.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
Vom 22. Juli 1999
KABl. 1999, S. 136, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Januar 2026,
KABl. 2026, S. 17
§ 1
Name, Sitz, Stellung
(1)1Das Rechnungsprüfungsamt ist eine zentrale, dem Landeskirchenamt unmittelbar angegliederte Dienststelle. 2Es hat seinen Sitz in Hannover und führt die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers“.
(2)1Die Rechnungsprüfung ist allein dem Gesetz unterworfen und unabhängig gegenüber den zu prüfenden Körperschaften. 2Dem Rechnungsprüfungsamt dürfen keine Weisungen erteilt werden, die diese Unabhängigkeit einschränken.
#§ 2
Organisation
(1)Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem Leiter oder der Leiterin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin, der erforderlichen Anzahl von Prüfern und Prüferinnen sowie den sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2)Der Leiter oder die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes muss Kirchenbeamter auf Lebenszeit sein.
(3)1Zur ortsnahen Wahrnehmung der Rechnungsprüfung können auswärtige Dienststellen des Rechnungsprüfungsamtes gebildet werden. 2Diese tragen die Bezeichnung „Außenstelle des Rechnungsprüfungsamtes“.
#§ 3
Zuständigkeiten und Aufgaben
(1)1Das Rechnungsprüfungsamt ist für alle Aufgaben der Rechnungsprüfung zuständig, die dem Landeskirchenamt gegenüber den kirchlichen Körperschaften in der Landeskirche obliegen (überörtliche Prüfung durch die Landeskirche). 2Es ist ferner zuständig für die Aufgaben der Rechnungsprüfung, die
- den Kirchenkreisvorständen gegenüber den kirchlichen Körperschaften obliegen (überörtliche Prüfung durch den Kirchenkreis),
- den kirchlichen Körperschaften in eigener Zuständigkeit obliegen (örtliche Rechnungsprüfung).
(2)1Soweit kirchliche Werke, Vereine, Anstalten, Stiftungen und sonstige Einrichtungen nicht bereits nach Abs. 1 oder aufgrund eines Gesetzes der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt unterliegen, kann dem Rechnungsprüfungsamt die Rechnungsprüfung durch die zuständigen Organe übertragen werden. 2Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes.
(3)Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes umfasst die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der zu prüfenden Körperschaften und Einrichtungen sowie die Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit, insbesondere auf sachliche, rechnerische und förmliche Richtigkeit der gesamten Kassen-, Rechnungs-, Buch-, Wirtschafts- und Haushaltsführung, ferner der Vermögens- und Schuldenverwaltung.
(4)Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind vorwiegend
die Prüfung von Jahresrechnungen, | |
die Prüfung von Organisation, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, | |
betriebswirtschaftliche Prüfungen, | |
die Prüfung der Verwendung von Zuwendungen an Dritte, | |
die Prüfung kirchlicher Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen, | |
die Prüfung kirchlicher Baumaßnahmen, | |
die Prüfung des Personalwesens, | |
die Vornahme von Kassenprüfungen, | |
die Ermittlung von Fehlbeträgen. |
(5)1Das Rechnungsprüfungsamt soll auch beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben. 2Das Rechnungsprüfungsamt hat außerdem die Befugnis, Verbesserungsvorschläge zum Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen sowie zur Organisation zu unterbreiten.
#§ 4
Prüfungsverfahren
(1)1Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, von den in Betracht kommenden Stellen die erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage von Akten, Büchern und sonstigen Unterlagen zu verlangen. 2Es verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen unmittelbar und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel selbstständig.
(2)Die Prüfung soll zeit- und ortsnah erfolgen.
(3)1Das Rechnungsprüfungsamt kann zum Vollzug einer Prüfung durch Vereinbarung mit anderen Prüfungseinrichtungen Prüfungsaufgaben übernehmen und übertragen oder – unter Wahrung seiner Selbstständigkeit – gemeinsam mit ihnen prüfen. 2Das Rechnungsprüfungsamt kann bei seinen Prüfungen Sachverständige hinzuziehen.
(4)1Lässt eine zu prüfende Körperschaft Daten im Auftrage verarbeiten, ist das Rechnungsprüfungsamt berechtigt, Prüfungen unmittelbar bei den von der jeweils zu prüfenden Körperschaft beauftragten datenverarbeitenden Einrichtung vorzunehmen. 2Dieses Prüfungsrecht ist bei der Auftragserteilung zu sichern. 3Das Rechnungsprüfungsamt kann selbst vom Auftragnehmer Auskünfte über die verwendeten Systeme, Programme und gespeicherten Daten und Auswertungen der Daten verlangen, soweit sie der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos zu erteilen verpflichtet ist.
(5)Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfungen beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
#§ 5
Unstimmigkeiten
(1) Bei Unstimmigkeiten zwischen Rechnungsprüfungsamt und zu prüfender kirchlicher Körperschaft hinsichtlich des Umfangs der Zuständigkeiten und Aufgaben (§ 3) sowie des erforderlichen Umfangs des Prüfungsverfahrens (§ 4) des Rechnungsprüfungsamtes können das Rechnungsprüfungsamt sowie die zu prüfende kirchliche Körperschaft das Landeskirchenamt zur Entscheidung anrufen.
(2) Die Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 ist bindend für das Rechnungsprüfungsamt und die zu prüfende Stelle.
#§ 6
Prüfung bei Stellen außerhalb der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
(1)1Werden Mittel der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers oder der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften einer Stelle außerhalb der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zur Verfügung gestellt (Zuwendungen), so hat außer in Fällen von geringer Bedeutung die vergebende Stelle im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich des Nachweises über die Verwendung dieser Mittel Bestimmungen zu treffen. 2Dem Rechnungsprüfungsamt soll ein Prüfungsrecht beim Empfänger dieser Mittel gesichert werden.
(2)1Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwaltung und Verwendung der Mittel. 2Soweit das Rechnungsprüfungsamt es für notwendig hält, erstreckt sie sich auch auf die sonstige Wirtschafts- und Haushaltsführung des Empfängers.
#§ 7
Unterrichtung, Auskunftspflicht
(1)1Das Rechnungsprüfungsamt ist zu unterrichten, wenn allgemeine Vorschriften und Regelungen auf dem Gebiet des Haushalts, Kassen- und Rechnungswesens erlassen werden sollen. 2Dem Rechnungsprüfungsamt ist Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
(2)Werden Tatsachen erkannt, die den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit begründen, ist das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten.
#§ 8
Prüfungsergebnis
(1)1Nach Durchführung der Prüfung fasst das Rechnungsprüfungsamt das Ergebnis seiner Feststellungen in einem Prüfungsbericht zusammen. 2Dieser ist der geprüften und der kassenführenden Stelle sowie der für die Prüfung zuständigen Körperschaft zu übersenden.
(2)Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich das Landeskirchenamt.
#§ 9
Bericht
Das Rechnungsprüfungsamt berichtet einmal jährlich dem Kollegium des Landeskirchenamtes und dem Finanzausschuss der Landessynode über die zurückliegende Prüfungsperiode sowie über geplante Prüfungsschwerpunkte im folgenden Jahr.
#§ 10
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Zugleich tritt die Ordnung für das Rechnungsprüfungsamt vom 8. August 1977 außer Kraft.