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Konventsordnung

Vom 24. Januar 2000

KABl. 2000, S. 7

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§ 1
Mitgliedschaft

( 1 ) Der Pfarrkonvent ist die Gemeinschaft der Ordinierten eines Kirchenkreises, die in einer seiner Kirchengemeinden oder im Kirchenkreis pfarramtliche Aufgaben wahrnehmen oder dem Kirchenkreis zugewiesen sind, weil sie allgemeinkirchliche oder besondere kirchliche Aufgaben wahrnehmen oder Aufgaben übernommen haben, die im kirchlichen Interesse liegen (Mitglieder). Der Superintendent oder die Superintendentin führt den Vorsitz.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrkonvent weitere Ordinierte und nicht ordinierte Personen zuweisen, die als Gäste an den Beratungen des Pfarrkonventes teilnehmen (ordentliche Teilnehmer und Teilnehmerinnen).
( 3 ) Der Superintendent oder die Superintendentin führt neu eintretende Mitglieder in geeigneter Weise in den Pfarrkonvent ein. Ein neu eintretender Superintendent oder eine neu eintretende Superintendentin soll durch den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin eingeführt werden.
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§ 2
Auftrag

Auftrag des Pfarrkonventes ist es, die Gemeinschaft seiner Mitglieder und der Teilnehmenden als Gabe und Aufgabe wahrzunehmen und diese Gemeinschaft im wechselseitigen Gespräch und in gegenseitiger Ermutigung und Ermahnung zu pflegen und zu fördern.
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§ 3
Aufgaben und Befugnisse

( 1 ) Zur Erfüllung seines Auftrags werden dem Pfarrkonvent insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  1. Gemeinsame theologische Arbeit insbesondere zur geistlichen Zurüstung und zur Fort- und Weiterbildung der Ordinierten,
  2. regelmäßiger Austausch zu den Fragen des gesamten pfarramtlichen Dienstes, insbesondere der Kasualpraxis und der Konfirmandenarbeit,
  3. Förderung der Zusammenarbeit zur gemeinsamen Erfüllung gemeindeübergreifender Aufgaben und
  4. gegenseitige Beratung und Hilfe in der persönlichen Amts- und Lebensführung.
( 2 ) Weitere Aufgaben sowie die Beratung eines Themas können einem Pfarrkonvent oder auch allen Pfarrkonventen der Landeskirche vom Landesbischof oder der Landesbischöfin und vom Landeskirchenamt übertragen werden.
( 3 ) Befugnisse des Pfarrkonventes, die durch andere Rechtsvorschriften geregelt sind, bleiben unberührt.
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§ 4
Zusammenkünfte

( 1 ) Der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dienen insbesondere die folgenden regelmäßigen Zusammenkünfte des Pfarrkonventes:
  1. Der ordentliche Konvent, der jährlich ganztags oder mehrtägig innerhalb oder außerhalb des Kirchenkreises gehalten wird,
  2. der Generalkonvent (Sprengelkonvent), zu dem der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin die Pfarrkonvente im Sprengel jährlich ganztags einberufen kann, und
  3. die Pfarrkonferenzen, zu denen die Mitglieder mit den Teilnehmenden in der Regel monatlich halbtags an verschiedenen Orten im Kirchenkreis zusammenkommen.
( 2 ) Zu einer außerordentlichen Zusammenkunft des Pfarrkonvents kann der oder die Vorsitzende nach Bedarf in Absprache mit seinen oder ihren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen oder auf Antrag aus der Mitte des Pfarrkonventes einladen.
( 3 ) Die Verhandlungen des Pfarrkonventes sind nicht öffentlich. Sie unterliegen der Dienstverschwiegenheit. Soweit sie persönliche Angelegenheiten der Teilnehmenden betreffen, fallen sie unter das Seelsorgegeheimnis.
( 4 ) Die Pfarrkonferenzen nach Absatz 1 Nr. 3 können auch als Teil- oder Regionalkonferenzen abgehalten werden.
( 5 ) Arbeitsgemeinschaften können von den Mitgliedern der Pfarrkonvente nach Bedarf gebildet werden.
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§ 5
Zusammenarbeit mit den beruflichen und ehrenamtlichen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Kirchenkreis

( 1 ) Die Ordinierten stehen in den Kirchengemeinden und den kirchlichen Dienststellen in einer Dienstgemeinschaft mit allen anderen beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Daher ist der Pfarrkonvent als Gemeinschaft der Ordinierten verpflichtet, auch im Kirchenkreis zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den übrigen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beizutragen.
( 2 ) Insbesondere beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in ihrem Dienst Aufgaben der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen, soll in bestimmten Abständen die Teilnahme an den Zusammenkünften des Pfarrkonventes ermöglicht werden.
( 3 ) Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 soll der Pfarrkonvent für einen begrenzten Zeitraum – etwa die Amtszeit des Kirchenkreistages – eine Regelung darüber treffen, in welcher Weise, nach Bedarf oder regelmäßig, er in Form einer erweiterten Pfarrkonferenz oder einer Kirchenkreiskonferenz zusammenkommt, an der auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach den Absätzen 1 und 2 teilnehmen. Es ist gleichzeitig zu regeln, in welcher Weise der ordentliche Konvent und die Pfarrkonferenz für sich zusammentreten.
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§ 6
Teilnahmepflicht und -berechtigung

( 1 ) Die Teilnahme an allen Zusammenkünften des Pfarrkonventes ist für die Mitglieder und Teilnehmenden dienstliche Pflicht. Sie dürfen nur fernbleiben, wenn sie aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zwingend an der Teilnahme verhindert sind. Sie haben dies rechtzeitig mitzuteilen.
( 2 ) In den Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind der ordentliche Konvent und der Generalkonvent (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2) auf geeignete Weise bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass Amtshandlungen zu diesen Terminen nur in dringenden Notfällen oder durch Vertretung möglich sind.
( 3 ) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin nimmt nach Möglichkeit am ordentlichen Konvent (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) teil. Der Landesbischof oder die Landesbischöfin und Beauftragte des Landeskirchenamtes sind zur Teilnahme berechtigt. Sie sollen eingeladen werden.
( 4 ) Weitere Personen können nur mit Zustimmung der Mitglieder an den Beratungen des Pfarrkonventes teilnehmen.
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§ 7
Weitere Regelungen

( 1 ) Der Superintendent oder die Superintendentin ist in Zusammenarbeit mit den vom Pfarrkonvent bestimmten Mitgliedern zuständig für die Vorbereitung, den Ablauf, die Gestaltung und alle weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zusammenkünften.
( 2 ) Der Superintendent oder die Superintendentin leitet die Zusammenkünfte. Er oder sie kann auch ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen.
( 3 ) Der Pfarrkonvent kann eines seiner Mitglieder als Senior oder Seniorin bestellen. Als gewählte Vertrauensperson kann er oder sie durch den Pfarrkonvent beauftragt werden, besondere Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 wahrzunehmen.
( 4 ) Bei den Beratungen im Pfarrkonvent soll Einmütigkeit angestrebt werden. Wenn sie nicht erreicht werden kann, ist nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung abzustimmen.
( 5 ) Zur Teilnahme an den Zusammenkünften sollen nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften gebildet werden.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Konventsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.