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Rechtsverordnung über die Gewährung von Entschädigung bei Reisen im kirchlichen Interesse

Vom 18. Dezember 1973

KABl. 1973, S. 271, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 12. Februar 1998, KABl. 1998, S. 35

Aufgrund von § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Vereinheitlichung des Reisekostenrechts vom 5. März 1971 (Kirchl. Amtsbl. S. 62) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen oder Kommissionen, die auf der Ebene der Landeskirche oder der Sprengel gebildet oder vom Landeskirchenamt anerkannt worden sind, erhalten für Reisen, die sie in dieser Eigenschaft unternehmen, eine Entschädigung in Höhe der jeweils für die Mitglieder der Landessynode festgesetzten Reisekostenvergütung.
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§ 2

( 1 ) Mitgliedern von Kirchenvorständen, Gemeindebeiräten, Kirchenkreistagen, Kirchenkreisvorständen und von Ausschüssen und Kommissionen, die auf der Ebene der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises gebildet worden sind, kann, wenn sie kirchliche Aufgaben wahrnehmen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Reisekostenentschädigung in entsprechender Anwendung der in der Landeskirche geltenden Bestimmungen über die Gewährung von Reisekostenvergütung gewährt werden. Satz 1 gilt auch für
  1. andere ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  2. nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Angestellte nach § 2 Abs. 3 und 3 a der Dienstvertragsordnung (DienstVO) in Verbindung mit § 42 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und
  3. nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Arbeiter und Arbeiterinnen nach § 2 Abs. 3 und 3 a der DienstVO in Verbindung mit § 38 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder.
( 2 ) Die Beschlussfassung darüber, ob und in welchem Umfang eine Entschädigung gezahlt werden kann, obliegt für die Kirchengemeinde dem Kirchenvorstand, für den Gesamtverband der Gesamtverbandsvertretung, für den Kirchenkreis dem Kirchenkreistag und für den Stadtkirchenverband Hannover dem Stadtkirchentag.
( 3 ) Eine Entschädigung setzt die Anordnung oder Genehmigung der Reise oder die Einberufung der Sitzung durch die zuständige Stelle voraus. Ein Organ kann die Befugnis auf das vorsitzende oder ein anderes Mitglied übertragen.
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§ 3

Eine Entschädigung nach den §§ 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn für dieselbe Reise Anspruch auf Reisekostenvergütung nach anderen Bestimmungen besteht.
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§ 4

Für die im kirchlichen Interesse Tätigen, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 1 und 2 fallen und denen nicht aufgrund anderer Bestimmungen ein Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten zusteht, kann eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden.
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§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.1#

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1 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Rechtsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 15. Juni 1971.