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Geltungszeitraum von: 01.08.1999

Geltungszeitraum bis: 01.07.2016

Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von kirchlichen Mitarbeitern bei Zugehörigkeit zu einer politischen Körperschaft

Vom 30. Mai 1978

KABl. 1978, S. 65, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 1. Juli 1999, KABl. 1999, S. 134

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen, die zur Landeskirche oder zu einer ihrer Körperschaften in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen (Mitarbeiter).
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt auch für Kirchenmitglieder, die aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts die Rechte aus der Ordination besitzen oder aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung beauftragt sind, ohne dass ein Dienstverhältnis besteht.
( 3 ) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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II. Abschnitt
Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnissen

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§ 2

( 1 ) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zustimmen, so hat er dies unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein Pastor, der in einer Kirchengemeinde tätig ist, hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu unterrichten.
( 2 ) Ein Mitarbeiter, der seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat, darf innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag das Recht zur öffentlichen Verkündigung und zur Sakramentsverwaltung nicht ausüben.
( 3 ) Dem Mitarbeiter ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.
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§ 3

( 1 ) Wird ein Mitarbeiter in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt und nimmt er die Wahl an, so hat er dies unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein Pastor, der in einer Kirchengemeinde tätig ist, hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu unterrichten.
( 2 ) Vom Tage der Annahme der Wahl ab, bei einer Wahl in den Niedersächsischen Landtag vom Beginn des Mandats ab, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters aus seinem Dienstverhältnis. Dies gilt nicht für
  1. die Pflicht zur Amts- oder Dienstverschwiegenheit,
  2. die Pflicht zur Wahrung des Beichtgeheimnisses,
  3. die Verpflichtung zu einer Lebensführung und zu seinem Verhalten in der Öffentlichkeit, die dem fortbestehenden Dienstverhältnis entsprechen,
  4. den Anspruch auf Ruhegehalt.
( 3 ) Das Recht zur öffentlichen Verkündigung und zur Sakramentsverwaltung darf der Mitarbeiter nur im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten sowie mit dem betroffenen Pfarramt und Kirchenvorstand im Einzelfall ausüben.
( 4 ) Der Mitarbeiter darf seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
( 5 ) Ein Pfarrer verliert die ihm übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe und steht insoweit wie ein beurlaubter Pfarrer einem Pfarrer der Landeskirche nach Artikel 38 Abs. 1 der Kirchenverfassung gleich.
( 6 ) Auf Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
( 7 ) Im Übrigen sind die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 4

Auf die Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats sind die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hierbei kann einem Kirchenbeamten ein Amt auch bei einem anderen als dem bisherigen Dienstherrn innerhalb der Landeskirche übertragen werden.
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§ 5

Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen nicht angewandt, weil nach diesen Vorschriften der kirchliche Dienst insoweit nicht als Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gilt, so werden Bezüge nach landeskirchlichem Recht nur insoweit gewährt, als sie zusammen mit den anderen Bezügen den Gesamtbetrag nicht überschreiten, der sich bei einem vergleichbaren Beamten des Landes Niedersachsen ergeben würde. Entsprechende Vorschriften der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Ordinierte bleiben unberührt.
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III. Abschnitt
Mitarbeiter in privatrechtlichen Dienstverhältnissen

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§ 6

Auf privatrechtlich angestellte Mitarbeiter sind die Vorschriften des II. Abschnitts in Verbindung mit den im Land Niedersachsen für Angestellte und Arbeiter juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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IV. Abschnitt
Kirchenmitglieder mit dem Recht zur öffentlichen Verkündigung

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§ 7

( 1 ) Will ein Kirchenmitglied, das aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts die Rechte aus der Ordination besitzt oder aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung beauftragt ist, ohne dass ein Dienstverhältnis besteht, seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zustimmen, so hat es dies unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kirchenmitglied die Wahl annimmt.
( 2 ) Ein Kirchenmitglied, das seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat, darf innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag das Recht zur öffentlichen Verkündigung und zur Sakramentsverwaltung nicht ausüben.
( 3 ) Vom Tage der Annahme der Wahl ab darf das Kirchenmitglied das Recht zur öffentlichen Verkündigung und zur Sakramentsverwaltung nur im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten sowie mit dem betroffenen Pfarramt und Kirchenvorstand im Einzelfall ausüben.
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V. Abschnitt
Vertretungskörperschaften

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§ 8

( 1 ) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber für eine kommunale Vertretungskörperschaft zustimmen, so hat er dies unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen. Ein Pastor, der in einer Kirchengemeinde tätig ist, hat gleichzeitig den Kirchenvorstand zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter die Wahl annimmt.
( 2 ) Dem Mitarbeiter ist innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.
( 3 ) Zur Wahrnehmung des Mandats ist dem Mitarbeiter auf Antrag der erforderliche Urlaub zu gewähren; die Besoldung ist ihm zu belassen.
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VI. Abschnitt
Inkrafttreten

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§ 9

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz betreffend Zugehörigkeit von Geistlichen, Kirchenbeamten und kirchlichen Angestellten zu politischen Körperschaften in der Fassung vom 12. August 1965 (Kirchl. Amtsbl. S. 221), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend Zugehörigkeit von Geistlichen, Kirchenbeamten und kirchlichen Angestellten zu politischen Körperschaften vom 19. Juni 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 150), außer Kraft.