.Satzung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 10 a
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Satzung
der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse
für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
Bekanntgemacht im KABl. 1974, S. 15, zuletzt geändert durch die 25. Änderung der Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse (NKVK) vom 27. Mai 2024, KABl. 2024, S. 50
II. Beteiligung | |
III. Leistungen | |
I. Aufbau und Verwaltung
###§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Zweck der Kasse, Gründungszeitpunkt
(1) 1Die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK) – im Folgenden „Kasse“ genannt – ist eine rechtsfähige kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Hannover.
(2) 1Die Kasse hat den Zweck, für die an ihr beteiligten Kirchen und Zusammenschlüsse von Kirchen – im folgenden „beteiligte Kirchen“ genannt – im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die Erfüllung der Versorgungsansprüche sicherzustellen, die den Personen im Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenverhältnis, den sonstigen Mitarbeitenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslange Versorgung sowie deren Hinterbliebenen (Beschäftigte) zustehen. 2Sie hat die Aufgabe, diesen Personen die Versorgungsleistungen nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung auszuzahlen; dies schließt die Zahlung von Altersgeld ein. 3Für die Beschäftigten der beteiligten Landeskirchen ermittelt sie die diesen zustehenden Beihilfen und Leistungen der Dienstunfallfürsorge, setzt sie fest und zahlt sie gegen Erstattung der ausgekehrten Beträge aus. 4Auf entsprechenden Auftrag einer beteiligten Kirche nimmt sie darüber hinaus nach Zustimmung der beteiligten Landeskirchen und des Verwaltungsrates weitere dienstrechtsnahe Aufgaben gegen Erstattung des Leistungsaufwandes wahr. 5Der Verwaltungsrat entscheidet in diesem Zusammenhang auch über Änderungen des Beitragssatzes. 6Für Aufgaben, die die Kasse bereits vor dem 10.12.2009 wahrgenommen hat, gelten die Zustimmungen als erteilt.
(3) Für die Kasse gilt die Rechtsordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sinngemäß, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
(4) 1Die Kasse hat das Recht, Personen im Kirchenbeamtenverhältnis zu haben; für deren Dienstverhältnisse gilt das für Personen im Kirchenbeamtenverhältnis der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bestehende Recht entsprechend. 2Für die Mitarbeitenden in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gilt das in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers auf Mitarbeitende anzuwendende Recht unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kasse sinngemäß.
(5) Unbeschadet der späteren Entstehung der Kasse gilt für die Rechte und Pflichten der beteiligten Kirchen gegenüber der Kasse der 1. Januar 1972 als Gründungszeitpunkt.
#§ 2
Organe der Kasse
Organe der Kasse sind
#- der Vorstand
- der Verwaltungsrat.
§ 3
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs bis acht Mitgliedern.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit. 3Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Die beteiligten Kirchen können dem Verwaltungsrat Vorschläge machen.
(3) Die Amtszeit des im Jahr 2020 im Amt befindlichen Vorstandes endet abweichend von Abs. 2 mit Ablauf der Frühjahrssitzung 2024 des Verwaltungsrats, spätestens am 30. Juni 2024.
(4) 1Mitglieder der Geschäftsführung können vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen werden. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst.
(5) 1Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied sowie die Personen für den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitz. 2Ein Vorstandsmitglied, das zugleich Mitglied der Geschäftsführung ist, kann nicht für den Vorsitz gewählt werden.
(6) 1Der Verwaltungsrat kann Vorstandsmitglieder im Einvernehmen mit der die Aufsicht führenden Kirche abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
#§ 4
Aufgaben des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand leitet die Kasse und vertritt sie im Rechtsverkehr. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erlass der Geschäftsordnung nach Zustimmung des Verwaltungsrates,
- Vorschlag für die Festsetzung des Beitragshebesatzes,
- Erarbeitung von Richtlinien für die Anlegung und Bewertung des Vermögens,
- Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans und der Jahresrechnung,
- Vorlage des Jahres- und des Prüfungsberichts,
- Vorschlag zur Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
- Anstellung der Mitglieder der Geschäftsführung nach Zustimmung des Verwaltungsrates,
- Vorschlag für die Wahl des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle und seiner Stellvertretung,
- Ausschluss einer beteiligten Kirche nach Zustimmung des Verwaltungsrates.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Vorstand abgibt, sind vom vorsitzenden Mitglied oder einem der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(3) 1Satzungsänderungen und Beteiligungsvereinbarungen sind durch den Vorstand im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu verkünden. 2Wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, treten sie zwei Wochen nach Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft.
#§ 5
Sitzungen des Vorstandes
(1) 1Die Sitzungen des Vorstandes finden auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds nach Bedarf statt. 2Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung. 3Wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsführung die Einberufung des Vorstandes beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden soll.
(2) 1Zur Sitzung wird spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände eingeladen. 2In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden.
(3) 1Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Beschlüsse nach Absatz 8 Satz 2 bedürfen der Einstimmigkeit.
(4) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, nimmt an der Verhandlung und Beschlussfassung nicht teil.
(5) 1Mitglieder der Geschäftsführung, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil. 2Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates oder dessen Vertretung nimmt an den Sitzungen teil. 3Der Vorstand kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(6) Werden Beschlüsse trotz Einwendungen der Geschäftsführung gefasst, so ist darüber auf ihren Antrag dem Verwaltungsrat zu berichten.
(7) 1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. 2Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben.
(8) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 2In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung auf schriftlichem oder fernmündlichen Wege herbeiführen, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 3Das Ergebnis der fernmündlichen Abstimmung ist zu dokumentieren.
#§ 6
Verwaltungsrat
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus Mitgliedern, die die beteiligten Kirchen auf die Dauer von sechs Jahren bestellen. 2Nachbestellungen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit. 3Jede beteiligte Kirche bestellt ein und für die volle Anzahl von jeweils zweihundert Mitarbeitenden, für die Beiträge zu entrichten sind, ein weiteres Mitglied.
(2) Die Amtszeit des im Jahr 2020 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet abweichend von Abs. 1 mit Ablauf seiner Frühjahrssitzung 2022.
(3) 1Ein Verwaltungsratsmitglied kann durch die beteiligte Kirche abberufen werden wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung.
#§ 7
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Mitgliedern, die die beteiligten Kirchen auf die Dauer von sechs Jahren bestellen. Nachbestellungen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit. Jede beteiligte Kirche bestellt ein und für die volle Anzahl von jeweils zweihundert Mitarbeitenden, für die Beiträge zu entrichten sind, ein weiteres Mitglied. Bestellt werden kann, wer zu Beginn der Amtszeit das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Amtszeit des im Jahr 2020 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet abweichend von Abs. 1 mit Ablauf seiner Frühjahrssitzung 2022.
(3) Zur Sitzung soll spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände eingeladen werden.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens die Hälfte der beteiligten Kirchen vertreten sind. 2Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 3In dringenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied im Einvernehmen mit dem Vorstand die Abstimmung auf schriftlichem Wege herbeiführen, wenn nicht mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates widersprechen.
(5) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2An der Sitzung nicht teilnehmende Verwaltungsratsmitglieder können sich durch andere Verwaltungsratsmitglieder vertreten lassen. 3Dazu bedarf es der schriftlichen Bevollmächtigung. 4Ein teilnehmendes Verwaltungsratsmitglied darf nur bis zu zwei Vertretungen wahrnehmen.
(6) 1Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 Buchst. d bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so erörtern auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates die beteiligten Kirchen die Höhe des Beitragshebesatzes. 3Der Verwaltungsrat beschließt danach innerhalb von zwei Monaten endgültig mit einfacher Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates über den Beitragshebesatz.
(7) Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 Buchst. k bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 Buchst. d.
(8) 1Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. 2Der Verwaltungsrat kann den Vorstand und die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die sie persönlich betreffen, von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen. 3Der Verwaltungsrat kann andere Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(9) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, nimmt an der Verhandlung und Beschlussfassung nicht teil.
(10) 1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. 2Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben.
#§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle und dessen Stellvertretung,
- Zustimmung zur Geschäftsordnung,
- Zustimmung zur Wahrnehmung weiterer dienstrechtsnaher Aufgaben gem. § 1 Abs. 2 Satz 4,
- Erlass von Richtlinien für die Rechnungslegung sowie die Anlegung und Bewertung des Vermögens,
- Feststellung des Haushalts- und Stellenplans,
- Bestellung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
- Abberufung eines Vorstandsmitgliedes im Einvernehmen mit der die Aufsicht führenden Kirche,
- Zustimmung zur Anstellung der Mitglieder der Geschäftsführung,
- Zustimmung zum Ausschluss einer beteiligten Kirche,
- Änderung der Satzung,
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Prüfungsberichts, Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung.
