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Satzung
der Evangelisch-lutherischen Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Solling-Weser

Vom 12. September 2017

KABl. 2017, S. 133

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Solling-Weser“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in der Samtgemeinde Boffzen.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische Erlöser-Kirchengemeinde Boffzen, die Evangelisch-lutherische St.-Markus-Kirchengemeinde Lauenförde und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Solling-Weser sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

( 1 ) Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Bauunterhaltung der Kirchengebäude und aller weiteren Gebäude der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen vom Gesamtkirchenvorstand festzulegenden Gesamtbetrag nicht überschreiten,
  2. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 5),
  3. Verwaltung und Bauunterhaltung der evangelischen Friedhöfe im jeweiligen Gemeindegebiet,
  4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Mitglied des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Holzminden. Die Wahl von Mitgliedern des Verbandsvorstandes obliegt den Ortskirchengemeinden, in deren Gebiet sich eine evangelische Kindertagesstätte befindet. Der jeweilige Ortskirchenvorstand wählt aus seiner Mitte ein Mitglied je Kindertagesstätte in den Verbandsvorstand.
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§ 4
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand soll für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand berufen. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. § 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
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§ 7
Spenden

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 8
Patronat

Das mit dem Gut Meinbrexen verbundene Patronat bleibt in der Ortskirchengemeinde Solling-Weser bestehen. Der Patron oder die Patronin ist Mitglied des Ortskirchenvorstandes. Ein Recht zum Eintritt in den Gesamtkirchenvorstand besteht nicht.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 31. Oktober 2017 in Kraft.
Boffen, den 25. April 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
Erlöser-Kirchengemeinde Boffzen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Lauenförde, den 25. April 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
St.-Markus-Kirchengemeinde Lauenförde
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Fürstenberg, den 25. April 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
Kirchengemeinde Solling-Weser
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 12. September 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer