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Satzung des Evangelisch-lutherischen Gemeindeverbandes Söhlde

Vom 10. November 2015

KABl. 2015, S. 142, zuletzt geändert durch Beschluss vom 4. März 2010, KABl. 2020, S. 86

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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bettrum, Feldbergen, Himstedt, Hoheneggelsen (mit den Kapellengemeinden Mölme und Steinbrück), Nettlingen und Söhlde, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
( 2 ) Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Gemeindeverband Söhlde“. Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Söhlde.
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§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit,
  2. Konzepte und Formen der Gemeindearbeit (z. B. Konfirmandenunterricht),
  3. die Seelsorge,
  4. gemeinsame Veranstaltungen,
  5. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
  6. soweit wie möglich die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  7. die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit,
  9. die gemeinsame Visitation der Kirchengemeinden des Verbandes,
  10. die Pfarrstellenbesetzung,
  11. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
( 2 ) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus 16 Mitgliedern und zwar
  1. je Pfarramt einem geistlichen Mitglied. Sind Pastorenehepaare in einem Pfarramt tätig, ist entsprechend § 55 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz zu verfahren;
  2. für jede Kirchengemeinde zwei nichtgeistlichen Mitgliedern und für jede Kapellengemeinde einem nichtgeistlichen Mitglied der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden, welche aus der Mitte des jeweiligen Kirchenvorstandes zu wählen sind.
( 2 ) Für jedes nichtgeistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen, das im Falle der Verhinderung an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 7 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 genannten Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschl. Stellenplan,
  3. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen (§ 5),
  4. Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines/einer vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons/Diakonin (§ 6),
  5. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
  6. Abgabe von Stellungnahmen der Region gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung,
  7. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Gemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Gemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen, z. B. im Bau-, Friedhofs- und Kindergartenwesen ist möglich.
( 5 ) Für Bereiche der Gemeindearbeit, z. B. Gottesdienste, Jugend-, Konfirmanden-, Frauen- und Männerarbeit ist zu prüfen, ob gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Gemeindeverband nehmen die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Der Verbandsvorstand ist von dem Kirchenvorstand/den Kirchenvorständen der Kirchengemeinde/n, in deren Pfarrbezirk eine Pfarrstelle neu besetzt werden soll, bei der Pfarrstellenbesetzung zu beteiligen. Beide Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Kirchenvorstand/ die Kirchenvorstände. Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand/ die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Sämtliche Mitarbeiterstellen werden auf der Ebene des Gemeindeverbandes errichtet. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verbandsvorstand eine Anstellung auf der Ebene der Kirchengemeinde zulassen.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin im Bereich des Gemeindeverbandes oder einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
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§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
( 3 ) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
( 4 ) Bis zur Erarbeitung eines gemeinsamen Arbeitskonzeptes nach den Absätzen 1 bis 3 besteht auch die Möglichkeit, dass jeweils nur die Kirchengemeinden, die unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden sind oder deren Pfarramt durch den gleichen Pastor oder Pastorin pfarramtlich versehen wird, gemeinsam visitiert werden. Die Visitationssitzung erfolgt in gemeinsamer Sitzung der Kirchenvorstände der betreffenden Kirchengemeinden und des Verbandsvorstandes. In gleicher Weise ist bei einem abschließenden Gespräch des Visitators nach Vorlage des Visitationsberichtes zu verfahren.
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§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

( 1 ) Im Gemeindeverband werden folgende Pfarrbezirke gebildet:
Pfarrbezirk Söhlde: Kirchengemeinden Himstedt, Nettlingen und Söhlde mit Pfarramtssitz in Söhlde,
Pfarrbezirk Hoheneggelsen: Kirchengemeinden Bettrum, Feldbergen und Hoheneggelsen mit den Kapellengemeinden Mölme und Steinbrück mit Pfarramtssitz in Hoheneggelsen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
  1. zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarramtsbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. Die Pfarramtsbezirke sollen gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden;
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen;
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen. Dabei kann in Vakanzfällen durch den Superintendenten oder die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Gemeindeverband sichergestellt ist. Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie eine entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleiben unberührt;
  4. einzelne übergreifende Aufgabengebiete (z. B. Jugend-, Konfirmanden- oder Seniorenarbeit) den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakonen und Diakoninnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Gemeindeverband zuzuweisen.
Um die Zusammengehörigkeit der Pfarrbezirke zu stärken, tagen alle zwei Monate die Kirchenvorstände eines Pfarrbezirks gemeinsam.
( 3 ) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 9
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten, und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten im Gemeindeverband zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin. Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
( 2 ) Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. Sie wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin. Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder einen sonstigen Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
( 3 ) Die Pastoren und Pastorinnen geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten. Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Der Gemeindeverband bildet einen gemeinsamen Zuweisungsbereich gemäß § 3 Absatz 1 Kirchengesetz über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 2 ) Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Rechnung für die Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverband geführt. Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt.
Die von den Kirchengemeinden eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt des Kirchenkreisverbandes Hildesheim nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 13
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 14
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird. Über die Aufhebung des Gemeindeverbandes entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der im Jahr der Auflösung am 30. Juni festgestellten Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden an die jeweilige Kirchengemeinde.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Über ihre Ausgliederung aus dem Gemeindeverband entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes der Ev.-luth. Kirchengemeinden Bettrum, Nettlingen, Hoheneggelsen, Feldbergen, Himstedt, Söhlde vom 1. Juli 2004 außer Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Söhlde, den 9. September 2015
Der Verbandsvorstand
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Die geänderte Satzung genehmigen wir gemäß § 104 Absatz 1 Satz 2 Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 10. November 2015
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
In Vertretung:
Dr. K rämer