(2) In anlagepolitischen Grundsatzentscheidungen und bei Anlagegeschäften von besonderer Bedeutung berät der Verwaltungsrat den Vorstand, wenn dieser es erbittet.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden, in die er auch Nichtmitglieder als Sachverständige berufen kann; er legt ihre Aufgaben fest. 2Der Vorstand sowie die Geschäftsführung sind zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen.
#§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe
(1) Gleichzeitige Mitgliedschaft einer Person in mehreren Organen ist nicht zulässig.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter aus.
(3) Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch Nachwahl oder Nachbestellung eines neuen Mitgliedes zu ersetzen.
(4) 1Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung ehrenamtlich tätig. 2Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf Reisekostenvergütung nach den in der Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen, und zwar nach der höchsten Reisekostenstufe. 3Der Verwaltungsrat kann die Gewährung von Aufwandsentschädigungen beschließen.
#§ 10
Geschäftsführung
1Die laufenden Geschäfte der Kasse führt die Geschäftsführung nach Maßgabe einer vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu erlassenden Geschäftsordnung. 2Die Bescheide der Kasse ergehen im Auftrag und im Namen der jeweiligen beteiligten Kirche.
#§ 10 a
Aufsicht
(1) Die Kasse steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes in Hannover; dieses nimmt für die Personen im Kirchenbeamtenverhältnis der Kasse die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr.
(2) 1Ist ein Organ der Kasse für längere Zeit verhindert oder weigert es sich, den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen, so bestellt die aufsichtführende Stelle für die Dauer der Verhinderung oder Weigerung Bevollmächtigte. 2Diese nehmen die Aufgaben der Organe nach Maßgabe der Satzung wahr.
#§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#II. Beteiligung
###§ 12
Beginn und Ende der Beteiligung
1Die Beteiligung beginnt, soweit die entsprechenden Vereinbarungen vor dem 1. Januar 1976 getroffen worden sind, mit Wirkung von dem in § 1 Abs. 5 genannten Gründungszeitpunkt, im Übrigen mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres, in dem die Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen wird. 2Sie kann nur mit Ablauf eines Geschäftsjahres enden.
#§ 13
Rechtsbeziehungen aus der Beteiligung
(1) 1Die beteiligten Kirchen sind verpflichtet, alle Personen im Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenverhältnis sowie die sonstigen Mitarbeitenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einschließlich derer auf Widerruf, jedoch mit Ausnahme derjenigen auf Zeit unverzüglich bei der Kasse anzumelden. 2Dies gilt nicht für Lehrkräfte, die an Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft tätig sind und für die das Land aufgrund gesetzlicher Verpflichtung der jeweiligen beteiligten Kirche in deren Ruhestand die Versorgungsaufwendungen zu erstatten hat.
(2) 1In besonderen Fällen kann von einer beteiligten Kirche für einen von ihr gemäß Abs. 1 Angemeldeten bei einem Wechsel des kirchlichen Dienstherrn die Fortdauer der Anmeldung mit den satzungsgemäßen Folgen mit der Kasse vereinbart werden. 2An die Stelle der berechtigten Person nach § 16 Abs. 1 tritt die abgebende Kirche. 3Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der die Aufsicht über die Kasse ausübenden Stelle.
(3) Die beteiligten Kirchen gewähren der Kasse die erforderliche Amtshilfe.
#§ 14
Beendigung der Beteiligung
(1) Die Beteiligung an der Kasse endet durch Kündigung oder durch Ausschluss.
(2) 1Die Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. 2Sie ist schriftlich gegenüber den beteiligten Kirchen und der Kasse zu erklären.
(3) Kommt eine der beteiligten Kirchen ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, so kann sie der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres ausschließen.
#§ 15
Folgen der Beendigung der Beteiligung
Einer beteiligten Kirche, deren Beteiligung an der Kasse durch Kündigung oder Ausschluss endet, werden die während der Dauer ihrer Beteiligung gezahlten Beiträge (§ 24) sowie die einmalige Umlage (§ 33) unter Abzug der durch die Kasse insgesamt für die beteiligte Kirche gewährten Leistungen ohne Zinsen erstattet.
#III. Leistungen
###§ 16
Zahlung der Versorgungsleistungen
(1) Die Kasse errechnet und gewährt als ausführende Stelle für die jeweils beteiligte Kirche den nach § 13 angemeldeten Personen und ihren Hinterbliebenen die zustehenden Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Ruhegehalt wird von der Kasse frühestens von dem Zeitpunkt an gezahlt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit nach dem Recht der beteiligten Kirche zulässig ist, für Kirchenbeamte jedoch nicht vor Erreichen der Antragsaltersgrenze nach den für die Personen im Beamtenverhältnis des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 19.
(4) 1Die Zahlung der Versorgungsleistungen an versorgungsberechtigte Personen einer beteiligten Kirche beginnt zwei Jahre nach dem Wirksamwerden der Beteiligung. 2Sie endet mit der Beendigung der Beteiligung.
#§ 17
Ausschluss von der Leistungspflicht
Von der Leistungspflicht der Kasse sind ausgeschlossen:
#- Wartestandsbezüge sowie Ruhestandsbezüge, wenn und soweit die Versetzung in den Ruhestand nicht auf dem Eintritt einer anerkannten Dienstunfähigkeit (§ 19) oder auf dem Antrag der versorgungsberechtigten Person auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beruht,
- Versorgungsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen in der beteiligten Kirche nicht besteht, mit Ausnahme des in § 13 Abs. 2 geregelten Falles,
- Übergangsgeld und Übergangsbezüge,
- Unterstützungen,
- bei Dienstunfällen
- Ersatz für Sachschäden,
- Kosten der ersten Hilfeleistung,
- Kosten des Heilverfahrens,
- Unfallausgleich,
- Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegelder für im aktiven Dienst Verstorbene.
§ 18
Festsetzung und Zahlung der Versorgungsleistungen
(1) 1Die Kasse errechnet die Versorgungsleistungen anhand der hierfür erforderlichen Nachweise und Belege, die ihr von der beteiligten Kirche zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen unmittelbar an die versorgungsberechtigten Personen aus.
(3) An die Stelle der versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 tritt im Falle des § 13 Abs. 2 die abgebende Kirche.
#§ 19
Verfahren bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) 1Von der Absicht einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat die beteiligte Kirche der Kasse unverzüglich, und zwar vor Feststellung der Dienstunfähigkeit, Kenntnis zu geben und die Anerkennung der Dienstunfähigkeit zu beantragen. 2Die Kasse kann ihre Anerkennung von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig machen.
(2) Wird die Dienstunfähigkeit von der Kasse anerkannt, so zahlt die Kasse das Ruhegehalt von dem Zeitpunkt an, zu dem sie die Dienstunfähigkeit anerkennt.
(3) 1Wird die Dienstunfähigkeit von der Kasse nicht anerkannt, so zahlt die Kasse das Ruhegehalt von dem in § 16 Abs. 2 genannten Zeitpunkt an. 2Bis zu einer Anerkennung der Dienstunfähigkeit bleibt der Umstand, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgte, bei der Errechnung der Versorgungsleistungen außer Ansatz.
#§ 20
Versorgungsfälle ohne Leistungsverpflichtung der Kasse
1Für die versorgungsberechtigten Personen einer beteiligten Kirche, für die eine Zahlungsverpflichtung der Kasse nicht besteht, übernimmt die Kasse auf Antrag der beteiligten Kirche den Versorgungsaufwand gegen Erstattung und zahlt ihn aus. 2Die beteiligte Kirche erstattet der Kasse zum Schluss des Geschäftsjahres die geleisteten Zahlungen nach Aufforderung in voller Höhe. 3Auf den sich voraussichtlich ergebenden Jahresbetrag sind vierteljährlich Vorauszahlungen in Höhe von einem Viertel dieses Betrages zu leisten. 4§ 25 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 5Die von der Kasse zu leistenden Zahlungen können auch in einem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Einmalbetrag pauschal abgegolten werden.
#§ 21
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsausgleich
(1) 1Endet ein Dienstverhältnis, ohne dass Ruhegehalt oder sonstige Versorgung oder Altersgeld aufgrund des Dienstverhältnisses zu zahlen ist, so werden die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der Kasse übernommen, als sie auf Zeiten entfallen, für die Beiträge entrichtet sind. 2Die nach Satz 1 nachzuentrichtenden Beiträge werden von der Kasse nicht übernommen, sofern diese eine Kapitalabfindung nach § 29 Abs. 2 zahlt.
(2) Sind bei der Scheidung einer versorgungsberechtigten Person Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder des Versorgungsausgleichsgesetzes in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, so trägt die Kasse die Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger aufgrund der Rentenanwartschaft entstehen, soweit der Anstellungs- oder Versorgungsträger der betroffenen Person zur Übernahme dieser Aufwendungen verpflichtet ist.
#§ 22
Schadensersatzansprüche
(1) Erhält eine beteiligte Kirche aufgrund eines ihr erwachsenen oder auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruchs wegen einer von der Kasse erfüllten Versorgungspflicht Leistungen, so sind diese Leistungen an die Kasse abzuführen.
(2) Will eine beteiligte Kirche von der Durchsetzung eines derartigen Anspruchs absehen, so hat sie sich zuvor mit der Kasse ins Benehmen zu setzen.
#IV. Aufbringung der Mittel, Beitragspflicht, Vermögensverwaltung
###§ 23
Aufbringung der Mittel
(1) Die zur Bestreitung der von der Kasse zu erfüllenden Verpflichtungen einschließlich der Verwaltungskosten und die zur Ansammlung von Rücklagen erforderlichen Mittel werden durch Beiträge (§§ 24, 25), einmalige Umlagen (§ 31), Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Veränderungen des Beitragshebesatzes sind den beteiligten Kirchen spätestens 6 Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres mitzuteilen.
#§ 24
Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht besteht für alle nach § 13 Abs. 1 anzumeldenden Personen und die nach § 13 Abs. 2 angemeldeten Personen.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Dienstverhältnis begründet wird, frühestens mit dem Beginn der Beteiligung.
(3) 1Die Beitragspflicht wird nicht dadurch berührt, dass Ansprüche auf Dienstbezüge zeitweilig nicht bestehen oder ruhen oder die Dienstbezüge, wie im Falle der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, nicht von einer beteiligten Kirche gezahlt werden. 2Dies gilt nicht, wenn und soweit der beteiligten Kirche aufgrund der Beurlaubung Ansprüche auf Beteiligung an der Versorgung der beurlaubten Person erwachsen.
(4) Die Beitragspflicht endet
#- mit dem Beginn des Ruhestandes, jedoch frühestens mit Erreichen des in § 16 Abs. 3 genannten Zeitpunktes; dies gilt auch in den Fällen, die nach § 17 Buchst. a zunächst von der Leistungspflicht der Kasse ausgeschlossen sind,
- vor Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze,
- mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
- bei anerkannter Dienstunfähigkeit mit dem Beginn des Ruhestandes.
§ 25
Berechnung des Beitrages
(1) 1Der Hebesatz für den Jahresbeitrag beträgt ab 01.01.2024 49 v. H. der Bemessungsgrundlage. 2Erhöht sich der Fehlbetrag in der versicherungsmathematischen Bilanz, ist dessen Erhöhung insoweit auszugleichen, als sie auf einer Erhöhung der Deckungsrückstellung aufgrund einer Änderung der Gehaltstabellen im Sinne des Satzes 9 beruht. 3Übersteigt die Erhöhung der Deckungsrückstellung im Sinne des Satzes 2 die Erhöhung des Fehlbetrages in der versicherungsmathematischen Bilanz, ist der Ausgleich lediglich im Umfang der Erhöhung des Fehlbetrages vorzunehmen. 4Der Ausgleich erfolgt dadurch, dass der Hebesatz ab dem 01. Januar des übernächsten Jahres, das auf die Bilanz folgt, in dem Maß steigt, das zum Ausgleich der Erhöhung des Fehlbetrages nach Sätzen 2 oder 3 erforderlich ist. 5Der berechnete Hebesatz ist kaufmännisch auf ganze Prozentpunkte zu runden. 6Erhöhungen des Fehlbetrages, die aufgrund der Rundung nach Satz 4 nicht zu einer Anhebung des Hebesatzes führten, werden der nachfolgenden nach Sätzen 2 oder 3 auszugleichenden Fehlbetragserhöhung zugeschlagen. 7Veränderungen des Hebesatzes sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu verkünden.
8Bemessungsgrundlage ist die Summe aus
- dem Zwölffachen des Monatsendgrundgehalts einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen und Familienzuschlag der Stufe 2und
- den Sonderzahlungen.
9Für die Berechnung sind die im Geschäftsjahr geltenden Gehaltstabellen, die nach dem Versorgungsrecht der beteiligten Kirchen maßgeblich sind, anzuwenden. 10Zur Ermittlung etwaiger familienbezogener Bestandteile der Sonderzahlung ist der Familienstand, der dem Familienzuschlag der Stufe 2 zugrundeliegt, zu berücksichtigen. 11Hierbei ist die Besoldungsgruppe oder der Anwärtergrundbetrag zugrunde zu legen, aus der am 1. Januar des laufenden Jahres Dienstbezüge an die versorgungsberechtigte Person zu zahlen waren, für Personen im Pfarrdienstverhältnis jedoch wenigstens die Besoldungsgruppe A 14. 12Für Personen im Kirchenbeamtenverhältnis des ersten Einstiegamtes der zweiten Laufbahngruppe, außer derer auf Widerruf, ist der Beitragsberechnung wenigstens die Besoldungsgruppe A 11, für Personen im Kirchenbeamtenverhältnis des zweiten Einstiegsamtes der zweiten Laufbahngruppe wenigstens die Besoldungsgruppe A 14 zugrunde zu legen. 13Bemessen sich die Versorgungsansprüche, die einer angemeldeten Person im Versorgungsfall bereits zustehen würden, nach einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, aus der sie Dienstbezüge erhält, so ist die Bemessungsgrundlage nach der höheren Besoldungsgruppe zu errechnen. 14Wird das Dienstverhältnis einer anzumeldenden Person nach dem 1. Januar des laufenden Jahres begründet, tritt der Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses an die Stelle dieses Zeitpunktes. 15Beginnt oder endet die Beitragspflicht im Laufe des Geschäftsjahres, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem das Dienstverhältnis bestanden hat, 1/12 des Jahresbeitrages zu zahlen.
(2) 1Für alle bei Beginn der Beteiligung an der Kasse angemeldeten Personen ist der nach Absatz 1 errechnete Jahresbeitrag zu zahlen. 2Für alle nach Beginn der Beteiligung an der Versorgungskasse erstmalig angemeldeten Personen, die das 47. Lebensjahr überschritten haben, ist der doppelte, für alle, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, der dreifache Jahresbeitrag zu zahlen. 3Die Erhöhung des Beitrages nach Satz 2 entfällt, sofern durch Überleitungsvereinbarungen (§ 28) oder auf andere Weise ein angemessener Ausgleich für die auf die bisherige Dienstzeit entfallenden Anteile an der künftigen Versorgungslast gewährleistet ist.
(3) 1Der für das Geschäftsjahr ermittelte vorläufige Gesamtjahresbeitrag einer beteiligten Kirche ist monatlich in Höhe von je einem Zwölftel zu zahlen. 2Die Zahlungstermine eines jeweiligen Kalenderjahres teilt die Kasse der beteiligten Kirche vor Ablauf des Vorjahres mit. 3Bei verspätetem Zahlungseingang wird ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des fälligen Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben. 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem vorläufigen und dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Gesamtjahresbeitrag ist spätestens mit der dritten Monatsrate für das folgende Jahr auszugleichen.
#§ 26
Beitragsermäßigung
(1) 1Für alle bei der Kasse angemeldeten Personen ist ab 01.01.2024 für Zeiten, für die höchstens 50 v. H. ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, ein ermäßigter Beitrag in Höhe von 38 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 Sätze 8 bis 13 zu zahlen. 2§ 25 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erhöhung des Hebesatzes lediglich zur Hälfte zu übernehmen ist.3Die Ermäßigung gilt nur für Zeiten, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 für den vollen Kalendermonat vorgelegen haben.
(2) Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt nicht zu einer Änderung des bisherigen Beitragssatzes.
#§ 27
Sanierungszuschlag / Sanierungsbetrag
(1) Für alle nach § 13 Abs. 1 anzumeldenden und die nach § 13 Abs. 2 angemeldeten Personen ist ab dem Geschäftsjahr 2014 neben dem Beitrag ein Sanierungszuschlag zu zahlen.
(2) 1Der Hebesatz für den Sanierungszuschlag beträgt jährlich 6 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 24 Abs. 1 Sätze 8 bis 13. 2Er steigt zum 01.01.2017 auf 10 v. H., zum 01.01.2018 auf 13 v. H., zum 01.01.2019 auf 16 v. H., zum 01.01.2020 auf 19 v. H., zum 01.01.2021 auf 21 v. H., zum 01.01.2022 auf 23 v. H., zum 01.01.2023 auf 25 v. H., zum 01.01.2024 auf 27 v. H. und zum 01.01.2025 auf 29 v. H., zum 01.01.2026 auf 31 v. H. und zum 01.01.2028 auf 33 v. H.
(4) 1Ab dem 01.01.2029 ist anstelle des Sanierungszuschlags ein Sanierungsbetrag in Höhe des um 2 v. H. erhöhten Gesamtbetrags der an die Kasse für das Geschäftsjahr 2028 zu entrichtenden Sanierungszuschläge zu zahlen. 2Der Sanierungsbetrag steigt zum 01. Januar der Folgejahre um jeweils 2 v. H. 3Die beteiligten Kirchen sind verpflichtet, den Anteil am Sanierungsbetrag an die Kasse zu entrichten, der ihrem jeweiligen Anteil an der zum 31.12. des jeweils vorangegangenen Geschäftsjahrs ermittelten Deckungsrückstellung entspricht. 4Bei der Berechnung des Anteils für das Jahr 2029 bleibt der in die Ermittlung der Deckungsrückstellung einbezogene Barwert der Sanierungszuschläge im Jahr 2028 und ab dem Geschäftsjahr 2030 der Vorjahresbarwert des Sanierungsbetrags außer Ansatz.
(5) Sanierungszuschlag und Sanierungsbetrag sind auf der Basis von versicherungsmathematischen Prognosegutachten dem Grunde und der Höhe nach in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
#§ 28
Überleitungsvereinbarungen
(1) Mit anderen Kirchen, Versorgungskassen und ähnlichen Rechtsträgern können Überleitungsvereinbarungen abgeschlossen werden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(2) Die Überleitung kann auch in der Weise vereinbart werden, dass frühere Dienstherrn oder ihre Versorgungskassen Anteile der Versorgungsleistungen entsprechend der bei ihnen verbrachten Dienstzeiten an die Kasse erstatten.
#§ 29
Versorgungsverpflichtungen Dritter oder gegen über Dritten
(1) 1Steht einer beteiligten Kirche im Falle eines Dienstherrnwechsels ein Anspruch auf Beteiligung an Versorgungslasten aufgrund der „Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel von Pfarrer/innen und Kirchenbeamten/innen zwischen Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüssen“ zu, ist die danach ermittelte Kapitalabfindung von der beteiligten Kirche direkt an die Kasse zu zahlen, es sei denn, dass der versorgungspflichtigen Person auf Grund der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Altersgeld zusteht. 2Findet ein Dienstherrnwechsel zu einer beteiligten Kirche statt, der der vorgenannten Erklärung nicht unterfällt, so gilt Satz 1 unter Zugrundelegung der dort genannten Abrechnungsbasis. 3In allen anderen Fällen sind die Ansprüche auf Beteiligung an Versorgungsleistungen, die nach § 16 von der Kasse erbracht werden oder künftig zu erbringen sind, die einer beteiligten Kirche gegenüber einer dritten Person zustehen, an die Kasse abzutreten. 4Können die Ansprüche nicht abgetreten werden, so sind die empfangenen Leistungen an die Kasse abzuführen. 5Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche oder dem Erhalt der empfangenen Leistungen ist die Kasse von ihrer Leistungspflicht nach § 16 frei. 6Sind die Leistungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Beitragspflicht an die Kasse abgeführt, so sind ab Ende dieses Zeitraums auf die der Kasse zustehenden Leistungen 8 v. H. Jahreszinsen zu zahlen.
(2) 1Zeigt eine beteiligte Kirche der Kasse an, dass sie aufgrund einer „Erklärung zur Verteilung der Versorgungslasten beim Wechsel von Pfarrer/innen und Kirchenbeamten/innen zwischen Gliedkirchen der EKD und ihren Zusammenschlüssen“ eine Kapitalabfindung zu erbringen hat, übernimmt die Kasse die Abwicklung der Kapitalabfindung und zahlt sie aus, es sei denn, dass der versorgungsberechtigten Person auf Grund der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Altersgeld zusteht. 2Findet ein Dienstherrnwechsel von einer beteiligten Kirche statt, der der vorgenannten Erklärung nicht unterfällt, so gilt Satz 1 unter Zugrundelegung der dort genannten Abrechnungsbasis.
(3) Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen, wenn eine beteiligte Kirche eine Leistung nach Regelungen über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrnwechsel in entsprechender Anwendung des § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu erbringen hat.
#§ 30
Berichtigung des Beitrages
(1) Ist der Beitrag zu hoch oder zu niedrig entrichtet worden, so ist die Differenz unverzüglich auszugleichen.
(2) Bei unterlassener Anmeldung sind neben den nachzuentrichtenden Beiträgen 8 v. H. Jahreszinsen zu zahlen.
#§ 31
Einmalige Umlagen
(1) 1Von den beteiligten Kirchen wird für alle mit der Beteiligung anzumeldenden Personen eine einmalige Umlage erhoben. 2Sie beträgt 80 v. H. der Bemessungsgrundlage, die sich nach § 25 Abs. 1 für den Zeitpunkt errechnet, zu dem die Beteiligung an der Kasse wirksam wird.
(2) 1Die einmalige Umlage ist zur Hälfte bei der Beteiligung an der Kasse (§ 12), im Übrigen sechs Monate nach diesem Zeitpunkt fällig. 2Nach dem Fälligkeitszeitpunkt erbrachte Leistungen sind mit 8 v. H. zu verzinsen.
#§ 32
Vermögensverwaltung
(1) 1Das Vermögen ist so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag gewährleistet ist. 2Es muss für die satzungsmäßige Verwendung rechtzeitig verfügbar sein. 3Das Anlagerisiko ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verteilen.
(2) Im einzelnen regeln die vom Verwaltungsrat zu erlassenden Anlagerichtlinien (§ 8 Buchst. e) die Grundsätze, nach denen das Vermögen der Kasse zu verwalten ist.
#§ 33
Treuhandvermögen, Verwaltungsdienstleistungen
(1) 1Die Kasse kann mit jeder der beteiligten Kirchen vereinbaren, über die Leistungen gemäß § 23 hinaus der Kasse Mittel, die zur Versorgungssicherung bestimmt sind, zur treuhänderischen Verwaltung zu übertragen. 2Für das Treuhandvermögen ist festzulegen, ob dessen Erträge, nach Abzug anteiliger Verwaltungskosten, ihm zugeschlagen, allgemeinen Mitteln der Kasse zugeführt oder in anderer Weise verwendet werden. 3Werden sie den allgemeinen Mitteln der Kasse zugeführt, werden sie auf die Verpflichtungen der beteiligten Kirche nach § 23 verrechnet. 4Die Kasse führt über das Treuhandvermögen eine gesonderte Rechnung.
(2) Auf Anforderung einer der beteiligten Kirchen erbringt die Kasse für deren Kapitalvermögen gegen Erstattung des Verwaltungsaufwands unterstützende Beistandsleistungen, deren Umfang in einer Vereinbarung festzulegen ist.
#V. Verfahren bei Streitigkeiten
###§ 34
Streitigkeiten zwischen der Kasse und den beteiligten Kirchen
Bei Streitigkeiten zwischen der Kasse und den beteiligten Kirchen entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges gemäß besonderer Vereinbarung die Schiedsstelle.
#§ 35
Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle entscheidet durch das vorsitzende Mitglied, bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertretung, sowie durch zwei beisitzende Personen; sie dürfen keinem Organ der Kasse angehören.
(2) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen, werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren vom Verwaltungsrat gewählt.
(3) Der Vorstand und die streitbeteiligte Kirche benennen von Fall zu Fall je eine beisitzende Person.
(4) Die Schiedsstelle kann nach Bedarf sachverständige Personen hinzuziehen.
(5) Für die Mitglieder der Schiedsstelle gilt § 9 entsprechend.
#§ 36
Verwaltungsstreitigkeiten
(1) 1Eine Person, die geltend macht, durch den Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein, kann hiergegen innerhalb eines Monats bei der Kasse Widerspruch erheben. 2Diese entscheidet über den Widerspruch, soweit sie ihm nicht abhilft und vertritt die beteiligte Kirche in einem sich daran anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren.
(2) 1Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der beteiligten Kirche über den Rechtsweg in Versorgungsstreitigkeiten. 2Erhält im Falle eines gerichtlichen Verfahrens die Kasse aufgrund der anzuwendenden Vorschriften die Stellung einer Prozesspartei, hat sie der beteiligten Kirche den Streit zu verkünden.