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Verordnung des Rates der Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Gesamtpfarrvertretung

Vom 18. Mai 1998

KABl. 1998, S. 70

Aufgrund des § 59 Abs. 2 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1998 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 16), geändert durch das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes vom 25. März 1998 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 48), erlassen wir die folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1

( 1 ) In dieser Verordnung verwendete Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
( 2 ) Die Gesamtpfarrvertretung besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den jeweiligen Vertretungen der Pfarrerschaft in den Kirchen in der Regel aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von sechs Jahren entsandt und zwar
  1. drei Mitglieder aus der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers,
  2. je zwei Mitglieder aus der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sowie
  3. je ein Mitglied aus der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu entsenden.
( 4 ) Die Gesamtpfarrvertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Personen einladen.
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§ 2

( 1 ) Die regelmäßige sechsjährige Amtszeit beginnt jeweils am 1. September; die erste Amtszeit beginnt am 1. Januar 1999 und endet am 31. August 2004.
( 2 ) Nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Gesamtpfarrvertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neugebildete Gesamtpfarrvertretung fort, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten.
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§ 3

Die Gesamtpfarrvertretung bestimmt bei ihrem ersten Zusammentreffen durch Wahl ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4

Die Gesamtpfarrvertretung wirkt nach Maßgabe des § 59 des Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetzes mit bei der Vorbereitung von konföderierten Regelungen, die die Dienstverhältnisse der Pfarrer, der Pfarrer auf Probe, der Kandidaten des Pfarramtes, der Pfarrvikare, der Pfarrverwalter und der Vikare betreffen; die Zuständigkeit anderer Stellen bleibt unberührt. Schriftliche, rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen der Gesamtpfarrvertretung zu Rechtsetzungsvorhaben der Konföderation sind dem zuständigen Rechtsetzungsorgan mitzuteilen.
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§ 5

Die durch die Tätigkeit der Gesamtpfarrvertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Konföderation. Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 1 Abs. 4 entstehen, werden von der Konföderation übernommen, wenn sich die Gesamtpfarrvertretung und die Geschäftsstelle der Konföderation zuvor über die Kostenübernahme verständigt haben.
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§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.