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Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 18. Februar 2020

KABl. 2020, S. 127

Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 54 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2019 (Amtsbl. EKD S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 13. November 2019 (Amtsbl. EKD S. 322) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 3 MVG-EKD-Anwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 306) im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss folgende Verwaltungsvorschrift beschlossen:
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Abschnitt 1
Aufgaben und Bildung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen

  1. Dem Gesamtausschuss werden die in § 55 MVG-EKD genannten Aufgaben zugewiesen. Ferner entsendet der Gesamtausschuss aus seiner Mitte zwei Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss. Er arbeitet in Arbeitsgruppen der Landeskirche mit Auswirkungen auf die Dienstverhältnisse der kirchlichen Beschäftigten mit.
  2. Die Zahl der Mitglieder des Gesamtausschusses wird auf neun festgesetzt.
  3. Wahlberechtigt und wählbar sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen.
  4. Die Wahlen zum Gesamtausschuss finden als Briefwahl nach der Wahlordnung für die Wahl des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 18. Februar 2020 (Kirchl. Amtsbl. S. 113) statt.
  5. Der Gesamtausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Für den Informationsaustausch zwischen Diakonie und verfasster Kirche kann ein Mitglied des Gesamtausschusses auf Einladung an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in den Diakonischen Werken Niedersachsens – agmav - teilnehmen. Zum gleichen Zweck kann der Gesamtausschuss einen Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in den Diakonischen Werken Niedersachsens zu seinen Sitzungen einladen.
  6. Soweit in dieser Regelung nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 9 bis 19 und 22 bis 30 MVG-EKD entsprechend. § 15 Absatz 2 MVG-EKD gilt mit der Maßgabe, dass die Wahlperiode des Gesamtausschusses am 31. Dezember des Wahljahres endet und die regelmäßige Wahl alle vier Jahre in der Zeit zwischen dem 1. August und 30. November stattfindet.
  7. Die Landeskirche trägt die für den Gesamtausschuss erforderlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 30 MVG-EKD.
  8. Zuständig für die Genehmigung der Dienstreisen der Gesamtausschussmitglieder ist das Landeskirchenamt.
  9. Die Genehmigung gilt im Rahmen der für den Gesamtausschuss zur Verfügung stehenden Reisekostenmittel generell als erteilt für
    1. Dienstreisen der Mitglieder zu den regelmäßigen Sitzungen des Gesamtausschusses,
    2. den geschäftsführenden Vorstand für Dienstreisen im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1,
    3. zwei Mitglieder für Dienstreisen zu den halbjährlichen Sitzungen der Ständigen Konferenz der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
    4. Dienstreisen zu den Sitzungen der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen der Landeskirche, in denen der Gesamtausschuss mitarbeitet.
    Die Genehmigung gilt, sobald das Benehmen mit dem für das Gesamtausschussmitglied zuständigen Anstellungsträger hergestellt ist. Unabhängig hiervon sind die jeweiligen Termine mit der jeweiligen Dienststelle abzusprechen.
  10. Die Freistellung, die Geschäfts- und Personalausstattung des Gesamtausschusses wird durch Vereinbarung geregelt.
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Abschnitt 2
Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Die Vereinbarung zwischen dem Landeskirchenamt und dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen über die Geschäfts- und Personalausstattung des Gesamtausschusses vom 14./15. April 2016 gilt als Vereinbarung nach Abschnitt 1 Nummer 10 dieser Regelung; sie gilt über den 31. Dezember 2019 hinaus fort, solange sie nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres.
  2. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung vom 18. Januar 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 10) außer Kraft.