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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Neuhaus-Tripkau

Vom 31. Januar 2019

KABl. 2019, S. 59

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Kirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Amt Neuhaus“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Neuhaus/Elbe.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Neuhaus und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Tripkau sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortsgemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt für die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden alle Aufgaben wahr, die nicht durch die Satzung einer einzelnen oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen werden. Den Ortskirchengemeinden sind folgende Aufgaben übertragen:
a.
Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde.
b.
Entscheidungen über die Bauunterhaltung der Kirchengebäude der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 2.000 € nicht überschreiten.
c.
Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 5).
d.
Festlegung von Kollektenzwecken (§ 7).
e.
Entscheidungen über die Ordnung des Gottesdienstes in der Ortskirchengemeinde.
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§ 4
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, sofern diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. § 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die der Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand übernimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
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§ 7
Kollekten und Spenden

( 1 ) Jeder Ortskirchenvorstand kann pro Kollektenjahr
a.
bis zu drei Wahlpflichtkollekten mit einem anderen Zweck belegen und
b.
bei bis zu fünf freien Kollekten den Kollektenzweck festlegen.
( 2 ) Das freiwillige Kirchgeld ist für die Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Aufhebung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortsgemeinden auf diese über.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Landeskirchenamtes am 1.1.2019 in Kraft.
Neuhaus, den 31. Januar 2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Neuhaus
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Tripkau, den 31. Januar 2019
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Tripkau
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 27. März 2019
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer