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Satzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Göttingen-Innenstadt

Vom 17. Dezember 2020

KABl. 2020, S. 205

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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Albani, St. Jacobi, St. Johannis, St. Marien und Thomas, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz (RegG) in der Fassung vom 15.12.2015 zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Göttingen-Innenstadt“. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Göttingen. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Zweck, Aufgaben und Befugnisse des Kirchengemeindeverbandes

(1) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung und Übertragung folgender Aufgaben und Befugnisse:
  1. Herausgabe des Kirchenmagazins KIRCHE FÜR DIE STADT,
  2. Trägerschaft der Tobiasbruderschaft,
  3. Planung und ggfs. Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und Projekten sowie deren Abrechnung,
  4. Verwaltung der finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes,
  5. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz-, Gebäudebedarfs- und Stellenplanung; die Möglichkeit der Kirchengemeinden, daneben eigene Stellungnahmen abzugeben, bleibt unberührt,
  6. Delegation in Gremien des Kirchenkreises,
  7. Beratung bei der Entscheidung über die Einstellung von Mitarbeitenden des Kirchenkreises, die für die Region Innenstadt tätig werden, sowie ggf. weiterer Mitarbeitender in den Verbandsgemeinden, die mit Aufgaben innerhalb des Verbandes beauftragt sind,
  8. Förderung der Kooperation der Gemeindebüros innerhalb des Kirchengemeindeverbandes,
  9. Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
  10. Förderung der Kooperation der Arbeit mit Kindern, Konfirmanden, Jugendlichen und der Jugendgemeinde HAVEN innerhalb des Kirchengemeindeverbandes; daraus entstehen keiner Kirchengemeinde finanzielle Verpflichtungen,
  11. Förderung der Koordination von kirchenmusikalischer Arbeit in den Kirchengemeinden.
(2) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(3) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Verbandsgemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
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§ 3
Haushalt und Finanzierung

(1) 1Die Verbandsgemeinden tragen gemeinsam die finanziellen Lasten für die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes. 2Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird für diese Zwecke eine eigene Rechnung für den Kirchengemeindeverband geführt. 3Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt.
(2) Die bei der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckgebundenen Mittel sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
(3) Zur Deckung des Aufwandes kann der Kirchengemeindeverband von den Verbandsgemeinden Umlagen nach Maßgabe der Zahl der Gemeindeglieder in den Verbandsgemeinden erheben, soweit nicht ein anderer Schlüssel mit den Kirchenvorständen vereinbart wird.
(4) 1Für die Finanzierung von KIRCHE FÜR DIE STADT gilt folgende Sonderregelung: Ein Defizitausgleich erfolgt auf Basis der Auflagenhöhe der beteiligten Gemeinden. 2Über die Auflagenhöhe und die Art der Verteilung entscheidet jede Gemeinde eigenständig.
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§ 4
Verbandsvorstand

(1) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand (§ 11 RegG).
(2) Der Verbandsvorstand berät und beschließt im Rahmen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes nach § 2 dieser Satzung.
(3) Er besteht aus je drei Mitgliedern der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden, die von den Kirchenvorständen zu wählen sind; eines der Mitglieder ist der oder die (stellvertretende) Vorsitzende des Kirchenvorstandes; eines der Mitglieder soll ordiniert sein, wenigstens zwei der Mitglieder sind nicht ordiniert.
(4) 1Ein Mitglied des Verbandsvorstandes scheidet aus, wenn es nicht mehr Mitglied des Kirchenvorstands ist, in dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(5) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Konstituierung der Kirchenvorstände neu gebildet.
(6) 1Der Verbandsvorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. 2Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. 3Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden. 4Sitzungen sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen.
(7) 1Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Weitere fachkundige Personen können auf Einladung beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen.
(8) Mitglieder der Kirchenvorstände aus den Verbandsgemeinden können als Zuhörende auf Vorschlag eines Verbandsvorstandsmitgliedes an den Sitzungen teilnehmen.
(9) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes nach der Kirchengemeindeordnung (KGO).
(10) Die Protokolle der Verbandsvorstandssitzungen werden den Mitgliedern aller Kirchenvorstände zugänglich gemacht.
(11) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitz, bei Verhinderung durch die Stellvertretung vertreten.
(12) 1Erklärungen des Verbandsvorstands, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind vom Vorsitz oder der Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des alltäglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Vorsitz

(1) 1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung. 2Sie sollen verschiedenen Verbandsgemeinden angehören.
(2) Wird ein ordiniertes Mitglied zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden gewählt, soll der oder die stellvertretende Vorsitzende ein nicht ordiniertes Mitglied sein und umgekehrt.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung

1Die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz nimmt der jeweilige Kirchenvorstand wahr. 2Vor der Ausschreibung einer Pfarrstelle und vor einer Entscheidung über die Besetzung einer Pfarrstelle soll dem Verbandsvorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben werden.
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§ 7
Dienstbesprechungen

(1) Die Ordinierten und Diakoninnen und Diakone aus den Verbandsgemeinden kommen regelmäßig zu einer gemeinsamen Dienstbesprechung zusammen.
(2) Die gemeinsame Dienstbesprechung dient der Beratung und Koordination der pfarramtlichen Aufgaben, sofern sie sich aus den Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes gemäß § 2 ergeben, sowie der Organisation der Vertretung bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung in Absprache mit dem Superintendenten oder der Superintendentin.
(3) Der Verbandsvorstand ist über die Ergebnisse der Dienstbesprechungen zu informieren, sofern sie die Aufgaben des Verbandsvorstandes berühren und keine dienstlichen Gründe nach dem Pfarrdienstrecht entgegenstehen.
(4) 1Die Sekretärinnen und Sekretäre bzw. die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker der Verbandsgemeinden treffen sich mindestens halbjährlich in jeweils einer Dienstbesprechung, um gemeinsame Absprachen hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 zu treffen. 2Über diese Dienstbesprechungen ist der Verbandsvorstand mittels Protokoll zu informieren.
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§ 8
Visitation

(1) Die Visitationen aller Verbandsgemeinden sollen zeitlich aufeinander abgestimmt erfolgen.
(2) 1Der Verbandsvorstand ist an den Visitationen zu beteiligen. 2Er ist über das Ergebnis der Visitationen zu unterrichten.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.“
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 12
Auflösung, Ein- und Ausgliederung

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Weitere Kirchengemeinden können auf Antrag des Kirchenvorstands der aufzunehmenden Gemeinde oder des Verbandsvorstandes durch das Landeskirchenamt in den Kirchengemeindeverband eingegliedert werden. 2Die Eingliederung auf Antrag setzt die Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden voraus.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Göttingen, den 5.10.2020
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Albani
(Vorsitzende /r) (Mitglied) (L.S.)
Göttingen, den 8.10.2020
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jacobi
(Vorsitzende /r) (Mitglied) (L.S.)
Göttingen, den 9.10.2020
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis
(Vorsitzende /r) (Mitglied) (L.S.)
Göttingen, den 7.10.2020
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Marien
(Vorsitzende /r) (Mitglied) (L.S.)
Göttingen, den 7.10.2020
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Thomaskirchengemeinde
(Vorsitzende /r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 17.12.2020
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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