.

Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Harzer Land

Vom 10. April 2014

KABl. 2014, S. 104, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. April 2024,
KABl. 2025, S. 23

###

Einleitung

1Jeder Mensch ist einzigartig und von Gott geliebt. 2Von dieser Zusage Gottes lassen sich die Kindergärten der Kirchengemeinden in ihrer pädagogischen Arbeit leiten. 3Sie achten Kinder in ihrer Persönlichkeit und begegnen ihnen mit Wertschätzung und Respekt, unabhängig von Religion, Herkunft und Weltanschauung. 4Gemeinsam mit den Kindern entdecken sie die täglichen kleinen Wunder der Schöpfung und gehen achtsam und verantwortlich damit um.
5Ihr christlicher Glaube trägt Kinder wie Erwachsene und bietet Orientierung für das Leben. 6Sie gestalten ihre Beziehung zu den Kindern verlässlich und schaffen eine Atmosphäre, in der Kinder Geborgenheit erfahren und vertrauensvolle Gemeinschaft erleben. 7Im täglichen Miteinander nehmen sie sich Zeit für die Fragen der Kinder nach Gott und der Welt und suchen gemeinsam mit ihnen nach Antworten. 8Durch biblische Geschichten, religiöse Rituale, Gottesdienste und Feiern von Festen werden Kinder vertraut gemacht mit der christlichen Botschaft.
9Kinder bilden sich im Spiel. 10Sie setzen sich mit sich selbst und mit anderen auseinander und entdecken ihre Umwelt aus eigenem Antrieb. 11Die Kindergärten geben den Kindern Zeit und Raum für selbsttätiges Handeln in einer Umgebung, die das Lernen mit allen Sinnen herausfordert. 12Sie begleiten die Kinder in ihrer individuellen Entwicklung, indem sie ihre Interessen und Bedürfnisse wahrnehmen und aufgreifen. 13Durch gezielte Bildungsangebote, weiterführende Impulse und Anregungen vertiefen sie die Erfahrungen der Kinder und unterstützen ihre Lernfreude. 14In ihrer pädagogischen Arbeit orientieren sich die Kindergärten an dem Niedersächsischen Orientierungsplan für Bildung und Erziehung.
15Die Kindertagesstätten heißen alle Familien willkommen und begegnen ihnen mit Wertschätzung und Respekt. 16Sie machen ihre Arbeit transparent und schaffen vielfältige Möglichkeiten der Zusammenarbeit, damit sich gegenseitiges Vertrauen entwickeln kann. 17Sie wissen um die Herausforderungen, denen sich Familien heute zu stellen haben und bieten Beratung und Hilfestellung zum Wohle des Kindes an. 18Bei der Weiterentwicklung ihrer Betreuungsangebote nehmen sie die sich verändernden Lebenssituationen von Familien wahr und setzen sich für ihre Belange ein.
19Im Einvernehmen mit den Eltern arbeiten die Kindertagesstätten mit anderen Institutionen zusammen, um die Kinder in ihrer Entwicklung bestmöglich zu unterstützen. 20In ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit legen sie Grundlagen für späteres Lernen in der Schule. 21Durch die Kooperation mit der Grundschule bereiten sie die Kinder auf diesen neuen Lebensabschnitt vor. 22Sie beobachten und dokumentieren die individuellen Bildungswege der Kinder und gestalten den Übergang zur Grundschule.
23In den Kindertagesstätten der Kirchengemeinden arbeiten qualifizierte pädagogische Fachkräfte. 24In regelmäßigen Dienstbesprechungen und an Studientagen reflektieren sie ihre pädagogische Arbeit und entwickeln die Konzeption unter Berücksichtigung der aktuellen Bildungsstandards kontinuierlich weiter. 25Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen an Fort- und Weiterbildungsangeboten teil und nutzen das Beratungs- und Fortbildungssystem der landeskirchlichen Fachberatung. 26Die Kindertagesstätten sind Ausbildungspartner der Fachschulen für Sozialpädagogik.
27Aus diesem Selbstverständnis heraus verstehen die Kirchengemeinden die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 28Hierin liegt die Begründung für die Kindertagesstättenarbeit, die ein wesentlicher Bestandteil der kirchengemeindlichen Arbeit ist und bleibt.
29Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagestätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die wirtschaftliche Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.
30Beides – die verantwortliche Bündelung der organisatorischen Aufgaben und die innere Verknüpfung von Kindertagesstätte und Kirchengemeinde – dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit. 31Darum übertragen die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten und bilden dafür den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Harzer Land.
32Die Kindertagesstätten sind Teil der Kirchengemeinde. 33Mit interessanten Angeboten unterstützen sie eine vielfältige Gemeindearbeit. 34Der Kindertagesstättenverband übernimmt als Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in verantwortlicher Weise eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht und sichert die Konzeptions- und Qualitätsentwicklung der Arbeit.
#

§ 1
Mitglieder

(1) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Harzer Land, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG):
  • Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Bad Sachsa-Steina
  • Evangelisch-lutherische St.-Petri-Kirchengemeinde in Barbis
  • Evangelisch-lutherische St.-Bartholdi-Kirchengemeinde in Bartolfelde
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Heiligen Geist in Clausthal
  • Evangelisch-lutherische St.-Nikolai-Kirchengemeinde in Echte
  • Evangelisch-lutherische St.-Georgs-Kirchengemeinde in Eisdorf
  • Evangelisch-lutherische St.-Pancratius-Kirchengemeinde in Hattorf am Harz
  • Evangelisch-lutherische St.-Nicolai-Kirchengemeinde in Herzberg am Harz
  • Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Osterode am Harz
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser in Kalefeld
  • Evangelisch-lutherische Martini-Kirchengemeinde in Sankt Andreasberg
  • Evangelisch-lutherische St.-Salvatoris-Kirchengemeinde in Zellerfeld
  • Evangelisch-lutherische Aegidien-Kirchengemeinde in Wulften am Harz
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Harzer Land“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Osterode am Harz.
#

§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profil und effizient zu betreiben:
  • Evangelische Kindertagesstätte „Bambi“ in Bad Sachsa
  • Evangelische Kindertagesstätte Barbis
  • Evangelische Kindertagesstätte Bartolfelde
  • Evangelische Kindertagesstätte Clausthal
  • Evangelische Kindertagesstätte „Sonnenkinder“ in Echte
  • Evangelische Kindertagesstätte Eisdorf
  • Evangelische Kindertagesstätte Hattorf
  • Evangelische Kindertagesstätte „Am Sieberdamm“ in Herzberg am Harz
  • Evangelische Kindertagesstätte „Morgentau“ in Herzberg am Harz
  • Evangelische Kindertagesstätte Kalefeld
  • Evangelische Kindertagesstätte „Kreuzkirche“ in Osterode am Harz
  • Evangelische Kindertagesstätte „Zum Guten Hirten“ in Osterode am Harz
  • Evangelische Kindertagesstätte Sankt Andreasberg
  • Evangelische Kindertagesstätte Zellerfeld
  • Evangelische Kindertagesstätte Wulften
2Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband. 3Dieser kann Kindertagesstätten in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen und nach einer durchgeführten Anhörung der Kirchengemeinde der betreffenden Kindertagesstätte aus dem Kindertagesstättenverband abgeben.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und ggf. den jeweiligen Kommunen abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(3) 1Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche und anderer Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit kommunalen und staatlichen Stellen,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(4) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(5) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#

§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Der Kindertagesstättenverband ist Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#

§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

(1) 1Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3Hierzu sollen insbesondere zählen:
  • regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  • regelmäßige Teilnahme der örtlichen Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  • mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  • regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  • Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief, Homepage),
  • Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat der Kindertagesstätte nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
(2) Der Kirchenvorstand wirkt bei der Erarbeitung und Entwicklung der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit.
(3) Bei Neueinstellung von Kindertagesstätten-Leitungen in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
(4) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
#

§ 5
Organ des Kindertagesstättenverbandes

Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand.
#

§ 6
Verbandsvorstand

(1) 1Der Verbandsvorstand besteht pro Kindertagesstätte aus je einem vom Kirchenvorstand zu wählenden Mitglied. 2Der jeweilige Kirchenvorstand kann außerdem ein stellvertretendes Mitglied wählen. 3Die zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen zu einem Kirchenvorstand im Bereich des Kindertagesstättenverbandes wählbar oder Mitglied im Pfarrkonvent des Kirchenkreises sein.
(2) 1Sollte unter den gewählten Mitgliedern kein geistliches oder nichtgeistliches Mitglied sein, so muss der Verbandsvorstand ein weiteres Mitglied der entsprechenden Gruppe berufen. 2Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand bis zu drei weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. 3Für die berufenen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so wählt der betroffene Kirchenvorstand unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. 3Ausnahmen von Satz 31# kann der Kirchenkreisvorstand auf Antrag des Verbandsvorstandes bei Beschäftigungsverhältnissen mit bis zu 10 Wochenstunden im Einzelfall zulassen.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und die pädagogische Leitung mit beratender Stimme teil. 2Leitungen, Fachberatung und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Der Superintendent oder die Superintendentin wird zu den Sitzungen eingeladen. 4Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 5Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. 6Die Vorschriften des Regionalgesetzes, insbesondere die §§ 815, und die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere der IV. Teil, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen. 7Sitzungen des Verbandsvorstandes sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
(6) 1Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
#

§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt als Organ des Rechtsträgers der Kindertagesstätten die Gesamtverantwortung für diese. 2Dies umfasst insbesondere die gesamtstrategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Die Verteilung der Aufgaben zwischen Verbandsvorstand, Kirchenvorstand, pädagogischer Leitung, Kindertagesstättenleitung und betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung wird in einem Aufgabenverteilungsplan geregelt. 2Der Aufgabenverteilungsplan kann vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden.
#

§ 8
Finanzen und Vermögen

(1) Für den Kindertagesstättenverband wird durch die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes kann durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt werden. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt und orientiert sich an der Größe der Einrichtung.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug stellt der Kindertagesstättenverband die bauliche Unterhaltung des Gebäudes im Rahmen seiner finanziellen Mittel sowie durch die finanzielle Unterstützung der Kommune sicher. 4Hierbei kann der Kindertagesstättenverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils die vorhandenen Rücklagen der jeweiligen Kindertagesstätte heranziehen.
(4) Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#

§ 9
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Leitung

(1) Das Kirchenamt Northeim übernimmt die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung.
(2) Die betriebswirtschaftliche Leitung entscheidet über die Neueinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 6 Monaten.
(3) 1Mit dem Kirchenkreis Harzer Land ist abgestimmt, dass dieser Anstellungsträger der Pädagogischen Leitung ist und im Benehmen mit dem Verbandsvorstand eine erfahrene sozialpädagogische Fachkraft mit der Wahrnehmung der fachlichinhaltlichen Verantwortung für die laufenden Geschäfte beauftragt. 2Für die Aufgaben der Pädagogischen Leitung sollen angemessene Stundenumfänge zur Verfügung gestellt werden, ihr Dienstsitz ist in Osterode am Harz. 3Die Aufgabenabgrenzung zwischen der betriebswirtschaftlichen und der pädagogischen Leitung im Rahmen der Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung wird in dem Aufgabenverteilungsplan nach § 7 Absatz 2 geregelt.
(4) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
#

§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 RegG der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Harzer Land.
#

§ 11
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen gilt § 10 RegG.
#

§ 12
Auflösung, Ausscheiden

(1) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(2) 1Dabei gehen zweckbestimmte Vermögenswerte an die jeweiligen Kirchengemeinden zurück, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde oder der Kindertagesstättenverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.

Bad Sachsa, den 10. Januar 2014
Ev.-luth. St.-Nikolai-Kirchengemeinde Bad Sachsa
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Barbis, den 17. Dezember 2013
Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde Barbis
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Bartolfelde, den 4. Februar 2014
Ev.-luth. St.-Bartholdi-Kirchengemeinde Bartolfelde
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Clausthal, den 28. Februar 2014
Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Heiligen Geist Clausthal
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Eisdorf, den 14. Januar 2014
Ev.-luth. St.-Georgs-Kirchengemeinde Eisdorf
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Hattorf am Harz, den 19. Dezember 2013
Ev.-luth. St.-Pankratius-Kirchengemeinde Hattorf
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Herzberg am Harz, den 29. Januar 2014
Ev.-luth. St.-Nicolai-Kirchengemeinde Herzberg
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Osterode am Harz, den 18. März 2014
Ev.-luth. Kreuz-Kirchengemeinde Osterode
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Osterode am Harz, den 11. Februar 2014
Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Osterode
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Kalefeld, den 11. Dezember 2013
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Sankt Andreasberg, den 25. März 2014
Ev.-luth. Martini-Kirchengemeinde Sankt Andreasberg
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Zellerfeld, den 10. April 2014
Ev.-luth. St.-Salvatoris-Kirchengemeinde Zellerfeld
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)

Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Harzer Land genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.

Hannover, den 17. Juni 2014
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

#
1 ↑ Red. Anm.: Nach Änderungen gem. KABl. 2025, S. 23 jetzt Satz 2.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER