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Kirchengesetz zur Ergänzung
des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVGErgG)

Vom 13. Juni 2017

KABl. 2017, S. 52, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 21. Dezember 2023, KABl. 2023, S. 111, 112

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§ 1 (zu § 1 BVG-EKD)
Entsprechende Anwendung

Die Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes sowie die aufgrund dieses Kirchengesetzes getroffenen Regelungen gelten für Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter im Kirchenbeamtenverhältnis entsprechend.
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§ 1a (zu § 7 BVG-EKD)
Entgeltumwandlung

Für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann auf einen Teil der Besoldung verzichtet werden. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 1 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn angeboten wird, und dass es den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
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§ 1b (zu § 9 BVG-EKD)
Eigene Regelungen zur Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Höhe der Besoldung und Versorgung richtet sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungstabellen. Darüber hinaus richten sich auch
  1. die Zahl der Erfahrungsstufen,
  2. die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten,
  3. die für die Erfahrungsstufen anzuerkennenden Zeiten sowie
  4. die Anpassung der Bezüge nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Beginn des Probedienstes der Erfahrungsstufe 5 zugeordnet.
( 3 ) § 50f Beamtenversorgungsgesetz findet keine Anwendung.
( 4 ) Vikare und Vikarinnen erhalten Bezüge in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gelten. Setzen Vikare oder Vikarinnen den Vorbereitungsdienst wegen einer Zusatzausbildung nach Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung fort, so erhalten sie einen Sonderzuschlag in Höhe von 55 v. H. des ihnen zustehenden Grundbetrages.
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§ 2 (zu § 10 BVG-EKD)
Öffnungsklauseln

Sonderzahlungen und Einmalzahlungen werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sind die jährlichen Sonderzahlungen sowie Einmalzahlungen und eine entsprechende Leistung, die Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu den früheren Versorgungsbezügen erhalten, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag.
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§ 3 (zu § 13 BVG-EKD)
Familienzuschlag

Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag nicht angewandt, weil der kirchliche Dienst aufgrund geltenden Rechts insoweit nicht als öffentlicher Dienst behandelt wird, so ist Familienzuschlag nach diesem Kirchengesetz neben den von anderer Seite gewährten Leistungen bis zu der in § 13 Absatz 2 Satz 2 BVG-EKD bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
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§ 4 (zu § 17 BVG-EKD)
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrer und Pfarrerinnen

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen erhalten, soweit nicht durch Kirchengesetz oder auf Grund eines Kirchengesetzes etwas anderes bestimmt ist, Grundgehalt
  1. bis zur elften Stufe nach Besoldungsgruppe A 13
  2. von der zwölften Stufe an nach Besoldungsgruppe A 14.
Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach den Erfahrungszeiten.
( 2 ) Superintendenten und Superintendentinnen erhalten Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 15. Mit Beginn des vierten Jahres nach Einweisung in das Superintendentenamt erhalten sie zusätzlich eine das Grundgehalt ergänzende, nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppe A 15.
( 3 ) Der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin in Hannover erhält eine das Grundgehalt aus Besoldungsgruppe A 15 ergänzende ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppe A 15.
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§ 5 (zu § 18 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter und Dienstpostenbewertung

( 1 ) Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen zu den Besoldungsgruppen der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnungen richtet sich nach der Anlage. Die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen führen die in der Anlage für ihr Amt aufgeführte Amtsbezeichnung. Die Einstiegsämter der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen richten sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften.
( 2 ) Soweit die Ämter von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen einer besonderen Fachrichtung nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist für die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen das für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltende Recht entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für das Führen der Amtsbezeichnung. Sie erhält den Zusatz „im Kirchendienst“ („i. K.“). Im Übrigen erfolgt die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen durch den Stellenplan der jeweiligen Dienststelle. Jeder Dienstposten, der mit einem Kirchenbeamten oder einer Kirchenbeamtin besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung durch den Dienstherrn einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann für einzelne Dienstposten oder Arten von Dienstposten regeln, nach welchem Verfahren eine Dienstpostenbewertung durchzuführen ist.
( 4 ) Durch die Bewertung der Dienstposten und die Errichtung entsprechender Kirchenbeamtenstellen und ihre Verteilung auf die Dienstposten wird ein Anspruch der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers auf Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht begründet.
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§ 6 (zu § 20 BVG-EKD)
Besoldung bei Wegfall von Zulagen und Verleihung eines anderen Amtes

( 1 ) Übernimmt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im kirchlichen Interesse einen Auftrag, für den niedrigere Dienstbezüge vorgesehen sind, als sie im bisherigen Auftrag zustanden, so kann eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen den künftigen Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die im bisherigen Auftrag zuletzt zustanden, gewährt werden.
( 2 ) Hat der Pfarrer oder die Pfarrerin den bisherigen Auftrag mindestens sechs Jahre lang innegehabt, so kann abweichend von Absatz 1 auch eine Ausgleichszulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen den künftigen Dienstbezügen und den jeweiligen Dienstbezügen, die im bisherigen Auftrag zugestanden hätten, gewährt werden.
( 3 ) Die Ausgleichszulage kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
( 4 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ordinierte Mitglieder des Landeskirchenamtes nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD, deren Amtszeit nicht verlängert wurde und denen anschließend nach den allgemeinen Bestimmungen des Pfarrdienstrechts eine Stelle oder Aufgabe übertragen wurde.
( 5 ) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der neue Auftrag aufgrund eines Disziplinarurteils übertragen wird.
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§ 7 (zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Zulagen

( 1 ) Durch Rechtsverordnung kann ergänzend die Gewährung folgender Leistungen geregelt werden:
  1. Zulage für die hauptamtliche Wahrnehmung der Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen oder Psychiatrischen Krankenhäusern,
  2. Inselzulage,
  3. Wohnungsausgleichszulage,
  4. Wohnungs- und Mobilitätszulage für Vikare und Vikarinnen,
  5. Zuschuss für die Möblierung des Amtszimmers oder eines dienstlich genutzten privaten Arbeitszimmers,
  6. Prämien und Zulagen für besondere Leistungen.
( 2 ) Wird vorübergehend vertretungsweise ein höherwertiges Amt übertragen, so besteht ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Tätigkeit Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der eigenen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, das bei dauerhafter Wahrnehmung der vorübergehend übertragenen Tätigkeit zustehen würde.
( 3 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen ein allgemein kirchlicher Auftrag von besonderer Schwierigkeit und weitreichender Verantwortung übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Auftrags eine Zulage. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. Die Zulage wird ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre lang gewährt worden ist.
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§ 8 (zu §§ 24 und 25 BVG-EKD)
Dienstwohnung

( 1 ) Für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen (§ 27 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD, § 4 Absätze 1 und 2 PfDGErgG) ist die Dienstwohnung durch den zuständigen Dienstwohnungsgeber in einem kircheneigenen Pfarrhaus, in einem anderen geeigneten kirchlichen Gebäude oder durch Anmietung bereitzustellen. Die Dienstwohnungsvergütung wird von den Dienstbezügen einbehalten und verbleibt bei der Landeskirche, soweit nicht durch Kirchengesetz eine andere Regelung getroffen wird.
( 2 ) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 9 (zu § 26 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Der Faktor aus § 5 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 2 ) Hat ein Pfarrer oder eine Pfarrerin früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zehn Jahre lang erhalten, so sind bei der Berechnung des Ruhegehaltes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei Verbleiben in dem früheren Amt zugrunde zu legen gewesen wären.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend für ehemalige Mitglieder des Landeskirchenamtes nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD, deren Amtszeit nicht verlängert wurde.
( 4 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Pfarrer oder die Pfarrerin das mit höheren Dienstbezügen verbundene Amt auf Grund eines Disziplinarurteils verloren hat.
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§ 10 (zu § 29 BVG-EKD)
Höhe des Ruhegehaltes in besonderen Fällen

( 1 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Versorgungsberechtigte
  1. mit Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, nach § 21 PfDGErgG oder § 9a Absatz 1 KBG.EKDErgG in den Ruhestand versetzt werden,
  2. ohne Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX vor Ablauf des Monats, in dem sie die jeweils geltende gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen, nach § 21 PfDGErgG oder § 9a Absatz 1 KBG.EKDErgG in den Ruhestand versetzt werden,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden. In diesem Fall darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen.
( 2 ) Für Versorgungsberechtigte gelten bei der Festsetzung des Versorgungsabschlages die Übergangsregelungen des § 90 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz fort.
( 3 ) Die Festsetzung der Mindestversorgung richtet sich nach dem für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Recht.
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§ 11 (zu § 32 Absatz 1 BVG-EKD)
Kinderzuschläge und vergleichbare Leistungen in besonderen Fällen

Die Kinderzuschläge werden in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen in den §§ 58 bis 61 und 93 Absatz 5 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
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§ 12 (zu § 41 BVG-EKD)
Sockelbetrag für Versicherte der Rentenversicherung der DDR

§ 41 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD findet keine Anwendung. Für die Personengruppe des § 41 Absatz 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD gilt hinsichtlich der Ausbildungszeiten im Sinne des § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes die Regelung von § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes. Im Übrigen gilt für sie § 28 BVG-EKD.
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§ 13 (zu § 56 Absatz 3, Absatz 4a und Absatz 6 BVG-EKD)
Fortgeltung vorhandenen Rechts

( 1 ) Die Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften.
( 2 ) Wird für eine Waise nach beamtenrechtlichen Vorschriften von anderer Seite ein niedrigeres Waisengeld gezahlt, weil der Dienstherr eine beamtenrechtliche Regelung über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche für diesen Fall nicht anwendet, so wird das Waisengeld nach diesem Kirchengesetz unter Abzug der von anderer Seite gewährten Leistungen gezahlt.
( 3 ) Für die Gewährung von Altersgeld sind die für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Bestimmungen des BVG-EKD über das Erlöschen des Anspruchs auf Altersgeld und über die Aberkennung des Altersgeldes finden ergänzend Anwendung.
( 4 ) Vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2016 erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 69 Absatz 2 Sätze 2 und 3 NBeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2016 jeweils geltenden Fassung.
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§ 14 (zu § 56a BVG-EKD)
Zusage der Unfallfürsorge

Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften kann für Unfälle zugesagt werden, die in Ausübung oder in Folge außerdienstlicher, im kirchlichen Interesse liegender Tätigkeiten, auch im Falle einer Beurlaubung erlitten wurden. Neben Leistungen, die Betroffene oder ihre Hinterbliebenen aufgrund des Unfalls von anderer Seite erhalten, wird Unfallfürsorge nur bis zur Höhe der gesetzlichen Unfallfürsorge gewährt. Leistungen einer Versicherung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie auf eigene Beiträge zurückgehen.
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Anlage (zu § 5)

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Vorbemerkungen
Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der Buchstabenfolge geordnet.
A. Zuordnung der kirchlichen Ämter zur Besoldungsordnung A
A 6
Kirchensekretär oder Kirchensekretärin
A 7
Kirchenobersekretär oder Kirchenobersekretärin
A 8
Kirchenhauptsekretär oder Kirchenhauptsekretärin
A 9
Kirchenamtsinspektor oder Kirchenamtsinspektorin, Kircheninspektor oder Kircheninspektorin
A 10
Kantor oder Kantorin – mit A-Prüfung (soweit nicht in A 11, A 12 oder A 13)
Kantor oder Kantorin – mit B-Prüfung (soweit nicht in A 11 oder A 12)
Kirchenoberinspektor oder Kirchenoberinspektorin
A 11
Kantor oder Kantorin – mit A-Prüfung (soweit nicht in A 10, A 12 oder A 13)
Kantor oder Kantorin – mit B-Prüfung (soweit nicht in A 10 oder A 12)
Kirchenamtmann oder Kirchenamtfrau
A 12
Kantor oder Kantorin – mit A-Prüfung (soweit nicht in A 10, A 11 oder A 13)
Kantor oder Kantorin – mit B-Prüfung (soweit nicht in A 10 oder A 11)
Kirchenamtsrat oder Kirchenamtsrätin
A 13
Dozent oder Dozentin – an einer landeskirchlichen Ausbildungsstätte (soweit nicht in A 14 oder A 151#)
Kantor oder Kantorin – mit A-Prüfung (soweit nicht in A 10, A 11 oder A 12)
Kirchenmusikdirektor oder Kirchenmusikdirektorin (soweit nicht in A 14)
Kirchenrat oder Kirchenrätin
Kirchenrat oder Kirchenrätin – als Leitung eines Referates im Landeskirchenamt
Kirchenrat oder Kirchenrätin – als Leitung oder stellvertretende Leitung einer kirchlichen Verwaltungsstelle Pfarrer oder Pfarrerin (soweit nicht in A 14)
A 14
Dozent oder Dozentin – an einer landeskirchlichen Ausbildungsstätte (soweit nicht in A 13 oder A 152#)
Hochschullehrer oder Hochschullehrerin – an der Hochschule Hannover (Fakultät für Diakonie, Gesundheit und Soziales) nach Maßgabe der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 15 (soweit nicht in A 15)
Kantor oder Kantorin – mit A-Prüfung in Stellen von besonderer Wichtigkeit für die Landeskirche (soweit nicht in A 10, A 11, A 12 oder A 13)
Kirchenmusikdirektor oder Kirchenmusikdirektorin – nach fünfjähriger Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13
Landeskirchenmusikdirektor oder Landeskirchenmusikdirektorin – (soweit nicht in A 15)
Mitglied des Landeskirchenamtes, soweit es in einem Kirchenbeamtenverhältnis nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD steht,
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin – als Leitung oder stellvertretende Leitung einer kirchlichen Verwaltungsstelle oder Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Verwaltungsstelle des Hauses kirchlicher Dienste (soweit nicht in A 15)
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin – als Leitung eines Referates im Landeskirchenamt (soweit nicht in A 15 oder A 16)
Pfarrer oder Pfarrerin (soweit nicht in A 13)
A 15
Dozent oder Dozentin – an einer landeskirchlichen Ausbildungsstätte (soweit nicht in A 13 oder A 14)
Fachhochschullehrer oder Fachhochschullehrerin – an der Fachhochschule Hannover (Fakultät für Diakonie, Gesundheit und Soziales) nach Maßgabe der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 15 (soweit nicht in A 143#, 4#)
Landeskirchenmusikdirektor oder Landeskirchenmusikdirektorin – nach fünfjähriger Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin – als Leitung einer kirchlichen Verwaltungsstelle oder Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Verwaltungsstelle des Hauses kirchlicher Dienste (soweit nicht in A 14)
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin – als Leitung des Rechnungsprüfungsamtes (soweit nicht in A 16)
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin – als Leitung eines Referates im Landeskirchenamt (soweit nicht in A 14 oder A 16)
Rektor oder Rektorin – des Religionspädagogischen Instituts (soweit nicht in A 16)
A 16
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin – als Leitung des Rechnungsprüfungsamtes (soweit nicht in A 15)
Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin – als Leitung eines Referates im Landeskirchenamt (soweit nicht in A 14 oder A 15)
Rektor oder Rektorin – des Religionspädagogischen Instituts (soweit nicht in A 15)
B. Zuordnung der kirchlichen Ämter zur Besoldungsordnung B
B 2
Oberlandeskirchenrat oder Oberlandeskirchenrätin als Abteilungsleitung im Landeskirchenamt
B 4
Vizepräsident oder Vizepräsidentin im Landeskirchenamt
B 6
Präsident oder Präsidentin des Landeskirchenamtes
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Anlage

Besoldungsordnung A
Gültig ab 1. Juni 2017
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre
Erfahrungszeit je Stufe 3 Jahre
Erfahrungszeit je Stufe 4 Jahre
Erfahrungsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
A 2
1 926,75
1 970,44
2 014,15
2 057,83
2 101,52
2 145,23
2 188,94
A 3
2 002,21
2 048,71
2 095,20
2 141,67
2 188,19
2 234,69
2 281,17
A 4
2 045,01
2 099,77
2 154,48
2 209,23
2 263,96
2 318,73
2 373,42
A 5
2 060,59
2 130,69
2 185,14
2 239,59
2 294,05
2 348,51
2 402,97
2 457,43
A 6
2 106,61
2 166,41
2 226,21
2 285,99
2 345,76
2 405,58
2 465,37
2 525,17
2 584,94
A 7
2 194,01
2 247,74
2 322,99
2 398,22
2 473,47
2 548,70
2 623,96
2 677,68
2 731,41
2 785,18
A 8
2 324,09
2 388,38
2 484,80
2 581,22
2 677,63
2 774,08
2 838,36
2 902,61
2 966,90
3 031,17
A 9
2 468,43
2 531,68
2 634,58
2 737,49
2 840,40
2 943,31
3 014,03
3 085,06
3 157,54
3 230,05
A 10
2 650,64
2 738,53
2 870,36
3 002,24
3 135,55
3 270,69
3 360,78
3 450,87
3 540,95
3 631,05
A 11
3 037,54
3 175,06
3 313,53
3 452,02
3 590,48
3 682,83
3 775,13
3 867,46
3 959,77
4 052,07
A 12
3 427,53
3 592,58
3 757,71
3 922,80
4 032,87
4 142,91
4 252,99
4 363,04
4 473,12
A 13
3 844,93
4 023,22
4 201,49
4 379,74
4 498,62
4 617,47
4 736,32
4 855,19
4 974,04
A 14
4 045,55
4 276,72
4 507,89
4 739,09
4 893,22
5 047,34
5 201,43
5 355,58
5 509,73
A 15
4 952,91
5 207,06
5 410,42
5 613,75
5 817,10
6 020,45
6 223,78
A 16
5 465,76
5 759,70
5 994,89
6 230,08
6 465,26
6 700,41
6 935,57
Besoldungsordnung A
Gültig ab 1. Juni 2018
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre
Erfahrungszeit je Stufe 3 Jahre
Erfahrungszeit je Stufe 4 Jahre
Erfahrungsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
A 2
1 965,29
2 009,85
2 054,43
2 098,99
2 143,55
2 188,13
2 232,72
A 3
2 042,25
2 089,68
2 137,10
2 184,50
2 231,95
2 279,38
2 326,79
A 4
2 085,91
2 141,77
2 197,57
2 253,41
2 309,24
2 365,10
2 420,89
A 5
2 101,80
2 173,30
2 228,84
2 284,38
2 339,93
2 395,48
2 451,03
2 506,58
A 6
2 148,74
2 209,74
2 270,73
2 331,71
2 392,68
2 453,69
2 514,68
2 575,67
2 636,64
A 7
2 237,89
2 292,69
2 369,45
2 446,18
2 522,94
2 599,67
2 676,44
2 731,23
2 786,04
2 840,88
A 8
2 370,57
2 436,15
2 534,50
2 632,84
2 731,18
2 829,56
2 895,13
2 960,66
3 026,24
3 091,79
A 9
2 517,80
2 582,31
2 687,27
2 792,24
2 897,21
3 002,18
3 074,31
3 146,76
3 220,69
3 294,65
A 10
2 703,65
2 793,30
2 927,77
3 062,28
3 198,26
3 336,10
3 428,00
3 519,89
3 611,77
3 703,67
A 11
3 098,29
3 238,56
3 379,80
3 521,06
3 662,29
3 756,49
3 850,63
3 944,81
4 038,97
4 133,11
A 12
3 496,08
3 664,43
3 832,86
4 001,26
4 113,53
4 225,77
4 338,05
4 450,30
4 562,58
A 13
3 921,83
4 103,68
4 285,52
4 467,33
4 588,59
4 709,82
4 831,05
4 952,29
5 073,52
A 14
4 126,46
4 362,25
4 598,05
4 833,87
4 991,08
5 148,29
5 305,46
5 462,69
5 619,92
A 15
5 051,97
5 311,20
5 518,63
5 726,03
5 933,44
6 140,86
6 348,26
A 16
5 575,08
5 874,89
6 114,79
6 354,68
6 594,57
6 834,42
7 074,28

#
1 ↑ Das Landeskirchenamt kann, um besonders geeignete Dozenten oder Dozentinnen zu gewinnen, eine ruhegehaltfähige oder eine nicht ruhegehaltfähige Zulage zum Grundgehalt gewähren; sie darf den Unterschied zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 nicht übersteigen.
#
2 ↑ Das Landeskirchenamt kann, um besonders geeignete Dozenten oder Dozentinnen zu gewinnen, eine ruhegehaltfähige oder eine nicht ruhegehaltfähige Zulage zum Grundgehalt gewähren; sie darf den Unterschied zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 nicht übersteigen.
#
3 ↑ Kirchenbeamte oder Kirchenbeamtinnen auf Lebenszeit, denen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes das Führen des akademischen Titels „Professor“ gestattet ist.
#
4 ↑ Nach vierjähriger Tätigkeit, in den Fällen der Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 14 nach fünfjähriger Tätigkeit in dem Amt der Besoldungsgruppe A 14.