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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Hildesheim

In der Fassung vom 25. April 2013

KABl. 2013, S. 111, zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. Mai 2017, KABl. 2017, S. 138

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§ 1
Ziel und Zweck

Die Kirchenkreise Hildesheimer Land - Alfeld, Hildesheim-Sarstedt und Peine fassen die Arbeit ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise zusammen und bündeln gemeinsam ihre Interessen nach außen, insbesondere gegenüber den Gebietskörperschaften. Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise einen Kirchenkreisverband (Verband).
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§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Der Verband trägt den Namen Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Hildesheim. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Verband hat seinen Sitz in Hildesheim.
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§ 3
Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Hildesheimer Land - Alfeld, Hildesheim-Sarstedt und Peine.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband hat die Aufgabe, die Verwaltung, die Kirchenkreissozialarbeit sowie die Angelegenheiten der Diakonischen Werke der Kirchenkreise als Verbände der freien Wohlfahrtspflege für die Verbandsmitglieder gemeinsam wahrzunehmen. Die Verbandsmitglieder können weitere Aufgaben und Einrichtungen in die Trägerschaft des Verbandes übertragen.
( 2 ) Die Kirchenkreise Hildesheimer Land - Alfeld, Hildesheim-Sarstedt und Peine bilden einen gemeinsamen Planungs- und Zuweisungsbereich (§ 19 Abs. 3 Satz 1 FAG). Der Verbandsvorstand sorgt im Benehmen mit den Kirchenkreistagen der Verbandsmitglieder dafür, dass die Stellen- und Finanzplanung gemeinsam vorbereitet und beschlossen wird. Für die drei Kirchenkreise gibt der Verbandsvorstand gegenüber den kirchlichen Körperschaften und dem Landeskirchenamt auf der Grundlage der bestehenden Stellen- und Finanzplanung der Mitglieder die Stellungnahmen nach dem geltenden Finanzausgleichsrecht ab und stellt die erforderlichen Anträge.
Die Stellenrahmenpläne für die den Kirchenkreisen verbleibenden Aufgaben werden dezentral durch die Kirchenkreisvorstände bewirtschaftet, wobei die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes unberührt bleibt.
Durch Beschluss des Verbandsvorstandes können die Kirchenkreise freie Mitarbeiterstellen zunächst innerhalb des Verbandes ausschreiben und Personalmaßnahmen, soweit erforderlich, rechtzeitig mit den anderen Kirchenkreisen im Kirchenkreisverband abstimmen.
( 3 ) Darüber hinaus soll der Verband für die Verbandsmitglieder Aufgaben des Gebäudemanagements, der Öffentlichkeitsarbeit, der Religionspädagogik und Umweltfragen wahrnehmen.
( 4 ) Der Verband unterhält als gemeinsame Verwaltungsstelle das Kirchenamt in Hildesheim.
( 5 ) Der Verband ist Mitglied des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V., in dieser Eigenschaft nimmt er gemäß § 5 Abs. 1 des Diakoniegesetzes für den Bereich der drei Kirchenkreise Aufgaben des Diakonischen Werkes als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege wahr.
( 6 ) Der Verband vertritt die diakonischen Dienste der Kirchenkreise in der Trägerschaft der verfassten Kirche gegenüber allen kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und in der Öffentlichkeit. Er beantragt und rechnet ab die Mittel der öffentlichen Sozialleistungsträger zugunsten der diakonischen Dienste und Kirchenkreise. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verband eine Geschäftsstelle gemäß § 5 Abs. 2 des Diakoniegesetzes ein.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus 16 Mitgliedern, davon die vier Superintendenten oder Superintendentinnen als geborene Mitglieder, je Kirchenkreis 1 ordiniertes Mitglied sowie 3 nichtordinierte Mitglieder aus dem Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt, 4 nichtordinierte Mitglieder aus dem Kirchenkreis Hildesheimer Land - Alfeld und 2 nichtordinierte Mitglieder aus dem Kirchenkreis Peine. Diese werden von den jeweiligen Kirchenkreistagen aus ihrer Mitte gewählt (§ 85 Abs. 2 Kirchenkreisordnung). Im Falle der Verhinderung eines Superintendenten oder einer Superintendentin, die länger als 3 Monate dauert, erfolgt die Vertretung durch den/die 1. oder 2. Vertreter/in im Aufsichtsamt. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenkreistag ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Es bleibt jedoch bis zum Eintreten des Nachfolgers oder der Nachfolgerin im Amt. Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
( 2 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt 6 Jahre und beginnt mit der Wahl der Mehrheit der Mitglieder des Verbandsvorstandes in der konstituierenden Sitzung der Kirchenkreistage im Jahr nach der Bildung der Kirchenvorstände. Der Vorstand wählt für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus dem Kreis der Superintendenten oder Superintendentinnen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und aus dem Kreis der nichtordinierten Mitglieder den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 3 ) Der Verbandsvorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Verbandsvorstandes im Amt.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben. Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 Abs. 1 übertragenen Aufgabenbereichen,
  2. die Aufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  3. die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsmitglieder,
  4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes einschließlich des Stellenplanes sowie den Stellenrahmenplan,
  5. die Verteilung der Gesamtzuweisung an die Verbandsmitglieder,
  6. die Abnahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Kirchenamtes,
  7. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung,
  8. die Aufsicht über die Tätigkeit des Diakonischen Werkes,
  9. die Wahrnehmung der Aufgaben zur Umsetzung der Finanzplanung, für die nach dem Finanzausgleichsgesetz der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
Der Vorstand kann Aufgaben aus dem diakonischen Bereich auf den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführerin des Diakonischen Werkes delegieren.
( 2 ) Der Vorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – darunter ein ordiniertes Mitglied – anwesend sind. Die Beschlussfassung geschieht mit Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände sinngemäß, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Das Kirchenamt des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Hildesheim nimmt für den Verband Aufgaben als Kirchenkreisamt gemäß § 67 der Kirchenkreisordnung wahr.
( 2 ) Das Diakonische Werk wird von einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin geleitet.
( 3 ) Näheres kann der Verbandsvorstand für das Kirchenamt, die Diakoniegeschäftsstelle oder weitere übertragene Einrichtungen in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 9
Zuweisungen und Verbandsaufwand

