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Geltungszeitraum von: 20.09.2005

Geltungszeitraum bis: 30.06.2011

Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände

Vom 20. September 2005

KABl. 2005, S. 204

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1.
Zu § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5:

Das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand und das der Kapellengemeinde der Kapellenvorstand. Die gewählten, bestellten, berufenen und ernannten Mitglieder sind die Kirchenvorsteher oder die Kapellenvorsteher. Wie im KVBG gelten die in diesen Ausführungsbestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen für Frauen und Männer.
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2.
Zu § 1 Abs. 2:

Wegen der Besonderheiten bei Personalgemeinden, Anstaltsgemeinden, Militärkirchengemeinden und personalen Seelsorgebereichen sind die §§ 44 und 45 KVBG zu beachten.
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3.
Zu § 1 Abs. 3:

Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der bisherige Kirchen- oder Kapellenvorstand zu einem anderen als dem letzten allgemein vorgeschriebenen Zeitpunkt gebildet worden war.
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4.
Zu § 1 Abs. 4:

Diese Regelung sieht vor, dass der Termin des Einführungsgottesdienstes und damit der Beginn der Amtszeit im Juni sein soll. Den genauen Tag legen die Kirchengemeinden selbst fest. Mit der Einführung der Mehrheit der Kirchenvorstandsmitglieder beginnt die Amtszeit des Kirchenvorstandes.
Nach Ablauf der Neunmonatsfrist sind unverzüglich Bevollmächtigte nach § 33 Abs. 2 KVBG zu bestellen, falls nicht bereits nach § 33 Abs. 1 KVBG Bevollmächtigte bestellt worden sind.
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5.
Zu § 1 Abs. 5:

In Kapellengemeinden werden die Kapellenvorsteher nach den allgemeinen Vorschriften über die Wahl der Kirchenvorsteher gewählt. Durch diese Wahl werden zugleich die Kirchenvorsteher ermittelt, die aus der Kapellengemeinde als einem Wahlbezirk der Kirchengemeinde (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KVBG) in den Kirchenvorstand eintreten (§ 29 Abs. 2 KVBG). Eine besondere Wahl von Kirchenvorstehern findet deshalb in der Kapellengemeinde nicht statt.
Besondere Vorschriften für Kapellengemeinden enthält das KVBG für
die Zusammensetzung des Kapellenvorstandes in § 2 Abs. 3,
die Zahl der Kirchen- und Kapellenvorsteher in § 3 Abs. 3 und 5,
die Kapellengemeinde als Wahlbezirk in § 11 Abs. 1,
die Wahlvorschläge in §§ 15 und 16 Abs. 1,
das Wahlergebnis in § 29 Abs. 2,
den Wahlausschuss in § 31 Abs. 3,
das Nachrücken von Kapellenvorstehern in § 34 Abs. 3,
den Patronats-Kapellenvorsteher in § 38 Abs. 6 und
die Errichtung und Umwandlung von Kirchen- und Kapellengemeinden in § 43.
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6.
Zu § 2 Abs. 1:

Dem Kirchenvorstand gehören gewählte (§ 29 KVBG) und berufene (§ 37 KVBG) Kirchenvorsteher an. Zusätzlich kann in Patronatsgemeinden der Patron nach § 38 KVBG in den Kirchenvorstand eintreten oder einen Kirchenvorsteher ernennen. Für die Bestellung von Kirchenvorstehern gelten die §§ 32 und 29 Abs. 4 KVBG.
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7.
Zu § 2 Abs. 2:

In der Kirchengemeinde tätige Pastoren (Artikel 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung), denen eine Pfarrstelle übertragen worden ist oder die mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt worden sind, sind Mitglieder kraft Amtes.
Zu den Mitgliedern kraft Amtes gehören auch
  • die Pastoren, die nach § 2 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz in der Kirchengemeinde tätig sind, wenn sie mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt worden sind,
  • die Pastoren, die nach § 2 der Vakanz- und Vertretungsverordnung als Hauptvertreter zur Versehung der vakanten Pfarrstelle bestellt worden sind.
Pastoren, die zur pfarramtlichen Hilfeleistung oder zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt worden sind, gehören nicht kraft Amtes dem Kirchenvorstand an; für sie gilt § 42a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO). Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, tritt einer der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand ein, der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist das Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Der Kirchenkreisvorstand bestimmt auf Vorschlag des Kirchenvorstandes, welcher der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand eintritt (§ 55 Abs. 1 und 3 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz).
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8.
Zu § 2 Abs. 4:

Die durch Adoption begründete Verwandtschaft steht der natürlichen Verwandtschaft gleich. Stiefeltern und -kinder sind von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift bezieht sich auch auf die Mitglieder kraft Amtes. Auf die Teilnehmer nach § 42a KGO ist § 2 Abs. 4 KVBG nicht anzuwenden Die in § 2 Abs. 4 KVBG genannten Personen können jedoch gleichzeitig auf dem selben Wahlaufsatz kandidieren. Erst wenn Personen gewählt worden sind, bei denen ein Hinderungsgrund nach dieser Vorschrift vorliegt, gilt § 29 Abs. 6 KVBG.
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9.
Zu § 3 Abs. 1 und 2:

Die Mindest- und die Höchstzahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher ist gestaffelt nach der Zahl der Kirchenmitglieder, die nach dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Kirchenvorstände aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse für die Kirchengemeinden ermittelt wurde. Maßgeblich ist die von den Kirchenkreisämtern in dem Verfahren nach § 5 der Kirchenmitgliedschaftsverordnung zu diesem Stichtag festzustellende Kirchenmitgliederzahl der Kirchengemeinde.
Der Kirchenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher vor den in § 14 Abs. 1 KVBG vorgesehenen Abkündigungen fest. Die festgesetzte Zahl darf mit Ausnahme von besonderen Fällen nach § 43 KVBG nur bei der Neubildung nach § 1 Abs. 3 KVBG geändert werden. Es darf nicht mehr als ein Drittel dieser Zahl der Kirchenvorsteher, es muss aber mindestens ein Kirchenvorsteher berufen werden. Der Patron oder der von ihm zu ernennende Kirchenvorsteher (§ 38 KVBG) bleibt bei der Zahl der zu berufenden Kirchenvorsteher unberücksichtigt. Die mögliche Verteilung auf zu wählende und zu berufende Kirchenvorsteher ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Zahl der
Kirchenmitglieder
Zahl der zu wählenden und zu berufenden
Kirchenvorsteher
davon
zu wählen
zu berufen
bis zu 1.999
4
3
1
bis zu 1.999
5
4
1
bis zu 1.999
6
5
1
bis zu 1.999
6
4
2
bis zu 1.999
7
6
1
bis zu 1.999
7
5
2
bis zu 1.999
8
7
1
bis zu 1.999
8
6
2
2.000 bis 3.999
6
5
1
2.000 bis 3.999
6
4
2
2.000 bis 3.999
7
6
1
2.000 bis 3.999
7
5
2
2.000 bis 3.999
8
7
1
2.000 bis 3.999
8
6
2
2.000 bis 3.999
9
8
1
2.000 bis 3.999
9
7
2
2.000 bis 3.999
9
6
3
2.000 bis 3.999
10
9
1
2.000 bis 3.999
10
8
2
2.000 bis 3.999
10
7
3
4.000 und mehr
8
7
1
4.000 und mehr
8
6
2
4.000 und mehr
9
8
1
4.000 und mehr
9
7
2
4.000 und mehr
9
6
3
4.000 und mehr
10
9
1
4.000 und mehr
10
8
2
4.000 und mehr
10
7
3
4.000 und mehr
11
10
1
4.000 und mehr
11
9
2
4.000 und mehr
11
8
3
4.000 und mehr
12
11
1
4.000 und mehr
12
10
2
4.000 und mehr
12
9
3
4.000 und mehr
12
8
4
4.000 und mehr
13
12
1
4.000 und mehr
13
11
2
4.000 und mehr
13
10
3
4.000 und mehr
13
9
4
4.000 und mehr
14
13
1
4.000 und mehr
14
12
2
4.000 und mehr
14
11
3
4.000 und mehr
14
10
4
4.000 und mehr
15
14
1
4.000 und mehr
15
13
2
4.000 und mehr
15
12
3
4.000 und mehr
15
11
4
4.000 und mehr
15
10
5
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10.
Zu § 3 Abs. 3:

Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden, so setzt der Kirchenvorstand zunächst nach § 3 Abs. 1 und 2 KVBG die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher fest, ohne die Vorschrift des § 3 Abs. 3 KVBG zu berücksichtigen. Die sich so ergebende Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher erhöht sich sodann nach § 3 Abs. 3 KVBG um je einen Kirchenvorsteher für jede Kapellengemeinde. Die Zahl der zu berufenden Kirchenvorsteher ändert sich nicht.
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11.
Zu §3 Abs. 4:

Der Kirchenkreisvorstand kann nur dann eine höhere Zahl der Kirchenvorsteher festsetzen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Besondere Gründe können z. B. die ausreichende Vertretung abgelegener Teile der Kirchengemeinde oder die unmittelbar bevorstehende Verselbstständigung eines Teiles der Kirchengemeinde zu einer neuen Kirchengemeinde sein.
Der Kirchenkreisvorstand kann auch aus besonderen Gründen eine geringere Zahl festsetzen. Die Zahl von vier Kirchenvorstehern darf nicht unterschritten werden.
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12.
Zu § 3 Abs. 5:

§ 3 Abs. 4 KVBG ist für die Festsetzung der Zahl der Kapellenvorsteher nicht anzuwenden.
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13.
Zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a:

Maßgeblich für das aktive Wahlrecht gemäß § 4 Abs. 1 KVBG ist die Taufe und die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung in der Kirchengemeinde, nicht jedoch die Konfirmation. Die Dreimonatsfrist der Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde kann auch hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Kirchenvorstandwahl nicht verkürzt werden.
Bei allen Kirchenmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass sie zum heiligen Abendmahl zugelassen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom heiligen Abendmahl ausgeschlossen.
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14.
Zu § 4 Abs. 2 Buchst. b:

Hat der Betroffene gegen die Aberkennung des Wahlrechtes Beschwerde eingelegt oder Klage erhoben (§ 6 Abs. 2 KVBG) und ist über die Beschwerde oder die Klage noch nicht abschließend entschieden worden, so bleibt er bis zur abschließenden Entscheidung wahlberechtigt. Er ist nicht wahlberechtigt, wenn der Kirchenvorstand die sofortige Vollziehung der Aberkennung angeordnet hat (§ 6 Abs. 1 Satz 4 KVBG) und diese Anordnung zum Zeitpunkt der Wahl nicht aufgehoben worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KVBG). Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf Nummer 16 verwiesen.
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15.
Zu § 5:

Ein Verzeichnis erheblicher Pflichtverletzungen kann nicht aufgestellt werden. Es werden Tatsachen vorliegen müssen, aus denen sich ein erheblicher Verstoß gegen die Pflichten ergibt, die einem Kirchenmitglied nach Artikel 9 der Kirchenverfassung obliegen.
Die Aberkennung steht nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wahlverfahren; vielmehr hat der Kirchenvorstand die erforderliche Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wenn ein entsprechender Anlass hierfür vorliegt (Muster für einen Aberkennungsbescheid siehe Anlage 1).
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16.
Zu § 6:

Ordnet der Kirchenvorstand die sofortige Vollziehung der Aberkennung des Wahlrechts an, so ist die Aberkennung auch dann wirksam, wenn das betroffene Kirchenmitglied dagegen Beschwerde oder Klage erhoben hat. Gibt der Kirchenkreisvorstand der Beschwerde statt, so ist die Aberkennung vorläufig nicht wirksam. Der Kirchenvorstand kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung jederzeit selbst wieder aufheben. Ist die Beschwerde gegen die Aberkennung des Wahlrechts frist- und formgerecht eingegangen und hält der Kirchenkreisvorstand sie für begründet, so hebt er den Beschluss des Kirchenvorstandes über die Aberkennung auf und teilt dies dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand unter Angabe der Gründe mit. Dem Kirchenvorstand steht gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf nicht zu.
Hebt der Kirchenkreisvorstand die Entscheidung des Kirchenvorstandes über die Aberkennung des Wahlrechtes nicht auf, so hat er seine Entscheidung dem Beschwerdeführer zuzustellen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kirchenvorstand ist die Entscheidung mitzuteilen.
(Muster für
die Anordnung der sofortigen Vollziehung siehe Anlage 1,
einen zurückweisenden Bescheid auf Beschwerde gegen die Aberkennung des Wahlrechtes siehe Anlage 2,
einen zurückweisenden Bescheid auf Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung siehe Anlage 3).
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17.
Zu § 7:

An die in § 7 Abs. 1 Satz 3 KVBG genannte Jahresfrist ist der Kirchenvorstand im Verfahren von Amts wegen nicht gebunden. Er kann deshalb einen vor Ablauf der Jahresfrist gestellten Antrag auch als Anregung auffassen, von Amts wegen tätig zu werden.
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18.
Zu § 8:

