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Grundsätze für die Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 26. Januar 2021
####1Als Christinnen und Christen lassen wir uns davon leiten, dass alle Menschen als Ebenbilder Gottes geschaffen sind. 2Diese christliche Einsicht, auf die wir uns auch in Artikel 2 unserer Kirchen-verfassung berufen, verpflichtet uns, die Freiheit und Würde und damit auch die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu achten und zu schützen. 3Diese Verpflichtung prägt unsere Haltung gegenüber allen Menschen, denen wir in unserer Arbeit begegnen, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen und gegenüber volljährigen Personen in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen, mahnt uns, die Bedürfnisse derer, die von sexualisierter Gewalt in unserer Kirche betroffen sind, in unser Handeln einzubeziehen und Betroffene insbesondere an der Aufarbeitung von Fällen sexualisierter Gewalt zu beteiligen, ist Ausgangspunkt der nachfolgenden Grundsätze für die Prävention, Intervention, Hilfen und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt. 4Bei der Wahrnehmung unserer Aufgaben arbeiten wir mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und Einrichtungen, mit anderen Kirchen sowie mit kommunalen und staatlichen Stellen, insbesondere mit den Jugendämtern und mit den Strafverfolgungsbehörden, zusammen.
#I.
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Grundsätze gelten verpflichtend für die Landeskirche und ihre Einrichtungen sowie für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen.
#II.
Prävention
1Prävention zielt zum einen auf eine umfassende Sensibilisierung aller Mitarbeitenden. 2Zum anderen umfasst sie die Entwicklung von Strukturen und Handlungsanleitungen, die sexualisierte Gewalt verhindern sollen.
- 1Alle kirchlichen Körperschaften im Geltungs-bereich dieser Grundsätze sind verpflichtet, ein spezifisches Schutzkonzept zu erstellen; das schließt die als Grundlage erforderliche Risiko- und Ressourcenanalyse ein. 2Die Landeskirche berät die kirchlichen Körperschaften unter Einbeziehung externen Sachverstandes bei der Erstellung von Schutzkonzepten und stellt dafür Muster und Anleitungen zur Verfügung.
- 1Für alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in anderen Obhutsverhältnissen tätig sind oder die Leitungsaufgaben wahrnehmen, sind Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, in denen mindestens folgende Kenntnisse und Befähigungen vermittelt werden:Grundwissen zum Thema sexualisierte Gewalt und zu sexualpädagogischen Fragen, Kenntnisse zum Nähe-Distanz-Verhalten und zur grenzachtenden Kommunikation, die Kenntnis dieser Grundsätze und der darin geregelten Rechte und Pflichten, bei Leitungspersonen zusätzlich die Befähigung zur Erstellung einer Risiko- und Ressourcenanalyse als Grundlage für die Entwicklung eines Schutzkonzepts. 2Für die Fortbildung sollen möglichst vorhandene Fortbildungsformate genutzt werden. 3Die Teilnahme an der Fortbildung ist verpflichtend.
- In den von der Landeskirche verantworteten Ausbildungsgängen für kirchliche Berufe sind Einheiten zum Thema sexualisierte Gewalt vorzusehen, in denen mindestens folgende Kenntnisse vermittelt werden: Grundwissen zum Thema sexualisierte Gewalt und zu sexualpädagogischen Fragen, Kenntnisse zum Nähe-Distanz-Verhalten und zur grenzachtenden Kommunikation, die Kenntnis dieser Grundsätze und der darin geregelten Rechte und Pflichten.
- 1Beruflich Mitarbeitende, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in anderen Obhutsverhältnissen tätig sein sollen, dürfen nur eingestellt werden, wenn sie ein Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen und dieses Zeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthält. 2Dasselbe gilt für den Einsatz ehrenamtlich Mitarbeitender, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen dies notwendig machen. 3Das Nähere wird durch Rundverfügungen des Landeskirchenamtes geregelt.
- 1Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, spätestens fünf Jahre nach der letzten Vorlage erneut die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen. 2Weitergehende Regelungen, die auf staatlichen Vorgaben oder auf Vereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe beruhen, bleiben unberührt.
- 1Die kirchlichen Körperschaften sollen für beruflich und/oder ehrenamtlich Mitarbeitende einrichtungs- oder arbeitsfeldspezifische Verhaltenskodices, Selbstverpflichtungserklärungen oder Teamverträge entwickeln, in denen die Grundsätze des Schutzes vor sexualisierter Gewalt zusammengefasst sind. 2Das gilt insbesondere für Arbeitsbereiche und Personenkreise, für die kein Erweitertes Führungszeugnis verlangt wird. 3Die Landeskirche stellt dafür Muster zur Verfügung.
III.
Intervention
- 1Null Toleranz gegenüber den Taten und Transparenz bei der Aufarbeitung sind die Leitprinzipien des landeskirchlichen Vorgehens in Fällen sexualisierter Gewalt. 2Das bedeutet insbesondere: Anschuldigungen und Verdachtsmomenten ist unverzüglich und konsequent nachzugehen. 3Dasselbe gilt für Hinweise auf täterschützende Strukturen. 4Soweit weitere Übergriffe drohen, hat deren Verhinderung oberste Priorität. 5Den Betroffenen, bei Bedarf auch den Verdächtigen wird Hilfe und seelsorglicher Beistand angeboten. 6Die Landeskirche arbeitet eng mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden zusammen und unterrichtet diese frühzeitig.
- 1Beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende sind verpflichtet, die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Falles sexualisierter Gewalt vorliegen. 2Sie können sich darüber hinaus an die Fachstelle Sexualisierte Gewalt wenden. 3Anfragen an die Fachstelle sind vertraulich zu behandeln und können nur auf Wunsch weitergegeben werden.
- Die Superintendentinnen und Superintendenten sowie die Leitungen der landeskirchlichen Einrichtungen sind verpflichtet, Informationen über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Falles sexualisierter Gewalt unverzüglich dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
- 1Das Nähere wird durch den landeskirchlichen Interventionsplan für Fälle sexualisierter Gewalt und anderer schwerwiegender Pflichtverletzungen durch kirchliche Mitarbeitende geregelt.1# 2Bis zum Erlass einer entsprechenden Rundverfügung des Landeskirchenamtes gelten der landeskirchliche Krisenplan für schwerwiegende Amtspflichtverletzungen kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Fassung vom 12. Juli 2017 und die Ergänzenden Handlungsgrundsätze des Landeskirchenamtes vom 16. März 2010 fort.
IV.
Hilfe
- Wer sexualisierte Gewalt in einer kirchlichen Körperschaft der Landeskirche oder in einer der Landeskirche zugeordneten Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. erleidet oder in der Vergangenheit erlitten hat, kann sich an die landeskirchliche Fachstelle Sexualisierte Gewalt oder an die Hotline der unabhängigen Zentralen Anlaufstelle.help wenden.
- 1Die Landeskirche bietet Betroffenen sexualisierter Gewalt Beratung und Seelsorge in kirchlichen Einrichtungen an. 2Auf Wunsch wird eine Beratung in einer nichtkirchlichen Einrichtung vermittelt.
- 1Die Landeskirche bietet Betroffenen sexualisierter Gewalt in einer kirchlichen Körperschaft der Landeskirche ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine finanzielle Unterstützung an, die noch andauernde Folgewirkungen der sexualisierten Gewalt mildern soll. 2Im Rahmen dieser Unterstützung kommt insbesondere die Erstattung folgender Kosten in Betracht, wenn eine Finanzierung durch eine andere Stelle, insbesondere durch eine gesetzliche oder private Krankenversicherung oder eine andere Versicherung nicht möglich ist:
- Kosten einer unabhängigen rechtlichen Beratung,
- Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber den Verantwortlichen,
- Erstattung der Kosten einer Mediation,
- Erstattung der Kosten einer Therapie, wenn eine anerkannte Therapeutin/ein anerkannter Therapeut die Notwendigkeit einer Therapie bestätigt,
- Kosten der Beratung in einer kirchlichen Beratungsstelle oder einer anderen Beratungsstelle für Betroffene sexualisierter Gewalt
- Kosten der Fahrten zu einer Beratungsstelle oder zu Therapiestunden. 2Leistungen, die die Landeskirche auf Grund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt hat, sind auf die finanzielle Unterstützung zur Milderung noch andauernder Folgewirkungen sexualisierter Gewalt anzurechnen.