( 1 ) Der Verband ist Zuweisungsempfänger nach den Regelungen des Finanzausgleichrechts. Nach Finanzierung der von den Kirchenkreisen übertragenen Aufgaben werden die Mittel den Kirchenkreisen auf der Grundlage der jeweiligen Kriterien des Finanzausgleichrechts durch den Verbandsvorstand zugewiesen, der hierbei Budgets bilden kann.
( 2 ) Bei finanzwirksamen Entscheidungen des Verbandsvorstandes, die die den Kirchenkreisen zufließenden Mittel um mehr als 10 % gegenüber dem letzten Haushaltsjahr reduzieren, ist das Benehmen mit den Kirchenkreisvorständen herzustellen.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für die Änderungen der §§ 4, 5, 9 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder und der Verbandsvorstand sind anzuhören. Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
( 4 ) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 11
Auflösung

Das Landeskirchenamt kann den Kirchenkreisverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreistages oder von Amts wegen aufheben. Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen zu, die sie bei Bildung des Verbandes oder Eintritt in den Verband eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 9 bemessenen Anteile (Teilbudgets) an die Verbandsmitglieder. Die Kirchenkreise verpflichten sich, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt zu ermittelnden Arbeitseinheiten oder des Arbeitsumfanges zu übernehmen.
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§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Hildesheim, 18. Februar 2013
Ev.-luth. Kirchenkreisverband Hildesheim
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Hildesheim genehmigen wir gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.

Hannover, den 25. April 2013
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Guntau