.

Geltungszeitraum von: 10.03.1994

Geltungszeitraum bis: 01.01.2020

Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz
der Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen

Vom 25. Januar 1994

KABl. 1994, S. 63, geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004,
KABl. 2004, S. 204

####

§ 1
Wahlausschuss

( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird, soweit sie nicht im vereinfachten Verfahren stattfindet (§ 14), von einem Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Er besteht aus drei wahlberechtigten Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
( 2 ) Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen einer Mitarbeitervertretung nicht angehören. Werden sie zur Wahl aufgestellt, so scheiden sie aus dem Wahlausschuss aus.
#

§ 2
Bildung des Wahlausschusses

( 1 ) Die Mitglieder des Wahlausschusses und die Ersatzmitglieder werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 16 Abs. 2 MVG spätestens drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Mitarbeitervertretung oder in den Fällen des § 16 Abs. 1 MVG unverzüglich in einer von dieser einzuberufenden Mitarbeiterversammlung durch Zuruf und offene Wahl gewählt. Die Mitarbeiterversammlung kann geheime Wahl beschließen.
( 2 ) Besteht noch keine Mitarbeitervertretung oder ist die Frist des Absatzes 1 versäumt, so beruft die Dienststellenleitung die Mitarbeiterversammlung ein. Der Leiter der Versammlung wird in der Regel durch Zuruf bestimmt.
( 3 ) Im Falle der Bildung gemeinsamer Mitarbeitervertretungen für mehrere Dienststellen nimmt die Dienststellenleitung der gemäß § 5 Abs. 3 MVG2# bestimmten Dienststelle die Befugnis nach Absatz 2 wahr.
#

§ 3
Geschäftsführung des Wahlausschusses

( 1 ) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlausschuss binnen drei Tagen nach seiner Wahl ein.
( 2 ) Über alle Sitzungen und die im folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
#

§ 4
Wählerliste

( 1 ) Der Wahlausschuss stellt für die Wahl je eine Liste der gemäß § 10 MVG Wahlberechtigten (Wählerliste) und der gemäß § 11 MVG wählbaren Mitarbeiter auf. Er hat die Wählerliste bis zum Tage vor Beginn der Wahlhandlung auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen. Der Wahlausschuss kann mehrere Stimmbezirke einrichten; in diesem Fall ist die Wählerliste nach den Stimmbezirken aufzugliedern.
( 2 ) Beide Listen sind gleichzeitig mit Erlass des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 2) auszulegen. Vollständige Abschriften der Listen sollen in jeder der beteiligten Dienststellen ausgelegt werden.
( 3 ) Die Dienststellen unterstützen den Wahlausschuss bei der Aufstellung der Listen.
( 4 ) Wird für mehrere Dienststellen aus den in § 1 Abs. 3 MVG genannten Bereichen aufgrund einer gemäß § 5 Abs. 2 a MVG geschlossenen Dienstvereinbarung eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gewählt, so kann durch Dienstvereinbarung die Bildung von Wahlbezirken vorgesehen werden. In der Dienstvereinbarung ist für jeden Wahlbezirk die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung festzulegen.
#

§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Spätestens zwei Wochen nach seiner Bildung setzt der Wahlausschuss den Termin für die Wahl fest; dieser darf nicht später als drei Monate nach Bildung des Wahlausschusses liegen.
( 2 ) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin erlässt der Wahlausschuss ein Wahlausschreiben, dass den Beteiligten bekannt zu geben ist; die Bekanntgabe soll in der Regel durch schriftliche Mitteilung erfolgen.
( 3 ) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort und Tag und Zeit der Wahlhandlung,
  3. die Stimmbezirke,
  4. Ort und Zeit der Auslegung der Listen gemäß § 4,
  5. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen binnen einer Woche nach Beginn der Auslegung eingelegt werden können,
  6. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  7. die Voraussetzung für die Briefwahl (§ 9),
  8. die Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 unter Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem sie einzureichen sind,
  9. die Anschrift, unter der der Wahlausschuss zu erreichen ist.
#

§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Jeder Wahlberechtigte kann allein oder zusammen mit anderen Wahlberechtigten einen Wahlvorschlag innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens einreichen. Der Wahlvorschlag ist zu unterzeichnen.
( 2 ) Der Wahlvorschlag soll mehr Namen enthalten, als Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind, und den Vorschriften des § 9 MVG Rechnung tragen.
( 3 ) Der Wahlvorschlag muss die durch seine Unterschrift bestätigte Erklärung des Bewerbers enthalten, dass er seiner Aufstellung zustimmt.
( 4 ) Der Wahlausschuss hat die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen dem Erstunterzeichner des Wahlvorschlages umgehend mitzuteilen. Beanstandungen können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
#