- 1Unabhängig von der finanziellen Unterstützung zur Milderung noch andauernder Folgewirkungen sexualisierter Gewalt bietet die Landeskirche Personen, die sexualisierte Gewalt in einer kirchlichen Körperschaft der Landeskirche oder in einer der Landeskirche zugeordneten Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. erlitten haben, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Leistung in Anerkennung des erlittenen Leids an. 2Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art, der Dauer und den Folgewirkungen der erlittenen sexualisierten Gewalt.
- 1Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids sind an die landeskirchliche Fachstelle Sexualisierte Gewalt zu richten. 2Über die Gewährung der Leistung und deren Höhe entscheidet die Unabhängige Kommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen zur Prüfung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids an Betroffene sexualisierter Gewalt. 3Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, Entscheidungen der Unabhängigen Kommission umzusetzen, der antragstellenden Person bekanntzugeben und die Leistung in Anerkennung erlittenen Leids auszuzahlen.
V.
Aufarbeitung
- 1Die Landeskirche unterstützt Betroffene sexualisierter Gewalt sowie Körperschaften und Einrichtungen, in denen sich ein Fall sexualisierter Gewalt ereignet hat, bei der individuellen Aufarbeitung des Falls, wenn das Ausmaß des Unrechts dazu Anlass gibt. 2Sie zieht dabei nichtkirchliche Stellen hinzu und beteiligt die Betroffenen in der jeweils geeigneten und mit ihnen abgestimmten Weise. 3Sie übernimmt die notwendigen Kosten von Aufarbeitungsprozessen.
- 1Die Landeskirche beteiligt sich gemeinsam mit den anderen evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen an der institutionellen Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt in Kirche und Diakonie, um die systemisch bedingten Risikofaktoren speziell der evangelischen Kirche zu analysieren und daraus Erkenntnisse für eine Fortentwicklung ihrer Arbeit zu gewinnen. 2Gleichzeitig will die Landeskirche dadurch Betroffene ermutigen, bisher nicht offengelegte Fälle offenzulegen.
VI.
Fachstelle Sexualisierte Gewalt
- 1Die Fachstelle Sexualisierte Gewalt steht als Clearingstelle den Betroffenen, deren Angehörigen und Zeugen sexualisierter Gewalt zur Beratung, Begleitung und Unterstützung zur Verfügung. 2Die Arbeit der Fachstelle wird durch ein multiprofessionelles Team gestaltet.
- Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie führt Beratungsgespräche mit Betroffenen sexualisierter Gewalt.
- Sie vermittelt bei Bedarf eine weitergehende beraterische, seelsorgliche, juristische oder therapeutische Begleitung durch eine andere geeignete Stelle innerhalb oder außerhalb der Kirche.
- Sie ermutigt Betroffene sexualisierter Gewalt zur Anzeige bei den staatlichen Strafverfolgungsbehörden, beim Landeskirchenamt, beim Diakonischen Werk oder bei den Beschwerdestellen für Fälle sexueller Belästigung.
- Sie vermittelt finanzielle Unterstützungen, die noch andauernde Folgewirkungen der sexualisierten Gewalt mildern sollen (siehe oben unter IV. 3).
- 1Sie berät Personen, die eine Leistung in Anerkennung erlittenen Leids (siehe oben IV. 4) beantragen, bei der Verfolgung ihrer Anliegen. 2Sie begleitet die betroffenen Personen bei Bedarf bei Anhörungen durch die Unabhängige Kommission zur Prüfung von Leistungen in Anerkennung des Leids an Betroffene sexualisierter Gewalt (siehe VII.).
- Sie vermittelt Angebote zur Beratung und Begleitung von Täterinnen und Tätern oder potenziellen Täterinnen und Tätern sexualisierter Gewalt.
- Die Fachstelle nimmt für die beruflich Mitarbeitenden aller kirchlichen Körperschaften im Bereich der Landeskirche die Aufgaben einer Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wahr.
- Die Fachstelle ist eine Stabsstelle des Landeskirchenamtes, die der Präsidentin oder dem Präsidenten zugeordnet ist.
- 1Die Fachstelle ist an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden. 2Im Übrigen ist sie in der Ausführung ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen des Landeskirchenamtes oder einer anderen kirchlichen Stelle gebunden.
- 1Die Mitarbeitenden der Fachstelle sind verpflichtet, nach Maßgabe der für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Ohne das Einverständnis der betroffenen Personen sind sie nicht berechtigt, Informationen über die von der Fachstelle behandelten Fälle an kirchliche oder nichtkirchliche Stellen weiterzugeben.
- 1Die Arbeit der Fachstelle ist Teil des kirchlichen Auftrags zur Hilfe für Menschen in Not. 2Sie steht damit unter dem Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, wie es in Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichverfassung gewährleistet ist. 3Die Wahrnehmung dieser kirchlichen Aufgabe erfordert einen geschützten Raum der Vertraulichkeit, in dem Betroffene sich offenbaren können, ohne befürchten zu müssen, dass das von ihnen Offenbarte gegen ihren Willen weitergegeben wird. 4Diese notwendige Vertraulichkeit der Arbeit stellt ein besonderes kirchliches Interesse dar, das die Erteilung einer Aussagegenehmigung für Mitarbeitende der Fachstelle zur Aussage in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren ausschließt.
- 1Die Fachstelle berät das Landeskirchenamt und die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen in Fragen der Prävention, Intervention und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt. 2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie entwickelt Muster und Anleitungen für die Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich der als Grundlage erforderlichen Risiko- und Ressourcenanalyse (siehe oben II. 1).
3Sie führt Fortbildungsveranstaltungen in den kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen durch (siehe oben II. 2).
4Sie berät die jeweils zuständigen Ausbildungsträger bei der Entwicklung von Ausbildungs- Einheiten zum Thema sexualisierte Gewalt (siehe oben II. 3).
5Sie entwickelt Muster für Verhaltenskodices, Selbstverpflichtungserklärungen und Teamverträge, in denen die Grundsätze des Schutzes vor sexualisierter Gewalt zusammengefasst sind (siehe oben II. 6).
6Sie arbeitet mit der unabhängigen Zentralen Anlaufstelle.help zusammen.
7Sie hält in Zusammenarbeit mit anderen landeskirchlichen Einrichtungen und nichtkirchlichen Stellen ein Team von Personen vor, die bei Bedarf eingesetzt werden können, um kirchliche Körperschaften und Einrichtungen, in denen sich ein Fall sexualisierter Gewalt ereignet hat, bei der individuellen Aufarbeitung des Falls zu unterstützen.
8Sie berät und unterstützt das Landeskirchenamt bei der Fortentwicklung dieser Grundsätze. 9Sie arbeitet für die Landeskirche in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der EKD mit. - Das Landeskirchenamt unterrichtet die Fachstelle über den Stand, den Verlauf und das Ergebnis von Disziplinarverfahren, die eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung von Personen zum Gegenstand haben.
- 1Die Fachstelle erfasst die wesentlichen Umstände der ihr bekanntwerdenden Fälle sexualisierter Gewalt und dokumentiert sie in einer anonymen Statistik. 2Sie führt keine eigenen Ermittlungen durch. 3Sie berät die von ihr begleiteten Personen über die Bedeutung von Beweismitteln und die Möglichkeiten, diese zu sichern.
- Die Mitarbeitenden der Fachstelle sollen für ihre Tätigkeit Fortbildung und Supervision in Anspruch nehmen.
VII.
Runder Tisch Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt
- Der Runde Tisch Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt dient der Vernetzung aller Stellen in der Landeskirche, die mit Fragen der Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt befasst sind, und dem Austausch mit nichtkirchlichen Stellen.
- 1Der Runde Tisch berät das Landeskirchenamt und die Fachstelle Sexualisierte Gewalt bei der Fortentwicklung dieser Grundsätze. 2Er kann Anregungen zur Fortentwicklung der Grundsätze und der Arbeit im Rahmen der Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt geben.
- Die Geschäftsführung des Runden Tisches obliegt der Fachstelle Sexualisierte Gewalt.
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1 ↑ Ein neuer Interventionsplan ist mit der Rundverfügung G9/2026 veröffentlicht worden. Er ist digital abrufbar auf der Internetseite der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: https://www.rundverfuegungen-und-mitteilungen.de/g_rundverfuegungen/rundverfuegungen_g_2026
1 ↑ Ein neuer Interventionsplan ist mit der Rundverfügung G9/2026 veröffentlicht worden. Er ist digital abrufbar auf der Internetseite der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: https://www.rundverfuegungen-und-mitteilungen.de/g_rundverfuegungen/rundverfuegungen_g_2026