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Verfassung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Vom 3. März 2007

ABl. VELKD Bd. VII S. 370,
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Dezember 2017,
ABl. VELKD Bd. VII S. 555

Geeint in dem gleichen Bekenntnis und gerufen zum gemeinsamen Bekennen und einheitlichen Handeln schließen sich die unterzeichneten evangelisch-lutherischen Kirchen zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammen. Sie hoffen, damit allen lutherischen Kirchen und Gemeinden in Deutschland den Weg zum Zusammenschluss zu öffnen. Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands gibt sich die folgende Verfassung.
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Abschnitt I
Grundbestimmungen der Vereinigten Kirche

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Artikel 1

( 1 ) Die Grundlage der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche, vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers bezeugt ist.
( 2 ) Die Vereinigte Kirche ist ein Zusammenschluss von evangelisch-lutherischen Kirchen (Gliedkirchen), die sich in ihrer Verkündigung und Sakramentsverwaltung wie auch in ihrer Ordnung, Leitung und Verwaltung sowie im gesamten Handeln der Kirche an das Bekenntnis gebunden wissen.
( 3 ) Die Vereinigte Kirche ist eine Körperschaft des Kirchenrechts. Sie besitzt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 4 ) Deutsche evangelisch-lutherische Kirchen können als Gliedkirchen aufgenommen werden, wenn sie die Bestimmungen der Verfassung, insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels als für sich bindend anerkennen.
( 5 ) Unter den gleichen Voraussetzungen können evangelisch-lutherische Kirchen, einzelne evangelisch-lutherische Gemeinden und Auslandsgemeinden lutherischen Bekenntnisses in die Vereinigte Kirche aufgenommen werden, falls sie nicht einem anderen Kirchenregiment unterstehen. Sie werden entweder einer Gliedkirche angeschlossen oder der Leitung der Vereinigten Kirche unmittelbar unterstellt oder ordnen sich selbst ein evangelisch-lutherisches Kirchenregiment.
( 6 ) Sofern Veränderungen einer Gliedkirche die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Vereinigten Kirche nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels berühren können, insbesondere im Fall eines Zusammenschlusses einer Gliedkirche mit einer anderen Kirche, stellt die Kirchenleitung mit Zustimmung der Bischofskonferenz die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Vereinigten Kirche fest.
( 7 ) Innerhalb der Vereinigten Kirche besteht volle Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
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Artikel 2

Die Vereinigte Kirche, mit der Evangelischen Kirche in Deutschland als Gemeinschaft lutherischer, reformierter und unierter Gliedkirchen verbunden, wahrt und fördert die im Kampf um das Bekenntnis geschenkte, auf der Bekenntnissynode von Barmen 1934 bezeugte Gemeinschaft. Die dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben in der Auslegung durch das lutherische Bekenntnis für ihr kirchliches Handeln maßgebend.
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Artikel 3

( 1 ) Die Vereinigte Kirche mit ihren Gliedkirchen ist mit allen Mitgliedskirchen des Lutherischen Weltbundes zu einer weltweiten Gemeinschaft verbunden. In dieser besteht eine im gemeinsamen Bekenntnis begründete Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
( 2 ) Die Vereinigte Kirche wahrt und fördert zusammen mit ihren Gliedkirchen die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft
( 3 ) Die Vereinigte Kirche beteiligt sich an der ökumenischen Arbeit der gesamten Christenheit.
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Abschnitt II
Von den Gliedkirchen

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Artikel 4

( 1 ) Soweit in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird, behalten die Gliedkirchen ihre Selbstständigkeit in Kultus und Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung.
( 2 ) Durch den Zusammenschluss bekunden sie den Willen, zu einer größeren Einheitlichkeit ihrer Ordnung zu kommen.
( 3 ) Es bleibt jeder Gliedkirche unbenommen, bestimmte kirchliche Überlieferungen zu pflegen, die ihr im Laufe ihrer Geschichte ein besonderes Gepräge gegeben haben, sofern sie vor Schrift und Bekenntnis bestehen.
( 4 ) Vor der Bestellung eines Bischofs oder einer Bischöfin und dessen oder deren Stellvertretung sowie des leitenden juristischen Beamten oder der leitenden juristischen Beamtin der kirchlichen Verwaltung hat eine Fühlungnahme mit der Vereinigten Kirche stattzufinden.
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Artikel 5

( 1 ) Die Vereinigte Kirche gibt sich Ordnungen für den Gottesdienst, insbesondere Agende und Gesangbuch, die die Gemeinsamkeit in der Vereinigten Kirche fördern sollen. Die Gliedkirchen sollen diese Ordnungen für ihren Bereich einführen.
( 2 ) Die Vereinigte Kirche beschließt eine Ordnung für das kirchliche Leben. In Gliedkirchen, die diese Ordnung nicht einführen, gilt sie als Richtlinie nach Artikel 6 Absatz 2.
( 3 ) Beabsichtigt eine Gliedkirche, eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ordnungen zu ändern, so zeigt sie dies der Vereinigten Kirche an. Änderungen sollen im Einvernehmen mit der Vereinigten Kirche vorgenommen werden.
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Artikel 6

( 1 ) Das Recht der Vereinigten Kirche, das diese mit Wirkung für ihre Gliedkirchen setzt, geht dem Recht der Gliedkirchen vor.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz Grundsätze aufstellen, die von den Gliedkirchen in Gesetzgebung und Verwaltung beachtet werden sollen (Richtlinien).
( 3 ) Beabsichtigt eine Gliedkirche eine kirchengesetzliche Regelung für ein Sachgebiet, so teilt sie dies der Vereinigten Kirche mit. Entwürfe zu Kirchengesetzen und Verordnungen mit Gesetzeskraft legen die Gliedkirchen der Vereinigten Kirche spätestens mit der Vorlage des Entwurfs an ihre rechtsetzende Körperschaft vor. Die Vereinigte Kirche kann sich zu den Entwürfen äußern. Ihre Stellungnahme ist nach Möglichkeit zum Gegenstand der Beratung der rechtsetzenden Körperschaften zu machen.
( 4 ) Die Vereinigte Kirche kann den Gliedkirchen Anregungen für den Ausbau ihrer Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung geben mit dem Ziel einer allmählich zu erreichenden Rechtsgleichheit und einer Gesamtvertretung innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Abschnitt III
Von der Vereinigten Kirche

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Artikel 7

( 1 ) Die Vereinigte Kirche hat folgende Aufgaben:
  1. Sie hat die Einheit der Vereinigten Kirche zu fördern.
  2. Sie hat für die Erhaltung und Vertiefung der lutherischen Lehre und Sakramentsverwaltung durch Pflege lutherischer Theologie und durch Beratung der Gliedkirchen in Fragen der lutherischen Lehre, des Gottesdienstes und des Gemeindelebens Sorge zu tragen und die Heranbildung eines bekenntnisgebundenen Pfarrerstandes zu fördern.
  3. Sie hat sich darum zu bemühen, dass die lutherische Kirche zu den Fragen und Aufgaben der Zeit in Wort und Tat die rechte, von Schrift und Bekenntnis geforderte Stellung nimmt.
  4. Sie hat die evangelisch-lutherischen Gemeinden, die sich ihr unmittelbar angeschlossen haben, nach den Grundsätzen des lutherischen Bekenntnisses zu leiten, ebenso die angeschlossenen Auslandsgemeinden.
  5. Ihr obliegt die Fürsorge für die lutherische Diaspora innerhalb und außerhalb Deutschlands.
  6. Sie unterstützt die Arbeit aller lutherischen kirchlichen Werke, insbesondere der Diakonie und der Mission.
  7. Sie vertritt in allen gemeinsamen Angelegenheiten die in ihr zusammengeschlossenen Gliedkirchen nach außen, insbesondere auch gegenüber der Ökumene. Sie kann theologische und rechtliche Erklärungen abgeben.
( 2 ) Die Vereinigte Kirche nimmt als gliedkirchlicher Zusammenschluss ihre durch diese Verfassung bestimmten Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Die Zusammenarbeit zwischen der Vereinigten Kirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland wird durch Vertrag geregelt.
( 3 ) Das Recht der Vereinigten Kirche nach Artikel 28 a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland wird durch den Konvent der VELKD in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenleitung ausgeübt.
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Artikel 8

