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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Stade

Vom 8. September 2011

KABl. 2011, S. 204, zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 179

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Präambel

Jesus Christus spricht: Lasst die Kinder zu mir kommen … Und er legte ihnen die Hände auf und segnete sie (Evangelium nach Markus Kapitel 10, Verse 14 und 16). Aus diesem Selbstverständnis heraus verstehen die in dieser Satzung genannten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die wirtschaftliche Verantwortung zu bündeln, die Sicherheit der Arbeitsplätze zu erhöhen sowie eine systematische Personalentwicklung zu ermöglichen. Beides – die verantwortliche Bündelung der organisatorischen Aufgaben und die innere Verknüpfung von Kindertagesstätte und Kirchengemeinde – dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit. Darum übertragen die in dieser Satzung genannten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten und bilden dafür den Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Stade.
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§ 1
Mitglieder

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Borstel, St. Cosmae Stade, Estebrügge, Himmelpforten, Hollern-Twielenfleth, Johannis Stade, Jork, Lühekirchen und St. Wilhadi Stade, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen einen Kirchengemeindeverband (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Stade“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in 21680 Stade.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

(1) Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist die Trägerschaft über die folgenden Tageseinrichtungen für Kinder und diese mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Nikolai Borstel,
    Schulstr. 5a, 21635 Jork-Borstel
  • Evangelische Kindertagesstätte „Cosmae-Spatzen“,
    Bockhorster Weg 27, 21682 Stade
  • Evangelischer Kindergarten „Arche“,
    Cosmaekirchhof 7, 21682 Stade
  • Evangelischer Kindergarten „Die Regenbogenkinder“ Estebrügge,
    Wetternweg 1, 21635 Jork-Estebrügge
  • Evangelische Kindertagesstätte Himmelpforten,
    Poststraße 29, 21709 Himmelpforten
  • Evangelische Kindertagesstätte Hollern-Twielenfleth,
    Hörne 15, 21723 Hollern-Twielenfleth
  • Evangelische Kindertagestätte Johannis Stade,
    Thuner Straße 69, 21680 Stade
  • Evangelische Kindertagesstätte Am Fleet,
    Am Fleet 4a, 21635 Jork
  • Evangelische Kindertagesstätte Hand in Hand,
    Osterminnerweg 19, 21635 Jork
  • Evangelische Kindertagesstätte Jorkerfelde,
    Jorkerfelde 46, 21635 Jork
  • Evangelische Kindertagesstätte „Lühezwerge“,
    Gartenstraße 2, 21720 Steinkirchen
  • Evangelische Kindertagesstätte Schatzinsel,
    Bürgerei 29, 21720 Steinkirchen
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Georg,
    Hohenfriedberger Straße 17, 21680 Stade
  • Evangelische Kindertagesstätte St. Wilhadi,
    Lilienthalstraße 1, 21680 Stade
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen,
  4. Aufstellung und Verabschiedung der Haushaltspläne,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit den Kommunen und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(4) Der Kindertagesstättenverband und die Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
(5) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(6) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

(1) 1Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten.
3Hierzu sollen insbesondere zählen:
  • Regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  • regelmäßige Teilnahme der örtlichen Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  • mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  • regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  • Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief, Homepage),
  • Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat der Kindertagesstätte nach gemäß § 16 Absatz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG).
(2) 1Der Kirchenvorstand wirkt bei der Erarbeitung und Entwicklung der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit. 2Es ist das Einvernehmen aller Beteiligten herzustellen.
(3) Bei der Besetzung der Stellen von Leitungen und stellvertretenden Leitungen in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
(4) Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein (vgl. § 8 Abs. 6).
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§ 5
Verbandsvorstand

(1) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand.
(2) 1Jeder Kirchenvorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied. 2Jedes Vorstandsmitglied soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätte(n) seiner Kirchengemeinde in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu dieser/n Einrichtung(en) besonders pflegen. 3Der Verbandsvorstand beruft auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstands ein stimmberechtigtes Kirchenkreisvorstandsmitglied.
(3) 1Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. 2Für das berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied; hierfür kann er den Kirchenkreisvorstand einen Vorschlag machen lassen. 3Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. 4Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(4) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3Entsprechendes gilt für das berufene Mitglied. 4Für beruflich Mitarbeitende des Kindertagesstättenverbandes gelten die Regelungen des Kirchenvorstandsbildungsgesetzes über die Wählbarkeit von beruflich Mitarbeitenden entsprechend.
(5) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 3Diese sind Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. 4Ein drittes Ausschussmitglied wird aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. 5Unter den Mitgliedern muss mindestens ein Pastor oder eine Pastorin sein. 6Der geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Verband sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) für den Verbandsvorstand wahr. 7Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
(6) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes und des geschäftsführenden Ausschusses nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenamtes sowie die pädagogische Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. 2Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Fachberatung wird zu den Sitzungen eingeladen. 4Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
(8) 1Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt als Organ des Kindertagesstättenverbandes die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Die Verteilung der Aufgaben zwischen Verbandsvorstand, Kirchenvorstand, pädagogischer Geschäftsführung, Kindergartenleitung, Fachberatung und betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung werden in einem Aufgabenverteilungsplan geregelt. 2Der Aufgabenverteilungsplan kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden. 3Den beteiligten Kirchenvorständen ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 4Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt davon unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis Stade zusammen.
(6) Zur besseren Wahrnehmung regionaler Besonderheiten und zur stärkeren Einbindung in kommunale Strukturen kann der Verbandsvorstand Regionalausschüsse bilden.
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§ 7
Beiräte

(1) Für die Kindertagesstätten wird jeweils gemäß § 16 Absatz 3 NKiTaG und der jeweiligen Betriebsführungsverträge ein Beirat (auch Kuratorium genannt) gebildet.
(2) Die Beiräte haben unbeschadet sonstiger Aufgaben eine beratende Funktion bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
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§ 8
Finanzen und Vermögen

(1) 1Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. 2Der Haushaltsplan enthält für jede Kindertagesstätte einen abgegrenzten eigenen Haushalt.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und –grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemeinden. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. 3Die Bauverwaltung für Gebäude im kirchlichen Eigentum obliegt den Kirchengemeinden, sofern keine andere Regelung vereinbart wird. 4Bei einer Übertragung der Bauverwaltung auf den Kindertagesstättenverband werden die Kirchengemeinden als Eigentümer verpflichtet, sich im Rahmen hierfür zur Verfügung stehender Mittel an der Finanzierung der Bauunterhaltung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen bzw. Kindertagesstättengebäuderücklagen dem Kindertagesstättenverband zur Verfügung zu stellen. 5Der Verbandsvorstand stellt sicher, dass diese Rücklagen entsprechend ihrer Zweckbindung nur für die betreffende Einrichtung verwendet werden.
(4) 1Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Abs. 3 entsprechend. 2Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(5) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
(6) Die Rücklagen (vgl. § 4 Abs. 4) sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
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§ 9
Pädagogische Geschäftsführung und betriebswirtschaftliche Geschäftsführung

(1) 1Die pädagogische Geschäftsführung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3Anstellungsträger ist der Kindertagesstättenverband.
(2) 1Die Aufgaben der pädagogischen Geschäftsführung werden in einer Dienstanweisung vom Verbandsvorstand festgelegt. 2Darin wird konkret und abschließend geregelt, welche Aufgaben ihr obliegen. 3Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung, der örtlichen Einrichtungsleitung und der Fachberatung zu beachten.
(3) Das Kirchenamt in Stade übernimmt die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung im Rahmen des § 64 Kirchengemeindeordnung.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Stade.
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§ 11
Satzungsänderung

(1) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstands, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. 2Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(2) 1Dabei gehen zweckbestimmte Vermögenswerte an die jeweiligen Kirchengemeinden zurück, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zu Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2In diesem Fall ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 gelten entsprechend. 4Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betreffenden Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen. 5Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.
(2) 1Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Borstel
am 27. April 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Cosmae-Kirchengemeinde
am 23. Mai 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Estebrügge
am 10. Mai 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hollern-Twielenfleth
am 6. April 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Johannis- Kirchengemeinde
am 11. Mai 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lühekirchen
am 9. Mai 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Beschlossen vom Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Wilhadi-Kirchengemeinde
am 5. Mai 2011
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
2Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Stade genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 8. September 2011
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L.S.) Dr. Krämer

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