Wer am Wahltag das Wahlrecht besitzt (§ 4 KVBG), ist wählbar, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 8 KVBG vorliegen. Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend für den Dienst in der Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser Kirchengemeinde nicht Kirchenvorsteher sein. Eine vorübergehende Anstellung ist immer dann gegeben, wenn eine für einen kirchlichen Mitarbeiter vertretungs- oder aushilfsweise übernommene Tätigkeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. Der Kirchenkreisvorstand kann auf Antrag des Kirchenvorstandes ausnahmsweise Mitarbeitern in Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein Beschäftigungsverhältnis mit geringem Umfang liegt in der Regel vor, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch IV handelt. In jedem Fall darf die regelmäßige Arbeitszeit die Grenze von 10 Wochenstunden nicht überschreiten. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit der Kirchengemeinde sind zusammenzurechnen.
Von der Möglichkeit, Mitarbeitern die Wählbarkeit zu verleihen, ist zurückhaltend Gebrauch zu machen.
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19.
Zu § 9:

Auch wenn die Erstellung der Wählerlisten durch Dritte erfolgt, behält der Kirchenvorstand die Verantwortung für die Wählerliste. Die Listen sind deshalb sorgfältig zu prüfen (Muster für die Wählerliste siehe Anlage 4).
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20.
Zu § 11:

Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der Kirchengemeinde im Kirchenvorstand zu berücksichtigen. Kirchengemeinden mit mehreren Ortschaften können dadurch eine angemessene Vertretung jeder Ortschaft im Kirchenvorstand erreichen.
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind nur diejenigen Kirchenmitglieder wahlberechtigt und wählbar, die ihre Hauptwohnung in dem Wahlbezirk haben.
Gehören ausnahmsweise der Kirchengemeinde Kirchenmitglieder an, die ihre Hauptwohnung außerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde haben (§ 9 KGO), so bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste sie aufzunehmen sind (§ 13 Abs. 2 KVBG).
Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenvorsteher, die in jedem Wahlbezirk zu wählen sind, kann der Kirchenvorstand neben dem Zahlenverhältnis der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlbezirken auch andere für das Gemeindeleben wichtige Gesichtspunkte berücksichtigen.
Auch in dem Wahlbezirk der Kapellengemeinde können mehrere Kirchenvorsteher gewählt werden. Der Kirchenvorstand soll seine Entscheidung im Benehmen mit dem Kapellenvorstand treffen.
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21.
Zu § 12:

In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken empfiehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges für die Wähler die Bildung von Stimmbezirken, für die besondere Wahllokale einzurichten sind. Sofern Wahlbenachrichtigungen verwendet werden, ist in ihnen darauf hinzuweisen. Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze aufgestellt; die Wählerliste ist aber entsprechend aufzugliedern (§ 13 KVBG). Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 23 KVBG).
Wird ein Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal) eingerichtet, darf die gesamte Wahlzeit die nach § 25 Abs. 1 KVBG festgesetzte Mindestzeit von sechs Stunden nicht unterschreiten. Da in einem Stimmbezirk nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen, sind für diesen Stimmbezirk mit dem mobilen Wahllokal nur ein Wahlvorstand und eine Wählerliste notwendig. Der Wahlvorstand dieses Stimmbezirkes ist für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich. Die Wahlurne ist während des Transports zwischen den einzelnen Wahllokalen zu versiegeln.
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22.
Zu § 14 Abs. 1:

Nach der Anordnung der Wahl durch das Landeskirchenamt (§ 10 KVBG) beschließt der Kirchenvorstand, zu welchen Zeiten die Wählerliste für jedes Kirchenmitglied zugänglich auszulegen ist. Die Wählerliste ist mindestens eine Woche lang und für jeden Wahlbezirk gesondert auszulegen. Ein Kirchenmitglied, das der Kirchengemeinde am Wahltag seit drei Monaten angehört, ist wahlberechtigt (§ 4 Abs. 1 KVBG), die Wählerliste darf daher nicht früher als längstens drei Monate vor dem Wahltag ausgelegt werden. Als späteste Frist bestimmt der Kirchenvorstand die zehnte Woche vor dem Wahltag.
Die Auslegung ist durch Abkündigungen in mehreren Gottesdiensten mitzuteilen; dabei sind die genauen Tageszeiten für die Einsichtnahme anzugeben. Gleichzeitig sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vergleiche Nummer 24).
Eine der Abkündigungen muss in die nach § 4 Abs. 1 KVBG vorgesehene Dreimonatsfrist fallen, so dass ein neu zugezogenes Kirchenmitglied die Möglichkeit hat, sich zu informieren. Als andere Art der Bekanntmachung kommen z. B. Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen und auf der Homepage der Kirchengemeinde, Verteilung von Merkzetteln nach dem Gottesdienst und in Gemeindeveranstaltungen und die Versendung von Wahlhinweisen in Betracht (Muster für die Bekanntmachung siehe Anlage 5).
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23.
Zu § 14 Abs. 2 und 3:

Die Kirchenmitglieder können die Wählerliste auch vor und nach der Auslegungsfrist einsehen (§ 14 Abs. 1 KVBG). Sie können Berichtigungen der Wählerliste vor Beginn und innerhalb der Auslegungsfrist beantragen (§ 14 Abs. 2 KVBG). Die Betroffenen und die Antragsteller sind zu unterrichten (Muster für einen ablehnenden Bescheid siehe Anlage 6).
Anträge, die nach Ablauf der Auslegungsfrist eingehen, sind unzulässig. Der Kirchenvorstand kann solche Anträge aber noch bei seiner Beschlussfassung nach § 14 Abs. 3 Satz 6 KVBG als Anregung zur Berichtigung der Wählerliste bis zum Tage vor dem Wahltag von Amts wegen aufnehmen, wenn eindeutig ist, dass die Wählerliste insoweit offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Unzulässige Anträge müssen zurückgewiesen werden, wenn die Wählerliste nicht von Amts wegen berichtigt wird (Muster für einen Bescheid siehe Anlage 6 a).
Auch wenn die Wählerliste geschlossen ist und auch wenn Anträge der Betroffenen nicht vorliegen, sind in ihr die sich aus den Vorschriften der §§ 6, 7 und 14 Abs. 3 KVBG ergebenden Berichtigungen vorzunehmen (Muster für einen Bescheid über die Streichung eines Namens aus der Wählerliste siehe Anlage 7).
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24.
Zu § 15:

Gleichzeitig mit der Bekanntgabe über die Auslegung der Wählerliste sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vergleiche Nummer 22 und Muster für die Aufforderung in Anlage 5).
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so müssen die zur Wahl Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu demselben Wahlbezirk gehören. Darauf ist in den Bekanntmachungen hinzuweisen (vergleiche Muster in Anlage 5).
Enthält ein Wahlvorschlag entgegen § 15 Abs. 1 Satz 3 KVBG mehr Namen als die doppelte Zahl der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher oder weniger Namen, so ist er damit nicht ungültig. Die Unterzeichner sollen ihre Anschrift angeben.
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25.
Zu § 16:

Der Kirchenvorstand oder die von ihm beauftragten Mitglieder prüfen die eingehenden Wahlvorschläge unverzüglich, insbesondere ob sie die genügende Zahl von Unterschriften tragen und die Vorgeschlagenen nach § 8 KVBG wählbar sind.
Der Kirchenvorstand hat dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge (z. B. fehlende Unterschrift, Mangel der Wählbarkeit) vor Ablauf der in § 15 Abs. 1 Satz 1 KVBG bestimmten Frist behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen nicht wählbarer Personen und ist dieser Mangel nicht fristgerecht behoben worden, so streicht der Kirchenvorstand diese Namen von dem Wahlvorschlag und benachrichtigt nach § 16 Abs. 2 KVBG die Betroffenen und den ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages (Muster für die Benachrichtigung siehe Anlage 8).
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26.
Zu § 17:

Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge zusammenzustellen. Enthalten sie zusammen nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchen- oder Kapellenvorsteher zu wählen sind, so hat der Kirchenvorstand sie auf mindestens diese Zahl zu ergänzen. Der Kirchenvorstand kann sie auch bis zum Zweifachen der Zahl der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher ergänzen. Er sollte insbesondere dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen werden können, und um sicherzustellen, dass genügend Ersatzkirchenvorsteher oder Ersatzkapellenvorsteher (§ 29 Abs. 3 KVBG) zur Verfügung stehen werden.
Dem Kirchenkreisvorstand ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KVBG) zu berichten, ob Wahlvorschläge in der erforderlichen Zahl gemacht oder ergänzt worden sind.
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27.
Zu § 19 Abs. 1:

Ein Vorgeschlagener, der es ablehnt, die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG abzugeben, oder der sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist einreicht, ist nicht in den Wahlaufsatz zu übernehmen.
Ist bis zur Aufstellung des Wahlaufsatzes die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen auf weniger als das Eineinhalbfache der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher gesunken (z. B. durch das Ausbleiben der Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG), so soll der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge ergänzen und die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG einholen, wenn der Zeitplan der Wahlvorbereitung dieses noch zulässt.
Enthält der Wahlaufsatz weniger Namen als das Eineinhalbfache der zu Wählenden, so findet eine Wahl dennoch statt. Für das Wahlergebnis gelten in diesem Fall die besonderen Vorschriften des § 29 Abs. 4 KVBG (Muster für den Wahlaufsatz siehe Anlage 9).
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28.
Zu § 20:

Mit Gottesdienst im Sinne des § 20 KVBG ist der Hauptgottesdienst gemeint. Finden an den entsprechenden Sonntagen keine Hauptgottesdienste statt, sind die Abkündigungen an anderen Sonntagen vor dem Wahltag in den Hauptgottesdiensten vorzunehmen. Andere Arten der Bekanntmachung sind in Nummer 22 aufgezählt (Muster für die Bekanntmachung des Wahlaufsatzes und des Wahltermins siehe Anlage 10).
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29.
Zu § 21:

Wenn eine Versammlung der wahlberechtigten Kirchenmitglieder (Gemeindeversammlung nach § 73 KGO) zur Vorstellung der zur Wahl Vorgeschlagenen stattfinden soll, soll der Kirchenvorstand auch diese Veranstaltung rechtzeitig im Gottesdienst und auf andere Weise bekannt machen (siehe Nummer 22).
Sofern einer der Vorgeschlagenen an der Vorstellung nicht teilnehmen kann, ist dies unschädlich.
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30.
Zu § 22:

Zu Inhalt und Form der Stimmzettel wird auf das Muster der Anlage 11 verwiesen.
Die Stimmzettel müssen schon bei der Ausgabe von Wahlscheinen zur Verfügung stehen. Sie sind für jeden Wahlbezirk gesondert herzustellen.
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31.
Zu § 23:

Ein Wahlvorstand ist auch dann zu ernennen, wenn keine Stimmbezirke nach § 12 Abs. 1 KVBG gebildet worden sind. Wo Wahlbezirke nach § 11 KVBG gebildet worden sind, ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu ernennen. Auch für einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal nach § 12 Abs. 2 KVBG) ist ein Wahlvorstand zu ernennen. Der Wahlvorstand hat in jedem Fall die in den §§ 24 bis 28 KVBG beschriebenen Funktionen wahrzunehmen.
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32.
Zu § 25:

Der Kirchenvorstand kann für die Stimmabgabe zusätzlich auch eine der Dauer nach nicht gesetzlich vorgeschriebene Wahlzeit am Tage vor oder am Tage nach dem vom Landeskirchenamt angeordneten Wahltag festsetzen. Von dieser Möglichkeit sollte er nur Gebrauch machen, wenn die besonderen Gemeindeverhältnisse es erfordern. Werden zusätzliche Wahlzeiten festgesetzt, so ist die Wahlurne nach dem jeweiligen Schluss der Wahlhandlung zu versiegeln und zusammen mit den Wahlbriefen und der Verhandlungsniederschrift über die Wahlhandlung (§ 28 KVBG) dem Kirchenvorstand zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der nächsten Wahlhandlung fest, dass ihm vom Kirchenvorstand aus der amtlichen Verwahrung die Wahlbriefe und die Wahlurne mit unversehrtem Siegel zurückgegeben worden sind; danach ist das Siegel zu entfernen.
Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten sich über ihre Person ausweisen.
Es kann nur eine Stimme je Wahlvorschlag abgegeben werden. Mehrfachkennzeichnungen eines Namens zählen nur als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige Zusätze zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.
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33.
Zu § 26 Abs. 1 und 2:

Das Wahlrecht kann auch im Wege der Briefwahl ausgeübt werden, ohne dass es noch der Darlegung besonderer Gründe bedarf. Der Kirchenvorstand hat jedoch nach wie vor darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und Missbrauchsmöglichkeiten entgegengewirkt wird.
Da dadurch möglicherweise der Anteil der Briefwähler erheblich sein kann, besteht die Möglichkeit, die Wahlbriefe schon während der Wahlhandlung, etwa bei ruhigeren Zeiten im Wahllokal, zu öffnen. Der Wahlvorstand kann bereits vor Ende der Wahlhandlung die Wahlscheine der Briefwähler prüfen. Die Stimmzettelumschläge sind jedoch auf jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen (§ 27 Abs 4 KVBG).
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34.
Zu § 26 Abs. 2 und 3:

