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Dienstordnung für die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen

Vom 17. Juli 2007

KABl. 2007, S. 176

Aufgrund des Artikels 69 Abs. 3 der Kirchenverfassung erlassen wir zur Regelung der Befugnisse und Pflichten sowie der Vertretung der Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen die folgende Dienstordnung:
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§ 1
Aufgaben und Befugnisse

Die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen haben innerhalb des durch die Kirchenverfassung vorgegebenen Rahmens insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
Geistliche Leitung im Sprengel
1.1
Seelsorge und Beratung für Pastoren und Pastorinnen sowie für berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1.2
Teilnahme an Pfarrkonventen und Kirchenkreiskonferenzen: theologische Impulse, geistliche Begleitung durch Bibelarbeiten und Gottesdienste (z. B. auf Klausuren), Vermittlung der Entscheidungen der kirchenleitenden Organe
1.3
Einberufung und Leitung der Ephorenkonferenz
1.4
Einberufung und Leitung des jährlichen Generalkonvents
1.5
Einladung und Mitwirkung bei der jährlichen Sprengelkonferenz der Diakone und Diakoninnen
1.6
Visitation der Kirchenkreise und der Superintendentur-Gemeinden, Visitation der Anstaltsgemeinden
1.7
Besuche und Kontakte in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen: geistlich-theologische Begleitung und Beratung, Anregung von Veränderungsprozessen
1.8
Verpflichtung und Ordination von Pastoren und Pastorinnen, Einsegnung von Diakonen und Diakoninnen, Einführung von Superintendenten und Superintendentinnen, Einführung von Pastoren und Pastorinnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die einen auf den Sprengel bezogenen Auftrag haben
1.9
(Wieder-)Beauftragung und Begleitung von Prädikanten und Prädikantinnen
1.10
(Wieder-)Einweihung von Kirchen und Kapellen sowie kirchlichen Gebäuden
1.11
regelmäßige Gottesdienste in der Kirchengemeinde, in der ihnen eine Predigtstätte zugewiesen ist
1.12
Gottesdienste in den Gemeinden des Sprengels, unbeschadet des bestehenden Kanzelrechts
1.13
Förderung des theologischen Nachwuchses und Kontakte zu den Studierenden der Evangelischen Theologie
1.14
Mitwirkung bei den Theologischen Examina und bei den Lehramtsprüfungen
2.
Geistliche Aufsicht im Sprengel
2.1
Geistliche Aufsicht über das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden, Regionen und Kirchenkreisen (Fragen der Verkündigung und Lehre, Gottesdienst, Unterricht)
2.2
Geistliche Aufsicht über Lehre, Amts- und Lebensführung der im Sprengel tätigen Pastoren und Pastorinnen, Superintendenten und Superintendentinnen und weiteren Amtsträger und Amtsträgerinnen
2.3
Geistliche Aufsicht über kirchliche Werke und Einrichtungen
2.4
Jahresgespräche mit Superintendenten und Superintendentinnen sowie nach Maßgabe der Kirchenkreis-Konzeption mit Pastoren und Pastorinnen in den Superintendentur-Gemeinden
2.5
Gewährung von Dienstbefreiung, Erholungs- und Sonderurlaub für Superintendenten und Superintendentinnen
2.6
Mitwirkung bei dienstrechtlichen Entscheidungen des Landeskirchenamtes, die Pfarrer und Pfarrerinnen betreffen, insbesondere bei Versetzungen und Abordnungen
2.7
Fürsorge für Ordinierte in besonderen Fällen
2.8
Untersagung der Dienstausübung gegenüber Pfarrern und Pfarrerinnen bei Gefahr im Verzug
2.9
Votum zur Eignung von Pastoren und Pastorinnen auf Probe
2.10
Bestellung von Hauptvakanzvertretern und -vertreterinnen
3.
Verantwortung für die Einheit der Kirche
3.1
Sorge für die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis
3.2
Ständige Vertretung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin im Sprengel in Angelegenheiten der geistlichen und theologischen Leitung
3.3
Entwicklung theologischer Perspektiven und Mitarbeit an der theologischen Konsensbildung in der Landeskirche
3.4
Vertretung der Landeskirche bei ökumenischen Veranstaltungen und Gottesdiensten und im interreligiösen Dialog
3.5
Unterstützung der kirchlichen Dienste und Werke im Sprengel und Förderung ihrer Zusammenarbeit, z. B. Sprengeldienstgruppe, Sprengelbeauftragte für Diakonie, Mission und Ökumene und Partnerschaftsarbeit, Weltanschauungsfragen, Öffentlichkeitsarbeit, Pastoralpsychologie, Kirchenmusik, Prädikanten und Prädikantinnen, Lektoren und Lektorinnen, Diakonische Werke, Kirche im Tourismus usw.
3.6
Konfliktmoderation (in Absprache mit den Superintendenten und Superintendentinnen) in Kirchenvorständen und Gemeindeversammlungen, in Kirchenkreisvorständen, Pfarrkonventen und Kirchenkreiskonferenzen, zwischen Pastoren und Pastorinnen, Mitarbeitenden oder leitenden Ehrenamtlichen usw.
3.7
Vertretung der Landeskirche im kirchlichen, öffentlichen und kulturellen Leben im Bereich des Sprengels, Reden und Vorträge bei öffentlichen Anlässen
4.
Mitwirkung in der Leitung der Landeskirche
4.1
Regelmäßige Beratung im Bischofsrat über alle Fragen, die das kirchliche Leben betreffen
4.2
Gemeinsame Beratung mit dem Kolleg und der Geistlichen Abteilung des Landeskirchenamtes über Leben und Entwicklungen in der Landeskirche
4.3
Gemeinsame Personalverantwortung: Beratende Mitwirkung bei Personalplanung und Personalentscheidungen (Besetzung von Superintendentur-Pfarrstellen, Ernennungen auf Pfarrstellen, Ernennung der Studienleitung des Predigerseminars, Ernennung von Pfarrern und Pfarrerinnen der Landeskirche mit besonderem Auftrag), persönliche Beratung in Fragen der Personalentwicklung von Pastoren und Pastorinnen
4.4
Teilnahme an den Tagungen der Landessynode
4.5
Mitwirkung beim Erlass von Dienstanweisungen für Superintendenten und Superintendentinnen durch die Kirchenkreisvorstände
4.6
Mitwirkung bei Entscheidungen über Einführung von Agenden, Gesangbüchern und Katechismen
4.7
abschließende Entscheidung über weitere Beschwerden gegen Beschwerde-Entscheidungen der Superintendenten und Superintendentinnen über die Versagung von Amtshandlungen
4.8
Anhörung bei landeskirchlichen Entscheidungen, z. B. Aufhebung von Pfarrstellen, Veränderungen von Gemeindegrenzen und Kirchenkreisen
4.9
Mitwirkung in Fragen der theologischen Aus- und Fortbildung
4.10
Leitung von und Mitwirkung in landeskirchlichen Gremien und Einrichtungen (zum Teil in Vertretung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin), z. B. Kuratorium des Hauses kirchlicher Dienste, Ausbildungsbeirat, Fortbildungsbeirat, Ev.-luth. Missionswerk, Kuratorium des Predigerseminars, Landesjugendkammer
4.11
Leitung von oder Mitwirkung in Aufsichtsgremien von Werken und Einrichtungen im Sprengel (Vorstand Arbeitskreis Kirche im Tourismus, Kuratorien von Krankenhäusern, Diakonischen Einrichtungen und Vereinen, Studieneinrichtungen, Konventen von Klöstern, Heimvolkshochschulen, Stiftungen, Schulen u. a.)
4.12
Mitwirkung in den Arbeitsbereichen sowie in Beiräten und Arbeitskreisen der verschiedenen Fachgebiete im Haus kirchlicher Dienste
4.13
Vertretung der Landeskirche in gesamtkirchlichen Gremien, z. B. Bischofskonferenz der VELKD, Gremien der EKD und des Lutherischen Weltbundes
5.
Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit
5.1
Vertretung kirchlicher Interessen und Positionen im öffentlichen Diskurs, insbesondere in Fragen der Grundlagen der Gesellschaft und der staatlichen Ordnung
5.2
Regelmäßige Kontakte mit Verantwortlichen des gesellschaftlichen, öffentlichen und politischen Lebens (Besuche in Landkreisen, politischen Gemeinden, bei Verbänden, Parteien, Betrieben, Schulen) und Förderung von Gesprächen zwischen Kirche bzw. Theologie und gesellschaftlichen Gruppen
5.3
Verbindung zu Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalpolitikern und -politikerinnen und Verantwortlichen des öffentlichen Lebens
5.4
Veranstaltungen für und Gespräche mit Berufsgruppen und Verbänden (Handwerk, Landwirtschaft, Gewerkschaften, Rettungsdienste usw.)
5.5
Verbindung zu den Bereichen Wissenschaft, Kunst und Kultur und zu den Medien.
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§ 2
Vertretung

( 1 ) Ist ein Landessuperintendent oder eine Landessuperintendentin zeitweilig verhindert, das Amt wahrzunehmen, oder ist das Amt vakant, so beauftragt der Kirchensenat einen anderen Landessuperintendenten oder eine andere Landessuperintendentin mit der Vertretung in den Aufgaben der Ordination, der Mitwirkung im Bischofsrat und der Teilnahme an den Sitzungen der Landessynode und des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die ständige Vertretung des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin in den übrigen Aufgaben obliegt einem Superintendenten oder einer Superintendentin des Sprengels, den oder die der Kirchensenat befristet zum Stellvertreter oder zur Stellvertreterin des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin bestellt.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Dienstordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Dienstanweisung für die Landessuperintendenten vom 15. Juni 1936, Kirchl. Amtsbl. S. 67, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 14. Februar 1949, Kirchl. Amtsbl. S. 13,
  2. die Generalanweisung für die Landessuperintendenten in der Fassung vom 20. Februar 1960, Kirchl. Amtsbl. S. 41,
  3. die Vorläufige Dienstordnung für die Vertretung der Landessuperintendenten vom 16. Dezember 1976, Kirchl. Amtsbl. S. 190.