Die Organe der Vereinigten Kirche sind:
  1. die Bischofskonferenz und der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin,
  2. die Generalsynode,
  3. die Kirchenleitung.
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Artikel 9

( 1 ) Die Bischofskonferenz wirkt nach Maßgabe der Artikel 18, 24 und 25 bei der Beschlussfassung über Kirchengesetze, über Ordnungen gemäß Artikel 5, über Verordnungen mit Gesetzeskraft und über Richtlinien gemäß Artikel 6 Absatz 2 mit. Beschlüsse der Kirchenleitung nach Artikel 1 Absätze 4 bis 6 bedürfen der Zustimmung der Bischofskonferenz.
( 2 ) Die Bischofskonferenz kann für sich oder im Zusammenwirken mit der Generalsynode Kundgebungen erlassen. Sie kann innerhalb des geltenden Rechts den Gliedkirchen Empfehlungen erteilen, die das gottesdienstliche Leben und die Tätigkeit des geistlichen Amtes betreffen.
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Artikel 10

( 1 ) Die Bischofskonferenz besteht aus den Bischöfen und Bischöfinnen aller Gliedkirchen sowie sechs weiteren ordinierten Inhabern oder Inhaberinnen eines kirchenleitenden Amtes, von denen die Evangelischlutherische Landeskirche Hannovers und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern je zwei, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland je ein Mitglied auf die Dauer von jeweils sechs Jahren entsenden. Die unmittelbar angeschlossenen Kirchengebiete und Gemeinden werden von dem Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin vertreten.
Die Gliedkirchen bestellen für jedes Mitglied der Bischofskonferenz, das ihrer Gliedkirche angehört, für die Amtszeit der Generalsynode ein stellvertretendes Mitglied. Dieses muss ordiniert sein und ein kirchenleitendes Amt innehaben.
( 2 ) Gehört das nach Absatz 1 zu entsendende Mitglied der Generalsynode an, so scheidet es mit der Entsendung in die Bischofskonferenz aus der Generalsynode aus. Die Mitgliedschaft in der Bischofskonferenz endet, wenn das Mitglied aus dem Amt ausscheidet, aus dem es in die Bischofskonferenz entsandt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für das stellvertretende Mitglied.
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Artikel 11

( 1 ) Alle Mitglieder der Bischofskonferenz haben je eine Stimme.
( 2 ) Die Bischofskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Bischofskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin, dessen oder deren Stellvertretung und ein weiteres von der Bischofskonferenz zu bestimmendes Mitglied unter Vorsitz des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin die Geschäfte der Bischofskonferenz führen, wenn diese nicht versammelt ist.
( 3 ) Die Bischofskonferenz kann Bischöfe und Bischöfinnen lutherischer Kirchen, die der Vereinigten Kirche nicht angehören, zu ihren Sitzungen einladen.
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Artikel 12

( 1 ) Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin ist der oder die erste Geistliche der Vereinigten Kirche. Er oder sie hat das Recht, auf allen Kanzeln der Vereinigten Kirche zu predigen. Er oder sie kann Hirtenbriefe erlassen.
( 2 ) Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin führt den Vorsitz in der Kirchenleitung und in der Bischofskonferenz. Er oder sie vertritt die Vereinigte Kirche. Er oder sie hat die von den verfassungsmäßigen Organen der Vereinigten Kirche beschlossenen Kirchengesetze zu verkünden.
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Artikel 13

( 1 ) Die Generalsynode wählt aus der Mitte der Bischofskonferenz einen Bischof oder eine Bischöfin zum Leitenden Bischof oder zur Leitenden Bischöfin. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Wahl des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin wird ein Bischofswahlausschuss gebildet. Er besteht aus zwei Mitgliedern der Bischofskonferenz und sechs Mitgliedern der Generalsynode, unter ihnen ein ordiniertes Mitglied; alle Mitglieder müssen unterschiedlichen Gliedkirchen angehören. Die Bischofskonferenz und die Generalsynode wählen die von ihnen zu entsendenden Mitglieder des Ausschusses; die Generalsynode wählt nach der Bischofskonferenz. Der Ausschuss ist jeweils nach der Wahl eines Leitenden Bischofs oder einer Leitenden Bischöfin neu zu bilden. Er wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und bestimmt seine Geschäftsordnung.
( 3 ) Vor der Tagung, auf der die Wahl des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin ansteht, leitet der Bischofswahlausschuss der Bischofskonferenz einen Nominierungsvorschlag zu, der zwei Namen von Mitgliedern der Bischofskonferenz enthalten soll. Die Bischofskonferenz teilt diesen Vorschlag der Generalsynode mit; sie kann dabei den Namen eines weiteren Mitglieds der Bischofskonferenz hinzufügen.
( 4 ) Bei der Wahl müssen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Generalsynode anwesend sein. Die Wahl wird mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt die Wahl weder im ersten noch in einem zweiten Wahlgang zustande, so treten Bischofskonferenz und Generalsynode zu einer Aussprache in gemeinsamer, nichtöffentlicher Sitzung zusammen. Aufgrund der Aussprache legt der Bischofswahlausschuss nach gemeinsamer Erörterung mit der Bischofskonferenz der Generalsynode erneut einen Wahlvorschlag vor.
( 5 ) Die Wiederwahl des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin ist zulässig.
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Artikel 14

( 1 ) Mit der Annahme der Wahl übernimmt der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin den Vorsitz in der Kirchenleitung und in der Bischofskonferenz. Die Einführung in das Amt soll möglichst noch während der Dauer der Tagung der Generalsynode stattfinden.
( 2 ) Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin wird von dem Bischof oder der Bischöfin mit dem höchsten Dienstalter nach der Ordnung der Agende in das Amt eingeführt.
( 3 ) Die Amtszeit des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin beginnt mit dem Tage, an dem der oder die Gewählte die Wahl durch die Generalsynode annimmt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin weiter. Tritt der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin zurück, so wird das Amt bis zu einer Neuwahl durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin wahrgenommen. Das Gleiche gilt für den Todesfall.
( 4 ) Nach jeder Wahl des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin wählt die Bischofskonferenz aus ihrer Mitte einen Bischof oder eine Bischöfin als dessen oder deren Stellvertretung. Die Wiederwahl des bisherigen Stellvertreters oder der bisherigen Stellvertreterin ist zulässig. Tritt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin zurück, so wählt die Bischofskonferenz bei ihrer nächsten Sitzung einen neuen Stellvertreter oder eine neue Stellvertreterin. Das Gleiche gilt für den Todesfall.
( 5 ) Tritt außer dem Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin auch dessen oder deren Stellvertretung zurück, so vertritt bis zur Neuwahl der Bischof oder die Bischöfin mit dem höchsten Dienstalter.
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Artikel 15

( 1 ) Die Generalsynode ist das gesetzgebende Organ der Vereinigten Kirche. Sie hat die Gesetzgebung nach Maßgabe der Artikel 24 und 24 a. Kundgebungen erlässt sie im Benehmen mit der Bischofskonferenz.
( 2 ) Die Generalsynode wird alle 6 Jahre neu gebildet. Sie tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen müssen stattfinden auf Verlangen der Kirchenleitung, der Bischofskonferenz oder eines Drittels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Generalsynode. Die Amtszeit der Generalsynode beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Synode, der frühestens 70 und spätestens 73 Monate nach Beginn der Amtszeit stattfinden soll.
( 3 ) Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben kann die Generalsynode ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Ständige Ausschüsse führen ihre Arbeit auch außerhalb der Tagungen und auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten der neuen Generalsynode fort.
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Artikel 16

( 1 ) Die Mitglieder der Generalsynode müssen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sein. Die ordinierten Mitglieder müssen das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung haben und dürfen nicht zugleich der Bischofskonferenz angehören. Die Mitglieder der Generalsynode sind unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 Satz 3 sowie in den Absätzen 4 und 5 zugleich Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Generalsynode besteht aus 50 Mitgliedern, von denen 42 Mitglieder, davon 15 ordinierte, von den synodalen Organen der Gliedkirchen gewählt werden.
Es wählen die
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
davon vier ordinierte;
11 Mitglieder,
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
davon drei ordinierte;
10 Mitglieder,
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
davon drei ordinierte;
10 Mitglieder,
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
davon zwei ordinierte;
5 Mitglieder,
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
davon ein ordiniertes;
2 Mitglieder,
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
davon ein ordiniertes;
2 Mitglieder,
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg Lippe
davon ein ordiniertes.
2 Mitglieder,
Dabei bestimmen die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die Ev.-Luth. Kirche in Bayern, die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und die Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland je ein Mitglied, das nicht zugleich Mitglied der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
( 3 ) Die Kirchenleitung unterbreitet im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Berufung von Mitgliedern und von ersten und zweiten Stellvertretern oder Stellvertreterinnen in die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland Vorschläge. Die Vorgeschlagenen sollen Mitglied einer Gliedkirche der Vereinigten Kirche sein. Aus den vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Berufenen beruft der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin acht Mitglieder, davon höchstens drei ordinierte, und je acht erste und zweite Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, davon höchstens je drei ordinierte, in die Generalsynode.
( 4 ) Evangelisch lutherische Kirchen, die nach Artikel 1 Absatz 4 in die Vereinigte Kirche aufgenommen werden oder ihre Mitgliedschaft nach Artikel 1 Absatz 6 in der Vereinigten Kirche fortsetzen, entsenden bis zu einer Neubildung der Generalsynode zusätzlich die Mitglieder, die sie in die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland entsenden.
( 5 ) Evangelisch lutherische Kirchen, die nach Artikel 1 Absatz 5 in die Vereinigte Kirche aufgenommen werden, wählen bis zu einer Neubildung der Generalsynode zusätzlich so viele Synodale, wie ihrer Seelenzahl anteilmäßig zukommen. Das Nähere bestimmt die Kirchenleitung im Benehmen mit der Bischofskonferenz. In diesem Falle muss mit Wirkung von der nächsten Amtszeit an eine neue Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Gliedkirchen durch Kirchengesetz festgesetzt werden.
( 6 ) Die Mitglieder gehören der Generalsynode für deren Amtszeit an. Für die gewählten Mitglieder der Generalsynode wählen die synodalen Organe der Gliedkirchen für die Amtszeit der Generalsynode jeweils zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, getrennt für die nach Absatz 2 zu wählenden Gruppen, und legen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung fest. Die gewählten Stellvertreter oder Stellvertreterinnen treten bei vorübergehender Verhinderung eines gewählten Mitgliedes oder bei Ausscheiden bis zur Nachwahl ein. Die berufenen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen treten bei vorübergehender Verhinderung des Mitgliedes, dem sie zugeordnet sind, oder bei dessen Ausscheiden bis zu der erfolgten Bestellung des neuen Mitgliedes in die Generalsynode ein.
( 7 ) Scheidet ein von einer Gliedkirche gewähltes Mitglied der Generalsynode während der Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung, Fortzug aus der Gliedkirche, wegen des Verlustes der Wählbarkeit für ein kirchliches Amt oder aus anderen Gründen aus der Generalsynode aus, so wählt das zuständige synodale Organ seiner Gliedkirche für die restliche Dauer der Wahlperiode ein neues Mitglied der Generalsynode. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitgliedes beruft der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin ein neues Mitglied. Im Falle des Ausscheidens eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin ist entsprechend zu verfahren. Die Bestimmungen des Absatzes 3 sind sinngemäß anzuwenden.
( 8 ) Spätestens drei Monate vor dem Beginn der Amtszeit der neuen Generalsynode sollen die Gliedkirchen die von ihren synodalen Organen zu wählenden Mitglieder für die neue Generalsynode benennen; sodann sind die weiteren acht Mitglieder zu berufen. Die neue Generalsynode wird durch die Kirchenleitung zu ihrer ersten Tagung einberufen und von dem oder der Vorsitzenden der Kirchenleitung eröffnet. Unter dessen oder deren Leitung wählt sie den Präsidenten oder die Präsidentin. Die weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode nach Fühlungnahme mit der Kirchenleitung einberufen. Am Sonntag vor Beginn einer Tagung der Generalsynode soll im Gottesdienst der Kirchengemeinden aller Gliedkirchen eine Fürbitte in das Kirchengebet aufgenommen werden.
( 9 ) Die Mitglieder werden nach der Ordnung der Agende verpflichtet.
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Artikel 17