Wahlscheine dürfen nur auf persönlichen oder schriftlichen Antrag bei dem Kirchenvorstand ausgegeben werden. Auf telefonische Anforderung, Sammelanforderung mit Listen, Anforderung für Angehörige und andere Wahlberechtigte ohne rechtsgültige schriftliche Vollmacht sowie auf Anforderung bei anderen Personen als den Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind Wahlscheine nicht auszugeben. Desgleichen dürfen Wahlscheine nicht von Amts wegen ausgegeben werden.
Hat der Kirchenvorstand nach § 25 Abs. 1 Satz 3 KVBG zusätzlich eine Wahlzeit am Tage vor dem angeordneten Wahltag festgesetzt, so wird die Frist zur Beantragung der Wahlscheine von dem ersten Wahltermin an berechnet (Muster für den Briefwahlschein siehe Anlage 12).
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35.
Zu § 26 Abs. 6:

Die Wahlunterlagen sind dem Kirchenmitglied persönlich oder dem von ihm Bevollmächtigten von einem Mitglied des Kirchenvorstandes oder einer vom Kirchenvorstand beauftragten anderen Person auszuhändigen oder auf dem Postweg zu übermitteln. Bei der Ausgabe der Wahlscheine dürfen keine Hinweise auf bestimmte zur Wahl vorgeschlagene Personen gegeben werden.
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36.
Zu § 26 Abs. 8:

Die Ausstellung der Wahlscheine ist sofort in der Wählerliste in der dafür bestimmten Spalte (vergleiche Anlage 4) zu vermerken.
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37.
Zu § 26 Abs. 9:

Gehen Wahlbriefe während der Wahlhandlung bei dem Kirchenvorstand ein, so sind sie noch vor Schluss der Wahlhandlung dem Wahlvorstand zu übergeben. Nach Beendigung der Wahlhandlung übergebene Wahlbriefe sind ungültig (§ 27 Abs. 3 KVBG).
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38.
Zu § 28:

Über die Wahlhandlung ist eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen. Hat der Kirchenvorstand nach § 25 Abs. 1 Satz 3 KVBG zusätzlich eine Wahlzeit am Tage vor oder am Tage nach dem vom Landeskirchenamt angeordneten Wahltag festgesetzt, so sind diese Wahlzeiten in die Verhandlungsniederschrift einzubeziehen.
Die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen sowie mit allen Wahlunterlagen ist dem Kirchenvorstand in einem versiegelten Behältnis alsbald zur amtlichen Verwahrung zu übergeben (Muster für die Verhandlungsniederschrift über die Wahlhandlung siehe Anlage 13).
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39.
Zu § 29 Abs. 1:

Der Kirchenvorstand tritt spätestens am Tage nach dem Wahltag zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen
(Muster für
die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden ohne Kapellengemeinden siehe Anlage 14,
die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden mit Kapellengemeinden siehe Anlage 15).
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40.
Zu § 29 Abs. 2:

Da grundsätzlich jede Kapellengemeinde im Kirchenvorstand vertreten sein muss, ist an das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzulegen. Als wichtige Gründe sind insbesondere außerordentliche Belastungen durch Krankheit, Familie oder Beruf anzusehen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Kirchenvorstand. Verzichten alle Kapellenvorsteher aus anzuerkennenden Gründen auf ihre Mitgliedschaft im Kirchenvorstand, so ist die Kapellengemeinde lediglich durch das Mitglied des Pfarramtes nach § 2 Abs. 3 KVBG im Kirchenvorstand vertreten.
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41.
Zu § 29 Abs. 3:

Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die weder zu Kirchenvorstehern noch zu Ersatzkirchenvorstehern gewählt worden sind, können auch dann nicht nachträglich als gewählte Kirchenvorsteher in den Kirchenvorstand eintreten, wenn keine Ersatzkirchenvorsteher mehr vorhanden sind. In einem solchen Fall ist nach § 35 KVBG zu verfahren.
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42.
Zu § 29 Abs. 5:

Mit Gottesdienst im Sinne des § 29 Abs. 5 KVBG ist der Hauptgottesdienst gemeint. Findet an dem entsprechenden Sonntag kein Hauptgottesdienst statt, ist die Abkündigung am nächsten Sonntag mit Hauptgottesdienst vorzunehmen (Muster für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses siehe Anlage 16).
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43.
Zu § 29 Abs. 6:

Die gewählten Personen, die nicht in den Kirchenvorstand eintreten können, sind Ersatzkirchenvorsteher. Sie können nach § 34 Abs. 1 KVBG nur dann in den Kirchenvorstand eintreten, wenn der gewählte Kirchenvorsteher ausgeschieden ist, in dessen Person der Hinderungsgrund nach § 2 Abs. 4 KVBG begründet war; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie Ersatzkirchenvorsteher.
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44.
Zu § 30 Abs. 2:

Muster für einen zurückweisenden Bescheid des Kirchenkreisvorstandes im Wahlanfechtungsverfahren siehe Anlage 17.
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45.
Zu § 31:

Durch die Bildung eines Wahlausschusses wird der Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit von zahlreichen Aufgaben bei der Vorbereitung der Wahl entlastet; sie ist daher sehr zu empfehlen.
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46.
Zu § 32:

Bei der Feststellung, ob weniger Kirchen- oder Kapellenvorsteher gewählt worden sind als gewählt werden mussten, ist auch § 29 Abs. 4 KVBG zu beachten.
Der Kirchenvorstand, der vor der Bestellung von Kirchenvorstehern durch den Kirchenkreisvorstand von diesem gehört werden sollte, kann für die Bestellungen Anregungen geben. Auf die Beschwerdemöglichkeit ist bei der Bekanntgabe im Gottesdienst hinzuweisen (Muster für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Bestellung von Kirchenvorstehern siehe Anlage 18).
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47.
Zu § 33:

Die nach § 33 KVBG bestellten Bevollmächtigten nehmen die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wahr. Ihre Beschlüsse sind dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben.
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48.
Zu § 34 Abs. 1:

Tritt der Ersatzkirchenvorsteher mit der höchsten Stimmenzahl aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in den Kirchenvorstand ein oder wird ein Ersatzkirchenvorsteher zum Kirchenvorsteher berufen (§§ 36 und 37 KVBG), so scheidet dieser für die restliche Amtszeit der Kirchenvorsteher (§ 1 Abs. 4 KVBG) als Ersatzkirchenvorsteher aus.
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49.
Zu § 35 Abs. 1:

Der Dreijahreszeitraum beginnt jeweils am 1. Juni nach § 1 Abs 3 KVBG. Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand die Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen. Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach § 11 KVBG gebildet worden, so sind die erforderlichen Nachwahlen auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die Zahl der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 KVBG gewählten Kirchenvorsteher unterschritten wird.
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50.
Zu § 36:

Die Voraussetzungen des § 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 KVBG müssen zum Zeitpunkt der Berufung vorliegen. Wird ein gewählter Ersatzkirchenvorsteher berufen, so scheidet er als Ersatzkirchenvorsteher aus.
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51.
Zu § 37 Abs. 1 und 2:

Ist die Zahl der Vorgeschlagenen entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 KVBG niedriger als die Zahl der zu Berufenden, so ist der Kirchenkreisvorstand hinsichtlich der über die Vorschläge hinaus zu Berufenden ungebunden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KVBG beschließt der bisherige Kirchenvorstand in gemeinsamer Sitzung mit den neu gewählten Kirchenvorstehern und – soweit vorhanden – den Mitgliedern des Gemeindebeirates über die Berufungsvorschläge (Muster für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Berufung von Kirchenvorstehern siehe Anlage 19).
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52.
Zu § 38:

Der Kirchenvorstand muss den Patron auf die anstehende Neubildung des Kirchenvorstandes und auf seine Rechte hinweisen
(Muster für
einen Hinweis an den Patron auf eine bevorstehende Neubildung des Kirchenvorstandes siehe Anlage 20,
die Bekanntgabe des Eintritts des Patrons in den Kirchenvorstand oder
die Ernennung eines Kirchenvorstehers siehe Anlage 21).
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53.
Zu § 39 Abs. 1:

Gehören zu einem Pfarramt mehrere Kirchengemeinden (verbundene Kirchengemeinden), so kann die Einführung an verschiedenen Tagen vorgenommen werden (vergleiche die Zeittafel).
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54.
Zu § 40:

Fehlt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Kirchenvorstehers, so scheidet dieser erst dann aus dem Kirchenvorstand aus, wenn der Kirchenkreisvorstand dies nach Abschluss des Verfahrens nach § 42 KVBG festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
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55.
Zu § 41:

Die Voraussetzungen des Buchstabens b liegen nur dann vor, wenn der Kirchenvorsteher seine ihm durch das kirchliche Ehrenamt obliegenden Pflichten erheblich verletzt.
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56.
Zu § 45:

Die Militärgeistlichen gehören dem Kirchenvorstand kraft Amtes nur in den Kirchengemeinden an, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet worden sind (§§ 1 und 3 der Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 22. Juni 1961 – Kirchl. Amtsbl. S. 117).