.

Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Wittingen

Vom 2. Dezember 2010

KABl. 2010, S. 177, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 8. April 2025,
KABl. 2025, S. 178

#

Präambel

Seid allzeit bereit zur Verantwortung vor jedermann,
der von euch Rechenschaft fordert über
die Hoffnung, die in euch ist.
1. Petrus 3, 15
1Gott hat den Menschen nach seinem Bild erschaffen. 2Sein Sohn Jesus Christus wohnt in seiner Liebe in unseren Herzen und der Heilige Geist gibt uns Kraft und Mut.
3Wir sind Evangelische Kirche und unsere Kindertagesstätten sind jeweils ein bedeutender Teil unserer Kirchengemeinden. 4Wir stellen das Evangelium in den Mittelpunkt unserer Arbeit.
5In der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern wollen wir Glauben leben und erlebbar machen.
6Mit Geschichten und Gestalten aus der Bibel begleiten wir Kinder auf ihrem Weg mit lebensbejahenden Erfahrungen. 7Eltern erfahren bei uns Begleitung und Orientierung.
8Selbstverständlich sind neben der Vermittlung von religiösen Werten und Inhalten auch die Vertiefung und das Erlernen von vielfältigen Fähigkeiten und Fertigkeiten gleichrangige Ziele unserer Einrichtungen. 9Dabei berücksichtigen wir die unterschiedlichen Anlagen und Begabungen der Kinder.
10In der Zusammenarbeit mit den Eltern, anderen Einrichtungen und Institutionen nehmen wir Verantwortung am gesamtgesellschaftlichen Geschehen wahr.
11Wir sind tolerant gegenüber Andersdenkenden und gegenüber Menschen aus anderen Kulturen.
12Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexiblen Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 13Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtungen von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden.
####

§ 1
Mitglieder

1Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Wolfsburg-Wittingen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz:
Evangelisch-lutherische Katharinen-Kirchengemeinde Knesebeck,
Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Wittingen-Ohrdorf.
2Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Wittingen, nachfolgend Kirchengemeindeverband genannt. 3Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Gifhorn. 4Die Dienststelle liegt in Wittingen.
#

§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kirchengemeindeverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
  1. Evangelische Kindertagesstätte St. Katharinen 1, Kirchplatz 1, 29379 Wittingen- Knesebeck,
  2. Evangelische Kindertagesstätte St. Katharinen 2, Wittinger Straße 9a, 29379 Wittingen-Knesebeck,
  3. Evangelische Kindertagesstätte St. Laurentius, Hauptstraße 17, 29378 Wittingen-Ohrdorf,
  4. Evangelische Kindertagesstätte St. Stephanus 1, Schützenstraße 16, 29378 Wittingen,
  5. Evangelische Kindertagesstätte St. Stephanus 2, Schützenstraße 20, 29378 Wittingen.
2Zu diesem Zweck übernimmt der Kindertagesstättenverband die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband hat die Aufgabe, alle die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung der Haushaltspläne,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Der Kirchengemeindeverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kirchengemeindeverband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. 3Der Kirchengemeindeverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(4) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden widerruflich übertragen werden.
(5) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#

§ 3
Mitarbeitende

(1) 1Der Kirchengemeindeverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeitenden im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeitenden zu den gleichen Bedingungen.
(2) Auf den Kirchengemeindeverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeitenden anzuwenden.
#

§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

(1) 1Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3Hierzu zählen insbesondere:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. sporadische Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  5. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
  6. Vertretung des Kirchengemeindeverbandes im Elternbeirat des jeweiligen Kindergartens durch mindestens einen der in den Verbandsvorstand gewählten Kirchenvorsteher des jeweiligen Ortes.
(2) Die Kirchenvorstände wirken bei der Erarbeitung und Entwicklung des Leitbildes, der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit.
(3) 1Bei der Neueinstellung einer Leitung in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband hergestellt werden. 2Zu den Einstellungsgesprächen von Erzieherinnen und Erziehern in einer Kindertagesstätte ist möglichst ein Mitglied des Verbandsvorstandes aus der jeweiligen Kirchengemeinde einzuladen.
(4) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kirchengemeindeverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
#

§ 5
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus fünf Mitgliedern (zwei Personen aus der Evangelisch-lutherischen Katharinen-Kirchengemeinde Knesebeck sowie drei Personen aus Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Wittingen-Ohrdorf). 3Mindestens ein Mitglied des Verbandsvorstandes muss ordiniert sein. 4Die Kirchenvorstände haben sich erforderlichenfalls abzustimmen. 5Alle Vorstandsmitglieder müssen den Anforderungen des § 11 Absatz 2 Satz 3 Regionalgesetz erfüllen.
(2) 1Je Verbandsgemeinde ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung eines der Mitglieder der Kirchengemeinde an deren Stelle tritt. 2Auch diese Personen müssen den Anforderungen des § 11 Absatz 2 Satz 3 Regionalgesetz erfüllen.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes scheiden aus:
  1. wenn sie aus ihrem Amt als Mitglied des Kirchenvorstandes während der Amtsperiode ausscheiden,
  2. nach Ablauf ihrer Amtszeit im Kirchenvorstand, sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt wurden,
  3. durch Rücktritt, der dem Verbandsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss,
  4. aus wichtigem Grund durch Abwahl durch das Gremium, welches das Vorstandsmitglied berufen hat.
2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(4) Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(5) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände gebildet und konstituiert. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(6) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung und pädagogischer Geschäftsführung besteht, mit beratender Stimme teil. 2Leitungen und weitere fachkundige Personen (z.B. Fachberatung) können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dies beschließt. 3Mindestens ein Mal im Jahr müssen die Kindertagesstättenleitungen im Verbandsvorstand einen Bericht erstatten.
(7) 1Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(8) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder Ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
(9) 1Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2Sie oder er ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn die oder der stellvertretende Vorsitzende, ein Kirchenvorstand einer Mitgliedsgemeinde, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(10) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
#

§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere
  1. die strategische Planung,
  2. die Organisation,
  3. den Personaleinsatz,
  4. die Führung und
  5. die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kirchengemeindeverbandes von den Organen der beteiligten Körperschaften beschlossen wird. 3Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden. 4Die grundsätzliche Verantwortung des Verbandsvorstandes nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Der Kirchengemeindeverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Bereich des Landkreises Gifhorn zusammen.
(4) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(5) 1Erklärung des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#

§ 7
Finanzen und Vermögen

(1) 1Je Kindertagesstätte wird ein Haushalt aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. 2Die für die Kirchengemeinden der Landeskirche geltenden Vorschriften über Haushalt und Finanzen sind auch auf den Kirchengemeindeverband anzuwenden.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Diese stellen die Gebäude dem Kirchengemeindeverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Hierfür erhalten die Kirchengemeinden eine auskömmliche Mietzahlung durch die Stadt Wittingen, um alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4Hierbei kann der Kirchengemeindeverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils die vorhandenen Rücklagen heranziehen.
(4) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der Kommune befinden, gilt die Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#

§ 8
Informationspflicht des Verbandsvorstandes

(1) Die Geschäftsführung leitet die Protokolle seiner Sitzungen den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreisvorstand zu.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes berichtet dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich. 2Der Jahresabschluss des Kirchengemeindeverbandes ist dem Kirchenkreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
#

§ 9
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Geschäftsführung

(1) 1Die zuständige kirchliche Verwaltungsstelle übernimmt für den Kirchengemeindeverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand. 2Der Geschäftsführung wird eine pädagogische Geschäftsführung beigeordnet.
(2) 1Die pädagogische Geschäftsführung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3Anstellungsträger der pädagogischen Geschäftsführung ist der Kirchengemeindeverband.
(3) 1Die Aufgaben der pädagogischen Geschäftsführung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. 2Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. 3Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenamtes und der örtlichen Einrichtungsleitung zu beachten.
#

§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Wolfsburg-Wittingen.
#

§ 11
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften von § 10 Absatz 4 bis 6 Regionalgesetz.
#

§ 12
Auflösung, Ausscheiden

(1) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag der Hälfte der Mitglieder oder von Amts wegen auflösen.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Kindertagesstättenjahres ihre Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft an die jeweilige Kirchengemeinde für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER