung geht vor.
(2)1Die namentliche Abstimmung wird durch Namensaufruf vollzogen. 2Die Namen der mit Ja und Nein Abstimmenden sowie die Namen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, müssen in die Niederschrift aufgenommen werden.
(3) Die geheime Abstimmung erfolgt durch verdeckte Stimmzettel, die persönlich im Verhandlungsraum abzugeben sind.
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§ 78

(1) Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bekannt gegeben.
(2) Zwischen der Abstimmung und der Bekanntgabe darf verhandelt, aber nicht beschlossen werden.
(3) Abstimmungen über die Auslegung eines Beschlusses sind unzulässig.
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§ 79

Jedes Mitglied der Landessynode darf nach Beendigung der Abstimmung die Gründe seiner Stimmabgabe kurz darlegen.
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Wahlen

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§ 80

(1)1Der Geschäftsausschuss hat bei seinen Wahlvorschlägen die Synodalgruppen zu hören und soll ihre Vorschläge übernehmen. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass
  1. Mitglieder oder Gäste der Synodalgruppen nach der Stärke der jeweiligen Gruppe,
  2. ordinierte, beruflich Mitarbeitende und ehrenamtliche Mitglieder der Landessynode und
  3. auch Mitglieder der Landessynode, die keiner Gruppe angehören berücksichtigt werden. 3Er kann mehr Personen vorschlagen, als zu wählen sind.
(2) Der Geschäftsausschuss soll seine Vorschläge begründen, wenn sie von Vorschlägen abweichen, die von Synodalgruppen unterbreitet worden sind.
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§ 81

(1)1Wahlen werden ohne Aussprache zur Person mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt, die persönlich im Verhandlungsraum abzugeben sind. 2Offene Wahl ist zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied der Landessynode widerspricht.
(2)1Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel angekreuzt sind. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl mit der Maßgabe zu wiederholen, dass nur die doppelte Anzahl der noch zu Wählenden zur Wahl steht. 3Wählbar bleiben diejenigen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Ausschüsse gemäß § 24 werden im zweiten Wahlgang abweichend von Absatz 2 Satz 2 mit einfacher Mehrheit gewählt, wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Landessynode widersprechen.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann ein anderes Wahlverfahren beschlossen werden, wenn dem nicht mindestens fünf Mitglieder der Landessynode widersprechen.
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Beschlussunfähigkeit

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§ 82

(1) Vor einer Schlussabstimmung (§ 49) oder Wahl (§ 81) kann jedes Mitglied der Landessynode die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangen.
(2)1Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung sofort zu unterbrechen. 2Lässt sich die Beschlussfähigkeit nicht in angemessener Zeit wiederherstellen, so ist die Sitzung zu schließen und es sind nur noch Beginn und Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
(3) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird nach Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit oder in einer der nächsten Sitzungen noch einmal abgestimmt oder gewählt.
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X. Abweichungen für digitale Tagungen der Landessynode

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§ 83

Zur besseren Abstimmung im Sitzungsverlauf können die Mitglieder des Sitzungsvorstandes persönlich in demselben Raum anwesend sein.
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§ 84

(1)1Nach der Anmeldung zu einer Sitzung werden die Mitglieder und die weiteren Teilnehmenden zur Teilnahme an der Videokonferenz freigeschaltet. 2Mit der Freischaltung gelten sie als anwesend. 3Die Teilnehmendenliste des Videokonferenzsystems, die zu Beginn einer Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten festgestellt wird, dient als Nachweis der Teilnahme an der Sitzung.
(2) Wird die Videokonferenz aus technischen Gründen unterbrochen, werden die teilnehmenden Personen per E-Mail über die Fortsetzung informiert.
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§ 85

Die Öffentlichkeit der Sitzung wird durch einen Stream hergestellt, der über eine öffentliche, für jede Person zugängliche Videoplattform übertragen wird und bis zum Ende der Tagung zugänglich ist.
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§ 86

(1) Für Wortmeldungen ist ein entsprechendes Werkzeug des Videokonferenzsystems zu verwenden.
(2) Die Redeliste wird mithilfe der Teilnehmendenliste des Videokonferenzsystems geführt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind im Videokonferenzsystem gesondert zu kennzeichnen.
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§ 87

(1) Für Abstimmungen wird in der Regel das entsprechende Werkzeug des Videokonferenzsystems verwendet.
(2) Für geheime Abstimmungen und für Wahlen ist ein digitales Programm zu verwenden, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt.
(3)1Auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern der Landessynode kann anstelle einer geheimen Wahl eine Briefwahl mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. 2Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag der Geschäftsstelle der Landessynode zuzuleiten. 3Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums der Landessynode ständig anwesend sein. 4Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. 5Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Landessynode unverzüglich mitzuteilen.
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§ 88

Anstelle einer Tonaufzeichnung der Redebeiträge kann eine Aufnahme über das Videokonferenzsystem erfolgen.
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XI. Beurkundung der Verhandlungen und Beschlüsse

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§ 89

1Von jeder Sitzung wird eine Tonaufzeichnung der Redebeiträge gefertigt. 2Die Aufzeichnung ist dauerhaft zu archivieren.
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§ 90

(1) Über jede Tagung wird eine Niederschrift gefertigt.
(2) In die Niederschrift werden nacheinander fortlaufend und geordnet nach Aktenstücken aufgenommen, auch wenn in verschiedenen Sitzungen verhandelt:
  1. die Aktenstücke (§ 36 Absatz 6),
  2. die Berichte der Ausschüsse,
  3. die in den Aktenstücken, in den Berichten der Ausschüsse sowie in der Verhandlung gestellten Anträge,
  4. die Beschlüsse der Landessynode,
  5. die Berichte der Landesbischöfin oder des Landesbischofs,
  6. die Einbringung des Haushalts durch das Landeskirchenamt,
  7. die Wahlen.
(3) Bei der Beratung von Gesetzentwürfen sind die Redebeiträge der Verhandlungen in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Das Präsidium oder die Landessynode kann beschließen, dass auch andere Redebeiträge in die Niederschrift aufzunehmen sind.
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§ 91

1Die Redebeiträge werden denjenigen, die sie gehalten haben, zur Durchsicht ausgehändigt. 2Sie sind abzuzeichnen und spätestens zehn Tage nach Zusendung zurückzugeben. 3Berichtigungen dürfen sich nur auf redaktionelle Klarstellungen und Ausdrucksfehler erstrecken. 4Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in redaktionellen Zweifelsfragen im Einvernehmen mit denen, deren Redebeitrag betroffen ist.
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§ 92

(1) Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Tagungsniederschrift verantwortlich und trifft die erforderlichen Anordnungen über deren Druck und Veröffentlichung.
(2) Niederschriften von vertraulichen Verhandlungen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn es der Landessynodalausschuss nach Beratung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten beschließt.
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§ 93

(1)1Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die Beschlüsse aus und ist berechtigt, bei offenkundigen Fehlern redaktionelle Änderungen vorzunehmen. 2Die Zusammenstellung der Beschlüsse einer Tagung ist von der Präsidentin oder von dem Präsidenten zu unterschreiben.
(2) Alsbald nach Beendigung einer Tagung der Landessynode ist den Mitgliedern der Landessynode, den nach §§ 15 und 16 zur Teilnahme Berechtigten sowie der Landesbischöfin oder dem Landesbischof, dem Bischofsrat und dem Landeskirchenamt je eine Zusammenstellung der Beschlüsse zu übermitteln.
(3) Über die Behandlung der Anträge und Eingaben werden diejenigen, die sich an die Landessynode gewandt haben, unterrichtet.
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XII. Geschäftsstelle der Landessynode

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§ 94

(1)1Die Geschäftsstelle der Landessynode hat die Präsidentin oder den Präsidenten bei ihren oder seinen Aufgaben und das Präsidium bei der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Landessynode zu unterstützen. 2Insbesondere hat die Geschäftsstelle der Landessynode
  1. an die Landessynode gerichtete Vorlagen, Uranträge, Anträge und Eingaben sowie die an das Präsidium, die Präsidentin oder den Präsidenten und an den Landessynodalausschuss gerichteten Schriftstücke entgegenzunehmen und vorbereitend zu bearbeiten,
  2. den Landessynodalausschuss, die anderen Ausschüsse der Landessynode und die Synodalgruppen bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
  3. den Geschäftsverkehr der Landessynode mit dem Landeskirchenamt und sonstigen kirchlichen und außerkirchlichen Stellen zu vermitteln,
  4. die Niederschriften über die Verhandlungen der Landessynode herzustellen.
3Das Nähere wird durch eine Dienstanweisung geregelt, die das Präsidium zusammen mit dem Landessynodalausschuss erlässt.
(2) Das Präsidium ist antragsberechtigt für die personelle und sachliche Ausstattung der Geschäftsstelle der Landessynode.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle der Landessynode ist zugleich Persönliche Referentin oder Persönlicher Referent der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode und arbeitet mit den Mitarbeitenden unter der Präsidentin oder dem Präsidenten selbstständig.
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XIII. Abschluss der Tagungen und Ablauf der Amtszeit

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§ 95

Die Präsidentin oder der Präsident spricht bei Abschluss jeder Tagung das Schlusswort, die Landesbischöfin oder der Landesbischof das Schlussgebet.
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§ 96

(1) Mit dem Ablauf der Amtszeit der Landessynode endet auch die Tätigkeit der Ausschüsse.
(2) Der Landessynodalausschuss bleibt nach Artikel 50 Absatz 3 der Kirchenverfassung über das Ende der Amtszeit einer Landessynode hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Landessynodalausschuss gewählt worden ist.
(3) Mitglieder der Landessynode, die von der Landessynode in Kuratorien, Beiräte, Vergabeausschüsse oder ähnliche Gremien entsandt wurden, bleiben nach Ablauf der Amtszeit einer Landessynode im Amt, bis die neue Landessynode eine Neuwahl vorgenommen hat, längstens jedoch bis zur II. Tagung der neuen Landessynode.
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Artikel 2

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Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Juni 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30. Mai 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 114) mit den inzwischen ergangenen Änderungsbeschlüssen außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER