.

Satzung des Friedhofsverbandes Uelzen

Vom 11. November 2004

KABl. 2004, S. 217, zuletzt geändert durch Beschluss vom 22. November 2016,
KABl. 2017, S. 11

####

§ 1
Mitglieder und Aufgabe des Verbandes

(1) 1Zur gemeinsamen Verwaltung und Unterhaltung der kirchlichen Friedhöfe in der Stadt Uelzen bilden die Ev.-luth. Michaelis-Kirchengemeinde zu Gerdau, die Ev.-luth. St.-Johannes-der-Täufer-Kirchengemeinde Oldenstadt in Uelzen (mit der Ev.-luth. Kapellengemeinde Groß Liedern in Uelzen), die Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde in Uelzen und die Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Veerßen in Uelzen im Sinne der §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung (KGO) einen Kirchengemeindeverband.
2Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertragen ihm die Verbandsgemeinden das friedhofsmäßige Nutzungsrecht an den Grundstücken:
Gemarkung Gerdau, Flur 2, Flurstück 124/113 in Größe von 1.48.22 ha,
Gemarkung Oldenstadt, Flur 4, Flurstücke 140/1, 273/138, 326/138 in Größe von 1.24.81 ha,
Gemarkung Uelzen, Flur 8, Flurstücke 51/6, 53/7, 53/8 und 57/152 in Größe von 16.90.37 ha,
Gemarkung Veerßen, Flur 1, Flurstücke 30/11, 30/17 und 30/18 in Größe von 1.57.18 ha
sowie an den darauf errichteten Gebäuden. 2Die Ev.-luth. Kapellengemeinde Groß Liedern überträgt dem Friedhofsverband das friedhofsmäßige Nutzungsrecht an dem Grundstück:
Gemarkung Gr. Liedern, Flur 1, Flurstück 222/2 in Größe von 0.89.94 ha sowie an den darauf errichteten Gebäuden, ferner die Maschinen, das Friedhofsgerät und den Bestand der Friedhofskasse.
3Ferner übertragen sie dem Verband die Maschinen, das Friedhofsgerät sowie die Bestände der Friedhofskassen.
4Die Unterhaltungspflicht an den Gebäuden obliegt dem Kirchengemeindeverband.
(3) Der Beitritt weiterer Kirchengemeinden (Friedhofsträger) aus dem Stadtgebiet ist möglich.
(4) Bestimmungen dieser Satzung, die ausdrücklich für Verbandsgemeinden gelten, sind auf die Ev.-luth. Kapellengemeinde Groß Liedern entsprechend anzuwenden.
#

§ 2
Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

(1) Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Ev.-luth. Friedhofsverband Uelzen“.
(2) Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in 29525 Uelzen, Scharnhorststraße 23.
(3) Der Kirchengemeindeverband führt ein Siegel.
#

§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Der Kirchengemeindeverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Friedhofsbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Friedhofsbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(2) Auf den Kirchengemeindeverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#

§ 4
Verbandsorgane

Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
#

§ 5
Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
  1. 1Jeweils zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die Friedhöfe in den Kirchengemeindeverband einbringen. 2Diese Mitglieder sind vom jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen (§ 105 Abs. 2 S. 1 KGO).
  2. Dem Leiter oder der Leiterin des Kirchenkreisamtes mit beratender Stimme.
  3. Jeweils einem Kirchenvorstandsmitglied der Ev.-luth. Kirchengemeinden St. Petri, Uelzen, und St. Johannis, Uelzen, mit beratender Stimme.
(2) Der oder die Vorsitzende und sein oder ihr Vertreter oder seine oder ihre Vertretern werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt.
(3) Dem Verbandsvorstand muss mindestens ein geistliches Mitglied angehören.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenvorständen gewählt worden sind.
(5) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(6) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#

§ 6
Friedhofskommission (geschäftsführender Ausschuss gem. § 106 Abs. 3 KGO)

(1) Die Friedhofskommission besteht aus dem Verbandsvorstandsvorsitzenden oder der Verbandsvorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Verbandsvorstandsmitgliedern, die aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt werden; der jeweilige Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Die Sitzungen der Friedhofskommission finden im Regelfall monatlich statt und sind nicht öffentlich.
(3) Die Aufgaben der Friedhofskommission werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Verbandsvorstand erlässt.
#

§ 7
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
#

§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand beschließt über
  1. die Angelegenheiten, für die er nach dieser Satzung zuständig ist
  2. die Ergänzung oder sonstige Änderung dieser Satzung
  3. die Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung
  4. den Haushaltsplan
  5. den Stellen- und den Stellenbesetzungsplan
  6. die Entlastung der Friedhofskommission und des Kirchenkreisamtes
  7. den Abschluss von Verträgen mit einem Wert von mehr als 10.000,- Euro (für Verträge bis zu 10.000,- Euro ist die Friedhofskommission zuständig)
  8. die Ausführung von Bauten oder baulichen Veränderungen, die Erweiterung oder Ausgestaltung der Friedhöfe, sofern die Kosten 10.000,- Euro überschreiten (für Maßnahmen bis zu 10.000,- Euro ist die Friedhofskommission zuständig).
(2) 1In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Verbandsvorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet der Verbandsvorstandsvorsitzende oder die Verbandsvorstandsvorsitzende die notwendigen Maßnahmen vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verbandsvorstand an. 2Der Verbandsvorstand hat in der nächsten Sitzung über die Genehmigung zu beschließen.
#

