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Gemeinsame Ordnung über ein Integriertes Berufsanerkennungsjahr

vom 31. Juli 2018 (Verkündungsblatt der HsH)

KABl. 2018, S. 80

auf der Grundlage der
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17. Mai 2017 (Nds.GVBl. 2017, 155), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42)
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§ 1
Staatliche und kirchliche Anerkennung

( 1 ) Aufbauend auf das Studium und den zweifach qualifizierenden Bachelorabschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Religionspädagogik und Soziale Arbeit“ an der Hochschule Hannover (im Folgenden Hochschule) kann ein Berufsanerkennungsjahr absolviert werden, das sowohl zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter als auch zur kirchlichen Anerkennung als Diakonin oder Diakon führt.
( 2 ) Der Erwerb der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter richtet sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Der Erwerb der kirchlichen Anerkennung als Diakonin oder Diakon richtet sich nach dieser gemeinsamen Ordnung über ein Integriertes Berufsanerkennungsjahr.
( 4 ) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Integrierten Berufsanerkennungsjahres und der erfolgreichen Teilnahme am religionspädagogischen Kolloquium wird die kirchliche Anerkennung des Abschlusses der Regelausbildung zum Beruf der Diakonin und des Diakons durch die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (im Folgenden Landeskirche) gemäß Rechtsverordnung über Ausbildung und Dienst der Diakonin und des Diakons erworben. Über die kirchliche Anerkennung wird eine Urkunde erteilt.
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§ 2
Rücknahme der kirchlichen Anerkennung

Die kirchliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Urkunde ist einzuziehen.
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§ 3
Durchführung und Organisation

( 1 ) Die Abteilung Religionspädagogik und Diakonie an der Fakultät V, Diakonie, Gesundheit und Soziales an der Hochschule organisiert im Einvernehmen mit der Abteilung Soziale Arbeit an der Fakultät V und der Landeskirche das Integrierte Berufsanerkennungsjahr.
( 2 ) Die Landeskirche und die Hochschule benennen jeweils eine beauftragte Person für das Integrierte Berufsanerkennungsjahr. Die Landeskirche und die Hochschule können sich auch auf eine beauftragte Person verständigen.
( 3 ) Zum Aufgabenbereich der Landeskirche gehört:
  1. Die Überprüfung und Aktualisierung der Liste geeigneter Ausbildungsstellen,
  2. die Beratung zu kirchlich-diakonischen Aspekten des Integrierten Berufsanerkennungsjahres,
  3. die Genehmigung der Ausbildungsstellen und Ausbildungsverträge (einschließlich der Ausbildungspläne) bezüglich der kirchlichen Anerkennung als Diakonin oder als Diakon,
  4. die Planung und Organisation der kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen,
  5. die Prüfung der Voraussetzungen zur Zulassung zum Kolloquium gem. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 SozHeilKindVO.
Zum Aufgabenbereich der Hochschule gehört:
  1. Die Beratung zu sozialpädagogisch/sozialarbeiterischen Aspekten des Integrierten Berufsanerkennungsjahres,
  2. die Genehmigung der Ausbildungsstellen und Ausbildungsverträge (einschließlich der Ausbildungspläne) bezüglich der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
  3. die Zulassung zu den beiden Kolloquien und deren Durchführung gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SozHeilKindVO.
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§ 4
Berufspraktische Tätigkeit, Kolloquium

( 1 ) Während der berufspraktischen Tätigkeit soll sich die Person im Berufsanerkennungsjahr sowohl in die praktische Sozialarbeit, als auch Religionspädagogik und Diakonie und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten sachgerecht einarbeiten und ihre oder seine im Studium erworbenen Fachkenntnisse vertiefen.
( 2 ) Die berufspraktische Tätigkeit dauert 12 Monate. Dabei werden religionspädagogische Tätigkeitsschwerpunkte und solche der sozialen Arbeit in gleichem Umfang wahrgenommen. Die Praxisausbildung soll die Person im Berufsanerkennungsjahr befähigen, unter Einbezug der bisher im Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden und studienbegleitender Projektarbeit selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit sowie in der gemeinde- und religionspädagogischen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.
( 3 ) Beginn und eventuelle Fristverlängerung der berufspraktischen Tätigkeit richten sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Ausbildungsstellen und Praxisanleitung

( 1 ) Die berufspraktische Tätigkeit ist in einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis oder einer dazu geeigneten Einrichtung der evangelischen Kirche oder Diakonie abzuleisten. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Ableistung in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen genehmigt werden.
( 2 ) Die Einrichtungen müssen sowohl den fachlichen und beruflichen Anforderungen der Sozialarbeit als auch der Religionspädagogik entsprechen und die Möglichkeit bieten, sich in diese Berufsfelder und die damit verbundenen verwaltungspraktischen Tätigkeiten einzuüben.
( 3 ) Die Person im Berufsanerkennungsjahr muss durch eine erfahrene doppelt qualifizierte Fachkraft – mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und kirchlicher Anerkennung als Diakonin oder Diakon mit Hochschulabschluss, Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge mit Hochschulabschluss – angeleitet werden. In Ausnahmefällen kann die Anleitung auch durch zwei unterschiedlich qualifizierte oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte vorgenommen werden.
( 4 ) Auf Antrag der Person im Berufsanerkennungsjahr kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine vergleichbar qualifizierte Fachkraft als Anleitung zugelassen werden.
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§ 6
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Der zwischen der Person im Berufsanerkennungsjahr und dem Träger der Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit abgeschlossene Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Hochschule und die Landeskirche.
( 2 ) Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist ein Ausbildungsplan, in dem der Ablauf der berufspraktischen Tätigkeit und die in den einzelnen Abschnitten verfolgten Lernziele unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles festzulegen sind. Dabei sind die religionspädagogischen Kernelemente und Ausbildungsziele und die der Sozialen Arbeit getrennt auszuweisen.
( 3 ) Die Landeskirche erlässt in Abstimmung mit der Hochschule Durchführungsbestimmungen über die religionspädagogischen Kernelemente und Ausbildungsziele.
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§ 7
Begleitende Lehrveranstaltungen

Die Hochschule führt während der berufspraktischen Tätigkeit begleitende Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern im Umfang von durchschnittlich ca. acht Zeitstunden je Praktikumsmonat durch. Für die Person im Berufsanerkennungsjahr des Integrierten Berufsanerkennungsjahres wird ein gesondertes Studientagsprogramm im Einvernehmen mit der Landeskirche angeboten. Einzelheiten werden im Studientagsprogramm geregelt. Dieses wird von der Fakultät erstellt. Die Person im Berufsanerkennungsjahr ist verpflichtet, an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Ausbildungsstellen sind verpflichtet, die Person im Berufsanerkennungsjahr zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen vom Dienst freizustellen.
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§ 8
Kirchliche Fortbildungsveranstaltungen

Die Landeskirche führt während der berufspraktischen Tätigkeit kirchliche Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von durchschnittlich ca. drei Zeitstunden je Praktikumsmonat durch. Einzelheiten werden durch die Landeskirche geregelt und im Studientagsprogramm nach § 7 veröffentlicht. Die Person im Berufsanerkennungsjahr ist verpflichtet, an den kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Landeskirche führt eine Einsegnungsfreizeit durch. Personen im Berufsanerkennungsjahr, die eine Anstellung als Diakonin oder Diakon in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers anstreben, müssen an der Einsegnungsfreizeit teilnehmen. Die Ausbildungsstellen sind verpflichtet, die Person im Berufsanerkennungsjahr zur Teilnahme an den kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen und an der Einsegnungsfreizeit vom Dienst freizustellen.
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§ 9
Beurteilung, Praxisbericht

( 1 ) Die Ausbildungsstelle berichtet der Hochschule und der Landeskirche zweimal über den Stand der Ausbildung (Beurteilung). Dabei nimmt sie insbesondere dazu Stellung, ob die Ausbildungsziele entsprechend dem Ausbildungsplan erreicht sind. Die Ausbildungsstelle erörtert die Beurteilung mit der Person im Berufsanerkennungsjahr.
( 2 ) Die Person im Berufsanerkennungsjahr fertigt während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht, in dem der sozialarbeiterisch-sozialpädagogische und der religionspädagogische Schwerpunkt jeweils eigenständig ausgewiesen werden. Wurde das Berufsanerkennungsjahr in unterschiedlichen Ausbildungsstellen absolviert, können zwei Praxisberichte angefertigt werden, von denen der eine einen sozialarbeiterisch-sozialpädagogischen und der andere einen religionspädagogischen Schwerpunkt hat.
( 3 ) Für die Anfertigung des Berichts soll die Person im Berufsanerkennungsjahr in angemessenem Umfang von der üblichen Ausbildung freigestellt werden. Der Praxisbericht ist spätestens drei Wochen vor dem Kolloquium der Ausbildungsstelle, der Hochschule und der Landeskirche zuzuleiten.
( 4 ) Der Praxisbericht soll erkennen lassen, dass die Person im Berufsanerkennungsjahr nach didaktisch-methodischer Anleitung die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in der beruflichen Praxis anwenden kann.
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§ 10
Zulassung zu den Kolloquien

