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Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Holzminden-Bodenwerder

Vom 18. Juni 2015

KABl. 2016, S. 28, zuletzt geändert am 11. November 2021, KABl. 2021, S. 119

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Präambel

„Wir wollen gut verwalten, was Gott uns anvertraut, verantwortlich gestalten, was unsere Zukunft baut: Herr, lass uns nur nicht fallen in Blindheit und Gericht. Erhalte uns in allem des Lebens Gleichgewicht.“
(Detlef Block)
1Wir, die unterzeichnenden Kirchengemeinden, sind gemeinsam unterwegs auf einem Weg des von- und miteinander Lernens. 2Wir lassen uns dabei vom christlichen Menschenbild leiten.
3Daraus folgt für uns die Wertschätzung der Persönlichkeit jedes Einzelnen.
4Träger, Leitung, pädagogisches Personal unterstützen sich gegenseitig auf diesem Weg. 5Durch die Vernetzung der Aufgabengebiete schaffen wir einen guten Start der Kinder in die Zukunft.
6Die christliche Erziehung der Kinder berücksichtigt ihre jeweilige Lebenssituation. 7Sie ist integrierter Bestandteil einer ganzheitlichen Erziehung und setzt eine Atmosphäre des Vertrauens voraus, in der sich die Kinder ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechend entwickeln können und zum gemeinsamen Handeln befähigt werden.
8Durch die Transparenz unserer Arbeit geben wir den Eltern die Möglichkeit, sich aktiv am Bildungsprozess der Kinder zu beteiligen. 9Professionalität und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichern den Bildungsprozess der Kinder.
10Die Botschaft der Bibel und die christliche Ethik sowie die gesetzlichen Vorgaben sind die Grundlagen unserer Arbeit.
11Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.
12Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der jeweiligen Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. 13Dies dient zur Stärkung des evangelischen Profils und der Professionalität der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder

(1) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Holzminden-Bodenwerder, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Abschnitt 4 des Regionalgesetzes:
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Amelungsborn, Holenberger Straße 17, 37640 Golmbach
  • Evangelisch-lutherische St. Johannis-Kirchengemeinde Bevern, Holzmindener Straße 10, 37639 Bevern
  • Evangelisch-lutherische Immanuel-Kirchengemeinde Hehlen-Hohe, Am Thie 4, 37619 Hehlen
  • Evangelisch-lutherische St. Michaelis-Kirchengemeinde Holzminden, Dr.-Jasper-Straße 18, 37603 Holzminden
  • Evangelisch-lutherische St. Pauli-Kirchengemeinde Holzminden, An der Paulikirche 6, 37603 Holzminden
  • Evangelisch-lutherische St. Michael Kirchengemeinde Kirchbrak, Kirchweg 5, 37619 Kirchbrak
  • Evangelisch-lutherische Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Solling-Weser, Bahnhofstraße 3, 37697 Lauenförde
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Holzminden-Bodenwerder“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Holzminden.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
  • Evangelische Kindertagesstätte „Unter dem Regenbogen“ Golmbach
  • Evangelische Kindertagesstätte Bevern
  • Evangelische Kindertagesstätte „Himmelsleiter“ Boffzen
  • Evangelische Kindertagesstätte „Weserstrolche“ Hehlen
  • Evangelischer Regenbogen-Kindergarten St. Michaelis, Holzminden
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Pauli, Holzminden
  • Evangelische Kindertagesstätte „Voglernest“ Kirchbrak
  • Evangelische Kindertagesstätte „Die Arche“ Fürstenberg
2Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband. 3Der Kindertagesstättenverband kann Kindertagesstätten in den Verband aufnehmen und gründen.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den Kommunen abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
5Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
(3) Die Mitarbeitenden sollen grundsätzlich in den Kindertagesstätten eingesetzt werden, in denen sie bei Vertragsabschluss tätig waren.
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§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

(1) 1Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3Hierzu zählen insbesondere:
  • regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  • regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  • mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  • regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  • Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
  • Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
(2) Dem Kirchenvorstand wird Gelegenheit gegeben, bei der Erarbeitung und Entwicklung der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mitzuwirken.
(3) 1Bei der Anstellung von Mitarbeitenden in einer Kindertagesstätte hat die jeweilige Kirchengemeinde ein Vorschlagsrecht. 2Bei der Neueinstellung einer Leitung in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
(4) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
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§ 5
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus einem geistlichen oder nichtgeistlichen Mitglied je Kindertagesstätte, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt, und dem kirchenkreisbeauftragten Pastor oder der kirchenkreisbeauftragten Pastorin mit Stellenanteil für die Kindergartenarbeit im Kirchenkreis. 3Ist diese Stelle nicht besetzt, beruft der Verbandsvorstand ein Mitglied der beteiligten Pfarrämter in den Verbandsvorstand. 4Die beteiligten Pfarrämter können hierfür einen gemeinsamen Vorschlag machen.
(2) Für jedes gewählte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es sein Amt niederlegt oder das Fehlen einer Eigenschaft festgestellt wird, die Voraussetzung für seine Wahl oder für seinen Eintritt in den Verbandsvorstand war. 2Die Feststellung trifft der Kirchenkreisvorstand. 3Das betroffene Gremium bestimmt gemäß § 5 (1) einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 4Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Leitung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. 2Ebenfalls nimmt eine aus dem Kindertagesstättenleitungskreis benannte Leitung mit beratender Stimme teil.
(6) 1Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 2Der Superintendent oder die Superintendentin wird zu den Sitzungen eingeladen. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(8) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kindertagesstättenverbandes von den Organen der beteiligten Kirchengemeinden beschlossen wird. 3Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden.
(3) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Bereich des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Holzminden-Bodenwerder zusammen.
(4) 1Der Verbandsvorstand entscheidet, ob er zur Abwicklung von laufenden Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes einen „Geschäftsführenden Ausschuss“ bildet. 2Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Modalitäten der Arbeit werden vom Verbandsvorstand festgelegt. 3Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes für alle Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes bleibt hiervon unberührt.
(5) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(6) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 7
Finanzen und Vermögen

(1) 1Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. 2Der Haushaltsplan gliedert sich in Einzelabschnitte je Kindertagesstätte.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes, der außerhalb der einzelnen Kindertagesstätten entsteht, wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4Hierbei kann der Kindertagesstättenverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils die vorhandenen einrichtungsbezogenen Rücklagen heranziehen.
(4) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 8
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird durch zwei Personen, eine pädagogische und eine betriebswirtschaftliche Leitung, wahrgenommen.
(2) Das Kirchenkreisamt Holzminden übernimmt im Rahmen der Verwaltungshilfe nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand für den Kirchengemeindeverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung.
(3) 1Mit dem Kirchenkreis wurde abgestimmt, dass dieser Anstellungsträger für die Pädagogische Leitung ist und diese Tätigkeit einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft überträgt. 2Für die Aufgaben der Pädagogischen Leitung sollen angemessene Stundenumfänge zur Verfügung gestellt werden, ihr Dienstsitz soll der Sitz des Kirchenamtes sein.
(4) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
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§ 9
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Holzminden-Bodenwerder.
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§ 10
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Verbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 11
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Verband auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. 2Die beteiligten Kirchenvorstände, der Verbandsvorstand und der Kirchenkreisvorstand sind zuvor anzuhören.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Verband beim Landeskirchenamt beantragen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.


Holzminden, den 18. Juni 2015


Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde
Amelungsborn
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde
Bevern
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde
Bodenwerder
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. Erlöser-Kirchengemeinde
Boffzen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. Immanuel-Kirchengemeinde
Hehlen-Hohe
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. St.-Michaelis-Kirchengemeinde
Holzminden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. St.-Pauli-Kirchengemeinde
Holzminden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Michael
Kirchbrak
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde
Solling-Weser
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Für die Ev.-luth. St.-Dionys-Kirchengemeinde
Stadtoldendorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.


H a n n o v e r, den 29. Dezember 2015
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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