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Kirchengesetz über den Ergänzungsvertrag der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der übrigen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen zum Vertrag vom 19. März 1955

Vom 3. November 1965

KABl.1965, S. 285

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Dem am 4. März 1965 in Hannover unterzeichneten, diesem Kirchengesetz angeschlossenen Vertrage mit dem Lande Niedersachsen wird zugestimmt.
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§ 2

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Anlage

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Ergänzungsvertrag zum Vertrag der Evangelischen Landeskirchen
in Niedersachsen vom 19. März 1955 vom 4. März 19651#

(KABl. S. 285)
Die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen und der Niedersächsische Ministerpräsident schließen zur Ergänzung des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen vom 19. März 1955 den folgenden Vertrag:
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Artikel 1

Die Freiheit der Kirchen, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird gewährleistet. Das Land wird den kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen der allgemeinen Förderung finanzielle Hilfe gewähren.
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Artikel 2

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen für evangelische kirchliche Sendungen angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und den Kirchen eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.
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Artikel 3

( 1 ) Wird in Anstalten des Landes eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür hauptamtliche Geistliche eingestellt, so sorgt das Land für die Bereitstellung der erforderlichen Räume und trägt die Kosten für die erforderlichen Hilfsdienste und sächlichen Aufwendungen.
( 2 ) Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen Anstaltsseelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag, wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.
( 3 ) Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerlich betreut werden können.
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Artikel 4

Die Kirchen und das Land werden in Schulangelegenheiten weiter nach den Grundsätzen zusammenarbeiten, über die seit Neuordnung des niedersächsischen Schulwesens zwischen ihnen Übereinstimmung besteht. Das Land wird dafür Sorge tragen, dass in den Volksschulen für Schüler aller Bekenntnisse der Anteil evangelischer Lehrer sich grundsätzlich nach dem Anteil evangelischer Schüler richtet.
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Artikel 5

Das Land wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen evangelischer Träger weiterhin seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe — mindestens unter Wahrung des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen — sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen Vorschriften werden die Kirchen und die Landesregierung weitere Vereinbarungen treffen.
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Artikel 6

( 1 ) Das Land wird kirchliche Vorschriften über die vermögensrechtliche Vertretung kirchlicher Institutionen auf Antrag der Kirchen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgeben. Das Gleiche gilt für kirchliche Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit kirchlicher Rechtsakte mit vermögensrechtlicher Wirkung von kirchenaufsichtlicher Genehmigung abhängig machen.
( 2 ) Die Errichtung und die Veränderung von Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen der Kirchen werden im Amtsblatt des zuständigen Regierungsbezirks (Verwaltungsbezirks) bekanntgegeben werden.
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Artikel 72#

( 1 ) Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Vertrages vom 19. März 1955 bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
( 2 ) Bevor die staatliche Genehmigung zur Errichtung kirchlicher Stiftungen des privaten Rechts gemäß § 80 BGB erteilt wird, wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
( 3 ) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des privaten Rechts wird von den zuständigen Kirchenbehörden wahrgenommen werden. Änderungen des Stiftungszwecks, die Auflösung einer Stiftung und die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen bedürfen außer der kirchlichen auch der staatlichen Genehmigung.
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Artikel 8

Die kirchlichen Sammlungen gemäß Artikel 14 des Vertrages vom 19. März 1955 können für kirchliche und mildtätige Zwecke veranstaltet werden.
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Artikel 9

Die Kirchenleitungen und die Landesregierung werden die Entschädigung für die Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer zu gegebener Zeit durch eine besondere Vereinbarung regeln. Von dem in Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 des Vertrages vom 19. März 1955 festgelegten Grundsatz kann dabei abgewichen werden.
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Artikel 10

Die Gewährleistung in Artikel 18 des Vertrages vom 19. März 1955 erstreckt sich auch auf das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 genannten Vereine, die den Kirchen angeschlossen sind.
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Artikel 11

Das Land wird weiterhin bei dem Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds, dem Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und ähnlichen Fonds die Bestimmung dieser Vermögen auch für kirchliche Zwecke angemessen berücksichtigen.
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Artikel 12

Die Bestimmungen des Artikels 19 des Vertrages vom 19. März 1955 gelten auch für Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten. Eide können nur von kirchlichen Richtern abgenommen werden, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
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Artikel 13

( 1 ) Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.
( 2 ) Die Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände sind berechtigt, neue Friedhöfe nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen anzulegen.
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Artikel 14

Falls das Land einem Dritten Rechte oder Leistungen gewähren sollte, die über den Vertrag vom 19. März 1955 und den vorliegenden Vertrag hinausgehen, so werden die Vertragschließenden ihre Verträge zur Wahrung der Parität einer Überprüfung unterziehen. Werden in einer solchen Vereinbarung Bestimmungen über die Errichtung von Schulen für Schüler des gleichen Bekenntnisses getroffen, so wird das Land die evangelischen Erziehungsberechtigten durch die Schulgesetzgebung gleichstellen.
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Artikel 15

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 16

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
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Anhang

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Abschließendes Protokoll vom 4. März 1965

(KABl. S. 288)
Über die Anwendung des am 4. März 1965 abgeschlossenen Ergänzungsvertrages zu dem Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen vom 19. März 1955 treffen die Vertragschließenden folgende Feststellungen:
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1. Zu Artikel 1

  1. Es ist Voraussetzung für die gleichberechtigte Förderung der evangelischen Erwachsenenbildung, dass die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Niedersachsen geltenden allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.
  2. Unter kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind auch solche private Rechtsträger zu verstehen, die unter kirchlichem Einfluss stehen.
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2. Zu Artikel 2

Dem Anliegen von Artikel 2 ist für den Norddeutschen Rundfunk durch § 4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 2. März 1956 sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen vom 6. Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragspartner wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in Verbindung treten. Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der bisher beim Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübten Praxis verbleiben.
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3. Zu Artikel 3

  1. In den Anstalten, in denen eine hauptamtliche Seelsorge eingerichtet wird, soll bei Planung von Neubauten der erforderliche gottesdienstliche Raum vorgesehen werden.
  2. Land und Kirche werden zur Regelung der Seelsorge an geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten in Verbindung treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.
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4. Zu Artikel 4

Das Land und die Kirchen werden in ihrer Zusammenarbeit ihre Aufmerksamkeit weiter der Ausbildung einer ausreichenden Zahl von Religionslehrkräften für alle Arten öffentlicher Schulen und für alle Altersgruppen der Schüler widmen. Den Berufsschullehrern, die an der Universität Göttingen und den Technischen Hochschulen ausgebildet werden, wird an den Pädagogischen Hochschulen ihrer Studienorte die Möglichkeit zum Erwerb der Lehrbefähigung in evangelischer Religion geboten werden.
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5. Zu Artikel 5

  1. Von Seiten des Kultusministeriums wird zugesagt, dass Bemühungen der Kirchen um Gewinnung von Lehrkräften für evangelische Privatschulen, soweit möglich, Unterstützung finden werden.
  2. Die Finanzhilfe des Landes für die Privatschulen soll in dem Sinne überprüft werden, dass sie den Gehaltsverhältnissen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen weiter angenähert wird.
  3. Die Evangelische Bibliotheksschule in Göttingen soll auf dem Gesetzeswege in die Privatschulförderung einbezogen werden.
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6. Zu Artikel 6 Absatz 1

Es bleibt vorbehalten, für die Bekanntgabe kirchlicher Vorschriften neben dem Niedersächsischen Ministerialblatt ein weiteres zentrales Amtsblatt, zum Beispiel die Niedersächsische Rechtspflege, zu bestimmen.
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7. Zu Artikel 7 Absatz 1

  1. Es besteht Einverständnis darüber, dass nur besonders wichtige kirchliche Einrichtungen als öffentlich-rechtliche Stiftungen oder Anstalten errichtet werden sollen.
  2. Die Errichtung soll nur aufgrund kirchengesetzlicher Regelung und mit Satzungen geschehen, durch die ihre Verfassung, ihre vermögensrechtliche Vertretung, ihr Verhältnis zur Landeskirche und die kirchliche Aufsicht näher geregelt sind. Artikel 10 des Vertrages vom 19. März 1955 bleibt unberührt.
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8. Zu Artikel 7 Absatz 2 und 3

Kirchliche Stiftungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sind die überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmeten Stiftungen, sofern sie nicht satzungsgemäß von einer Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder von einer anderen nicht kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwalten sind.
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9. Zu Artikel 11

Artikel 11 steht einer Neuordnung der Verwaltung oder einer von der bisherigen Rechtslage ausgehenden Ablösung nicht entgegen. Über die Grundsätze einer Ablösung soll ein freundschaftliches Einvernehmen hergestellt werden.
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10. Zu Artikel 12

Bis zur Errichtung eines kirchlichen Verwaltungsgerichts in Oldenburg gilt die Regelung des Artikels 12 auch für die Schlichtungsstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg.
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11. Zu Artikel 13

  1. Die in Artikel 13 genannten Friedhöfe sind kirchliche Einrichtungen. Bestehende Begräbnisrechte bleiben unberührt.
  2. Die maßgeblichen staatlichen Bestimmungen sind solche der Gesundheitspolizei, der Ortsplanung und des Landschaftsschutzes.

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1 ↑ Abschließendes Protokoll — siehe Anhang zu Nr. 20 D.
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2 ↑ Vgl. Nds. Stiftungsgesetz vom 24. 7. 1968.