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Satzung des Diakonischen Werkes
evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V.

in der Fassung vom 25. Juni 2014

KABl. 2015, S. 29, zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. Mai 2023, KABl. 2023, S. 14

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Präambel

Gott liebt, wie die heiligen Schriften im Alten und Neuen Testament bezeugen, alle Menschen gleichermaßen. Die Kirche hat den Auftrag, diese Liebe Gottes zur Welt in Jesus Christus allen Menschen weiterzugeben. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an, gewährt ihnen Beratung und Hilfe und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Diakonie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Menschen unabhängig von Herkunft und Religion in der Nähe und Ferne. Da Gott sich dem ganzen Menschen zuwendet, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst.
Dieser Dienst der Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche.
Das Diakonische Werk in Niedersachsen e.V. ist diesem Auftrag verpflichtet. In ihm wirken zusammen
  • die landesverbandliche Diakonie der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
  • das Diakonische Werk der Ev.-luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe e.V.,
  • das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche und
  • die landesverbandliche Diakonie der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
Das Diakonische Werk in Niedersachsen e.V. führt zugleich die Arbeit des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. und des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig e.V. fort.
Für die Ausrichtung der diakonischen Arbeit und die Verwirklichung des diakonischen Auftrags der Kirche gibt sich das Diakonische Werk in Niedersachsen e.V. die folgende Satzung:
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I. Grundsätze

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein trägt den Namen „Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.“.
( 2 ) Der Verein - im Folgenden „DWiN“ genannt - hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
( 3 ) Das DWiN führt als Zeichen das Kronenkreuz sowie die Wort-Bild-Marke „Diakonie“.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stellung des DWiN

( 1 ) Das DWiN ist ein gemeinsames Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe und der Evangelisch-reformierten Kirche – im Folgenden „beteiligte Kirchen“ genannt. Es nimmt die in dieser Satzung und den einschlägigen kirchengesetzlichen Regelungen beschriebenen Aufgaben wahr. Es erfüllt zugleich diakonische Aufgaben für die mit ihm verbundenen Freikirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
( 2 ) Das DWiN nimmt gemäß Artikel 1 und 62 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in Verbindung mit dem Diakoniegesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als landeskirchliches Werk diakonische Aufgaben der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wahr und sorgt für die Ausrichtung kirchlicher Arbeit in diakonischer Verantwortung. Das DWiN nimmt gemäß Artikel 20 Buchstabe c der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig in Verbindung mit dem Diakoniegesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig als landeskirchliches Werk diakonische Aufgaben der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wahr und sorgt für die Ausrichtung kirchlicher Arbeit in diakonischer Verantwortung. Das DWiN ist Rechtsnachfolger des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. und des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk – der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig e.V.
( 3 ) Weitere Aufgaben können dem DWiN von den beteiligten Kirchen durch kirchengesetzliche Regelung übertragen werden, wenn der Aufsichtsrat des DWiN dem zustimmt.
( 4 ) Zur weiteren gesonderten Wahrnehmung landeskirchlicher diakonischer Aufgaben bleiben das Diakonische Werk der Ev.-luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe e.V. sowie das Diakonische Werk der Evangelisch-reformierten Kirche weiterhin bestehen. Der vorgenannte Verein und die Evangelisch-reformierte Kirche bleiben Mitglied des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V.
( 5 ) Die Mitglieder des DWiN sind entsprechend der kirchengesetzlichen Regelung ihrer jeweiligen Kirche zugeordnet. Mitglieder aus dem Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sind der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als freie Werke zugeordnet, sofern sie Vollmitglieder oder durch Zuordnungsbeschluss des Aufsichtsrates als kirchlicher Träger anerkannt sind. Mitglieder aus dem Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sind der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig zugeordnet, sofern sie Vollmitglieder oder durch Zuordnungsbeschluss des Aufsichtsrates als kirchlicher Träger anerkannt sind. Mitglieder mit Trägersitz außerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, die Einrichtungen in deren Bereichen vorhalten, erhalten die kirchliche Zuordnung durch diejenige Kirche, in deren Bereich sich ihr Trägersitz befindet.
( 6 ) Das DWiN ist als Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig Mitglied des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V.
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§ 3
Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege

Das DWiN ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und bildet mit den anderen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen. Es vertritt die Interessen der beteiligten Kirchen und ihrer Diakonischen Werke in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachen e.V. (LAG FW).
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege durch die in den §§ 5 und 6 dieser Satzung beschriebenen Aufgaben im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung übergemeindlicher kirchlich-diakonischer Aufgaben in den unterschiedlichen Handlungsfeldern, wie etwa der Sozial-, Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege und durch die Förderung und Gestaltung kirchlicher Arbeit im Bereich der Diakonie.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angemessener Auslagen und die Gewährung angemessener Vergütungen für die haupt- und nebenamtlichen Dienstleistungen der Vorstandsmitglieder sowie der Mitarbeitenden des Vereins aufgrund von Anstellungsverträgen bleiben hiervon unberührt.
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II. Aufgaben

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§ 5
Aufgaben als gemeinsames Werk der beteiligten Landeskirchen

( 1 ) Das DWiN erfüllt seine Aufgaben mit den ihm angeschlossenen Einrichtungen, Werken, Verbänden, sonstigen Diensten der Diakonie und im Zusammenwirken mit den Landeskirchen und mit den in § 2 Absatz 4 genannten Diakonischen Werken.
( 2 ) Zur Erfüllung der Satzungszwecke nimmt es durch seine Organe und seine Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die ihm angeschlossenen Einrichtungen, Werke, Verbände und sonstigen Dienste der Diakonie zu beraten, zu Planungen und Tätigkeiten anzuregen, für Abstimmung ihrer Planungen und Tätigkeiten zu sorgen, sie zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammenzuführen und ihre Interessen bei kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen zu vertreten;
  2. Einfluss zu nehmen auf eine soziale Gestaltung der Gesellschaft, besonders im Hinblick auf diejenigen, die selbst ihre Interessen nicht oder nur unzureichend allein vertreten können; das DWiN unterstützt die Selbstverantwortung der genannten Personengruppen dabei, an der sozialen Gestaltung der Gesellschaft mitzuwirken (Betroffenenbeteiligung);
  3. übergemeindliche Aufgaben der Diakonie, namentlich auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendhilfe, zu planen und zu fördern sowie in besonderen Einzelfällen Bedürftigen Hilfe zu leisten;
  4. Maßnahmen zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, insbesondere für die berufliche Bildung und Zurüstung der Mitarbeitenden sowie für die Gewinnung von Helfern und Helferinnen und Freunden und Freundinnen der Diakonie, zu treffen;
  5. die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die in § 2 Absatz 4 genannten Diakonischen Werke und mit diesen die beteiligten Kirchen in Angelegenheiten, die die diakonische Arbeit betreffen oder Auswirkungen auf sie haben können, zu beraten und ihnen zu berichten;
  6. mit staatlichen und kommunalen Dienststellen und den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten und diesen gegenüber sowie in der Öffentlichkeit diakonische Belange zu vertreten;
  7. die Zusammenarbeit mit Trägern diakonischer Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Ökumene zu fördern;
  8. die Gestaltung und Umsetzung des kirchlichen Arbeitsrechts in Niedersachsen zu begleiten und zu unterstützen, durch Pflege des Kontakts zu den Parteien kirchengemäßer Tarifverträge; das DWiN ist für die beteiligten Kirchen Träger der diakonischen Kammern der Schiedsstelle nach dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (Mitarbeitervertretungsgesetz– MVG-K);
  9. auf die Einhaltung des kirchlichen Datenschutzes zu achten;
  10. die Arbeit der Mitglieder zu fördern, indem es die Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege bzw. entsprechender Regelungen für die beteiligten Werke verwaltet und entsprechend derer Maßgabe an die Mitglieder weiterleitet;
  11. die Arbeit der Mitglieder zu fördern, indem es Mittel für die Diakonische Arbeit in Niedersachsen einwirbt und verteilt.
( 3 ) Die Aufgaben können auch in der Form von Beteiligungen und Mitgliedschaften an bzw. in anderen diakonischen Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden.
( 4 ) Das DWiN unterstützt die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder nach § 7 dieser Satzung, plant gemeinsame Aufgaben, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Diakonisches Werkes hinausgehen und führt solche auf Grundlage von Vorstandsbeschlüssen durch.
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§ 6
Aufgaben als Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

( 1 ) Als Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers nimmt das DWiN folgende Aufgaben wahr:
  1. die diakonische Arbeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise anzuregen und zu fördern und über diese die Rechts- und Fachaufsicht in Diakonieangelegenheiten auszuüben;
  2. Entgegennahme und Entscheidung über die Verteilung von Mitteln der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der landeskirchlichen Spenden und für die Arbeit der Diakonie bestimmten Kollekten und Haussammlungen;
  3. sonstige diakonische Aufgaben entsprechend dem Diakoniegesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 2 ) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers kann das DWiN zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen ausstatten.
( 3 ) Als Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig nimmt das DWiN folgende Aufgaben wahr:
  1. die Arbeit der Stiftung Diakonie im Braunschweiger Land anzuregen und zu fördern;
  2. Entgegennahme und Entscheidung über die Verteilung von Mitteln der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig sowie von an die Diakonie übertragene Spenden, Kollekten und Haussammlungen, wenn das DWiN hierzu beauftragt wurde;
  3. sonstige diakonische Aufgaben entsprechend dem Diakoniegesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig.
( 4 ) Die Entscheidung über die Verteilung von Mitteln nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege bzw. entsprechender Regelungen nimmt das DWiN als gemeinsames Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig wahr.
( 5 ) Die Aufgaben nach § 5 und § 6 können auch in der Form von Beteiligungen und Mitgliedschaften an anderen diakonischen Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden.
( 6 ) Die interne und organisatorische Abgrenzung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 und nach § 6 wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.
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III. Mitglieder, Fachverbände, Arbeitsgemeinschaften

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§ 7
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des DWiN sind
  1. juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, die bei der Gründung des DWiN Voll- oder Gastmitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. oder des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk – der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig e.V. waren;
  2. juristische Personen des Privatrechts, die Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe e.V. sind;
  3. die Voll- sowie die Gastmitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelisch-reformierten Kirche nach Maßgabe des Diakoniegesetzes der Evangelisch-reformierten Kirche;
  4. die Kirchenkreise, Propsteien und Synodalverbände der beteiligten Kirchen unbeschadet ihrer verfassungsmäßigen Stellung nach dem Recht der Landeskirchen;
  5. Träger, die nach § 7 Absatz 2 dem DWiN unmittelbar beitreten.
( 2 ) Mitglieder können diakonische Träger von Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten auf dem Gebiet der beteiligten Kirchen werden, wenn
  1. sie diakonische Aufgaben erfüllen;
  2. sie steuerbegünstigten Zwecken dienen;
  3. die Mitglieder ihres geschäftsführenden Organs einer Gliedkirche der EKD oder einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören; die Mitglieder von aufsichtführenden Organen sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und müssen in der überwiegenden Zahl einer Mitgliedskirche der EKD angehören, dabei muss in einem verantwortlichen Organ des Mitglieds (geschäftsführend oder aufsichtführend) oder des ihn beherrschenden Gesellschafters mindestens ein Mitglied
    • entweder von einer Körperschaft, die einer Gliedkirche der EKD angehört, bestellt oder
    • in einem verantwortlichen Organ einer solchen Körperschaft Mitglied sein oder
    • Pfarrer oder Pfarrerin einer der beteiligten Kirchen sein;
  4. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile am Mitglied entweder von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche der EKD unterliegen, oder sofern privatrechtlich organisiert von Mitgliedern eines gliedkirchlichen Diakonischen Werks gehalten werden;
  5. sichergestellt ist, dass das Vermögen des Mitgliedes im Falle seiner Auflösung oder Aufhebung im kirchlichen Bereich verbleibt;
  6. diese Voraussetzungen, die Mitgliedschaft im DWiN sowie bei Mitgliedern nach § 9 Absatz 5 erster Halbsatz die in § 9 Absatz 5 Buchstaben a bis c genannten Mitgliedschaftspflichten in der Satzung des Mitglieds festgelegt sind.
( 3 ) Träger von Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht vollständig erfüllen, jedoch bestrebt sind, ihre Arbeit an den Grundsätzen dieser Satzung auszurichten, können nach näherer Regelung durch den Aufsichtsrat Gastmitglied des DWiN werden.
( 4 ) Die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit der Mitglieder wird durch die Mitgliedschaft nicht berührt.
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§ 8
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft der Träger nach § 7 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Satzung beginnt und endet mit der Mitgliedschaft im jeweiligen gliedkirchlichen Diakonischen Werk.
( 2 ) Träger der im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig tätigen Einrichtungen, Werke, Verbände und sonstigen Dienste beantragen die Mitgliedschaft direkt beim DWiN. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter Einreichung der Satzung des Antragstellers zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Aufsichtsrat. Im Falle der Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
( 3 ) Der Austritt der unter § 7 Absatz 1 Buchstabe a und unter Absatz 2 genannten Träger aus dem DWiN kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand des DWiN erklärt werden.
( 4 ) Eine juristische Person des Privatrechts kann durch Beschluss des Aufsichtsrates als Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, wenn es wiederholt gegen seine Mitgliedschaftspflichten verstößt oder wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen der diakonischen Arbeit schadet. Der Ausschluss von Mitgliedern nach § 7 Absatz 1 Buchstaben a und e bedarf des Benehmens mit der Kirche, der das Mitglied zugeordnet ist. Bei Mitgliedern nach § 7 Absatz 1 Buchstaben b und c erfolgt der Ausschluss durch das jeweilige gliedkirchliche Diakonische Werk, bei dem es Mitglied ist, im Benehmen mit dem DWiN. Das DWiN kann auf Beschluss des Aufsichtsrates den Ausschluss beim jeweiligen Diakonischen Werk mit schriftlicher Darlegung der Gründe beantragen.
( 5 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 über den Ausschluss eines Mitglieds kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Der Antrag des Mitglieds ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses des Aufsichtsrates zu stellen. Der Ausschluss ist mit dem Verstreichen dieser Frist bzw. dem abschließenden Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Wird die Mitgliederversammlung nicht angerufen, so ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
( 6 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Aufsichtsrates aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn das Mitglied seine Auflösung beschlossen hat, über das Mitglied das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt oder aufgehoben wurde.
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§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder sind, außer den sich aus den §§ 12 und 13 der Satzung ergebenden Befugnissen, berechtigt
  1. sich als Mitglied des DWiN zu bezeichnen,
  2. im Falle der Zuordnung zur Kirche die Wort-Bild-Marke „Diakonie“ und als Zeichen das Kronenkreuz zu führen – unbeschadet der rechtmäßigen Einräumung dieses Rechtes von dritter Seite,
  3. fachliche Unterstützung und Förderung durch das DWiN in Anspruch zu nehmen,
  4. Unterstützung in Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbelangen zu erhalten,
  5. Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote des DWiN wahrzunehmen und
  6. an der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben gemäß § 5 nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken.
Die Unterstützung der Mitglieder erfolgt nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe des DWiN. Weitere Dienstleistungen und Rechtsberatungen können durch Beschluss des Aufsichtsrates entgeltpflichtig angeboten werden. Die Höhe des Entgeltes ergibt sich aus einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Sonderbeitragsordnung.
( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
  1. die von den zuständigen Organen des DWiN beschlossenen Grundsätze zu beachten;
  2. die unmittelbar geltenden oder die vom Aufsichtsrat oder der Mitgliederversammlung für das DWiN übernommenen Rechtsvorschriften anzuerkennen und zu beachten, insbesondere sind die einer Gliedkirche der EKD zugeordneten Mitglieder verpflichtet anzuwenden
    • das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland nebst Ergänzungs- und Ausführungsvorschriften der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen;
    • das für die Kirche, die die Zuordnungsentscheidung getroffen hat, geltende Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit (Diakoniegesetz);
    • die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Loyalitätsrichtlinie);
    • das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) oder ein in der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen geltendes Gesetz zur Anwendung des MVG.EKD.
    • das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie (ARRG-D) und mit ihm das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland;
    • die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Gewaltschutzrichtlinie) gilt in ihrer jeweiligen Fassung. Der Aufsichtsrat kann die Verpflichtungen, die sich aus der Gewaltschutzrichtlinie für die Mitglieder des DWiN ergeben, konkretisieren.
  3. die rechtskräftigen Beschlüsse der Kirchengerichte und kirchlichen Schiedsstellen einzuhalten;
  4. einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu zahlen; der Mitgliedschaftsbeitrag kann über einen Mindestbeitrag hinaus auch umsatzbezogen bis zur Höhe von 0,15 % der (Vorjahres-) Umsatzerlöse festgesetzt werden; das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung;
  5. die Einstellung, Umstellung oder Übernahme von Aufgaben rechtzeitig anzuzeigen;
  6. sich bei ihrer Unternehmensführung am Diakonischen Corporate Governance Kodex auszurichten;
  7. ihre Geschäfts- und Buchführung ordnungsgemäß zu gestalten und ihre Rechnungslegung jährlich durch unabhängige Prüfungsinstitutionen der Diakonie oder der Kirche, durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen oder in begründeten Einzelfällen mit Einwilligung des DWiN durch einen anderen geeigneten Prüfer oder eine andere geeignete Prüferin prüfen zu lassen;
  8. eine Kopie des geprüften Jahresabschlusses bis zum 30.10. des Folgejahres dem DWiN zur Kenntnis zuzusenden;
  9. sich an einem Risikofrühwarnsystem entsprechend des Beschlusses des Aufsichtsrates zu beteiligen;
  10. wirtschaftliche Schwierigkeiten dem DWiN unverzüglich mitzuteilen und auf schriftlich begründetes Verlangen des Vorstandes dem DWiN die wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen;
  11. auf Anforderung des DWiN zeitnah nach dessen Vorgaben Informationen zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann auf Antrag ein Mitglied mit Ausnahme der Verpflichtung zur Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts von einer Mitgliedschaftspflicht befreien, wenn ein zwingender Grund vorliegt.
( 4 ) Gegenüber Mitgliedern, die den Mitgliedschaftspflichten aus § 9 Absatz 2 oder Absatz 5 nicht nachkommen, sind nach erfolgloser Erinnerung durch den Vorstand folgende Maßnahmen zulässig:
  1. Ermahnung durch den Aufsichtsrat oder
  2. Feststellung durch den Aufsichtsrat, dass die Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen oder
  3. Im Falle eines Verstoßes gegen § 9 Absatz 2 Buchstabe c kann der Aufsichtsrat auf Antrag der im Schiedsverfahren obsiegenden Partei eine Geldstrafe bis zur Höhe von 5000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung und bei fortdauernder Pflichtverletzung auch wiederholt festsetzen. Der Ausschluss aus dem DWiN richtet sich nach dem in § 8 Absätze 4 bis 6 aufgezeigten Verfahren.Das Nähere zur Höhe und zum Verfahren regelt eine vom Aufsichtsrat zu verabschiedende Ordnung.
( 5 ) Mitglieder nach § 7 Absatz 1 Buchstaben a und e, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig oder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers haben, sind darüber hinaus gegenüber dem DWiN verpflichtet
  1. ihre Satzungen einzureichen und Satzungsänderungen vor Beschlussfassung anzuzeigen;
  2. vor der Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die die in § 7 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen betreffen, die Zustimmung des DWiN einzuholen;
  3. bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen am Mitglied selbst vorab die Zustimmung des DWiN einzuholen oder bei einer Übertragung an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht einer Gliedkirche der EKD unterliegen, oder an privatrechtliche Körperschaften, die der Kirche zugeordnete Mitglieder eines Diakonischen Werkes sind, die Übertragung binnen eines Monats anzuzeigen; bei Aufnahme neuer Gesellschafter gilt vorstehendes entsprechend;
  4. sich auf dem Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für die Durchführung der jährlichen Haus- und Straßensammlung und der für die Diakonie bestimmten Kollekten einzusetzen.
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§ 9a
Doppelmitgliedschaft
DWiN und Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e. V. (DDN)

( 1 ) Mit dem Beitritt zum DWiN werden Mitglieder, die einer Kirche zugeordnet sind, die an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligt ist, und die Arbeitnehmer aufgrund privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigen, zugleich Mitglieder im Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN). Sie sind an dessen Satzung gebunden und unterliegen der Tarifbindung i.S.d. Tarifvertragsgesetzes. Das gilt nicht für Mitglieder, die
  1. der Geltung des Mitarbeitergesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelisch-reformierten Kirche unterliegen oder
  2. beherrschtes Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetzes eines anderen Rechtsträgers mit Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des Gebiets der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen sind und die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland in der jeweils geltenden Fassung anwenden oder
  3. Einrichtung eines Rechtsträgers sind, der die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland in der jeweils geltenden Fassung anwendet und auch außerhalb des Gebiets der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Einrichtungen betreibt und dort den Sitz seiner Geschäftsleitung hat oder
  4. bis einschließlich dem 31.03.2014 in ihren Arbeitsverträgen der bei ihnen Beschäftigten die vollständige Inbezugnahme der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben und dieses so fortsetzen.
( 2 ) Die tarifgebundene Mitgliedschaft im DDN kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem DDN beendet werden, wenn nachträglich
  1. die Voraussetzungen von Abs. 1 Buchstaben a bis c gegeben sind oder
  2. die Tarifparteien der Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland, der Anwendung eines kirchlichen Arbeitsrechts einer nicht beteiligten Gliedkirche oder eines anderen anerkannten Tarifwerks zustimmen.
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§ 10
Fachverbände und Arbeitsgemeinschaften

( 1 ) Mitglieder, die sich im selben Arbeitsfeld betätigen, können einen Fachverband bilden. Dieser ist an diese Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats gebunden. Der Aufsichtsrat beschließt über die Anerkennung des Fachverbands und sein Arbeitsfeld. Neben den Fachverbänden kann das DWiN zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern auch Arbeitsgemeinschaften führen.
( 2 ) Fachverbände fördern die fachliche Zusammenarbeit ihrer Mitglieder untereinander und mit Partnern, wie z.B. öffentlichen und kirchlichen Stellen oder anderen Trägern der Wohlfahrtspflege.
( 3 ) Aus der Mitgliedschaft im DWiN soll eine Zugehörigkeit zum jeweiligen Fachverband bzw. zur jeweiligen Arbeitsgemeinschaft folgen.
( 4 ) Die Aufgaben der Fachverbände bzw. Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere:
  1. gegenseitiger Fach- und Erfahrungsaustausch;
  2. Erarbeitung von einschlägigen Stellungnahmen;
  3. Erarbeitung von einschlägigen Konzeptionen;
  4. Erarbeitung von Fortbildungskonzepten für Mitarbeitende des Fachbereichs und der Organisation von Fortbildungstagungen;
  5. Abstimmung mit dem DWiN in Fachangelegenheiten.
( 5 ) Über die Bildung und Anerkennung von Fachverbänden einschließlich der Festlegung des jeweiligen Arbeitsgebietes entscheidet der Aufsichtsrat des DWiN. Satzungsänderungen der Fachverbände erfolgen im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat Niedersachsen.
( 6 ) Bei Aktivitäten, die über die Tätigkeiten des Absatzes 2 hinausgehen, wird die Vertretung der Fachverbände in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik in Abstimmung mit diesen durch den Vorstand des DWiN wahrgenommen. Die Fachverbände können eigene Stellungnahmen in der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Vorstand des DWiN abgeben. Die Geschäftsführung für die Fachverbände soll durch die zuständigen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle des DWiN wahrgenommen werden. Die Finanzierung dieser Stellen erfolgt in Absprache mit den Fachverbänden.
( 7 ) Der Aufsichtsrat kann die Anerkennung eines Fachverbandes zurücknehmen, wenn dieser wiederholt gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats verstößt oder wenn er durch sein Verhalten dem Ansehen der diakonischen Arbeit schadet. Vor der Rücknahme der Anerkennung ist der Fachverband anzuhören.
( 8 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 7 kann der Fachverband die Mitgliederversammlung anrufen. Die Regelungen des § 8 Absatz 5 gelten entsprechend.
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IV. Organe

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§ 11
Organe

( 1 ) Organe des DWiN sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. der Vorstand,
  4. der Diakonische Rat Niedersachsen.
( 2 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Diakonischen Rats Niedersachsen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
( 3 ) Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung der Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands vor, wenn das Mitglied von Aufsichtsrat oder Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des DWiN zu handeln.
( 4 ) Die Versammlungen bzw. Sitzungen der Organe und Ausschüsse finden in der Regel physisch-real statt. Ausnahmsweise können sie auch digital-virtuell und kombiniert (z.B. als Online-Präsenz-Versammlung, Online-Chatroom-Versammlung, Telefon- und/oder Videokonferenz, auch mit E-Mail-Abstimmung) stattfinden. Soll von der physisch-realen Form der Mitgliederversammlung und der Aufsichtsratssitzung abgewichen werden, entscheidet darüber der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates nach Beratung im Geschäftsführenden Ausschuss (§ 15 Abs.1 Buchst. g). Die weiteren Organe und Ausschüsse treffen diese Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss oder nach den Regeln der jeweiligen Geschäftsordnung. § 32 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
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V. Mitgliederversammlung

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§ 12
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Gastmitglieder haben beratende Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist möglich.
( 2 ) Die leitenden Geistlichen der beteiligten Kirchen sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Tätigkeit des DWiN und seiner Mitglieder und des Aufsichtsrats, die Anregung neuer diakonischer Aufgaben und die Überwachung der satzungsmäßigen Tätigkeit der Organe;
  2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Aufsichtsrates und die Beschlussfassung über dessen Entlastung;
  3. die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates (§ 14 Absatz 2 Buchstabe b);
  4. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages durch eine Beitragsordnung;
  5. Satzungsänderungen;
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  7. Berufungen gegen Entscheidungen des Aufsichtsrates bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  8. die Bestätigung der Wahlordnung;
  9. andere Angelegenheiten, die ihr vom Aufsichtsrat unterbreitet werden.
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§ 13
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen einmal jährlich stattfinden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
( 2 ) Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Monate vorher schriftlich bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Der Tagungsort und die Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Dieser Mitteilung sollen die wesentlichen Berichts- und Beschlussunterlagen beigefügt werden.Die Versendung der Einladung an die zuletzt vom Mitglied benannte Anschrift genügt. Die Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist, von den Fällen des § 12 Absatz 3 Buchstabe f und des § 25 Absatz 1 abgesehen, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, außer in den Fällen der Absätze 4 und 5, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
( 4 ) Ein Beschluss über Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit im Sinne von § 4 der Satzung, die diakonische Ausrichtung der Arbeit oder den Vermögensanfall betreffen, erfordert eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Andere Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Kirchen. Satzungsänderungen sind in den Amtsblättern der beteiligten Kirchen zu veröffentlichen.
( 5 ) Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 6 ) Über die Beschlüsse und Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem oder der von ihm oder ihr zuvor bestimmten Protokollführer oder Protokollführerin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist.
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VI. Aufsichtsrat

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§ 14
Der Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu 20 stimmberechtigten Mitgliedern, die evangelischen Bekenntnisses sein und einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören müssen.
( 2 ) Die Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus
  1. je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe, der Evangelisch-reformierten Kirche sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
  2. zehn von der Mitgliederversammlung gewählten Personen,
  3. bis zu drei vom Aufsichtsrat berufenen Persönlichkeiten,
  4. zwei vom Aufsichtsrat berufenen Vertreterinnen oder Vertretern der Mitarbeitenden der Diakonie in Niedersachsen, die bei einem Mitglied des DWiN hauptberuflich beschäftigt sind.
Bei der Aufforderung zur Benennung werden die benennungsberechtigten Gremien gebeten, auf die ausreichende Vertretung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat zu achten und dies bei der Benennung zu berücksichtigen.
( 3 ) Für die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder (Absatz 2 Buchstabe b) und für die Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen der Mitarbeitenden (Absatz 2 Buchstabe d) erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Bei der Wahl sollen die verschiedenen Arbeitsgebiete der Diakonie angemessen berücksichtigt werden.
( 4 ) Dem Aufsichtsrat gehören mindestens sechs Frauen und sechs Männer an. Sofern durch Wahl und Benennung nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d Frauen oder Männer nicht durch die ausreichende Anzahl entsprechender Personen vertreten sind, werden nach Absatz. 2 Buchstabe c Personen des nicht ausreichend vertretenen Geschlechts berufen.
( 5 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von sechs Jahren berufen oder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Aufsichtsrat im Amt. Ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied scheidet mit der Feststellung des Aufsichtsrates, dass es die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, aus dem Aufsichtsrat aus.
( 6 ) Im Falle des Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen Nachbesetzungen für den Rest der Wahl- bzw. Berufungsperiode. Der Aufsichtsrat ergänzt sich im Falle vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstabe b durch Zuwahlen durch den Aufsichtsrat aus den Wahlaufsätzen.
( 7 ) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der oder die Vorsitzende bleibt bis zur Neuwahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt, längstens jedoch für drei Monate.
( 8 ) Die Aufsichtsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet. Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen abgestimmt werden muss.
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§ 15
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat beaufsichtigt und berät den Vorstand. Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für:
  1. die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. den Abschluss, die Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte;
  3. die Festsetzung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit des DWiN und seiner Mitglieder im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. die Übernahme von Rechtsvorschriften der beteiligten Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, der EKD sowie dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.; entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit des Aufsichtsrates; kommt diese nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung;
  5. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Streichung eines Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis und die Entscheidung über die Zuordnung von Trägern zur Kirche (§ 2 Absatz 5);
  6. die Ergänzungsberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 14 Absätze 2 und 6) sowie die Feststellung der entfallenen Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 14 Absatz 5);
  7. die Berufung von Ausschüssen und die Festlegung von deren Ordnung und Aufgaben;
  8. die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete;
  9. die Anerkennung von Fachverbänden und fachverbandsgleichen Arbeitsgemeinschaften sowie den Erlass von Mindestanforderungen an die Ordnungen der Fachverbände;
  10. die Entgegennahme des regelmäßigen Berichtes des Vorstandes;
  11. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan;
  12. die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Vorschläge zur Verteilung der vom Staat zur Förderung der diakonischen Arbeit zugewiesenen Mittel, soweit sie nicht für Einzelfälle bestimmt sind;
  13. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Arbeit des Aufsichtsrates und die Genehmigung von Geschäftsordnungen für die Arbeit des Vorstandes und des Diakonischen Rates Niedersachsen;
  14. die Entlastung des Vorstandes;
  15. die Berufung und Abberufung von besonderen Vertreterinnen und Vertretern gemäß § 30 BGB sowie die Festlegung des Aufgabenkreises und des Umfangs der Vertretungsmacht;
  16. die Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers;
  17. die Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  18. die Festsetzung besonderer Dienstleistungen und Entgelte durch eine Sonderbeitragsordnung;
  19. die Aufnahme von Darlehen;
  20. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an juristischen Personen und die Mitgliedschaft in Vereinen;
  21. die Einrichtung eines Risikofrühwarnsystems für die Mitglieder (§ 9 Absatz 2) und
  22. für alle ihm vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
( 2 ) Die Wahl der Vorstandsmitglieder bedarf der Zustimmung von vier der fünf Aufsichtsratsmitglieder nach § 14 Absatz 2 Buchstabe a. Die Wahl der Vorstandssprecherin oder des Vorstandssprechers bedarf weiterhin des Einvernehmens mit dem Personalausschuss der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
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§ 16
Arbeitsweise des Aufsichtsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden von dem oder der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr, einberufen und von ihm oder ihr geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, der Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder des Diakonischen Rates Niedersachsen dies verlangen.
( 2 ) Der Vorstand und die weiteren Mitglieder des Diakonischen Rates Niedersachsen nehmen an den Aufsichtsratssitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens elf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
( 5 ) Beschlüsse des Aufsichtsrats können, wenn kein Mitglied widerspricht, statt in einer Aufsichtsratssitzung auch schriftlich, insbesondere durch Telefax oder E-Mail gefasst werden. Für die Aufforderung zu einer solchen Stimmabgabe und die Beschlussfassung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die nicht oder nicht fristgerecht abgegebene Stimme gilt dabei als Enthaltung.
( 6 ) Bei Beschlüssen über Maßnahmen, bei denen einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates mitgewirkt haben, oder über Angelegenheiten, bei denen persönliche Interessen der Mitglieder berührt werden, ruht deren Stimmrecht.
( 7 ) Über die Beschlüsse und Verhandlungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter oder von der Sitzungsleiterin und dem oder der von ihm oder ihr zuvor bestimmten Protokollführer oder Protokollführerin zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats zuzuleiten ist.
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VII. Vorstand

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§ 17
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu drei Personen. In den Vorstand sollen mindestens eine Frau und ein Mann berufen werden. Vorstandsmitglieder sollen bei ihrer erstmaligen Berufung das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Der Vorstandssprecher oder die Vorstandssprecherin ist ordinierter Theologe oder ordinierte Theologin.
( 2 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des DWiN und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates verantwortlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Diakonischen Rat Niedersachsen vorbehalten sind.
( 3 ) Nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung ist der Vorstand selbstständig und in eigener Verantwortung tätig. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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§ 18
Arbeitsweise des Vorstandes

( 1 ) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Sprecher oder von der Sprecherin des Vorstandes nach Bedarf formlos einberufen und geleitet. Der Vorstandssprecher oder die Vorstandssprecherin koordiniert die Vorstandsarbeit.
( 2 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates kann an den Sitzungen des Vorstandes und des Diakonischen Rates Niedersachsen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Absätze 4 bis 5 entsprechend.
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§ 19
Vertretung des Vereins

( 1 ) Der Vorstand vertritt den DWiN gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann besondere Vertreterinnen oder Vertreter (§ 30 BGB) für Projekte und Geschäfte der laufenden Verwaltung, Personal-, Versorgungs- und Bauangelegenheiten sowie wohlfahrtsverbandliche Vertragsangelegenheiten bestellen. Besondere Vertreterinnen oder Vertreter sind nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
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VIII. Diakonischer Rat Niedersachsen

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§ 20
Diakonischer Rat Niedersachsen

( 1 ) Zur Koordination der Zusammenarbeit von DWiN und gliedkirchlichen Diakonischen Werken wird ein Diakonischer Rat Niedersachsen gebildet. Dieser stimmt gemeinsame Positionen ab. Der Diakonische Rat Niedersachsen setzt sich zusammen aus
  1. jeweils bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertretern der in § 2 Absatz 4 Satz 1 genannten Diakonischen Werke und
  2. dem Vorstand (§ 17).
( 2 ) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Diakonischen Rates Niedersachsen nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt durch deren entsendende Körperschaften.
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§ 21
Aufgaben des Diakonischen Rats Niedersachsen

( 1 ) Der Diakonische Rat Niedersachsen stimmt gemeinsame Positionen ab in Hinsicht auf die
  1. Entwicklung gemeinsamer Strategien der diakonischen Arbeit der beteiligten Kirchen;
  2. Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die diakonische Arbeit der beteiligten Kirchen;
  3. Kampagnen des DWiN (z.B. Woche der Diakonie etc.);
  4. Tätigkeit in der LAG FW und im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.;
  5. Begleitung der Fachverbände und Arbeitsgemeinschaften;
  6. Initiierung und Durchführung von längerfristigen Projekten.
( 2 ) Der Diakonische Rat Niedersachsen trifft einstimmig verbindliche Absprachen zur Aufteilung der Mittel nach dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz bzw. entsprechender Regelungen zwischen den gliedkirchlichen Diakonischen Werken und dem DWiN. Darüber hinaus stimmt er die Art und Weise der Verwaltung der Mittel ab.
( 3 ) Der Diakonische Rat Niedersachsen ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates gebunden.
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§ 22
Arbeitsweise des Diakonischen Rates Niedersachsen

( 1 ) Das nach der Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmte Mitglied des Vorstandes lädt zu den Sitzungen ein, leitet diese und sorgt für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse.
( 2 ) Der Diakonische Rat Niedersachsen kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
( 3 ) Der Diakonische Rat Niedersachsen ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
( 4 ) Sitzungen finden bei Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, statt. Sitzungen sind darüber hinaus einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Diakonischen Rates Niedersachsen dies verlangen.
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IX. Finanzen

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§ 23
Finanzierung

( 1 ) Dem DWiN stehen für die in § 5 genannten Aufgaben insbesondere folgende Einkünfte zur Verfügung:
  1. Mitgliedschaftsbeiträge,
  2. Zuschüsse der Landeskirchen,
  3. Spenden, Kollekten und Erträge aus Straßen- und Haussammlungen,
  4. Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sowie Zuwendungen Dritter,
  5. sonstige Zuwendungen sowie
  6. aus dem den Aufgaben nach § 5 zugeordneten Vermögen.
( 2 ) Aufgaben nach § 6 dieser Satzung werden durch Zuweisungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, zweckbestimmte Kollekten und Sammlungen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, aus dem den Aufgaben nach § 6 zugeordneten Vermögen und allen weiteren für diese Aufgaben bestimmten Erträgen finanziert. Die Zuweisungen der Landeskirchen werden im Rahmen der kirchlich- hoheitlichen Aufgabenstellung aus dem öffentlichen Haushalt der Landeskirchen und auf der Grundlage ihres geltenden Haushaltsrechts gewährt. Die Zuweisungen sollen das DWiN allgemein in die Lage versetzen, seine in der Satzung festgelegten Zwecke umzusetzen. Ein Weisungsrecht hinsichtlich der konkreten Verwendung im Einzelfall wird von den Landeskirchen damit nicht verbunden.
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§ 24
Rechnungslegung und Prüfung

( 1 ) Buchführung und Rechnungslegung richten sich nach den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Für die Aufgaben nach § 5 und die Aufgaben nach § 6 dieser Satzung erfolgt eine getrennte Rechnungslegung, die in einem gemeinsamen Jahresabschluss zusammengeführt wird.
( 2 ) Die Prüfung des Jahresabschlusses des DWiN hat durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer bzw. eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin zu erfolgen.
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X. Schlussbestimmungen

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§ 25
Übergangsregelungen

( 1 ) Binnen eines halben Jahres nach Inkrafttreten der Satzungsänderung (§ 28) ist der Aufsichtsrat neu zu wählen. Bis dahin bilden
  1. die zum 01.01.2014 amtierenden Mitglieder des Präsidiums des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.,
  2. fünf von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig benannte Personen,
  3. drei vom Diakonischen Werk der Evangelisch-reformierten Kirche benannte Personen sowie
  4. zwei vom Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe e.V benannte Personen
den Übergangsaufsichtsrat.
( 2 ) Für die im Zuge der Fusion mit dem Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig zum 01.01.2014 aufgenommenen Mitglieder gilt im Hinblick auf die in der Satzung niederzulegenden Mitgliedschaftspflichten eine Übergangsfrist zur Satzungsanpassung bis zum 31.12.2015.
( 3 ) Mitglieder, die am 25.06.2014 Mitglied im DWiN waren, sind verpflichtet, dem DDN bis zum 31.12.2014 als tarifgebundene Mitglieder beizutreten, wenn Sie im Falle einer Neubegründung ihrer Mitgliedschaft im DWiN zugleich gemäß § 9a die Mitgliedschaft im DDN erwerben würden.
( 4 ) Im Jahr 2014 haben die unter § 7 Absatz 1 Buchstabe a und unter § 8 Absatz 2 genannten Träger abweichend von § 8 Absatz 3 die Möglichkeit aus dem DWiN auszutreten. Der Austritt nach Satz 1 kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des DWiN mit einer Frist von einem Monat zum 31.12.2014 erfolgen.
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§ 26
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung oder Umwandlung des DWiN kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungs- oder Umwandlungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über eine Auflösung oder Umwandlung des Diakonischen Werkes ist das Einvernehmen mit den in § 2 Absatz 1 genannten beteiligten Kirchen herzustellen. Der Auflösungs- oder Umwandlungsbeschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt der beteiligten Kirchen zu veröffentlichen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des DWiN oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe und die Evangelisch-reformierte Kirche, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
( 3 ) Die Aufteilung des Vermögens erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. von dem gemäß § 24 Abs. 1 in der Bilanz getrennt ausgewiesenen Vermögen der Aufgaben nach § 5 erhält die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig 13,70 %, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers 79,45 %, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe 1,37 % und die Evangelisch-reformierte Kirche 5,48 %;
  2. das Vermögen der Aufgaben nach § 6 der Satzung (zu dem auch das Anfangsvermögen zum 01.01.2014 gehört) erhält die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit Ausnahme der für die Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gebildeten Rücklage, die diese in bar ausbezahlt erhält.
( 4 ) Eine Änderung der Anfallsberechtigung (Absatz 2 und Absatz 3) bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 27
Beendigung und Neubegründung der Mitwirkung einzelner Kirchen

( 1 ) In dem Fall, dass eine der beteiligten Kirchen das DWiN nicht mehr als ihr kirchliches Werk anerkennt, erfolgt eine entsprechende Satzungsänderung im Hinblick auf die Mitgliedschaft der dieser Kirche zugeordneten Mitglieder und der Mitarbeit dieser Gliedkirche. Soweit Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen mit dem Ausscheiden verbunden sind, darf dies erst nach Vorliegen einer entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzverwaltung erfolgen.
( 2 ) Die Beteiligung weiterer Kirchen am DWiN (§ 2 Absatz 1 Satz 1) bedarf der Zustimmung aller bereits beteiligten Kirchen und einer entsprechenden Satzungsänderung.
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§ 28
Inkrafttreten, Rechtsnachfolge, Übergangsregelung

Diese Satzung ist eine Neufassung der Satzung des „Diakonischen Werks der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.“ durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.10.2013. Sie tritt mit der Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister (VR 2906), frühestens jedoch zum 01.01.2014 in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Neufassung ist am 12.02.2014 in das Vereinsregister eingetragen worden; vgl. KABl. 2014, S. 64.