.Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Kirchliche Friedhöfe Verden
Vom 12. November 2015
####§ 1
Mitglieder und Aufgabe des Verbandes
(1) 1Zur Verwaltung und Unterhaltung der kirchlichen Friedhöfe in der Stadt Verden bilden die Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde und die Evangelisch-lutherische Dom-Kirchengemeinde in Verden einen Kirchengemeindeverband gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung (KGO). 2Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertragen ihm die Verbandsgemeinden das friedhofsmäßige Nutzungsrecht an den Grundstücken sowie an den darauf errichteten Gebäuden. 2Ferner übertragen sie dem Verband die Maschinen, das Friedhofsgerät sowie die Bestände der kameralen Rücklagen. 3Näheres hierzu regelt ein Vertrag.
(3) Der Beitritt weiterer Kirchengemeinden (Friedhofsträger) aus dem Stadtgebiet und dem Umland ist möglich.
#§ 2
Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(1) Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Kirchliche Friedhöfe Verden“.
(2) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Verden.
(3) Der Kirchengemeindeverband führt ein Siegel.
#§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) 1Der Kirchengemeindeverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Friedhofsbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Friedhofsbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(2) Auf den Kirchengemeindeverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Verbandsorgane
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
#§ 5
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
- Jeweils drei Mitgliedern der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die Friedhöfe in den Kirchengemeindeverband einbringen. Diese Mitglieder sind vom jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen.
- Der Leitung des Fachbereichs Friedhöfe im Kirchenamt in Verden mit beratender Stimme.
(2) Der Verbandsvorstand kann weitere fachkundige Personen zu seinen Sitzungen dauerhaft oder im Einzelfall einladen.
(3) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt.
(4) Dem Verbandsvorstand muss mindestens ein geistliches Mitglied angehören.
(5) 1Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenvorständen gewählt worden sind.
(6) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(7) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 6
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
#§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand beschließt über
- die Angelegenheiten, für die er nach dieser Satzung zuständig ist,
- Änderungen dieser Satzung,
- die Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung,
- den Haushaltsplan,
- den Stellen- und den Stellenbesetzungsplan,
- den Abschluss von Verträgen,
- die Ausführung von Bauten oder baulichen Veränderungen, die Erweiterung oder Ausgestaltung der Friedhöfe.
2Weiterhin obliegt dem Verbandsvorstand
- die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse,
- die Aufsicht über die Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes.
3Diese sind ihm gegenüber weisungsgebunden.
(2) 1In Notfällen, in denen wesentliche Rechtsgüter betroffen sind und die vorherige Entscheidung des Verbandsvorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet der oder die Vorsitzende die notwendigen Maßnahmen an. 2Der Verbandsvorstand ist über die Einzelheiten in seiner nächsten Sitzung zu informieren.
#§ 8
Sitzungen des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand tritt monatlich zusammen. 2Zu Beginn jedes neuen Rechnungsjahres hat der oder die Vorsitzende den Verbandsvorstand innerhalb eines Monats einzuberufen. 3Der Verbandsvorstand ist einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder des Verbandsvorstandes schriftlich verlangen.
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 2Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist aus besonderem Grund abkürzen. 3Mit der Ladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
(4) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(5) Beschlüsse, die eine Änderung dieser Satzung bezüglich
- des Namens und des Sitzes des Kirchengemeindeverbandes,
- der Verbandsgemeinden,
- der Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Verbandsgemeinden,
- der Aufgaben des Verbandes,
- der Art und Weise der Deckung des Aufwands, insbesondere des Maßstabes, nach dem die Verbandsgemeinden zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben,
- der Abwicklung im Fall der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes und des Ausscheidens einer Kirchengemeinde zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden.
(6) 1Die Beschlüsse werden im Protokoll des Verbandsvorstandes schriftlich festgehalten. 2Die Protokollführung obliegt einer vom Verbandsvorstand bestimmten Person. 3Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden sowie einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der folgenden Sitzung vom Verbandsvorstand zu genehmigen.
#§ 9
Beirat
(1) 1Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. 2Diese werden auf Vorschlag der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden vom Verbandsvorstand berufen.
(2) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet mit Ablauf der Wahlperiode der Kirchenvorstände.
(3) Die Mitglieder des Beirats sollen aus verschiedenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen stammen und Gemeindeglieder der Verbandsgemeinden sein.
(4) 1Der Beirat wird zu seiner ersten Sitzung vom Verbandsvorstand einberufen. 2In dieser Sitzung wählt der Beirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(5) Sitzungen finden in der Regel zweimal jährlich statt und werden vom Verbandsvorstand in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Beirats einberufen.
(6) Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter Nennung der Tagesordnungspunkte.
(7) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches der Verbandsvorstand und die Kirchenvorstände der beteiligten Verbandsgemeinden erhalten.
(8) 1Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion. 2Er haftet nicht für Entscheidungen des Verbandsvorstandes. 3Ein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und dem Verbandsvorstandbesteht nicht.
(9) Für diesen Beirat sind die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung über nicht beschließende Ausschüsse anzuwenden.
#§ 10
Aufgaben des Beirats
1Der Beirat unterstützt den Verbandsvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Hierbei wird der Beirat insbesondere
- den Verbandsvorstand bei der Entwicklung des Friedhofsangebots unterstützen,
- bei dem Aufbau und der Pflege eines fachspezifischen Netzwerkes mitarbeiten,
- Multiplikator für die Bekanntheit des Kirchengemeindeverbandes und seines Angebots sein,
- und Kontakt zu den Verbandsgemeinden halten.
§ 11
Friedhofsverwaltung
(1) Die praktischen Arbeiten auf den beteiligten Friedhöfen werden der Friedhofsverwaltung im Beratungszentrum in Verden übertragen.
(2) Die Aufgaben der Friedhofsverwalterin oder des Friedhofsverwalters (Leitung der Friedhofsverwaltung) werden in einer Dienstanweisung vom Verbandsvorstand festgelegt.
#§ 12
Beteiligung der Kirchenvorstände
(1) 1Bei Beschlüssen, die die Gestaltung und Form der einzelnen Einrichtungen wesentlich ändern oder erweitern, ist das Benehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde herzustellen, in deren Gebiet der Friedhof liegt. 2Zu diesen Beschlüssen gehören insbesondere die Veränderung des Grabstellenangebots und die Gestaltung der Einrichtung.
(2) Die Verbandsgemeinden erhalten die Protokolle der Sitzungen sowohl des Verbandsvorstandes als auch die des Beirats zur Kenntnis.
(3) 1Einmal jährlich informiert der Verbandsvorstand die einzelnen Kirchenvorstände über die Tätigkeiten im Haushaltsjahr. 2Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss des Kirchengemeindeverbandes sind von den einzelnen Kirchenvorständen zur Kenntnis zu nehmen.
#§ 13
Geschäftsjahre
Das Geschäftsjahr des Kirchengemeindeverbandes beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Kalenderjahres.
#§ 14
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
(1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gelten die Vorschriften für die Kirchengemeinden.
(2) 1Die Kassengeschäfte des Kirchengemeindeverbandes werden vom Kirchenamt in Verden in einem besonderen Haushalt geführt. 2Zahlungsanordnungen erteilen sowohl der oder die Vorsitzende als auch der oder die stellvertretende Vorsitzende. 3Dem Verbandsvorstand muss jederzeit Einblick in die Kassenführung des Kirchengemeindeverbandes sowie Auskunft darüber gewährt werden.
#§ 15
Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes
(1) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(2) Der Verbandsvorstand wickelt die Verpflichtungen des Kirchengemeindeverbandes ab.
(3) Das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes ist nach seiner Aufhebung an diejenigen zurück zu übergeben, die es bei der Gründung des Kirchengemeindeverbandes diesem übertragen hatten.
(4) Soweit Vermögen vom Kirchengemeindeverband selbst hinzu erworben worden ist oder nicht ermittelt werden kann, auf wen ein Vermögensstück zurück zu übergeben ist, fällt das Eigentum den beteiligten Kirchengemeinden in dem Verhältnis der Werte des jeweils in den Kirchengemeindeverband eingebrachten Reinvermögens zu.
#§ 16
Aufsicht
1Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt der Kirchenkreisvorstand. 2Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung finden entsprechende Anwendung.
#§ 17
Bekanntmachungen
1Bekanntmachungen des Kirchengemeindeverbandes erfolgen in ortsüblicher Weise durch Aushang in den beteiligten Kirchengemeinden. 2Amtliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Verden.
#§ 18
Übergangsregelung
1Für Ansprüche, die aus der Geschäftstätigkeit bis zum Eintritt in den Kirchengemeindeverband entstanden sind, haften die einzelnen Kirchengemeinden, soweit sich diese Ansprüche auf nicht in den Kirchengemeindeverband eingebrachtes Vermögen oder besondere, nur der jeweils einzelnen Kirchengemeinde zuzurechnende Vorgänge beziehen. 2Dies gilt insbesondere für die Frage der Umsatzsteuerpflicht aus unternehmerischen Tätigkeiten der bisherigen Friedhofsverwaltung für die Dom-Kirchengemeinde in Verden.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
V e r d e n, den 12. November 2015
Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde in V e r d e n
Der Kirchenvorstand
(L.S.) (Vorsitzender) (Mitglied)
Evangelisch-lutherische Dom-Kirchengemeinde in V e r d e n
Der Kirchenvorstand
(L.S.) (Vorsitzender) (Mitglied)
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 1. April 2016
Das Landeskirchenamt | |
In Vertretung: | |
(L.S.) | Dr. Krämer |