.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Ordnung für die Notfallseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 9. Juni 2023
##Präambel
1Notfallseelsorge ist ein kirchlich-seelsorglicher Dienst für Menschen in besonderen Notlagen. 2Menschen in Notsituationen beizustehen, ist unverzichtbarer Bestandteil des christlichen Handelns. 3Sie ist überkonfessionell und begegnet in ökumenischer Offenheit durch Begleitung, Gebet und Ritual direkt und indirekt Betroffenen. 4Kirche nimmt in diesem Dienst ihre Mitverantwortung für die Menschen, für die Gesellschaft und für das öffentliche Leben wahr. 5Notfallseelsorge ist ökumenisch getragen und achtet die religiöse Selbstbestimmung des Gegenübers. 6Sie handelt im Notfall, ist aber stets mit den Gemeindepfarrämtern sowie beteiligten Einsatzkräften vernetzt.
###§ 1
Allgemeines
(1) 1Notfallseelsorge ist Teil der kirchlichen Seelsorge. 2Seelsorgliche Gespräche im Rahmen der Notfallseelsorge stehen unter dem Schutz der Kirche.
(2) 1Die Gemeindepfarrämter wie auch übergemeindliche Dienste im Kirchenkreis beteiligen sich an der Ruf- und Einsatzbereitschaft der Notfallseelsorge und tragen diesen Dienst gemeinsam. 2Die Art und Weise der Zusammenarbeit ist in einem Konzept des jeweiligen Kirchenkreises geregelt. 3Die Notfallseelsorgekonzeption stellt in Notfällen die notwendige ständige Erreichbarkeit von Kirche sicher.
(3) 1Die Notfallseelsorge ist Bestandteil der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV). 2Sie geht mit ihren Inhalten nicht in der PSNV auf.
(4) 1Die Notfallseelsorge wird durch die Rettungsleitstelle oder durch die Polizei benachrichtigt. 2Dieses geschieht in Krisensituationen Betroffener wie auch nach Unfällen, Bränden oder Großschadensereignissen. 3Der Kirchenkreis regelt, wie im Einsatzfall die Koordination zwischen der Rufbereitschaft der Notfallseelsorge und dem örtlich zuständigen Gemeindepfarramt im Hinblick auf die Übernahme des Einsatzes erfolgt.
(5) 1Notfallseelsorge handelt im Akutfall. 2Eine darüberhinausgehende längerfristige Begleitung erfolgt nicht durch die Notfallseelsorge selbst.
#§ 2
Trägerschaft
(1) 1Der Kirchenkreis ist zuständig für die Aufstellung eines Notfallseelsorge-Systems. 2Er ist in der Regel Träger des Systems und sorgt für den Betrieb. 3Der Kirchenkreis leitet die Notfallseelsorge, steuert den Personaleinsatz sowie die Ausgestaltung der Rufbereitschaften. 4Er stellt die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. 5Befinden sich mehrere Kirchenkreise auf dem Gebiet eines Landkreises, können sie gemeinsam ein Notfallseelsorge-System einrichten. 6Darüber hinaus ist es möglich, ein Notfallseelsorge-System in einer ökumenischen Trägerschaft aufzustellen.
(2) 1Die Zusammenarbeit mit anderen Trägern ist auf regionaler Ebene möglich. 2Eine derartige Zusammenarbeit erfordert eine verbindliche Vereinbarung in Schriftform. 3Kirchliche Interessen sind zwingend zu wahren. 4Zur Gewährleistung des Informationsflusses sind diese Vereinbarungen der Landeskirche zur Kenntnis zu übersenden.
#§ 3
Kirchenkreisbeauftragte
(1) Die Superintendentin / der Superintendent bestimmt eine Kirchenkreisbeauftragte / einen Kirchenkreisbeauftragten für Notfallseelsorge.
(2) Die / der Kirchenkreisbeauftragte hat folgende Aufgaben:
- Organisation und Einsatz der Notfallseelsorge im Kirchenkreis oder Kirchenkreisverbund in Zusammenarbeit mit der zuständigen Superintendentur und dem Kirchenkreisvorstand
- Begleitung der in der Notfallseelsorge Tätigen
- Vertretung der Notfallseelsorge auf Ebene des Landkreises im Arbeitsfeld der PSNV und des Katastrophenschutzes
- Vermittlung von Fortbildungsangeboten an die Mitarbeitenden in der Notfallseelsorge
- Regelmäßige Kontaktpflege zu den Sprengelbeauftragten Notfallseelsorge und den zuständigen Mitarbeitenden im Zentrum für Seelsorge und Beratung
- Regelmäßige Kontaktpflege zu dem regional zuständigen Rettungsdienst, der Feuerwehr und der Polizei.
- Vertretung des Kirchenkreises auf den Sprengelkonferenzen Notfallseelsorge
- Bereitschaft zur eigenen kontinuierlichen Fortbildung im Bereich PSNV und Notfallseelsorge
(3) 1Die / Der Kirchenkreisbeauftragte soll aus dem Kreis der Hauptamtlichen eines Kirchenkreises bestimmt werden. 2Bei der Auswahl der Kirchenkreisbeauftragten sind die Sprengelbeauftragten einzubeziehen.
#§ 4
Mitarbeitende in der Notfallseelsorge
(1) Alle Mitarbeitenden in der Notfallseelsorge im beruflichen und ehrenamtlichen Dienst müssen für die Arbeit persönlich und fachlich geeignet sein.
(2) Ordinierte Pastorinnen und Pastoren aus dem Gemeindedienst und den übergemeindlichen Diensten arbeiten im Rahmen ihres Seelsorgeauftrags in der Notfallseelsorge mit.
(3) Andere kirchlich Mitarbeitende sind für die Mitarbeit in der Notfallseelsorge entsprechend den Regelungen des Seelsorgegeheimnisgesetzes (SeelGG) gesondert zu beauftragen.
(4) 1Ehrenamtlich Mitarbeitende sind nach erfolgreicher Ausbildung entsprechend den Regelungen des SeelGG ebenfalls zur Mitarbeit zu beauftragen. 2Die Beauftragung soll für eine Dauer von jeweils sechs Jahren ausgesprochen werden, die Verlängerung der Beauftragung ist möglich.
(5) Mitarbeitende in der Notfallseelsorge müssen Mitglied einer Kirche sein, die ihrerseits Vollmitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) ist.
(6) 1Das Mindestalter für die Mitarbeit soll bei 25 Jahren liegen. 2Die Mitarbeit endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
(7) Ein Ausschlusskriterium für die Mitarbeit liegt dann vor, wenn jemand einem Beruf nachgeht, durch den es zu wirtschaftlichen oder inhaltlichen Interessenkonflikten mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Notfallseelsorge kommen kann.
#§ 5
Ausbildung der Mitarbeitenden
(1) 1An der Mitarbeit interessierte Ehrenamtliche führen zunächst ein Eignungsgespräch mit der / dem zuständigen Kirchenkreisbeauftragten oder der zuständigen Systemleiterin / dem zuständigen Systemleiter. 2Es steht einem Notfallseelsorgesystem frei zu entscheiden, ob die Mitarbeit von Ehrenamtlichen möglich ist oder nicht. 3Keine ehrenamtliche Interessentin / kein ehrenamtlicher Interessent hat das Recht, eine Mitarbeit einzufordern. 4Auch die Teilnahme an NFS- oder PSNV-Ausbildungsgängen berechtigt nicht zur Mitarbeit.
(2) 1Ehrenamtlich Mitarbeitende in der Notfallseelsorge werden auf Ebene der Landeskirche ausgebildet. 2Andere Ausbildungsgänge in externen Landeskirchen oder Bistümern berechtigen nach Absprache und Einzelfallprüfung zur Mitarbeit. 3Seelsorgeaus- oder Fortbildungen in anderen Bereichen können als Teilqualifizierung für die Mitarbeit anerkannt werden.
(3) 1Bei den kirchlichen Berufsgruppen, die eine Seelsorgeausbildung durchlaufen haben, ist eine sofortige Mitarbeit in der Notfallseelsorge möglich. 2Darüber hinaus können sie auf Wunsch an Qualifizierungskursen für beruflich Mitarbeitende teilnehmen.
(4) Für alle Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind die jeweiligen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Zentrums für Seelsorge und Beratung zuständig.
(5) 1Praktika und Hospitation bei Notfallseelsorgeeinsätzen sind grundsätzlich nicht möglich. 2Nach absolvierter Ausbildung und Beauftragung reflektieren ehrenamtlich Mitarbeitende im ersten Jahr ihrer Mitarbeit ihre Einsätze in der Notfallseelsorge mit einer erfahrenen Mitarbeiterin / einem erfahrenen Mitarbeiter der Notfallseelsorge.
(6) 1Mitarbeitende in der Notfallseelsorge müssen vor Beginn der Mitarbeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. 2Dieses ist nach dem Ablauf von 5 Jahren zu erneuern. 3Die Kosten für das Führungszeugnis trägt der Kirchenkreis.
#§ 6
Beauftragung und Einführung der privatrechtlich Beschäftigten und ehrenamtlich Mitarbeitenden
(1) 1Sowohl privatrechtlich kirchlich beschäftigte Mitarbeitende in der Notfallseelsorge als auch alle ehrenamtlich Mitarbeitenden müssen schriftlich für ihre Mitarbeit beauftragt werden. 2Sie sollen im Rahmen eines Gottesdienstes in den Dienst eingeführt werden.
(2) 1Für die ehrenamtlich Mitarbeitenden muss die Superintendentur des jeweiligen Kirchenkreises eine Personalkartei führen. 2Diese enthält mindestens die entsprechenden Qualifikationsnachweise, die aktuell geltende Beauftragung zur Mitarbeit sowie - bei Einwilligung - das erweiterte Führungszeugnis oder - bei fehlender Einwilligung - eine Notiz über das erweiterte Führungszeugnis mit folgenden Informationen: Der Tatsache, dass Einsicht genommen wurde, dem Datum des Führungszeugnisses sowie darüber, ob eine Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt wurde.
#§ 7
Zentrum für Seelsorge und Beratung
(1) Durch das Zentrum für Seelsorge und Beratung werden alle landeskirchenweiten Aus- und Fortbildungen für die Notfallseelsorge konzipiert, organisiert und durchgeführt.
(2) 1Die / der landeskirchliche Beauftragte für NFS ist mit Dienstsitz dem Zentrum für Seelsorge und Beratung zugeordnet, hier liegt auch die Dienstaufsicht. 2Die Fachaufsicht wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen. 3Die / der landeskirchliche Beauftragte ist zuständig für die Arbeitsstandards innerhalb der Notfallseelsorge sowie für alle grundsätzlichen Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung. 4Sie / er leitet die regelmäßige Dienstkonferenz für Notfallseelsorge auf landeskirchlicher Ebene. 5Sie / er vertritt die Landeskirche in den entsprechenden kirchlichen und staatlichen Gremien, in denen Inhalte und Belange von PSNV und Notfallseelsorge verhandelt werden. 6Sie / er hält direkten Kontakt zur Kirchenleitung, den Sprengeln, zu den Kirchenkreisen und insbesondere zu den Sprengelbeauftragten. 7Sie / er hat in den Sprengelkonferenzen sowie Kirchenkreiskonferenzen für NFS ein Gastrecht. 8Sie / er arbeitet in den übergeordneten Arbeitsbereichen des ZfSB mit. 9Die / der landeskirchliche Beauftragte steht den Kirchenkreisen und Sprengeln in einer Großschadenslage als zusätzliche Führungskraft zur Verfügung. 10Sie / er informiert und berät die Kirchenleitung in einer Großschadenslage und Katastrophenschutzfall. 11Näheres regelt die jeweilige Dienstbeschreibung.
(3) 1Die Sprengelbeauftragten für Notfallseelsorge sind mit einem Stellenanteil dem Zentrum für Seelsorge und Beratung zugeordnet. 2Die Dienstaufsicht liegt bei den jeweils zuständigen Superintendenturen, die Fachaufsicht über den Stellenanteil liegt beim Landeskirchenamt. 3Die Sprengelbeauftragten halten Kontakt zu den Kirchenkreisen in ihrem Sprengel. 4Sie begleiten insbesondere auch einzelne Mitarbeitende, falls diese Begleitung nicht durch die Kirchenkreise gewährleistet werden kann. 5Sie beraten die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe. 6Sie stehen den Kirchenkreisen als weitere Führungskraft in größeren Schadenslagen zur Verfügung. 7Sie haben im Rahmen des Themenfeldes Notfallseelsorge ein Gastrecht in den Kirchenkreiskonferenzen. 8Sie halten Kontakt zur / zum landeskirchlichen Beauftragten für Notfallseelsorge und beraten sie / ihn in inhaltlichen Fragen. 9Näheres regelt die jeweilige Dienstbeschreibung. 10Die Sprengelbeauftragten für Notfallseelsorge werden vom Landeskirchenamt unter Einbeziehung der Regionalbischöfinnen und -bischöfe und der / des landeskirchlichen Beauftragten ernannt.
(4) 1Die Kirchenkreise und Notfallseelsorge-Systeme haben einen Anspruch auf die Beratung durch das Zentrum für Seelsorge und Beratung in allen fachlichen und inhaltlichen Fragen. 2Diese Beratung findet durch die / den landeskirchlichen Beauftragten und / oder die Sprengelbeauftragten statt.
(5) 1Landeskirchenweite Angebote für die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Notfallseelsorge werden durch das Zentrum für Seelsorge und Beratung konzipiert und durchgeführt. 2Die Angebote sollen in den verschiedenen Regionen der Landeskirche verortet sein. 3Eine regionale Kooperation mit einzelnen Kirchenkreisen ist anzustreben. 4Die Durchführung und Organisation der Veranstaltungen liegen bei der / dem landeskirchlichen Beauftragten sowie bei den Sprengelbeauftragten.
#§ 8
Begleitung und Supervision
1Alle in der Notfallseelsorge Tätigen haben einen Anspruch auf die Begleitung ihrer Arbeit. 2Diese kann durch die Kirchenkreisbeauftragten, die Sprengelbeauftragten oder die landeskirchliche Beauftragte / den landeskirchlichen Beauftragten erfolgen. 3Darüber hinaus besteht grundsätzlich der Anspruch auf und die Pflicht zur Supervision. 4Die Kosten für eine angeordnete Supervision trägt der zuständige Kirchenkreis / das zuständige Notfallseelsorge-System. 5Des Weiteren gelten die Supervisionsrichtlinien der Landeskirche.
#§ 9
Verschwiegenheit
1Notfallseelsorge ist Teil der kirchlichen Seelsorge. 2Der Schutz der Verschwiegenheit ist vollumfänglich zu gewährleisten. 3Protokolle von Gesprächen sind ausschließlich anonymisiert zu verfassen. 4Die Mitarbeitenden halten sich jederzeit an das Seelsorgegeheimnisgesetz.
#§ 10
Kirchliches Handeln in Katastrophen
1Im Katastrophenfall arbeiten kirchliche Institutionen und staatlichen Institutionen eng zusammen. 2Die Arbeit der Notfallseelsorge wird sich im Katastrophenfall an den Erfordernissen orientieren und arbeitet im erforderlichen Fall weisungsgebunden. 3Näheres regelt die kirchliche Ordnung für den Katastrophenschutz.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 9. Juni 2023 in Kraft.