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Verfügung zur Arbeitszeit der Kirchenbeamten

Vom 11. Juli 1986

KABl.1986, S. 125, zuletzt geändert am 15. Juni 2001, KABl. 2001, S. 111

Aufgrund des § 50 Abs. 1 und 3 des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (KBG) und des § 15 des Ergänzungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz (KBGErgG) erlassen wir die folgenden Allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit der Kirchenbeamten:
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I.

Die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Kirchenbeamte entsprechend anzuwenden:
  1. Änderungen der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit werden für die Kirchenbeamten wirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Verkündung eine andere Regelung getroffen wird.
  2. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche auszugleichen.
  3. Kirchenbeamte, die nach ihrem Dienstauftrag ständig sonntags und an Feiertagen am Gottesdienst mitwirken, erhalten einen dienstfreien Tag während der Woche. Ferner erhalten sie jährlich vier dienstfreie Wochenenden (Sonnabend und Sonntag), davon in der Regel zwei im Kalenderhalbjahr.
  4. Bei Dienstreisen wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten berücksichtigt, höchstens für jeden Tag bis zu elf Stunden.
  5. Der Reformationstag ist, wenn er nicht auf einen dienstfreien Tag fällt, im Landeskirchenamt und den ihm unmittelbar angegliederten zentralen Dienststellen Arbeitstag. Im Übrigen bleibt es dem Dienstvorgesetzten überlassen, für den Gründonnerstag und den Reformationstag eine den örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten angemessene Regelung zu treffen; am Gründonnerstag soll es auch in Dienststellen, für die eine Regelung über die gleitende Arbeitszeit nicht getroffen ist, dem Kirchenbeamten ermöglicht werden, den Dienst um 13 Uhr zu beenden.
  6. Die Vorschriften über die Arbeitszeit der Kirchenbeamten gelten nicht für die Fachhochschullehrer, die Pfarrverwalter und die Studiendirektoren der Predigerseminare. Die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit gelten nicht für die Mitglieder des Landeskirchenamtes.
  7. Im Übrigen bestimmt der Dienstvorgesetzte die Arbeitszeit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 KBG); dies gilt auch für abweichende Regelungen und Ausnahmen, die in den für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
  8. Die im Land Niedersachsen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften über die Erhöhung der Arbeitszeit während einer Teilzeitbeschäftigung und den Ausgleich einer Erhöhung durch Gewährung einer vollen Freistellung vom Dienst (§ 80 Abs. 4 Niedersächsisches Beamtengesetz) sowie über die langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs und den Ausgleich einer Arbeitszeitverlängerung (§ 80 Abs. 5 bis 8 Niedersächsisches Beamtengesetz) sind außer auf Lehrkräfte an Schulen nicht anzuwenden.
  9. Die im Land Niedersachsen geltenden Vorschriften über die Altersteilzeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind entsprechend anzuwenden.
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II.

  1. Diese allgemeinen Vorschriften treten am ersten Tage des auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Vorschriften über die freien Tage (§ 5 a der Verordnung des Nieders. Landesministeriums über die Arbeitszeit der Beamten) sind mit Wirkung vom 1. Januar 1985 anzuwenden.
  2. Gleichzeitig werden Bestimmungen, die diesen allgemeinen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, aufgehoben.