( 1 ) Die Generalsynode wählt ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, der oder die nicht aus der Gruppe der ordinierten Mitglieder gewählt werden soll, einem ersten Vizepräsidenten oder einer ersten Vizepräsidentin, einem zweiten Vizepräsidenten oder einer zweiten Vizepräsidentin und zwei beisitzenden Mitgliedern.
( 2 ) Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Generalsynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 3 ) Die Generalsynode kann beschließen, dass Mitglieder von Synoden lutherischer Kirchen, die der Vereinigten Kirche nicht angehören, für die Dauer einer Amtszeit an den Tagungen der Generalsynode als ständige Gäste mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Die Mitglieder der Bischofskonferenz nehmen an den Tagungen der Generalsynode teil und haben das Recht, nach jedem Redebeitrag das Wort zu ergreifen.
( 5 ) Mitglieder der Kirchenleitung, die stellvertretende Mitglieder der Generalsynode sind, nehmen an den Tagungen der Generalsynode mit beratender Stimme teil.
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Artikel 18

( 1 ) Die Kirchenleitung leitet die Vereinigte Kirche. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen beigelegt sind. Sie erstattet der Generalsynode bei jeder Tagung einen Tätigkeitsbericht, der zu besprechen ist.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die der nächsten Generalsynode vorzulegen sind. Diese kann sie abändern oder aufheben. Eine verfassungsändernde Verordnung mit Gesetzeskraft darf nur zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben der Kirche nach dieser Verfassung und bei zwingender Notwendigkeit erlassen werden. Artikel 24 Absätze 4, 5 und 8 finden insoweit keine Anwendung. Eine solche Verordnung bedarf der Zustimmung der Bischofskonferenz. Ihre Geltung kann auf den Bereich mehrerer Gliedkirchen begrenzt werden. Artikel 24 Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.
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Artikel 19

( 1 ) Die Kirchenleitung besteht aus dem Leitenden Bischof als Vorsitzendem oder der Leitenden Bischöfin als Vorsitzender, seiner oder ihrer Stellvertretung, einem weiteren Mitglied der Bischofskonferenz, dem Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode und neun von der Generalsynode aus dem Kreise ihrer Mitglieder und deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen zu wählenden Mitgliedern, von denen nicht mehr als drei ordinierte Mitglieder oder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen für ordinierte Mitglieder sein dürfen.
( 2 ) Für das weitere Mitglied der Bischofskonferenz wählt diese einen ersten Stellvertreter oder eine erste Stellvertreterin und einen zweiten Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin. Der Präsident oder die Präsidentin der Generalsynode wird durch den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin bzw. den zweiten Vizepräsidenten oder die zweite Vizepräsidentin vertreten. Für die Mitglieder der Generalsynode wählt diese sechs stellvertretende Mitglieder, von denen nicht mehr als zwei ordinierte Mitglieder sein dürfen; sie treten in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl erhaltenen Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl nach dem Alphabet ein, und zwar getrennt nach der Gruppe, für die sie gewählt sind.
( 3 ) Die stellvertretenden Mitglieder treten zu den Sitzungen der Kirchenleitung nur hinzu, wenn ein Vertretungsfall vorliegt. Sie erhalten jedoch die Sitzungsunterlagen und -niederschriften.
( 4 ) Bei der Zusammensetzung der Kirchenleitung soll darauf Bedacht genommen werden, dass ihr aus jeder Gliedkirche ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied angehört.
( 5 ) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder und des Präsidenten oder der Präsidentin der Generalsynode beträgt 6 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amte. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt das an nächster Stelle stehende stellvertretende Mitglied an dessen Stelle.
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Artikel 20

( 1 ) Die Kirchenleitung tritt nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich auf Einladung des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin zu Sitzungen zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder es beantragen. Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Die Kirchenleitung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin und zwei weitere von der Kirchenleitung zu bestimmende Mitglieder unter Vorsitz des Leitenden Bischofs oder der Leitenden Bischöfin die Geschäfte der Kirchenleitung führen, wenn diese nicht versammelt ist.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann bestimmte Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten allgemein oder im einzelnen Falle dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, jeden Einzelfall wieder an sich zu ziehen.
( 3 ) Beschlüsse werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Stimmzettel oder Handzeichen vorgenommen; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) In eiligen Fällen kann der oder die Vorsitzende Entscheidungen treffen, die jedoch der Bestätigung der Kirchenleitung bedürfen.
( 5 ) Der Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der VELKD und dessen oder deren ständige Vertretung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sofern beide nicht rechtskundig sind, nimmt ein juristischer Referent oder eine juristische Referentin des Amtsbereichs der VELKD an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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Artikel 21

( 1 ) Die Organe der Vereinigten Kirche bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung, des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland. Hierzu schließt die Vereinigte Kirche einen Vertrag mit der Evangelischen Kirche in Deutschland, der der Zustimmung der Generalsynode bedarf.
( 2 ) In Angelegenheiten der Vereinigten Kirche ist das Kirchenamt an ihr Recht sowie an die Beschlüsse und Aufträge ihrer Organe gebunden.
( 3 ) Innerhalb des Kirchenamts wird ein Amtsbereich der VELKD gebildet, in dem die nach dem Selbstverständnis der Vereinigten Kirche erforderlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Der Leiter oder die Leiterin des Amtsbereichs der Vereinigten Kirche ist zugleich theologischer Vizepräsident oder theologische Vizepräsidentin des Kirchenamts. Er oder sie führt die Amtsbezeichnung „Leiter des Amtsbereichs der VELKD“ oder „Leiterin des Amtsbereichs der VELKD“. Seine oder ihre Berufung und die Ausübung der Dienstaufsicht über ihn oder sie bedürfen des Einvernehmens mit der Kirchenleitung. Vor der Berufung ist die Bischofskonferenz anzuhören. In Angelegenheiten der Vereinigten Kirche unterliegt der Amtsbereichsleiter oder die Amtsbereichsleiterin der Fachaufsicht der Kirchenleitung. Die Aufgabenerfüllung der im Amtsbereich der VELKD tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insbesondere die Ausübung der Fachaufsicht, ist so zu regeln, dass die Bindung nach Absatz 2 gewährleistet ist.
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Artikel 21 a

( 1 ) Die Vereinigte Kirche ist Anstellungsträgerin der Pfarrer oder Pfarrerinnen, Kirchenbeamten oder Kirchenbeamtinnen sowie der sonstigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die nicht im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland tätig sind. Diese werden von der Vereinigten Kirche berufen oder angestellt. Die Berufungen oder Anstellungen dürfen nur im Rahmen des von der Generalsynode zu beschließenden Stellenplanes erfolgen.
( 2 ) Die Kirchenleitung führt die Dienst- und die Fachaufsicht.
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Artikel 22

Ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet über alle Rechtsfragen, die sich aus der Verfassung der Vereinigten Kirche ergeben. Die Zusammensetzung und das Verfahren regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 23

Für Angelegenheiten der Lehre wird ein Spruchkollegium gebildet, das auch von Gliedkirchen in Anspruch genommen werden kann. Die Zusammensetzung und das Verfahren regelt ein Kirchengesetz.
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Artikel 24

( 1 ) Kirchengesetze kommen durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalsynode und der Bischofskonferenz zustande.
( 2 ) Entwürfe zu Kirchengesetzen können von der Kirchenleitung, aus der Mitte der Bischofskonferenz oder aus der Mitte der Generalsynode vorgelegt werden. Sie müssen den vollständigen Text des Gesetzes mit Begründung enthalten und in den beiden letzten Fällen jeweils von mindestens zwölf Mitgliedern der Generalsynode oder von mindestens fünf Mitgliedern der Bischofskonferenz unterschrieben sein. Die Gesetzentwürfe gehen mit einer Stellungnahme der Kirchenleitung zunächst an die Bischofskonferenz und dann mit den etwa beschlossenen Änderungen an die Generalsynode. Beschlussfassungen über Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Beratung. Die zweite Beratung kann frühestens am Tage nach Abschluss der ersten Beratung stattfinden.
( 3 ) Zu Entwürfen von Kirchengesetzen mit Wirkung für die Gliedkirchen ist vor Zuleitung an die Generalsynode den Gliedkirchen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 4 ) Kommen übereinstimmende Beschlüsse von Bischofskonferenz und Generalsynode nicht zustande, so erlangt der Entwurf auch ohne Zustimmung der Bischofskonferenz Gesetzeskraft, wenn die Generalsynode in einer mindestens sechs Monate später stattfindenden Sitzung ihren Beschluss mit verfassungsändernder Mehrheit aufrechterhält.
( 5 ) Änderungen der Verfassung bedürfen außer dem zustimmenden Beschluss der Bischofskonferenz in der Schlussabstimmung der zweiten Lesung der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Generalsynode. Zwischen beiden Beschlüssen muss eine Frist von mindestens 24 Stunden liegen.
( 6 ) Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der Gesetzgebung.
( 7 ) Verordnungen der Kirchenleitung mit Gesetzeskraft können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalsynode außer Kraft gesetzt werden.
( 8 ) Eines Kirchengesetzes bedarf es
a)
zur Änderung oder Aufhebung eines Kirchengesetzes der Vereinigten Kirche,
b)
zur Regelung aller Angelegenheiten, die bisher in einer Gliedkirche durch Gesetze geregelt waren,
c)
zur Einführung oder Abschaffung regelmäßig wiederkehrender Feiertage.
( 9 ) Die von der Bischofskonferenz und der Generalsynode beschlossenen und vom Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin vollzogenen Kirchengesetze werden im Amtsblatt veröffentlicht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am 14. Tage nach dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
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Artikel 24 a

Die Bestimmungen des Artikels 24 gelten sinngemäß für die Zustimmung und das Außerkraftsetzen von Gesetzen nach Artikel 10 a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 25

( 1 ) Ordnungen gemäß Artikel 5 kommen nach Beratung in den Gliedkirchen durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalsynode und der Bischofskonferenz zustande.
( 2 ) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Artikels 24 Absatz 2 bis 4, 6 und 9 entsprechend.
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Artikel 26

( 1 ) Der Haushaltsplan der Vereinigten Kirche und ihrer Einrichtungen wird von der Generalsynode für jedes Haushaltsjahr durch Kirchengesetz beschlossen.
( 2 ) Den Umlageschlüssel setzt die Generalsynode durch Beschlussfassung fest, aushilfsweise beim Eintritt erheblicher Änderungen bis zum nächsten Zusammentreten der Generalsynode die Kirchenleitung.
( 3 ) Die Rechnungslegung obliegt dem Amtsbereich der VELKD. Die Prüfung der Rechnungen erfolgt durch den Finanzausschuss der Generalsynode. Die Entlastung wird durch die Generalsynode erteilt. Für den Fall, dass die Generalsynode nicht jährlich zusammentreten kann, erfolgt die Entlastung durch den Finanzausschuss.
( 4 ) Das Nähere über das Haushalts-, Umlagen- und Kassenwesen wird von der Kirchenleitung durch Verordnung geregelt.
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Abschnitt IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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Artikel 271#

Diese Verfassung tritt am 31. Dezember 1948 in Kraft, sofern mindestens drei Gliedkirchen die Ratifikationsurkunden bei dem Vorsitzenden des Rates der Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hinterlegt haben.

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1 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verfassung in der ursprünglichen Fassung vom 8. Juli 1948. Das Inkrafttreten der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.