§ 9
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. 2Zu Beginn jedes neuen Rechnungsjahres hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende den Verbandsvorstand innerhalb eines Monats einzuberufen. 3Der Verbandsvorstand ist einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder des Verbandsvorstandes schriftlich verlangen.
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 2Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist aus besonderem Anlass abkürzen. 3Mit der Ladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
(5) 1Beschlüsse, die eine Änderung dieser Satzung bezüglich
5.1
des Namens und des Sitzes des Verbandes
5.2
der Verbandsgemeinden
5.3
der Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Verbandsgemeinden
5.4
der Aufgaben des Verbandes
5.5
der Art und Weise der Deckung des Aufwands, insbesondere des Maßstabes, nach dem die Verbandsgemeinden zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben
5.6
der Abwicklung im Fall der Auflösung des Verbandes und des Ausscheidens einer Kirchengemeinde
zum Gegenstand haben bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden. 2Änderungen oder Ergänzungen der Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6) 1Die Beschlüsse werden in Ihrem Ergebnis im Protokoll des Verbandsvorstandes schriftlich festgehalten. 2Die Protokollführung obliegt einer vom Verbandsvorstand bestimmten Person. 3Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden sowie einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und zu Beginn der folgenden Sitzung vom Verbandsvorstand zu genehmigen. 4Die Friedhofsverwaltung (§ 11) verwahrt das Protokoll. 5Die Seiten des Protokolls sind jahrgangsweise zu nummerieren.
#

§ 10
Aufgaben der Friedhofskommission

(1) Die Friedhofskommission bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus.
(2) Die Friedhofskommission führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und trifft alle Entscheidungen, die nicht der Beschlussfassung durch den Verbandsvorstand vorbehalten sind.
(3) 1Die Friedhofskommission hat den Verbandsvorstand über wichtige Angelegenheiten, die den Kirchengemeindeverband betreffen, zu unterrichten. 2Sie hat dem Verbandsvorstand vor Ablauf des Geschäftsjahres über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben zu berichten.
(4) Die Friedhofskommission übt die Fachaufsicht über die Bediensteten des Kirchengemeindeverbandes aus und ist Ihnen gegenüber weisungsberechtigt.
(5) Die Friedhofskommission kann Aufgaben, die ihr durch diese Satzung oder durch die Friedhofsordnung zugewiesen werden, ganz oder teilweise auf die Friedhofsverwaltung übertragen.
#

§ 11
Friedhofsverwaltung

1Die praktischen Arbeiten auf den beteiligten Friedhöfen werden der Friedhofsverwaltung in Uelzen, Scharnhorststr. 23, übertragen.
2Dem Friedhofsverwalter (Leiter der Friedhofsverwaltung) wird
  • der Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen
  • Festlegung der Beerdigungstermine
  • Erlass der Gebührenbescheide
  • Genehmigung von Denkmalsanträgen
  • Führung der Bestattungsbücher
  • Durchführung von Beweinkaufungen
  • Verhandlungsführung für den Bereich der Friedhöfe in Absprache mit der Friedhofskommission
  • Ausübung des Hausrechtes
übertragen.
3Er kann Aufgaben an andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter delegieren.
#

§ 12
Geschäftsjahre

Das Geschäftsjahr des Kirchengemeindeverbandes beginnt am 1.1. und endet am 31. 12. eines jeden Kalenderjahres.
#

§ 13
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gelten die Vorschriften der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
(2) 1Die Kassengeschäfte des Kirchengemeindeverbandes werden vom Kirchenkreisamt Uelzen in einem besonderen Haushalt geführt. 2Zahlungsanordnungen erteilt der Vorsitzende oder die Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende sowie der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes. 3Dem Verbandsvorstand muss jederzeit Einblick in die Kassenführung des Kirchengemeindeverbandes sowie Auskunft darüber gewährt werden.
#

§ 14
Austritt aus dem Kirchengemeindeverband

(1) Tritt eine der Verbandsgemeinden aus dem Kirchengemeindeverband aus, so besteht der Verband weiter, sofern mindestens noch zwei Verbandsmitglieder vorhanden sind.
(2) 1Der Austritt ist nur zum Ende des folgenden Geschäftsjahres zulässig. 2Für das ausgetretene Verbandsmitglied gilt bezüglich der Vermögensauseinandersetzung der § 15 Abs. 3 entsprechend.
#

§ 15
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

(1) Der Kirchengemeindeverband ist aufzulösen, wenn der Verbandsvorstand dies mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließt.
(2) Der Verbandsvorstand wickelt die Verpflichtungen des Kirchengemeindeverbandes ab.
(3) Das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes ist nach seiner Auflösung an diejenigen zurückzuübergeben, die es bei der Gründung des Kirchengemeindeverbandes diesem übertragen hatten.
(4) Soweit Vermögen vom Kirchengemeindeverband selbst hinzu erworben worden ist oder nicht ermittelt werden kann, auf wen ein Vermögensstück zurückzuübergeben ist, fällt das Eigentum der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde St. Marien, Uelzen, zu.
#

§ 16
Aufsicht

1Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt der Kirchenkreisvorstand. 2Die Vorschriften der KGO und der KKO finden entsprechende Anwendung.
#

§ 17
Bekanntmachungen

1Bekanntmachungen des Kirchengemeindeverbandes erfolgen in ortsüblicher Weise durch Aushang in den beteiligten Kirchengemeinden. 2Amtliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen.
#

§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Uelzen, den 23. September 2004
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde, in Uelzen
(L.S.)
Der Kirchenvorstand
Unterschriften
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Veerßen, in Uelzen
(L.S.)
Der Kirchenvorstand
Unterschriften
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Vorstehende Satzung des Kirchengemeindeverbandes Uelzen wird gemäß § 101 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 11. November 2004
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Dr. v. Vietinghoff

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER