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Fortbildungsrichtlinien
für Pfarrer und Pfarrerinnen

Vom 26. Januar 2000

KABl. 2000, S. 28, zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (KABl. 2017, S. 177)

Aufgrund des § 21a des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz vom 13. Dezember 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 302), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 133), erlassen wir folgende Fortbildungsrichtlinien für Pfarrer und Pfarrerinnen:
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I. Grundsatzbestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Fortbildung aller Ordinierten im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe (Pfarrer und Pfarrerinnen). Sie gelten ferner für die Fortbildung der Ordinierten, denen ein pfarramtlicher Dienst im Angestelltenverhältnis zur Landeskirche übertragen ist.
( 2 ) Regelungen über Weiterbildungsmaßnahmen für besondere Tätigkeiten, die durch einen Leistungsnachweis abgeschlossen werden, bleiben unberührt.
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§ 2
Allgemeine Fortbildungspflicht

( 1 ) Die regelmäßige Fortbildung gehört zu den Dienstpflichten aller Pfarrer und Pfarrerinnen. Pfarrer und Pfarrerinnen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien berechtigt und verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
( 2 ) Die Fortbildung durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ergänzt und fördert die Fortbildung durch die theologische Arbeit im Pfarrkonvent und durch das Selbststudium.
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§ 3
Ziele der Fortbildung

Fortbildung dient dem Erhalt, der Erweiterung und der Verbesserung der theologisch-pastoralen Kompetenz sowie dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind.
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§ 4
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen

( 1 ) Anerkannte Fortbildungsveranstaltungen für Pfarrer und Pfarrerinnen sind Fortbildungsveranstaltungen kirchlicher Fortbildungsträger, bei denen das dienstliche Interesse für die Teilnahme von Pfarrern und Pfarrerinnen vom Landeskirchenamt anerkannt ist. Die Anerkennung wird allgemein durch Aufnahme in den Fortbildungskalender oder auf Antrag im Einzelfall ausgesprochen.
( 2 ) Kirchliche Fortbildungsträger sind alle kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Beauftragten im Bereich der Landeskirche und der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, die vom Landeskirchenamt durch Aufnahme in den Fortbildungskalender als kirchliche Fortbildungsträger anerkannt werden.
( 3 ) Fortbildungsveranstaltungen anderer Fortbildungsträger können vom Landeskirchenamt als Fortbildungsveranstaltung für Pfarrer und Pfarrerinnen anerkannt werden, wenn sie mit den in § 3 genannten Zielen der Fortbildung übereinstimmen und eine vergleichbare Fortbildungsveranstaltung von einem kirchlichen Fortbildungsträger nicht angeboten wird oder aus Kapazitätsgründen nicht in Anspruch genommen werden kann.
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II. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

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§ 5
Koordination der Teilnahme im Kirchenkreis

( 1 ) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll in den Pfarrkonventen koordiniert werden.
( 2 ) Wer an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat, soll darüber im Kirchenkreis, in der Kirchengemeinde oder an anderer Stelle in geeigneter Weise berichten.
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§ 6
Anregungen zur Fortbildung

( 1 ) Die Superintendenten und Superintendentinnen sollen den Pastoren und Pastorinnen ihres Kirchenkreises Anregungen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen geben.
( 2 ) Die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen sollen den Superintendenten und Superintendentinnen ihres Sprengels Anregungen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen geben.
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§ 7
Fortbildung im Interesse des Kirchenkreises

Der Superintendent oder die Superintendentin kann im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand und dem Pfarrkonvent Pfarrer und Pfarrerinnen zur Teilnahme an bestimmten Fortbildungsveranstaltungen verpflichten, wenn die Teilnahme zur sachgerechten Erfüllung übergemeindlicher Aufgaben im Kirchenkreis auf den Gebieten der Verkündigung, des Erziehungs- und Bildungswesens, der Diakonie und Mission sowie der ökumenischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist.
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§ 8
Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme

( 1 ) Im Anschluss an die Fortbildung in den ersten Amtsjahren (§ 12) sind Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an mindestens fünf Tagen an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Zumindest eine Fortbildungsveranstaltung muss sich dabei über drei zusammenhängende Tage erstrecken.
( 2 ) Die nach Absatz 1 zu besuchenden Fortbildungsveranstaltungen werden aus dem Angebot der nach § 4 anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Pfarrer und Pfarrerinnen ausgewählt. Dabei sollen alle Themenbereiche des landeskirchlichen Fortbildungsangebotes berücksichtigt werden.
( 3 ) Zeiten eines Erziehungsurlaubs, einer Beurlaubung (§ 92 PfG) oder einer Freistellung vom Dienst aus familiären oder anderen Gründen (§§ 93, 95a PfG) werden bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht berücksichtigt.
( 4 ) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 kann auch durch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 7 erfüllt werden.
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§ 9
Dienstbefreiung

( 1 ) Für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen ist Pfarrern und Pfarrerinnen unter Belassung der Dienstbezüge Dienstbefreiung zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
( 2 ) Die Dauer der Dienstbefreiung darf unter Einschluss der Teilnahmeverpflichtungen nach § 7 und nach § 8 Abs. 1 jährlich insgesamt zwölf Tage nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
( 3 ) Über die Dienstbefreiung entscheidet bei Pastoren und Pastorinnen der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin. Bei Superintendenten und Superintendentinnen entscheidet der zuständige Landessuperintendent oder die zuständige Landessuperintendentin. Im Übrigen entscheidet das Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt entscheidet auch, wenn Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gewährt werden soll, die nach § 4 Abs. 3 im Einzelfall als Fortbildungsveranstaltung für Pfarrer und Pfarrerinnen anerkannt werden muss.
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§ 10
Kosten der Teilnahme

Die Kosten für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen werden nach Maßgabe der landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen erstattet.
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§ 11
Fortbildungslisten

( 1 ) Zum Nachweis der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Pfarrer und Pfarrerinnen sind von dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin Fortbildungslisten zu führen, aus denen das Thema und die Dauer jeder Fortbildungsveranstaltung hervorgeht. Bei einem Wechsel der Pfarrstelle oder der allgemeinkirchlichen Aufgabe sind die Fortbildungslisten weiterzugeben.
( 2 ) Die Fortbildungslisten für Superintendenten und Superintendentinnen führt der zuständige Landessuperintendent oder die zuständige Landessuperintendentin.
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III. Besondere Formen der Fortbildung

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§ 12
Fortbildung in den ersten Amtsjahren

( 1 ) In den ersten Jahren nach Beginn des Probedienstes sind Pfarrer und Pfarrerinnen dreimal verpflichtet, jährlich mindestens fünf Tage lang an einer Veranstaltung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren teilzunehmen, § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Die Veranstaltungen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren werden aus den Themenbereichen des landeskirchlichen Fortbildungsangebots angeboten. Aus jedem Themenbereich darf nur eine Fortbildungsveranstaltung ausgewählt werden.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann zum Besuch einer bestimmten Fortbildungsveranstaltung verpflichten.
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§ 13
Studiensemester

( 1 ) Pfarrern und Pfarrerinnen kann die Teilnahme an einem Studiensemester gestattet werden, wenn seit dem Beginn des Probedienstes oder seit dem Ende des letzten Studiensemesters mindestens siebeneinhalb Jahre vergangen sind und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Das Studiensemester ist an der Universität Göttingen durchzuführen. Pfarrer und Pfarrerinnen, die dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises Göttingen angehören, sollen das Studiensemester an der Universität Heidelberg durchführen.
( 3 ) Die Teilnahme am Studiensemester wird auf die Höchstgrenze nach § 9 Abs. 2 nicht angerechnet. Die Fortbildungspflichten nach § 7 und nach § 8 Abs. 1 bleiben unberührt.
( 4 ) Wer am Studiensemester teilgenommen hat, ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt und dem zuständigen Landessuperintendenten oder der zuständigen Landessuperintendentin einen ausführlichen Erfahrungsbericht zu erstatten. Im Übrigen ist § 5 entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Über die Zulassung zum Studiensemester und die Gewährung der erforderlichen Dienstbefreiung unter Belassung der Dienstbezüge entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Landessuperintendenten oder der zuständigen Landessuperintendentin.
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§ 13a
Studienzeit

( 1 ) Eine Studienzeit kann in Anspruch genommen werden, wenn seit Beginn des Probedienstes oder seit Beginn der letzten Studienzeit mindestens sieben Jahre vergangen sind und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mindestens fünf volle Dienstjahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze müssen bei Antritt der Studienzeit gegeben sein. Innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Studienzeit darf keine qualifizierte Weiterbildungsmaßnahme stattgefunden haben oder stattfinden.
( 2 ) Die Dauer der Studienzeit darf drei Monate nicht überschreiten. Sie kann nicht in Teilabschnitten in Anspruch genommen werden. Die Bearbeitung eines genehmigten Projektes ist verpflichtend. Studiensemster und Studienzeit sind alternativ in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für die Studienzeit sind selbst zu tragen.
( 3 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 entsprechend.
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IV. Schlussbestimmung

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§ 14
Inkrafttreten

Diese Fortbildungsrichtlinien treten am 1. März 2000 in Kraft.