( 1 ) Die Zulassung zum Kolloquium, das zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter führt, richtet sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Zulassung zum Kolloquium, das zur kirchlichen Anerkennung des Abschlusses der Regelausbildung zum Beruf des Diakons oder der Diakonin bzw. der Religionspädagogin oder des Religionspädagogen führt, wird durch die Hochschule nach Zustimmung der Landeskirche ausgesprochen, wenn:
  1. die Antragstellerin oder der Antragssteller die Bachelorprüfung im Zwei- Fächer-Bachelorstudiengang „Religionspädagogik und Soziale Arbeit“ an der Hochschule Hannover, Fakultät V, bestanden hat,
  2. die Antragstellerin oder der Antragssteller ordnungsgemäß an den begleitenden Lehrveranstaltungen (§ 7) und den kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen (§ 8) teilgenommen hat,
  3. die Beurteilung insgesamt ausweist, dass er oder sie die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeschlossen hat,
  4. die Antragstellerin oder der Antragssteller einen Praxisbericht vorgelegt hat und dieser erkennen lässt, dass die Anforderungen nach § 9 Absatz 4 erfüllt sind und
  5. die Antragstellerin oder der Antragsteller die evangelische Konfessionszugehörigkeit besitzt.
( 3 ) Wird die berufspraktische Tätigkeit aus Sicht der Hochschule nicht erfolgreich abgeschlossen, richtet sich eine mögliche Verlängerung nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 11
Kolloquien

( 1 ) Es werden zwei einzelne Kolloquien von je 30 Min. durchgeführt oder ein integriertes Kolloquium von 60 Min.
( 2 ) Das Kolloquium, das zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter führt, richtet sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Das Kolloquium, das zur landeskirchlichen Anerkennung als Diakon oder Diakonin führt, richtet sich nach dieser gemeinsamen Ordnung. In einem Prüfungsgespräch über Fragen, die sich aus dem Praxisbericht ergeben, soll die Person im Berufsanerkennungsjahr nachweisen, dass sie oder er sich sachgerecht in die praktische Religionspädagogik eingearbeitet und ihre oder seine Fachkenntnisse vertieft hat. Das Kolloquium dauert etwa 30 Minuten. Das religionspädagogische Kolloquium wird von zwei prüfungsbefugten Lehrenden der Fakultät V der Hochschule abgenommen. Eine oder einer muss Lehrende oder Lehrender an der Hochschule Hannover, Fakultät V, Abteilung Religionspädagogik und Diakonie, sein. Eine oder einer muss hauptberuflich Lehrende oder Lehrender sein.
( 4 ) Am religionspädagogischen Kolloquium nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeskirche mit Stimmrecht teil.
( 5 ) Personen im Berufsanerkennungsjahr, die sich alsbald dem Kolloquium unterziehen wollen, sowie Studierende und andere Mitglieder der Hochschule, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, können als Zuhörer oder Zuhörerinnen zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Auf Verlangen des Prüflings sind die Zuhörer oder Zuhörerinnen auszuschließen.
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§ 12
Bewertung der Kolloquien, Wiederholung, Nichtbestehen

( 1 ) Das Kolloquium ist bestanden, wenn die Prüfenden die Leistung mit „bestanden“ bewerten.
( 2 ) Ist das Kolloquium nicht bestanden, kann die Hochschule die Wiederholung von einer Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit abhängig machen.
( 3 ) Die Hochschule kann eine nochmalige Wiederholung des Kolloquiums zulassen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung des Prüflings in der Wiederholungsprüfung vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Eine weitere berufspraktische Tätigkeit ist nicht vorzusehen.
( 4 ) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 5 ) Ist das Kolloquium endgültig nicht bestanden, erteilt die Hochschule hierüber einen Bescheid.
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§ 13
Versäumnis, Rücktritt

Versäumnis oder Rücktritt vom Kolloquium richten sich nach der Verordnung des Landes Niedersachsen über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Gemeinsame Ordnung über ein Integriertes Berufsanerkennungsjahr gilt auch für die Absolventinnen und Absolventen, die den einfachen Bachelorabschluss „Religionspädagogik und Diakonie“ erworben und ein Bachelor-Zweitstudium der „Sozialen Arbeit“ an der Fakultät V der Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben.
( 2 ) Sofern Absolventinnen und Absolventen des zweifach qualifizierenden Zwei-Fächer-Bachelorstudienganges „Religionspädagogik und Soziale Arbeit“ oder Absolventen und Absolventinnen nach Abs. 1 ein ausschließlich religionspädagogisches Berufspraktikum durchführen, absolvieren sie dieses nach der Ordnung über ein Berufsanerkennungsjahr für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs Religionspädagogik und Diakonie an der Hochschule Hannover, Fakultät V, Abteilung Religionspädagogik und Diakonie vom 23. Juni 2009.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.