§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlausschuss stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Dabei sind Ort und Art der beruflichen Tätigkeit anzugeben.
( 2 ) Der Gesamtvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
( 3 ) Die Stimmzettel haben den Gesamtvorschlag in der Anordnung gemäß Absatz 1 zu enthalten. Sie müssen gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben, die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung angeben und einen Hinweis auf die Vorschrift des § 9 MVG enthalten. Weitere Angaben sind unzulässig.
#

§ 8
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses (Wahlvorstand) statt. Diese kennzeichnen in der Wählerliste die Wahlberechtigten, die gewählt haben. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; diese sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer heranziehen.
( 2 ) Sind mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so kann der Wahlausschuss seine Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand heranziehen. Ein Mitglied des Wahlausschusses soll bei der Durchführung der Wahl anwesend sein.
( 3 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels (§ 7 Abs. 3) ausgeübt, auf dem die Namen der Vorgeschlagenen durch Ankreuzen gekennzeichnet werden und der zusammengefaltet in die Wahlurne gelegt wird. Es können auch Wahlumschläge für die Stimmzettel ausgegeben werden. Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler wahlberechtigt ist.
( 4 ) Jeder Wahlberechtigte darf höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
( 5 ) Der Wahlvorstand stellt sicher, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen kann. Körperlich behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
#

§ 9
Briefwahl

( 1 ) Das Wahlrecht kann im Wege der Briefwahl ausgeübt werden.
( 2 ) Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will, benötigt einen Wahlschein. Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beim Wahlausschuss bis zu 48 Stunden vor Beginn der Wahlhandlung beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Auf dem schriftlichen Antrag ist der Zeitpunkt des Eingangs zu vermerken; verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu den Wahlakten zu nehmen.
( 3 ) Der Wahlschein muss von einem Mitglied des Wahlausschusses unterzeichnet sein und enthält die Bestätigung des Wahlausschusses über die Eintragung in die Wählerliste. Der Wahlschein enthält ferner den Wortlaut einer von dem Wahlberechtigten abzugebenden Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.
( 4 ) Dem Wahlberechtigten sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Wahlumschlag und ein an den Wahlausschuss adressierter Freiumschlag zu übermitteln. Der Wahlausschuss vermerkt die Ausstellung eines Wahlscheines in der Wählerliste.
( 5 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen werden berücksichtigt, wenn sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung beim Wahlausschuss eingegangen sind. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist die Wahlhandlung erst abgeschlossen, wenn sie auch im letzten Stimmbezirk beendet ist.
( 6 ) Der Wahlausschuss sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung gesondert auf. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet er die vorliegenden Wahlbriefe, entnimmt ihnen die Wahlscheine und prüft, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist und die Versicherung nach Absatz 3 abgegeben hat.
( 7 ) Ist der Wahlschein für in Ordnung befunden worden, so wird der Wahlumschlag ungeöffnet entnommen und der Wahlbriefumschlag vernichtet, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist. Danach werden den Wahlumschlägen die gefalteten Stimmzettel entnommen und in die Wahlurne gelegt. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 2 sind die Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
( 8 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthält oder erst nach Abschluss der Wahlhandlung eingegangen ist. Er ist mit seinem Inhalt zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
#

§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Abschluss der Wahlhandlung und nachdem die im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen in die Wahlurne gelegt worden sind, stellt der Wahlausschuss unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind, und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das Los. Den Wahlberechtigten ist hierbei die Anwesenheit gestattet.
( 2 ) Gewählt sind die Vorgeschlagenen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind.
( 3 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht vom Wahlausschuss ausgegeben sind,
  2. aus denen sich die Willensäußerung des Wählers nicht einwandfrei ergibt,
  3. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind,
  4. die einen Zusatz enthalten.
#

§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss gibt das Wahlergebnis (§ 10 Abs. 1 und 2) in geeigneter Weise unverzüglich bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Erklärt ein Gewählter nicht innerhalb einer Woche schriftlich, dass er seine Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt ein Gewählter ab, so rückt an seine Stelle der mit der nächsthöchsten Stimmenzahl Gewählte.
#

§ 12
Wahl der Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) Die Wahl der Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden (§ 50 MVG) wird von der Mitarbeitervertretung vorbereitet und geleitet.
( 2 ) Die Mitarbeitervertretung setzt einen Wahltermin fest und versendet spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin eine Liste der wählbaren Mitarbeiter an die Wahlberechtigten und fordert diese auf, Wahlvorschläge zu machen.
( 3 ) Werden nicht mehr wählbare Mitarbeiter vorgeschlagen als Sprecher zu wählen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Andernfalls findet nach Bestimmung der Mitarbeitervertretung entweder eine Wahlversammlung mit geheimer Stimmabgabe oder eine Briefwahl statt. Auf die Abstimmung in der Wahlversammlung und die Briefwahl sind die §§ 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
#

§ 13
Einspruchsrecht und Berichtigung

( 1 ) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, gegen die Wählerliste oder die Liste der wählbaren Mitarbeiter oder das Wahlausschreiben innerhalb einer Woche nach Beginn der Auslegung Einspruch einzulegen.
( 2 ) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt einen schriftlichen Bescheid. Gibt er dem Einspruch statt, so berichtigt er die Wählerliste oder die Liste der wählbaren Mitarbeiter oder das Wahlausschreiben. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so hat der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung der Wahl gemäß § 14 Abs. 1 MVG zu enthalten.
( 3 ) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann jeder Wahlberechtigte stellen. Die Berichtigung ist nur zulässig, solange die Frist für die Anfechtung der Wahl nicht nicht abgelaufen ist. Die Berichtigung ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu geben.
#

§ 14
Vereinfachtes Verfahren

( 1 ) Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 50 Mitarbeitern kann die Mitarbeitervertretung (MAV) den Wahlberechtigten mit der Einladung zur Mitarbeiterversammlung vorschlagen, die Wahl im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe der Vorschriften der Absätze 2 bis 9 durchzuführen.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Für die Wahl der Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gilt § 12 entsprechend.
( 2 ) Widerspricht keiner der Wahlberechtigten, so wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt. Der Widerspruch kann schriftlich bis zum Beginn der Mitarbeiterversammlung bei der Mitarbeitervertretung oder mündlich bis zum Beginn der Wahl des Wahlleiters (Absatz 3) während der Mitarbeiterversammlung erhoben werden.
( 3 ) Anstelle eines Wahlausschusses werden ein Wahlleiter und ein Stellvertreter gewählt. Für die Wahl des Wahlleiters gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend. Der Wahlleiter sorgt für die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren.
( 4 ) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung können schriftlich bis zum Beginn der Mitarbeiterversammlung bei der Mitarbeitervertretung eingereicht oder mündlich während der Mitarbeiterversammlung innerhalb einer vom Wahlleiter zu bestimmenden Frist gemacht werden. Wahlvorschläge, die schriftlich eingereicht sind, verfallen und werden nicht in der Niederschrift festgehalten, wenn das vereinfachte Verfahren nicht stattfindet. Findet das vereinfachte Verfahren statt, so werden die Wahlvorschläge in der Niederschrift über die Mitarbeiterversammlung festgehalten und der Mitarbeiterversammlung vom Wahlleiter in alphabetischer Reihenfolge bekannt gegeben.
( 5 ) Sind die Vorgeschlagenen mit ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden, so werden an die wahlberechtigten Teilnehmer der Mitarbeiterversammlung unverzüglich Stimmzettel mit den Namen der Vorgeschlagenen, die in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind, ausgegeben. Für die Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und Abs. 3 bis 5 entsprechend. Die abgegebenen Stimmzettel werden vom Wahlleiter unverzüglich auf ihre Gültigkeit geprüft und anschließend ausgezählt. Briefwahl ist unzulässig.
( 6 ) Gewählt sind die Vorgeschlagenen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Reihenfolge. Ist nur die erforderliche Anzahl von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung vorgeschlagen worden oder haben andere Vorgeschlagene keine Stimme erhalten, so sind die Ersatzmitglieder unverzüglich in gleicher Weise zu wählen.
( 7 ) Die Annahme der Wahl kann sofort erklärt werden, im Übrigen gelten die Vorschriften des § 11 entsprechend.
( 8 ) Über den Ablauf der Mitarbeiterversammlung, die Wahlhandlung und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift, die auch die Namen der Teilnehmer aufzuführen und festzustellen hat, welche Teilnehmer einen Stimmzettel erhalten haben, anzufertigen. Sie ist vom Wahlleiter zu unterschreiben.
( 9 ) Für die Wahl im vereinfachten Verfahren gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 10, Abs. 3, 13 Abs. 3 sowie 16 und 17 entsprechend.
#

§ 15
(gestrichen)

#

§ 16
Kostenregelung

Von den Dienststellen werden die für die Wahl erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Für die Kosten der Wahl gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 4 MVG.
#

§ 17
Verwahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlakten, insbesondere Niederschriften, Wählerliste, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel sind von der Mitarbeitervertretung vier Jahre aufzubewahren.
#

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2 ) Zum selben Zeitpunkt tritt die Wahlordnung zum Gemeinsamen Mitarbeitervertretungsgesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 25. Februar 1975 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 49) außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
#
2 ↑ jetzt § 5 Abs. 4 MVG