.

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Rotenburg (Wümme)

Vom 18. Mai 2010

KABl. 2010, S. 76

#

Präambel

„Denn wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir viele ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied, und haben verschiedene Gaben nach der Gnade, die uns gegeben ist.“ (Römer 12, 4-6)
Als Kirchengemeinden in der Region Rotenburg (Wümme) wollen wir verlässlich und verbindlich zusammen arbeiten.
Wir wollen unsere Kräfte bündeln und gemeinsam für Menschen in der Region Rotenburg (Wümme) eine zeitgemäße kirchliche Arbeit sicherstellen.
####

§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Evangelisch-lutherische Auferstehungs-Kirchengemeinde Rotenburg (Wümme), die Evangelisch-lutherische Michaels-Kirchengemeinde Rotenburg (Wümme) und die Evangelisch-lutherische Stadtkirchengemeinde Rotenburg (Wümme), nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Rotenburg (Wümme)“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#

§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
a.
die Gottesdienste,
b.
die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
c.
die Arbeit mit Erwachsenen unterschiedlicher Altersstufen,
d.
die Kirchenmusik,
e.
die Beratung und Entwicklung von weiteren Arbeitsschwerpunkten,
f.
die Öffentlichkeitsarbeit,
g.
die Verwaltungsarbeit in den Kirchengemeinden,
h.
die Bewirtschaftung und Fortentwicklung des Gebäudebestandes.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen und wieder entzogen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden, ihre eigentumsrechtlichen Befugnisse und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist.
#

§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
Er besteht aus
  1. der geschäftsführenden Pastorin oder dem geschäftsführenden Pastor und der stellvertretenden geschäftsführenden Pastorin oder dem stellvertretenden geschäftsführenden Pastor (§ 9 Abs. 1).
  2. Je Kirchengemeinde pro angefangene 1500 Gemeindeglieder einem nicht geistlichen Mitglied für die laufende Amtszeit, das nach dem Gesetz zur Bildung der Kirchenvorstände zum Kirchenvorstand wählbar ist und vom jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt wird (§ 105 Abs. 2 KGO).
    Die Anzahl der nicht geistlichen Mitglieder wird zum Ende der Amtszeit durch den Verbandsvorstand entsprechend der Gemeindegliederzahlen am 30. Juni des Jahres der Neubildung der Kirchenvorstände festgelegt.
  3. Zwei weiteren vom Verbandsvorstand zu berufenden Mitgliedern, die nach dem Gesetz zur Bildung der Kirchenvorstände zum Kirchenvorstand wählbar sind, einer der Kirchengemeinden angehören und nicht Mitglied eines Kirchenvorstandes sind. Die Berufung erfolgt jeweils in der ersten Sitzung eines neuen Verbandsvorstandes.
  4. Ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme ohne Stimmrecht wird von der Dienstrunde in den Verbandsvorstand entsandt (§ 9).
( 2 ) Für jedes gewählte nicht geistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen.
( 3 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, wählt der Kirchenvorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, der das Mitglied ursprünglich entsandt hat.
( 4 ) Ein gewähltes Mitglied kann von dem jeweils entsendenden Kirchenvorstand abberufen werden.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Auf Beschluss des Verbandsvorstandes können Mitglieder der Kirchenvorstände und weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 7 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die §§ 40 bis 55, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 8 ) Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
( 9 ) Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. Die Einladung wird den Mitgliedern der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden in der gleichen Frist zur Kenntnis gegeben.
#

§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht gemäß § 5,
  3. Mitwirkung bei der Entscheidung über die Einstellung einer oder eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Kirchenmusikerin oder Kirchenmusikers und Diakonin oder Diakons und bei der Einstellung einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs oder einer Chorleiterin oder eines Chorleiters in einer der Kirchengemeinden des Verbandes (§ 6),
  4. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht gemäß § 7,
  5. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
  6. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen,
  7. regelmäßige Berichterstattung mindestens einmal im Jahr gegenüber den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
#

§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrerdienstrecht

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach Pfarrstellenbesetzungsrecht und Pfarrerdienstrecht wahr.
( 2 ) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, in deren Pfarrbezirk die Pfarrstelle neu besetzt werden soll, sind an den Beratungen zu beteiligen. Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerberin oder einen Bewerber einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand. Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
( 3 ) Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
#

§ 6
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterstellen errichten. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterstellen oder der Stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Besetzung der Stelle einer Diakonin oder eines Diakons, einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs, einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers und einer Chorleiterin oder eines Chorleiters zum Dienst im Bereich des Kirchengemeindeverbandes bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist eine erneute Auswahl unter den vorhandenen Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich.
#

§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck legen sie der Visitatorin oder dem Visitator ein gemeinsames, verbindliches Arbeitskonzept für den Kirchengemeindeverband vor.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht wahr.
( 3 ) Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
#

§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
  1. zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarrbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. Die Pfarrbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden. Jedem Pfarrbezirk soll eine Pfarrstelle zugeordnet sein;
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen;
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten zu treffen. Dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten durch die Superintendentin oder den Superintendenten von der Ernennung einer Hauptvertreterin oder eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastorinnen und Pastoren im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist. Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben einer Nebenvertreterin oder eines Nebenvertreters durch die Superintendentin oder den Superintendenten im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie eine entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleibt unberührt;
  4. einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastorinnen und Pastoren und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kirchengemeindeverband zuzuweisen.
Bei Entscheidungen nach den Buchstaben a) bis d), soweit sie Pastorinnen und Pastoren betreffen, ist das Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten herzustellen. Eine eventuell erforderliche Beteiligung weiterer kirchlicher Organe bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
#

§ 9
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, wählen im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 2 ) Die Pastorinnen und Pastoren, die Diakoninnen und Diakone sowie die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen und bilden die Dienstrunde. Diese entsendet eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand. Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
( 3 ) Die Pastorinnen und Pastoren sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. Jeder Kirchenvorstand kann eine Pastorin oder einen Pastor, eine Diakonin oder einen Diakon, eine Kirchenmusikerin oder einen Kirchenmusiker und eine sonstige Mitarbeiterin oder einen sonstigen Mitarbeiter, die oder der im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
( 4 ) Die Dienstrunde gibt dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
#

§ 10
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine eigene Rechnung für den Kirchengemeindeverband geführt. Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt.
( 2 ) Die bei der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
#

§ 11
Verwaltungshilfe

Das für den Kirchenkreis Rotenburg zuständige Kirchenamt nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#

§ 12
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#

§ 13
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 13 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 14
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#

§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

Rotenburg (Wümme), den 8. April 2010
Für die Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Rotenburg (Wümme)
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Rotenburg (Wümme), den 12. April 2010
Für die Ev.-luth. Michaels-Kirchengemeinde Rotenburg (Wümme)
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Rotenburg (Wümme), den 14. April 2010
Für die Ev.-luth. Stadtkirchengemeinde Rotenburg (Wümme)
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.

Hannover, den 18. Mai 2010
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Guntau