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Kirchenkreisordnung

Vom 19. Dezember 2022

KABl. 2022, S. 82, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023, KABl. 2023, S. 28, 29

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Teil 1:
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Auftrag des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. Er nimmt den Auftrag er Kirche in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr. Er wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu und nimmt am gesellschaftlichen und politischen Leben teil.
( 2 ) Der Kirchenkreis ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und Vielfalt kirchlichen Lebens.
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§ 2
Aufgaben der Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise fördern und unterstützen die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. Sie geben Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens.
( 2 ) Die Kirchenkreise nehmen selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden können.
( 3 ) Die Kirchenkreise sorgen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. Sie geben mit ihrer Finanzplanung den Rahmen für die Haushaltsführung und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Verbände vor. Sie entscheiden im Rahmen ihrer Stellenplanung und der landeskirchlichen Planungsvorgaben über die Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung von Pfarrstellen sowie von Stellen für beruflich Mitarbeitende.
( 4 ) Die Kirchenkreise nehmen im Rahmen von Artikel 15 der Kirchenverfassung Leitungsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wahr. Mit ihren Satzungen ergänzen sie die Rechtsetzung der Landeskirche.
( 5 ) Die Kirchenkreise vermitteln Anliegen und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden.
( 6 ) Die Kirchenkreise sorgen für die Zusammenarbeit mit diakonischen und anderen Rechtsträgern, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten.
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§ 3
Konzepte und Ressourcen

Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 entwickeln die Kirchenkreise inhaltliche Konzepte. Auf deren Grundlage stellen sie die erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Verfügung.
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§ 4
Rechtsstellung der Kirchenkreise

( 1 ) Kirchenkreise sind Körperschaften des Kirchenrechts. Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.
( 2 ) Der einzelne Kirchenkreis steht in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche. In diesem Rahmen und im Rahmen des geltenden Rechts verwaltet er seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
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§ 5
Kommunikation und Beteiligung

( 1 ) Die Kirchenkreise unterrichten die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die anderen Formen kirchlichen Leben in ihrem Bereich regelmäßig über die Beratungen der Kirchenkreissynode, über die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes und über andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.
( 2 ) Die Kirchenkreise beteiligen die Kirchengemeinden und die anderen Formen kirchlichen Lebens in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten in besonderer Weise betreffen. Sie entwickeln dafür geeignete Strukturen und Verfahren. Die Grundzüge dieser Strukturen und Verfahren sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
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§ 6
Errichtung und Aufhebung

( 1 ) Kirchenkreise werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder verändert. Dabei regelt das Landeskirchenamt im Benehmen mit den beteiligten Kirchenkreisen auch
  1. die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten und
  2. die Zusammensetzung der Kirchenkreissynoden und Kirchenkreisvorstände nach der Neugliederung.
( 2 ) Die Urkunde mit den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 3 ) Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
( 4 ) Der Antrag oder die Stellungnahme eines Kirchenkreises im Rahmen der Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynode.
( 5 ) Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Beteiligten Widerspruch einlegen. Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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§ 7
Amtsbereiche in einem Kirchenkreis

( 1 ) In einem Kirchenkreis können mehrere Amtsbereiche gebildet werden, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist. Die Superintendentinnen und Superintendenten in den Amtsbereichen gehören der Kirchenkreissynode als Mitglieder an.
( 2 ) Die Superintendentinnen und Superintendenten in einem Kirchenkreis mit mehreren Amtsbereichen sind gemeinsam für die Erfüllung der Aufgaben des Superintendentenamtes verantwortlich. Ihre einzelnen Aufgaben sollen sowohl ortsbezogene Aufgaben in den Amtsbereichen als auch funktionale Aufgaben für den gesamten Kirchenkreis umfassen. Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises und in den Dienstbeschreibungen der Superintendentinnen und Superintendenten zu regeln.
( 3 ) In der Hauptsatzung des Kirchenkreises sind außerdem insbesondere folgende Fragen zu regeln:
  1. Bildung der Amtsbereiche und Zuordnung der Kirchengemeinden zu den Amtsbereichen,
  2. Zuordnung der Superintendentur-Pfarrstellen zum Kirchenkreis, zu einer Kirchengemeinde oder zu einer Gesamtkirchengemeinde,
  3. Bildung von Pfarrkonventen und Kirchenkreiskonferenzen in den Amtsbereichen,
  4. Mitgliedschaft der Superintendentinnen und Superintendenten sowie Vorsitz im Kirchenkreisvorstand; dabei kann auch bestimmt werden, dass eine oder einer der Superintendentinnen und Superintendenten als Leitende Superintendentin oder Leitender Superintendent ständig den Vorsitz innehat,
  5. Leitung der Kirchenkreiskonferenz und des Pfarrkonventes für den gesamten Kirchenkreis,
  6. Stellvertretung im Aufsichtsamt und im Vorsitz des Kirchenkreisvorstandes.
( 4 ) Im Kirchenkreis Hannover wird zusätzlich zu den Superintendenturen in den Amtsbereichen die Stelle einer Stadtsuperintendentin oder eines Stadtsuperintendenten errichtet, die oder der insbesondere folgende Aufgaben hat:
  1. Vorsitz im Kirchenkreisvorstand,
  2. Leitung des Pfarrkonventes und der Kirchenkreiskonferenz für den gesamten Kirchenkreis,
  3. Vertretung des Kirchenkreises in der Öffentlichkeit.
Das Nähere ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises Hannover zu regeln.
( 5 ) Bei der Neuerrichtung oder Zusammenlegung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen trifft das Landeskirchenamt in der entsprechenden Urkunde vorläufige Regelungen zu den Fragen, die nach den Absätzen 3 und 4 in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln sind. Diese bleiben in Kraft, bis der Kirchenkreis eine eigene Hauptsatzung beschlossen hat.
( 6 ) Bei Unklarheiten über ihre Zuständigkeit sollen die Superintendentinnen und Superintendenten im Kirchenkreis eine Verständigung herbeiführen. Wenn dies nicht gelingt, entscheidet der Kirchenkreisvorstand, wer zuständig ist.
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§ 8
Kirchenkreispfarramt

( 1 ) Mit Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden kann der Kirchenkreis durch Beschluss der Kirchenkreissynode ein Kirchenkreispfarramt errichten und die Pfarrstellen in den beteiligten Kirchengemeinden dem Kirchenkreis zuordnen. Dem Beschluss der Kirchenkreissynode muss die Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen.
( 2 ) Den Pfarrstellen des Kirchenkreispfarramtes sind feste Pfarrbezirke für den ortsbezogenen pfarramtlichen Dienst zuzuordnen. Zu einem Pfarrbezirk können mehrere Kirchengemeinden gehören. Bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. Mit dem ortsbezogenen Dienst ist ein funktionaler Dienst in einem anderen Pfarrbezirk, im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit oder auf der Ebene des Kirchenkreises verbunden.
( 3 ) Bei der Besetzung einer Pfarrstelle des Kirchenkreispfarramtes nimmt der Kirchenkreisvorstand alle Rechte der Kirchenvorstände wahr, deren Kirchengemeinden ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. Wenn der Kirchenkreisvorstand eine Pfarrstelle durch Wahl besetzt oder die Vokation bei einer Ernennung erteilt, ist das Einvernehmen mit den Kirchenvorständen dieser Kirchengemeinden erforderlich.
( 4 ) Das Nähere, insbesondere die Zuordnung der Pfarrbezirke zu den Pfarrstellen des Kirchenkreispfarramtes, ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
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Teil 2:
Leitung des Kirchenkreises

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Abschnitt 1:
Organe des Kirchenkreises

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§ 9
Gemeinsame Verantwortung

( 1 ) Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent leiten den Kirchenkreis in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. Sie tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.
( 2 ) Sie können die Bildung gemeinsamer Ausschüsse oder Leitungsrunden vereinbaren.
( 3 ) Sie sorgen dafür, dass die Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes die für ihr Amt erforderlichen Kompetenzen erwerben und fortentwickeln.
( 4 ) Sie achten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Gestaltung ihrer Arbeitsweise auf Belange der Nachhaltigkeit.
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Abschnitt 2:
Kirchenkreissynode

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§ 10
Aufgaben der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens. Sie nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes, der Superintendentin oder des Superintendenten, der Kirchenkreiskonferenz und des Pfarrkonventes sowie der diakonischen und der anderen Rechtsträger entgegen, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sowie die Inhaberinnen und Inhaber einer Superintendentur-Pfarrstelle. Sie wirkt an der Bildung der Landessynode mit.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über:
  1. Satzungen des Kirchenkreises,
  2. Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
  3. Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis,
  4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
  5. die Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung und Auflösung nichtrechtsfähiger Stiftungen des Kirchenkreises,
  6. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
  7. Anträge und Vorlagen sowie Anträge an die Landessynode und andere Stellen,
  8. die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
  9. die Errichtung eines Kirchenamtes.
Einer Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises muss die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen.
( 5 ) Die Kirchenkreissynode wählt die Mitglieder ihres Präsidiums und gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Die Kirchenkreissynode wirkt an Stellungnahmen des Kirchenkreises nach Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenverfassung mit.
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§ 11
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode soll in ihrer Zusammensetzung die Vielfalt der Lebensverhältnisse und der Kirchengemeinden sowie der anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis widerspiegeln.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenkreissynode sollen bereit sein, im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitzuwirken. Sie sind den Interessen des gesamten Kirchenkreises verpflichtet.
( 3 ) Der Kirchenkreissynode gehören an:
  1. Mitglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden,
  2. Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden,
  3. Mitglieder der Landessynode, die nach den Bestimmungen des Landessynodalgesetzes im Kirchenkreis zur Landessynode wählbar sind,
  4. Militärgeistliche, die nach den Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Mitglied der für ihren Amtssitz zuständigen Kirchenkreissynode sind,
  5. die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, soweit sie nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 Mitglied der Kirchenkreissynode sind.
( 4 ) Der Kirchenkreissynode müssen mindestens 40 und dürfen höchstens 75 Mitglieder angehören, die nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt oder nach Absatz 3 Nummer 2 berufen sind. Darunter dürfen sich höchstens zu einem Viertel berufene Mitglieder befinden; es müssen aber mindestens zehn Mitglieder berufen werden. Die genaue Zahl der zu wählenden und der zu berufenden Mitglieder ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises festzulegen.
( 5 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 3 Nummer 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Fall der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt. Die Hauptsatzung des Kirchenkreises kann festlegen, dass an Stelle einer persönlichen Vertretung nach Satz 1 in einem Wahlbezirk eine regionale Vertretungsliste gewählt werden kann. Für Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden.
( 6 ) Für stellvertretende Mitglieder gelten die Bestimmungen der Absätze 7, 8 und 10 Satz 1 sowie der §§ 12 bis 14, 17 und 18 entsprechend.
( 7 ) Mitglied der Kirchenkreissynode nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann nur sein, wer
  1. in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar ist,
  2. ordiniert ist und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehört,
  3. im Fall einer Berufung nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 bei einem diakonischen oder einem anderen Rechtsträger beschäftigt ist, der der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist und im Kirchenkreis seinen Sitz hat oder eine Einrichtung unterhält, oder
  4. zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Kirchenkreis oder in einem Kirchenkreisverband, dem der Kirchenkreis angehört, berechtigt ist. Mitglieder nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
( 8 ) Mitglied der Kirchenkreissynode kann nicht sein, wer
  1. in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder
  2. aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.
( 9 ) Der Kirchenkreissynode dürfen nicht mehrheitlich Mitglieder angehören, die ordiniert sind oder die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Kirchenkreis oder zu einer Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises stehen.
( 10 ) Scheidet ein Mitglied nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 aus der Kirchenkreissynode aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu wählen oder zu berufen. Bis zur Wahl oder Berufung der Nachfolge wird ein ausgeschiedenes Mitglied durch das stellvertretende Mitglied vertreten.
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§ 12
Gewählte Mitglieder

( 1 ) Die von den Kirchengemeinden zu wählenden Mitglieder werden in Wahlbezirken gewählt, die aus einer oder mehreren Kirchengemeinden bestehen. Bei der Bildung der Wahlbezirke sollen bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit berücksichtigt werden. Die Wahlbezirke müssen so groß sein, dass in ihnen mindestens drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder gewählt werden können. Das Nähere zur Abgrenzung der Wahlbezirke ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
( 2 ) Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu besetzenden Sitze richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk. Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlbezirke wird die Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk mit der Gesamtzahl der Wählenden vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenmitglieder im Wahlbezirk geteilt. Jeder Wahlbezirk erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren noch zu verteilenden Sitze werden den Wahlbezirken in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
( 3 ) Innerhalb der Wahlbezirke sind die Sitze auf ordinierte und nichtordinierte Mitglieder zu verteilen. Die Verteilung richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Sitze im Wahlbezirk
davon Sitze
für Ordinierte
3-5
1
6-8
2
9-12
3
13-15
4
16-19
5
20-22
6
( 4 ) Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu besetzenden Sitze einschließlich des Anteils der ordinierten Mitglieder ist vom Kirchenkreisvorstand nach dem Stand vom 31. März des Jahres vor der Neubildung der Kirchenkreissynode festzustellen und den Kirchengemeinden mitzuteilen.
( 5 ) Die Wahlen zur Kirchenkreissynode sind spätestens sechs Wochen vor der Neubildung durchzuführen. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen Menschen jeden Geschlechts angemessen berücksichtigt werden. Zudem sollen Menschen, die zum Zeitpunkt der Neubildung der Kirchenkreissynode das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu mindestens 20 Prozent berücksichtigt werden.
( 6 ) Wenn ein Wahlbezirk mit dem Gebiet einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbandes oder einer Gesamtkirchengemeinde identisch ist, werden die Mitglieder der Kirchenkreissynode durch den jeweils zuständigen Vorstand gewählt. Im Übrigen kommt die Wahl in der Regel durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk zustande. Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode setzt dabei den Kirchenvorständen zunächst eine Frist, innerhalb derer sie die übereinstimmenden Beschlüsse fassen können. Kommen diese Beschlüsse innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, ist eine Wahlversammlung durchzuführen. Diese besteht aus den Mitgliedern der Kirchenvorstände im Wahlbezirk. Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kirchenkreissynode lädt zu der Wahlversammlung ein und leitet sie. Die Wahl ist geheim; sie wird in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Wahl zur Landessynode durchgeführt.
( 7 ) Erforderliche Nachwahlen zur Kirchenkreissynode sind in entsprechender Anwendung von Absatz 6 durchzuführen.
( 8 ) Können in einem Wahlbezirk nicht so viele ordinierte Mitglieder gewählt oder nachgewählt werden, wie es in Absatz 3 vorgegeben ist, tritt stattdessen das stellvertretende Mitglied in die Kirchenkreissynode ein, bis der Sitz mit einem ordinierten Mitglied besetzt werden kann.
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§ 13
Berufene Mitglieder

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt der Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
( 2 ) Er hat dabei folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
  1. Mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf Vorschlag des Kirchenkreisjugendkonventes zu berufen. Wenn im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet wurde, ist in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln, welche Stellen aus der Jugendarbeit im Kirchenkreis Vorschläge für eine Berufung in die Kirchenkreissynode unterbreiten können.
  2. Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises und der diakonischen Rechtsträger zu berufen, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten.
  3. Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
( 3 ) Die Hauptsatzung des Kirchenkreises kann weitere Festlegungen bezüglich der zu berufenden Mitglieder treffen.
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§ 14
Bildung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres.
( 2 ) Eine Wahl oder Berufung in die Kirchenkreissynode wird nur wirksam, wenn die gewählte oder berufene Person sich innerhalb einer vorgegebenen Frist gegenüber dem Kirchenkreisvorstand bereiterklärt, das Gelöbnis nach § 16 Absatz 1 abzulegen.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl nach § 12. Ergibt sich, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ordnet der Kirchenkreisvorstand die Wiederholung der Wahl innerhalb einer vorzugebenden Frist an.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes können das gewählte Mitglied und der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Landeskirchenamt einlegen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 15
Erste Tagung der Kirchenkreissynode

Eine neu gebildete Kirchenkreissynode tritt innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Amtszeit zu ihrer ersten Tagung zusammen. Diese Tagung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten eröffnet und bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirchenkreissynode geleitet. Die oder der Vorsitzende leitet die Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums.
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§ 16
Gelöbnis der Mitglieder

( 1 ) Zu Beginn der ersten Tagung legen die Mitglieder der neu gebildeten Kirchenkreissynode gegenüber der Superintendentin oder dem Superintendenten folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, dass ich als Mitglied der Kirchenkreissynode in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche danach trachten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
Sie bekräftigen dieses Gelöbnis mit den Worten: „Ich gelobe es vor Gott.“
( 2 ) Wer bei der ersten Tagung nicht anwesend war oder später Mitglied der Kirchenkreissynode wird, legt das Gelöbnis gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode ab.
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§ 17
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Alle Mitglieder der Kirchenkreissynode sind ehrenamtlich tätig. Bei der Wahrnehmung des Amtes als Mitglied der Kirchenkreissynode sind Mitglieder, die dieses Amt als Teil ihrer gesamtkirchlichen Aufgaben im Rahmen eines Pfarrdienstverhältnisses wahrnehmen oder die in einem anderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft stehen, den anderen Mitgliedern der Kirchenkreissynode gleichgestellt.
( 2 ) Alle Mitglieder der Kirchenkreissynode haben im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
( 3 ) Mitglieder der Kirchenkreissynode, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.
( 4 ) Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder der Kirchenkreissynode Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ohne Genehmigung des Präsidiums der Kirchenkreissynode dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
( 5 ) Absatz 4 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
  1. für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
  2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
  3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben. Dasselbe gilt im Falle eines Versuchs.
( 6 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode kann ein Mitglied, das die Ordnung in einer Tagung in erheblicher Weise stört, vorübergehend von der Mitwirkung in bis zu zwei Tagungen und in den Ausschüssen ausschließen. Gegen einen vorläufigen Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. Bis zur Entscheidung der Kirchenkreissynode ruhen die Rechte und Pflichten dieses Mitgliedes. Die Entscheidung der Kirchenkreissynode unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. § 66 bleibt unberührt.
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§ 18
Ausscheiden und Entlassung

( 1 ) Ein Mitglied scheidet aus der Kirchenkreissynode aus,
  1. wenn es sein Amt niederlegt,
  2. wenn der Kirchenkreisvorstand feststellt, dass die Voraussetzung weggefallen ist, die Grund seiner Wahl oder Berufung nach § 11 Absatz 7 war, oder
  3. wenn es durch das Landeskirchenamt nach Absatz 3 aus seinem Amt entlassen wird.
( 2 ) Gegen eine Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch bei der Kirchenkreissynode einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 17 Absatz 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.
( 3 ) Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied der Kirchenkreissynode zu entlassen,
  1. wenn es auf Dauer nicht in der Lage ist, das Amt auszuüben,
  2. wenn es erklärt hat, das Amt vorübergehend ruhen zu lassen, und nach einem Jahr das Amt nicht wieder aufgenommen hat,
  3. wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Mitgliedschaft nach § 11 Absatz 8 vorliegen,
  4. wenn es das Amt beharrlich vernachlässigt,
  5. wenn es die Verschwiegenheitspflicht grob verletzt,
  6. wenn es die Ordnung in den Tagungen trotz eines vorangegangenen Ausschlusses nach § 17 Absatz 6 beharrlich und in erheblicher Weise stört oder
  7. wenn es die ihm obliegenden Pflichten auf andere Weise erheblich verletzt hat.
Das Präsidium der Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisvorstand sind vor der Entscheidung anzuhören. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 19
Präsidium der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode wird durch ein aus ihrer Mitte gewähltes Präsidium geleitet. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode vor, beruft sie ein und legt im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand deren Ort, Zeit und Tagesordnung fest.
  2. Es entscheidet im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand über die Einberufung einer digitalen Tagung der Kirchenkreissynode nach § 22 Absatz 2.
  3. Es sorgt mit Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis für regelmäßige Berichte über die Arbeit der Kirchenkreissynode innerhalb des Kirchenkreises und in der Öffentlichkeit.
  4. Es leitet durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode oder durch ein anderes Mitglied des Präsidiums die Tagungen der Kirchenkreissynode und stellt insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Kirchenkreissynode fest.
( 2 ) Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils für die Hälfte der Amtszeit einer Kirchenkreissynode gewählt. Sie bleiben über diese Zeit hinaus im Amt, bis die Kirchenkreissynode ein neues Präsidium gewählt hat oder bis eine neu gebildete Kirchenkreissynode zu ihrer ersten Tagung zusammentritt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Das Präsidium besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, darunter der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und einer Stellvertretung im Vorsitz. Die Hauptsatzung kann bis zu zwei Stellvertretungen vorsehen, deren Reihenfolge festzulegen ist. Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode soll nicht ordiniert sein.
( 4 ) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen dem Kirchenkreisvorstand nicht angehören. Die oder der Vorsitzende oder ein anderes vom Präsidium zu bestimmendes Mitglied des Präsidiums hat das Recht, mit Rederecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilzunehmen.
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§ 20
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Zur vertieften Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte Ausschüsse. Sie kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen. § 17 gilt für diese Personen entsprechend. Stimmberechtigte Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
( 2 ) Mitglieder der Kirchenkreissynode scheiden aus einem Ausschuss aus, wenn sie nach § 18 Absatz 1 oder 3 aus der Kirchenkreissynode ausscheiden.
( 3 ) Die Mitglieder des Präsidiums der Kirchenkreissynode können an den Sitzungen aller Ausschüsse als Gäste teilnehmen.
( 4 ) Die Ausschüsse sind verpflichtet, der Kirchenkreissynode regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten. Die Kirchenkreissynode kann ihnen Arbeitsaufträge erteilen und dabei einen Termin für die Berichterstattung in der Kirchenkreissynode vorgeben.
( 5 ) Soweit die Kirchenkreissynode nicht etwas anderes beschließt, ist zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ein Beschluss der Kirchenkreissynode erforderlich.
( 6 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Arbeit der Ausschüsse durch eines seiner Mitglieder als Ansprechperson begleiten. Auf Verlangen haben die Ausschüsse dem Kirchenkreisvorstand zu berichten.
( 7 ) Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode können die Ausschüsse auch als beratende Ausschüsse des Kirchenkreisvorstandes tätig werden.
( 8 ) Die Ausschüsse können digitale Sitzungen durchführen. Die Kirchenkreissynode kann in ihrer Geschäftsordnung nähere Regelungen für digitale Sitzungen der Ausschüsse treffen. Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die §§ 22 bis 26 entsprechend.
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§ 21
Tagungen der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode tritt so oft zusammen, wie es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr.
( 2 ) Außerordentliche Tagungen der Kirchenkreissynode finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt es beantragt.
( 3 ) Die Tagungen beginnen mit einer Andacht.
( 4 ) Bei der Festlegung der Tagesordnung sind zu berücksichtigen:
  1. Anträge des Kirchenkreisvorstandes,
  2. Anträge der Superintendentin oder des Superintendenten und
  3. Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern der Kirchenkreissynode unterzeichnet wurden.
Für die Einreichung von Anträgen kann das Präsidium vorab eine Frist vorgeben.
( 5 ) Die Einladung soll den Mitgliedern der Kirchenkreissynode und den nach Absatz 8 zur Teilnahme Berechtigten mindestens zwei Wochen vor der Tagung zugehen. Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen. Die Form der Einladung ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode zu regeln.
( 6 ) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn einer Tagung durch einen Beschluss der Kirchenkreissynode erweitert werden. Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode zustimmen.
( 7 ) Die Kirchenkreissynode ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist oder durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.
( 8 ) An den Beratungen der Kirchenkreissynode können mit Rederecht teilnehmen:
  1. die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes oder eine andere Vertretung des Kirchenamtes,
  2. Beauftragte des Kirchenkreises, die nicht Mitglied der Kirchenkreissynode sind,
  3. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  4. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  5. Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenamtes,
  6. Vertreterinnen oder Vertreter eines diakonischen oder eines anderen Rechtsträgers, der der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist und der im Kirchenkreis seinen Sitz hat oder eine Einrichtung unterhält.
Die Teilnehmenden nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 können nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen. Den Teilnehmenden nach Satz 1 Nummer 6 soll die Kirchenkreissynode in regelmäßigen Abständen Gelegenheit geben, über die Arbeit ihrer Einrichtung zu berichten.
( 9 ) Die Tagungen der Kirchenkreissynode sind öffentlich. Die Kirchenkreissynode kann nicht öffentliche Tagungen beschließen oder bei einzelnen Beratungsgegenständen die Öffentlichkeit ausschließen.
( 10 ) Vorlagen für nicht öffentliche Tagungen oder Beratungen sind vertraulich. Das Präsidium kann darüber hinaus einzelne Vorlagen für eine öffentliche Tagung bis zu ihrer Einbringung für vertraulich erklären.
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§ 22
Digitale Tagungen

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann zu einer digitalen Tagung zusammentreten. Bei einer digitalen Tagung gelten die Mitglieder der Kirchenkreissynode auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Mitglieder durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Tagung teilnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass alle an der Tagung teilnehmenden Mitglieder insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.
( 2 ) Über die Durchführung einer digitalen Tagung entscheidet das Präsidium der Kirchenkreissynode im Zusammenhang mit der Festlegung von Ort, Zeit und Tagesordnung einer Tagung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1) im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand. Wurde bereits zu einer Tagung der Kirchenkreissynode eingeladen, kann das Präsidium der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand für den vorgesehenen Termin eine digitale Tagung festlegen und dies mit einer Frist von mindestens einer Woche den Mitgliedern der Kirchenkreissynode mitteilen.
( 3 ) Die Öffentlichkeit einer digitalen Tagung soll durch eine Veröffentlichung der Niederschrift, durch eine öffentliche Berichterstattung über den Inhalt der Beratungen vor und nach der Tagung oder durch eine gleichzeitige oder geringfügig zeitversetzte Bild- und Tonübertragung gewährleistet werden.
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§ 23
Abstimmungen

( 1 ) Die Kirchenkreissynode fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Auf Verlangen von zehn anwesenden Mitgliedern der Kirchenkreissynode muss geheim abgestimmt werden.
( 2 ) Bei digitalen Tagungen nach § 22 kann für geheime Abstimmungen ein digitales Programm verwendet werden, das die Anonymität der Stimmabgabe sicherstellt. Anstelle einer digitalen geheimen Abstimmung kann auch eine Abstimmung mit einem Brief durchgeführt werden, der aus einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem mit dem Absender versehenen Briefumschlag besteht. An dieser geheimen Abstimmung nehmen diejenigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode teil, die an der jeweiligen Sitzung nach Satz 1 teilgenommen haben. Der Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel ist zu verschließen und mit dem Briefumschlag dem Vorstand der Kirchenkreissynode zuzuleiten. Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums der Kirchenkreissynode ständig anwesend sein. Die Auszählung kann zu Beweiszwecken aufgezeichnet werden. Das Ergebnis der Auszählung ist den Mitgliedern der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen.
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§ 24
Wahlen

( 1 ) Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. Stimmenthaltungen gelten insoweit als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Steht in einem Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
( 3 ) Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.
( 4 ) Für Wahlen zum Kirchenkreisvorstand gelten folgende Besonderheiten:
  1. Von dem Erfordernis einer geheimen Wahl darf nicht abgewichen werden.
  2. Die Stimmen können auf einen Vorschlag oder auf mehrere Vorschläge kumuliert werden
( 5 ) Bei Wahlen im Zusammenhang mit einer digitalen Tagung nach § 22 gilt § 23 Absatz 2 entsprechend.
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§ 25
Beanstandung von Beschlüssen

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zu beanstanden, wenn er den Beschluss für rechtswidrig hält oder wenn der Beschluss Weisungen im Rahmen der landeskirchlichen Aufsicht verletzt. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Hebt die Kirchenkreissynode auf die Beanstandung hin den Beschluss nicht auf, so hat der Kirchenkreisvorstand die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 66. Anderenfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegen einen Beschluss der Kirchenkreissynode, den er für nicht sachgerecht hält, Einspruch einlegen. Der Beschluss ist auszuführen, wenn ihn die Kirchenkreissynode nach erneuter Beratung wiederholt.
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§ 26
Niederschrift

Über die Ergebnisse der Beratungen der Kirchenkreissynode ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Präsidiums, darunter dem Mitglied, das die Tagung geleitet hat, zu unterschreiben. Sie ist durch das Präsidium der Kirchenkreissynode zu genehmigen und anschließend für alle Mitglieder der Kirchenkreissynode, die stellvertretenden Mitglieder und die nach § 21 Absatz 8 zur Teilnahme Berechtigten bereitzustellen. Die Bereitstellung ist den in Satz 3 genannten Personengruppen mitzuteilen. Nach der Bereitstellung kann die Niederschrift veröffentlicht werden.
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Abschnitt 3:
Kirchenkreisvorstand

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§ 27
Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises. Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
  2. Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  3. Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  4. Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  5. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  6. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  7. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
  8. Er verwaltet nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises und entscheidet über eine Stiftungssatzung sowie deren Änderung, soweit eine Stiftungssatzung keine anderen Regelungen enthält.
  9. Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
  10. Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung darüber zu berichten.
( 4 ) Das Nähere zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand kann in der Hauptsatzung des Kirchenkreises geregelt werden. Dabei kann auch bestimmt werden,
  1. dass der Kirchenkreisvorstand einzelne Aufgaben der Kirchenkreissynode innerhalb festzulegender Grenzen auch dann wahrnehmen kann, wenn kein dringender Fall vorliegt oder
  2. dass der Kirchenkreisvorstand Aufgaben der Kirchenkreissynode nur dann wahrnehmen kann, wenn das Präsidium der Kirchenkreissynode dem zustimmt.
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§ 28
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
( 2 ) Nicht wählbar sind:
  1. beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie der Kirchengemeinden und ihrer Verbände, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind,
  2. Personen, die im Kirchenkreis die Aufgaben einer oder eines Gleichstellungsbeauftragten nach den Bestimmungen des Gleichberechtigungsgesetzes wahrnehmen.
( 3 ) Beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie der Kirchengemeinden und ihrer Verbände sind nicht wählbar, wenn sie mehr als geringfügig beschäftigt sind.
( 4 ) Die Kirchenkreise können in ihrer Hauptsatzung vorsehen,
  1. dass dem Kirchenkreisvorstand bis zu drei, in Kirchenkreisen mit mehreren Amtsbereichen bis zu fünf weitere Mitglieder angehören oder
  2. dass der Kirchenkreisvorstand auf bis zu sieben Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, verkleinert wird.
( 5 ) Dem Kirchenkreisvorstand dürfen nicht mehrheitlich Mitglieder angehören, die ordiniert sind oder die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Kirchenkreis oder zu einer Körperschaft im Bereich des Kirchenkreises stehen.
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§ 29
Wahl der Mitglieder

( 1 ) Die zu wählenden Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes werden in geheimer Wahl von der Kirchenkreissynode gewählt.
( 2 ) Die Wahlen gelten für die Amtszeit der Kirchenkreissynode. Nach deren Ende bleibt der Kirchenkreisvorstand im Amt, bis die neue Kirchenkreissynode einen neuen Kirchenkreisvorstand gewählt hat.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Kirchenkreisvorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge zu wählen.
( 4 ) Das Nähere zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand kann in der Hauptsatzung des Kirchenkreises geregelt werden. Dabei kann auch bestimmt werden,
  1. dass der Kirchenkreisvorstand einzelne Aufgaben der Kirchenkreissynode innerhalb festzulegender Grenzen auch dann wahrnehmen kann, wenn kein dringender Fall vorliegt oder
  2. dass der Kirchenkreisvorstand Aufgaben der Kirchenkreissynode nur dann wahrnehmen kann, wenn das Präsidium der Kirchenkreissynode dem zustimmt.
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§ 30
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Alle Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten sind ehrenamtlich tätig. Bei der Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sind Mitglieder, die dieses Amt als Pastorin oder Pastor nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 wahrnehmen oder die in einem anderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft stehen, den Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 gleichgestellt.
( 2 ) Alle Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes nach § 28 Absatz 1 Nummern 2 und 3 haben im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen für ehrenamtlich Mitarbeitende Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
( 3 ) Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, die ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind dem Kirchenkreis zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten des Kirchenkreises abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.
( 4 ) Über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Ohne Genehmigung des Landeskirchenamtes dürfen sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
( 5 ) Absatz 4 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
  1. für die Dienstausübung oder das Unterlassen einer Diensthandlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne die Genehmigung der zuständigen Stelle zuvor oder unverzüglich nach Empfang eingeholt zu haben,
  2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
  3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben. Dasselbe gilt im Falle eines Versuchs.
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§ 31
Ausscheiden und Entlassung

( 1 ) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Kirchenkreisvorstand aus,
  1. wenn es sein Amt niederlegt,
  2. wenn das Landeskirchenamt feststellt, dass es die Voraussetzung seiner Wählbarkeit in die Kirchenkreissynode oder seiner Wählbarkeit nach § 28 Absatz 2 oder 3 verloren hat oder
  3. wenn es durch das Landeskirchenamt aus seinem Amt entlassen wird.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes aus seinem Amt zu entlassen, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, die nach § 18 Absatz 3 Voraussetzung für die Entlassung aus dem Amt als Mitglied der Kirchenkreissynode wäre. Für das Verfahren findet § 18 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 32
Vorsitz im Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand hat die Superintendentin oder der Superintendent inne. § 7 bleibt unberührt.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand wählt in geheimer Wahl eine erste und eine zweite Stellvertretung, darunter mindestens ein nichtordiniertes Mitglied.
( 3 ) Die Stellvertretungen nehmen den Vorsitz in der festgelegten Reihenfolge wahr, wenn die Superintendentin oder der Superintendent verhindert ist oder wenn die Superintendenturpfarrstelle nicht besetzt ist.
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§ 33
Geschäftsführung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende legt Tagesordnung, Form, Ort und Zeit für die Sitzungen fest und lädt in der vom Kirchenkreisvorstand festgelegten Form spätestens eine Woche vorher zu den Sitzungen ein. Dabei sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsunterlagen beizufügen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes, führt nach dessen Weisungen die täglichen Geschäfte und vermittelt den Schriftverkehr. Sie oder er kann einzelne Aufgaben mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes ganz oder teilweise einem anderen Mitglied übertragen.
( 3 ) Die Mitglieder sind berechtigt, den Schriftverkehr des Kirchenkreisvorstandes einzusehen.
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§ 34
Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit oder für einen befristeten Zeitraum aus seiner Mitte folgende Formen von Ausschüssen bilden:
  1. beratende Ausschüsse, die der vertieften Beratung einzelner Angelegenheiten sowie der Vor- und Nachbereitung von Entscheidungen des Kirchenkreisvorstandes dienen,
  2. beschließende Ausschüsse, die über die Aufgaben nach Nummer 1 hinaus im Auftrag des Kirchenkreisvorstandes abschließende Entscheidungen treffen können,
  3. einen Verwaltungsausschuss, der als beschließender Ausschuss der regelmäßigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreisvorstandes dient.
Der Verwaltungsausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
( 2 ) Im Rahmen von § 20 Absatz 7 kann sich der Kirchenkreisvorstand an Stelle eines eigenen beratenden Ausschusses auch der Arbeit eines Ausschusses der Kirchenkreissynode bedienen. Die Absätze 3 und 6 bis 8 gelten insoweit entsprechend.
( 3 ) Auftrag und Entscheidungsbefugnis der Ausschüsse sind bei deren Bildung festzulegen. Die Bildung eines Verwaltungsausschusses und dessen Entscheidungsbefugnisse sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand kann sich Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall vorbehalten und den Ausschüssen Weisungen erteilen. Die Entscheidung über wesentliche Leitungsaufgaben muss dem Kirchenkreisvorstand vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und die Rechnungslegung,
  2. Stellungnahmen bei Änderungen im Bestand oder im Gebiet des Kirchenkreises oder einzelner Kirchengemeinden,
  3. alle Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  4. mit Ausnahme von Genehmigungen alle Aufgaben, bei denen der Kirchenkreisvorstand als Aufsichtsbehörde tätig wird,
  5. Aufgaben, die der Kirchenkreisvorstand bei der Bildung kirchlicher Organe wahrnimmt,
  6. Beschlüsse über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  7. Entscheidungen über die Anstellung und Entlassung der Leitungen von Einrichtungen des Kirchenkreises.
( 5 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen; das gilt nicht für den Verwaltungsausschuss. § 30 gilt für diese Personen entsprechend. Stimmberechtigte Mitglieder müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses und die Mehrheit der Mitglieder müssen Mitglied des Kirchenkreisvorstandes sein.
( 6 ) Die Ausschüsse sind verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig oder auf Verlangen über ihre Arbeit zu berichten.
( 7 ) Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen.
( 8 ) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die §§ 22, 25 und 26 entsprechend.
( 9 ) Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen.
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§ 35
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Rahmen vorzugebender Richtlinien mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Leitung mit den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits befasst war.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt damit beauftragen, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben (§ 54 Absatz 3) hinaus für den Kirchenkreis auch Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) zu erledigen.
( 3 ) Die Grundsätze einer Beauftragung nach Absatz 1 oder 2 sind in der Hauptsatzung des Kirchenkreises zu regeln.
( 4 ) § 34 Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
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§ 36
Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitende für einzelne Aufgabenbereiche als Beauftragte des Kirchenkreises bestellen.
( 2 ) Beauftragte können insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
  1. Koordinierungs- und Beratungsaufgaben gegenüber dem Kirchenkreis, den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich des Kirchenkreises,
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung mit anderen Gruppen des gesellschaftlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Förderung und Unterstützung von Prozessen der Entwicklung des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.
( 3 ) Der Auftrag und die Befugnisse der Beauftragten sind bei deren Einsetzung festzulegen. Der Kirchenkreisvorstand kann sich vorbehalten, den Beauftragten im Einzelfall Weisungen zu erteilen.
( 4 ) Beauftragte müssen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört.
( 5 ) Die Beauftragten sind berechtigt und verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten. Mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes können sie auch der Kirchenkreissynode berichten.
( 6 ) § 30 gilt für Beauftragte entsprechend.
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§ 37
Nichtrechtsfähige Stiftungen

( 1 ) Die Satzung einer nichtrechtsfähigen Stiftung des Kirchenkreises kann die Bildung eines Stiftungsvorstandes vorsehen.
( 2 ) Die Mitglieder eines Stiftungsvorstandes sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen oder der Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden Hannover als Mitglied angehört. Sie müssen in der überwiegenden Zahl Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
( 3 ) Im Übrigen gelten für Stiftungsvorstände die Regelungen für beschließende Ausschüsse des Kirchenkreisvorstandes entsprechend.
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§ 38
Vertretung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis und die nichtrechtsfähigen Stiftungen des Kirchenkreises, soweit deren Vertretung nicht durch eine Stiftungssatzung anders geregelt ist, im Rechtsverkehr. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird er dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, hilfsweise durch eine der Stellvertretungen vertreten.
( 2 ) Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes, durch die für den Kirchenkreis oder eine nichtrechtsfähige Stiftung des Kirchenkreises Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisvorstandes versehen worden sind. Ist eine Genehmigung durch das Landeskirchenamt vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst rechtswirksam, wenn die Genehmigung erteilt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs. Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder einer der Stellvertretungen.
( 3 ) Eine in der Form des Absatzes 2 abgegebene Erklärung gilt anderen gegenüber als Erklärung des Kirchenkreisvorstandes. Die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes dürfen eine solche Erklärung nur abgeben, wenn ihr ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss zugrunde liegt.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung und andere Mitarbeitende des Kirchenamtes in Einzelfällen oder im Rahmen der nach § 35 Absatz 2 übertragenen Aufgaben zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigen.
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§ 39
Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand bestimmt die Zahl seiner Sitzungen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn eine der Stellvertretungen im Vorsitz, mindestens drei Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes oder das Landeskirchenamt es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Ist die Beschlussfassung unaufschiebbar, kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
( 3 ) Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes können digital durchgeführt werden. Bei einer digitalen Tagung gelten die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die übrigen Teilnehmenden auch dann als persönlich anwesend, wenn alle oder einzelne Personen durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton oder Ton mit Hilfe geeigneter technischer Hilfsmittel an der Sitzung teilnehmen. Es muss sichergestellt sein, dass alle bei der Sitzung anwesenden Mitglieder und Teilnehmenden insbesondere durch Wortmeldungen, Anträge sowie offene und geheime Abstimmungen und Wahlen ihre Rechte wahrnehmen können.
( 4 ) Die Sitzungen werden mit einer Andacht eröffnet. Sie sind nicht öffentlich.
( 5 ) Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes oder eine andere Vertretung des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. Der Kirchenkreisvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.
( 6 ) Auf ihr Verlangen sind an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen:
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof,
  2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  3. Vertreterinnen oder Vertreter des Landeskirchenamtes.
( 7 ) Der Kirchenkreisvorstand lädt die Mitglieder der Landessynode aus dem Kirchenkreis zu seinen Sitzungen ein. Er soll darüber hinaus in regelmäßigen Abständen insbesondere folgende Personen einladen:
  1. Beauftragte des Kirchenkreises nach § 36,
  2. Vertreterinnen oder Vertreter eines diakonischen oder eines anderen Rechtsträgers, der der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist und der im Kirchenkreis seinen Sitz hat oder eine Einrichtung unterhält.
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§ 40
Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann ohne erneute Ladungsfrist zu einer zweiten Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen werden. In dieser Sitzung ist der Kirchenkreisvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
( 2 ) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen.
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§ 41
Abstimmungen

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei geheimen Abstimmungen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 23 Absatz 2 entsprechend.
( 2 ) Bei Angelegenheiten, an denen ein Mitglied persönlich beteiligt ist, darf dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Ausschluss von der Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren sind insoweit entsprechend anzuwenden. Wenn der Kirchenkreisvorstand durch die Anwendung von Satz 2 beschlussunfähig wird, entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 42
Wahlen

( 1 ) Gewählt wird durch verdeckte Stimmzettel. Gewählt sind diejenigen, die auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die auf den meisten abgegebenen gültigen Stimmzetteln genannt sind. Stimmenthaltungen gelten insoweit als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 2 ) Steht in einem Wahlgang nur eine Person zur Wahl, so ist sie gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
( 3 ) Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, ist ein anderes Wahlverfahren zulässig.
( 4 ) Bei geheimen Wahlen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 24 Absatz 5 entsprechend.
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§ 43
Beanstandung von Beschlüssen

( 1 ) Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes haben die Pflicht, einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes oder eines Ausschusses zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder wenn der Beschluss einer Weisung des Landeskirchenamtes widerspricht.
( 2 ) Ein beanstandeter Beschluss darf nicht ausgeführt werden.
( 3 ) Hebt der Kirchenkreisvorstand auf die Beanstandung hin den Beschluss nicht auf, so ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes einzuholen. Hält das Landeskirchenamt die Beanstandung für gerechtfertigt, so verfährt es nach § 66. Anderenfalls erklärt es die Beanstandung für unwirksam.
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§ 44
Niederschrift

( 1 ) Über die Ergebnisse der Beratungen des Kirchenkreisvorstandes ist unter Angabe des Ortes, des Tages und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen. Auf Verlangen eines Mitgliedes müssen dabei die Gründe der Beschlüsse oder seine abweichende Stimme mit deren Begründung dokumentiert werden. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes, darunter dem Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, zu unterschreiben und unverzüglich für die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes bereitzustellen. Die Bereitstellung ist den Mitgliedern mitzuteilen.
( 2 ) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Bereitstellung kein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes Einspruch erhebt. Über einen Einspruch entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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Abschnitt 4:
Superintendentenamt

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§ 45
Aufgaben des Superintendentenamtes

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt eigenständige Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahr und sorgt für eine theologisch verantwortete Leitung des Kirchenkreises. Als vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes trägt sie oder er gleichzeitig Verantwortung dafür, dass der Kirchenkreisvorstand seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. Sie oder er sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. Sie oder er gibt Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die theologische Arbeit.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt Pastorinnen und Pastoren sowie andere Mitarbeitende im Kirchenkreis in ihr Amt ein, entpflichtet sie, begleitet sie in ihrem Dienst, fördert ihre Fortbildung und ihre Zusammenarbeit und nimmt ihnen gegenüber Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. Sie oder er lädt zu Konventen und Konferenzen ein. Sie oder er berät die im Kirchenkreis wohnenden Personen, die sich im Studium oder in der Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst befinden.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent visitiert die Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften im Kirchenkreis.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig einen Bericht.
( 6 ) Der Kirchenkreisvorstand kann im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf festangestellte Pastorinnen und Pastoren sowie auf Mitarbeitende übertragen.
( 7 ) Das Nähere kann durch die Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts geregelt werden.
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§ 46
Wahl

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird auf der Grundlage eines Wahlaufsatzes durch die Kirchenkreissynode gewählt.
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§ 47
Pfarramtlicher Dienst

( 1 ) Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist mit pfarramtlichem Dienst in einer Pfarrstelle verbunden, die in der Hauptsatzung des Kirchenkreises einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde oder dem Kirchenkreis zuzuordnen ist. Vor einer Veränderung der Zuordnung ist der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 2 ) Ist die Pfarrstelle dem Kirchenkreis zugeordnet, so weist der Kirchenkreisvorstand der Superintendentin oder dem Superintendenten im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof eine Predigtstätte in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zu. Die Superintendentin oder der Superintendent kann an den Beratungen des Pfarramtes dieser Kirchengemeinde teilnehmen. Sie oder er soll weitere gemeindliche Aufgaben in dieser oder in einer anderen Kirchengemeinde des Kirchenkreises übernehmen. Das Nähere ist in der Dienstbeschreibung nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes zu regeln.
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§ 48
Stellvertretung im Aufsichtsamt

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand wählt aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen, aufgrund eines einvernehmlichen Vorschlages des Pfarrkonventes und der Superintendentin oder des Superintendenten jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes eine erste und eine zweite Stellvertretung im Aufsichtsamt. Diese Stellvertretungen bleiben im Amt, bis ein neu gewählter Kirchenkreisvorstand neue Stellvertretungen gewählt hat. Die Neuwahl ist alsbald nach der Wahl eines neuen Kirchenkreisvorstandes vorzunehmen.
( 2 ) Die Wahl der Stellvertretungen wird sofort wirksam und ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Sie bedarf der Bestätigung durch die Kirchenkreissynode. Wird die Bestätigung versagt, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.
( 3 ) Kommt eine Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Wahl des Kirchenkreisvorstandes nicht zustande, kann das Landeskirchenamt die Stellvertretung bestellen. Die vom Landeskirchenamt Bestellten bleiben im Amt, bis der Kirchenkreisvorstand eine Wahl vorgenommen hat.
( 4 ) Wer eine Stellvertretung wahrnimmt, ohne Mitglied des Kirchenkreisvorstandes zu sein, nimmt während der Dauer der Vertretungstätigkeit ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. Werden Aufsichtsbefugnisse nach § 45 Absatz 6 auf eine Stellvertretung übertragen, so kann diese ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teilnehmen.
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Teil 3:
Mitarbeitende im Kirchenkreis

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§ 49
Grundbestimmung

( 1 ) Für einzelne besonders geordnete Dienste beruft der Kirchenkreisvorstand ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende. Er sorgt dafür, dass sie die für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen erwerben und fortentwickeln können.
( 2 ) Ehrenamtliche und berufliche Dienste sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. Beide dienen gleichwertig dem Auftrag Jesu Christi. Der Kirchenkreis sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden und den anderen Formen kirchlichen Lebens für die Begleitung und Förderung der ehrenamtlich Mitarbeitenden.
( 3 ) Mitarbeitende werden in einem Gottesdienst in ihre Dienste eingeführt und verabschiedet.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand fördert die Zusammenarbeit unter den Mitarbeitenden. Er kann Arbeitsgruppen oder Konvente für die Mitarbeitenden bestimmter Berufsgruppen und interprofessionelle Arbeitsgruppen für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende bilden, die gemeinsam an einer bestimmten Aufgabe arbeiten.
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§ 50
Beratung mit Mitarbeitenden

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand soll die leitend für einen Aufgabenbereich verantwortlichen Mitarbeitenden in regelmäßigen Abständen zu einem Gespräch einladen. Er soll sie und die Leitungen von Arbeitsgruppen nach § 49 Absatz 4 zu seinen Sitzungen einladen, wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden.
( 2 ) Mitarbeitende sollen über Vorhaben, die ihren Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig informiert werden.
( 3 ) Mitarbeitende haben das Recht, dringende persönliche oder dienstliche Anliegen in einer Sitzung des Kirchenkreisvorstandes selbst vorzutragen und dazu nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenkreisvorstand eine andere Mitarbeitende oder einen anderen Mitarbeitenden mitzubringen. Der Kirchenkreisvorstand muss einem solchen Verlangen in angemessener Frist entsprechen. Er kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 dem Verwaltungsausschuss oder einem Ausschuss übertragen, der für Personalangelegenheiten zuständig ist.
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§ 51
Kirchenkreiskonferenz

( 1 ) Die Kirchenkreiskonferenz hat die Aufgabe, die Dienstgemeinschaft der beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis und ihre interprofessionelle Zusammenarbeit zu fördern. Sie dient insbesondere der Vernetzung, der gegenseitigen Abstimmung, der gemeinsamen Fortbildung und der kollegialen Beratung unter den Mitgliedern.
( 2 ) Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. die Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. die anderen beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis, vorrangig diejenigen, die Aufgaben des Verkündigungsdienstes nach Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung wahrnehmen und nicht nur geringfügig beschäftigt sind, und
  3. beruflich Mitarbeitende im Verkündigungsdienst nach Artikel 11 Absatz 3 der Kirchenverfassung, wenn sie bei diakonischen oder anderen Rechtsträgern beschäftigt sind, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten. Das Nähere zur Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz kann in der Hauptsatzung des Kirchenkreises geregelt werden.
( 3 ) Die Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sollen einmal im Jahr zu einer möglichst mehrtägigen Fortbildung zusammenkommen. Die Teilnahme daran ist verpflichtend.
( 4 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende sollen bei Bedarf je nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der Beratungen zu den Beratungen der Kirchenkreiskonferenz eingeladen werden. Die Bestimmungen des Lektoren- und Prädikantengesetzes über die Teilnahme von Prädikantinnen und Prädikanten sowie Lektorinnen und Lektoren bleiben unberührt.
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§ 52
Pfarrkonvent

( 1 ) Der Pfarrkonvent soll in besonderer Weise die Gemeinschaft der Ordinierten stärken. Er soll den regelmäßigen Austausch, die gegenseitige Begleitung und die gemeinsame theologische Fortbildung fördern.
( 2 ) Mitglieder des Pfarrkonventes sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts
  1. eine gemeindliche oder allgemein kirchliche Stelle im Kirchenkreis innehaben,
  2. einen gemeindlichen Auftrag im Kirchenkreis wahrnehmen oder
  3. einen allgemein kirchlichen Auftrag wahrnehmen und dem Kirchenkreiskonvent des Kirchenkreises zugewiesen sind.
Mitglieder des Pfarrkonventes sind ferner ordinierte Mitarbeitende diakonischer Rechtsträger, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet sind und die im Kirchenkreis ihren Sitz haben oder eine Einrichtung unterhalten.
( 3 ) Prädikantinnen und Prädikanten sollen in regelmäßigen Abständen zu den Beratungen des Pfarrkonventes eingeladen werden.
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§ 53
Vernetzung mit den Organen des Kirchenkreises

Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent berichten der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit. Sie können Anträge an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand stellen. Sie sollen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kirchenkreissynode in regelmäßigen Abständen zu ihren Sitzungen einladen.
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Teil 4:
Kirchenamt

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§ 54
Errichtung und Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenamt zu errichten und es so auszustatten, dass es die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. Das zuständige Kirchenamt ist in der Hauptsatzung zu benennen.
( 2 ) Träger des Kirchenamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein. Er beschließt für das Kirchenamt eine Geschäftsordnung. Er darf die Stelle der Leitung eines Kirchenamtes nur besetzen, wenn sie zuvor mindestens im Internet in der Stellenbörse für Kirche und Diakonie ausgeschrieben war.
( 3 ) Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben. Es nimmt für die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie im Auftrag der Kirchengemeinden und der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis die Aufgaben der Haushaltsführung und Vermögensverwaltung wahr.
( 4 ) Kirchliche Körperschaften im Bereich des Kirchenkreises können das Kirchenamt durch Beschlüsse ihrer zuständigen Vertretungsorgane über die Aufgaben nach Absatz 2 hinaus mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 35 Absatz 2) beauftragen. Das Nähere kann durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.
( 5 ) Das nach Absatz 1 errichtete Kirchenamt ist für die Wahrnehmung aller Leitungs- und Verwaltungsaufgaben nach Absatz 3 und 4 zuständig. Auf Antrag eines Kirchenkreises kann durch eine Rechtsverordnung für einzelne Aufgabengebiete oder für Teilbereiche von Aufgabengebieten ein anderes Kirchenamt als zuständiges Kirchenamt bestimmt werden. Für die Klöster Loccum und Amelungsborn gilt Satz 2 entsprechend.
( 6 ) Die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis sind berechtigt, von dem zuständigen Kirchenamt jederzeit Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einzusehen. Sie sind verpflichtet, dem Kirchenamt rechtzeitig alle Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der sie betreffenden Aufgaben notwendig sind.
( 7 ) Durch eine Rechtsverordnung können nähere Standards für die Ausstattung und die Prozesse in den Kirchenämtern festgelegt werden.
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§ 55
Anschluss- und Benutzungszwang

( 1 ) Die Kirchenkreise und die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben die Unterstützung durch das zuständige Kirchenamt (§ 54 Absatz 5) in Anspruch zu nehmen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen und soweit die entsprechenden Tätigkeiten in dem Aufgabenverzeichnis für die Kirchenämter als Pflichtaufgaben oder Wahlpflichtaufgaben ausgewiesen sind.
( 2 ) Dritte dürfen nur durch den Träger des Kirchenamtes mit der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben oder Wahlpflichtaufgaben der Kirchenämter beauftragt werden.
( 3 ) Die Aufgabengebiete des Aufgabenverzeichnisses für die Kirchenämter und deren Teilbereiche sind durch eine Rechtsverordnung zu regeln.
( 4 ) Regelungen, die es ausschließen, dass eine kirchliche Körperschaft nach Absatz 1 bestimmte Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, bleiben unberührt.
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§ 56
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit

Hält das Kirchenamt eine Maßnahme des Kirchenkreisvorstandes für rechtswidrig, so hat es dies durch seine Leitung dem Kirchenkreisvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht der Kirchenkreisvorstand auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt. Erklärt das Landeskirchenamt die Bedenken des Kirchenamtes für unbegründet, so hat das Kirchenamt die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei. Dieses Verfahren ersetzt eine im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht sonst vorgesehene Anrufung von Vorgesetzten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung.
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§ 57
Haftung des Kirchenamtes

Der Träger des Kirchenamtes haftet gegenüber den kirchlichen Körperschaften, die das Kirchenamt bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben unterstützt, für Schäden, die den kirchlichen Körperschaften bei der Unterstützung durch das Kirchenamt vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. Eine Haftung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn eine kirchliche Körperschaft ihrer Mitwirkungspflicht nach § 54 Absatz 6 Satz 2 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
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Teil 5:
Satzungen des Kirchenkreises

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§ 58
Satzungshoheit

( 1 ) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 2 kann der Kirchenkreis im Rahmen des landeskirchlichen Rechts Satzungen erlassen. Satzungen des Kirchenkreises sind für die Kirchengemeinden und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Bereich des Kirchenkreises verbindlich.
( 2 ) Beschlüssen über eine Satzung muss die Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode zustimmen.
( 3 ) Satzungen und deren Änderungen sind durch das Landeskirchenamt öffentlich bekanntzumachen (Artikel 75 Absatz 1 der Kirchenverfassung), indem sie im Rahmen der landeskirchlichen Internetseite auf einer dafür bestimmten Seite im Internet bereitgestellt werden. Dabei ist der Tag der Bereitstellung anzugeben. Für die öffentliche Bekanntmachung einer Änderung reicht es aus, wenn die geänderte Fassung bereitgestellt und dabei angegeben wird, welche Bestimmungen geändert wurden.
( 4 ) Wenn in einer Satzung oder deren Änderung kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, tritt die Satzung oder die Änderung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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§ 59
Hauptsatzung

( 1 ) Jeder Kirchenkreis muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr sind alle Fragen zu regeln, die nach dieser Kirchenkreisordnung oder einer anderen kirchlichen Rechtsvorschrift einer Regelung im Rahmen der Hauptsatzung bedürfen.
( 2 ) Andere für die innere Verfassung oder die Leitung des Kirchenkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
( 3 ) Beschlüsse über die Hauptsatzung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Hauptsatzung oder deren Änderungen nach § 58 Absatz 3 im Internet öffentlich bekanntgemacht werden.
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Teil 6:
Finanzverfassung des Kirchenkreises

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§ 60
Zweckbindung des Vermögens

( 1 ) Das Vermögen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen dient allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Es ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten. Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. Das Landeskirchenamt kann durch Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften nähere Regelungen für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens treffen.
( 2 ) Die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zu treffen. Räume des Kirchenkreises dürfen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, die deren Bestimmung widersprechen.
( 3 ) Aus Mitteln des Kirchenkreises dürfen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in der Regel nur im Rahmen diakonischer Aufgaben gewährt werden.
( 4 ) Die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen ist nur in besonderen Fällen zulässig.
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§ 61
Haushaltsplan, Kassen- und Rechnungswesen

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand stellt über alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des Kirchenkreises sowie die mit seiner Investitions- und Finanzierungstätigkeit verbundenen zahlungswirksamen Zu- und Abgänge einen Haushaltsplan auf. Dieser ist insgesamt auszugleichen. Der von der Kirchenkreissynode beschlossene Haushaltsplan ist mindestens eine Woche zur Einsicht für die Mitglieder des Kirchenkreises bereitzustellen.
( 2 ) Auszahlungen dürfen nur veranlasst werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind oder wenn ihre Deckung durch Einsparungen oder durch nicht vorgesehene Erträge gesichert ist.
( 3 ) Auszahlungen dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes veranlasst werden. Der Kirchenkreisvorstand kann eine Ermächtigung zur Veranlassung von Auszahlungen in einem bestimmten Rahmen erteilen.
( 4 ) Die Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens sowie der Ansatz und die Bewertung des Vermögens und der Schulden obliegen dem Kirchenamt.
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§ 62
Rechnungslegung und -prüfung

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen Rechnung zu legen und den Jahresabschluss festzustellen. Nach der Feststellung ist eine Ausfertigung des Jahresabschlusses mindestens eine Woche lang zur Einsicht für die Mitglieder des Kirchenkreises bereitzustellen. Die Bereitstellung ist in geeigneter und ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
( 2 ) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Träger des Kirchenamtes. Die örtliche Haushalts- und Rechnungsprüfung ist Aufgabe des Kirchenkreisvorstandes.
( 3 ) Die überörtliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung ist Aufgabe des Landeskirchenamtes als oberste Aufsichtsbehörde nach Artikel 58 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchenverfassung.
( 4 ) Zur Durchführung der örtlichen und der überörtlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung bedienen sich die nach den Absätzen 2 und 3 jeweils zuständigen Organe des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirche.
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Teil 7:
Leitung und Aufsicht

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§ 63
Leitung und Aufsicht

( 1 ) Im Rahmen der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche (§ 4 Absatz 2) nimmt die Landeskirche gegenüber den Kirchenkreisen Leitungs- und Aufsichtsaufgaben wahr. Sie berät und unterstützt die Kirchenkreise, sorgt für ihre Visitation und stellt durch die Aufsicht sicher, dass die Kirchenkreise ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen und das geltende Recht beachten. Dabei achtet und schützt sie die Rechte der Kirchenkreise.
( 2 ) Im Rahmen der geistlichen Leitung und Aufsicht begleiten die Landesbischöfin oder der Landesbischof sowie die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe die Kirchenkreise und ihre Einrichtungen und fördern ihr Zusammenwirken. Sie begleiten zusammen mit den Superintendentinnen und Superintendenten den Dienst der Pastorinnen und Pastoren sowie der anderen Mitarbeitenden mit Seelsorge, Rat, Ermutigung und Ermahnung. Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe visitieren die Kirchenkreise.
( 3 ) Im Rahmen der Aufsicht kann das Landeskirchenamt insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
  1. Unterrichtung,
  2. Beanstandung,
  3. Anordnung und Ersatzvornahme,
  4. Zwangsetatisierung,
  5. Auflösung des Kirchenkreisvorstandes,
  6. Bestellung von Bevollmächtigten,
  7. Genehmigung von Entscheidungen des Kirchenkreises.
Das Landeskirchenamt kann Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Kirchenkreises durch offensichtliche Missstände gefährdet ist.
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§ 64
Berichtswesen

Die Kirchenkreise sind verpflichtet, dem Landeskirchenamt regelmäßig oder auf Anforderung im Einzelfall über einzelne Entwicklungen im kirchlichen Leben oder in der kirchlichen Verwaltung zu berichten.
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§ 65
Unterrichtung

Das Landeskirchenamt kann sich jederzeit über die Angelegenheiten eines Kirchenkreises unterrichten. Es kann insbesondere Berichte anfordern, Unterlagen einsehen oder sie sich vorlegen oder durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen lassen.
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§ 66
Beanstandung

Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Landeskirchenamtes rückgängig gemacht werden.
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§ 67
Anordnung und Ersatzvornahme

( 1 ) Behebt die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt eines dieser Organe die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Landeskirchenamt anordnen, dass das Organ innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Kirchenkreisvorstand Rechte des Kirchenkreises innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht oder verteidigt und alle Erklärungen abgibt, die zur Sicherung und Verwaltung des kirchlichen Vermögens im rechtlich geordneten Verfahren erforderlich sind.
( 3 ) Kommt der Kirchenkreisvorstand einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann das Landeskirchenamt die angeordneten Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Kirchenkreises selbst ausführen oder durch Bevollmächtigte ausführen lassen. Eine Ersatzvornahme nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses. Bei Gefahr im Verzug kann das Landeskirchenamt auch ohne Zustimmung des Landessynodalausschusses handeln. Es muss diesem die Ersatzvornahme jedoch unverzüglich anzeigen und sie auf dessen Verlangen rückgängig machen.
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§ 68
Zwangsetatisierung

Weigert sich die Kirchenkreissynode oder der Kirchenkreisvorstand, eine gesetzliche Leistung, die aus dem kirchlichen Vermögen oder von den Mitgliedern der Landeskirche zu erbringen ist, in den Haushaltsplan einzustellen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses berechtigt, die Leistung festzusetzen und in den Haushaltsplan einzustellen. Die Maßnahmen des Landeskirchenamtes ersetzen die Beschlussfassung der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 69
Ermahnung und Auflösung des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Verletzt oder vernachlässigt ein Kirchenkreisvorstand seine Pflichten, so kann ihn das Landeskirchenamt ermahnen.
( 2 ) Hält der Kirchenkreisvorstand trotz der Ermahnung an seinem Verhalten fest, so kann das Landeskirchenamt eine weitere Ermahnung aussprechen und gleichzeitig androhen, nach Ablauf einer bestimmten Frist den Kirchenkreisvorstand aufzulösen.
( 3 ) Nach Ablauf der Frist kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses den Kirchenkreisvorstand auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
( 4 ) Wenn das Verfahren zur Auflösung des Kirchenkreisvorstandes eingeleitet ist, kann das Landeskirchenamt dem Kirchenkreisvorstand bis zur endgültigen Entscheidung die Ausübung seines Amtes ganz oder teilweise untersagen. Das Landeskirchenamt kann gleichzeitig anordnen, dass die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes vertretungsweise von Bevollmächtigten wahrgenommen werden, die das Landeskirchenamt bestellt.
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§ 70
Bestellung von Bevollmächtigten

( 1 ) Wenn ein beschlussfähiger Kirchenkreisvorstand nicht vorhanden ist oder der Kirchenkreisvorstand aufgelöst wurde, bestellt das Landeskirchenamt Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes wahrnehmen.
( 2 ) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann das Landeskirchenamt jederzeit eine Neuwahl oder Nachwahl von Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes anordnen.
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§ 71
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Soweit sich nicht aus den Rechtsvorschriften für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege oder aus anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungsvorbehalt ergibt, bedürfen Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes oder der Kirchenkreissynode einschließlich der zu ihrer Ausführung erforderlichen Erklärungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Für folgende Beschlüsse besteht ein genereller Genehmigungsvorbehalt:
  1. Einlegung der Revision in einem Rechtsstreit vor staatlichen Gerichten,
  2. Errichtung oder Veränderung eines Kirchenamtes,
  3. Veräußerung, Veränderung, Verlegung oder Abgabe von Archivgut, soweit es nicht dem Landeskirchlichen Archiv zugeführt wird,
  4. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,
  5. Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung, Auflösung und Änderung der Satzung nichtrechtsfähiger Stiftungen,
  6. Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen über Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen sowie zu deren Betrieb erlassene Ordnungen oder Satzungen,
  7. Erwerb, Änderung, Veräußerung und Vernichtung von Gegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalwert haben,
  8. soweit Sakralgebäude, denkmalgeschützte Gebäude oder Erbbaurechte betroffen sind:
    1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie
    2. Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken,
  9. Verträge über die Nutzung kirchlicher Grundstücke zum Abbau von Bodenbestandteilen, für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen und für Freiflächensolaranlagen sowie Mietverträge für die Errichtung von Mobilfunkstationen; der Genehmigungsvorbehalt für Verträge über die Nutzung kirchlicher Grundstücke für Freiflächensolaranlagen ist bis zum 30. Juni 2028 befristet.
( 3 ) Für folgende Beschlüsse besteht ein Genehmigungsvorbehalt, wenn eine durch Rechtsverordnung festzulegende Wertgrenze überschritten wird:
  1. Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; bei Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten ist keine Genehmigung erforderlich,
  2. Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen,
  3. Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
  4. Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck,
  5. Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche,
  6. soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützten Gebäude oder Erbbaurechte (Absatz 2 Nummer 8) betroffen sind:
    1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
    2. Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken.
( 4 ) Eine Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Landeskirchenamt kein Bescheid ergangen ist.
( 5 ) Zur Erprobung anderer Formen der Aufsicht können Genehmigungsvorbehalte in Angelegenheiten nach Absatz 2 oder 3 durch eine Erprobungsregelung ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn die Erprobungsregelung durch Standards nach Artikel 41 Absatz 3 der Kirchenverfassung und entsprechende Verfahren sicherstellt, dass den Zwecken eines Genehmigungsvorbehalts auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Erprobungsregelungen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen und regelmäßig zu evaluieren.
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Teil 8:
Kirchenkreisverbände

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 72
Aufgaben

( 1 ) Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung einer einzelnen Aufgabe oder mehrerer Aufgaben der beteiligten Kirchenkreise kann ein Kirchenkreisverband gebildet werden. Im Übrigen bleiben die beteiligten Kirchenkreise rechtlich und in der Gestaltung ihrer Arbeit selbstständig und für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
( 2 ) Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des Kirchenrechts. Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.
( 3 ) Kirchenkreisverbände stehen gemeinsam mit den beteiligten Kirchenkreisen in der Zeugnisund Dienstgemeinschaft aller Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens innerhalb der Landeskirche. In diesem Rahmen und im Rahmen des geltenden Rechts verwalten sie ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
( 4 ) § 3 und die Teile 3 bis 7 dieser Kirchenkreisordnung gelten für die Tätigkeit der Kirchenkreisverbände entsprechend.
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§ 73
Bildung, Aufhebung und Veränderung

( 1 ) Kirchenkreisverbände werden auf Antrag oder nach Beteiligung der beteiligten Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt gebildet, aufgehoben oder verändert. Dabei werden auch die im Rahmen dieser Maßnahmen notwendigen Vermögensauseinandersetzungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten geregelt. Die entsprechende Urkunde ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise müssen einem Antrag nach Absatz 1 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmen. Sie können dabei Grundsätze für die Gestaltung der Satzung des Kirchenkreisverbandes vorgeben.
( 3 ) Werden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen nach Absatz 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit Inkrafttreten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
( 4 ) Gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes nach Absatz 1 können die Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise Widerspruch einlegen. Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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§ 74
Satzung

( 1 ) Kirchenkreisverbände müssen eine Satzung haben. Sie wird von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise mit Zustimmung der Kirchenkreissynoden beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Satzung muss mindestens bestimmen:
  1. den Namen und den Sitz des Kirchenkreisverbandes,
  2. die beteiligten Kirchenkreise,
  3. die Aufgaben des Verbandes,
  4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Verteilung auf die beteiligten Kirchenkreise,
  5. die Abwicklung im Fall der Auflösung des Verbandes und des Ausscheidens eines Kirchenkreises.
( 3 ) Wenn sie nicht in einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung geregelt werden, sind auch die Art und Weise der Deckung des Aufwandes und der Maßstab, nach dem die beteiligten Kirchenkreise zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben, in der Satzung zu regeln.
( 4 ) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 78 gebildet wird, kann die Satzung durch den Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder geändert werden. Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise müssen einer Änderung der Satzung zustimmen.
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§ 75
Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den beteiligten Kirchenkreisen sowie unter den beteiligten Kirchenkreisen über Rechte und Pflichten aus der Zusammenarbeit im Kirchenkreisverband entscheidet das Landeskirchenamt.
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Abschnitt 2:
Organe des Kirchenkreisverbandes

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§ 76
Verbandsvorstand

( 1 ) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 78 gebildet wird, nimmt der Verbandsvorstand alle Leitungsaufgaben im Kirchenkreisverband wahr. Er vertritt den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise jeweils aus ihrer Mitte gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss sich jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied befinden. Die Satzung kann vorsehen, dass für jedes gewählte Mitglied eine Stellvertretung zu wählen ist. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus der Kirchenkreissynode ausscheidet, aus der es gewählt worden ist.
( 3 ) Die Satzung kann vorsehen, dass der Verbandsvorstand bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder weitere Mitglieder und ebenso viele Stellvertretungen hinzuberuft oder dass dem Verbandsvorstand die Inhaberinnen oder Inhaber bestimmter Ämter von Amts wegen angehören. Die zu Berufenden müssen das aktive Wahlrecht zum Kirchenvorstand in einer Kirchengemeinde im Bereich des Kirchenkreisverbandes besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreissynoden neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis alle Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes gewählt worden sind.
( 5 ) Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise können den gewählten Vertreterinnen und Vertretern des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
( 6 ) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass der Verbandsvorstand einen Geschäftsführenden Ausschuss bildet. Dessen Aufgaben und Befugnisse werden in der Satzung geregelt.
( 7 ) Soweit in dieser Kirchenkreisordnung und in der Satzung des Kirchenkreisverbandes keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes die Regelungen über die Tätigkeit des Kirchenkreisvorstandes entsprechend.
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§ 77
Vorsitz im Verbandsvorstand

( 1 ) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertretung werden vom Verbandsvorstand für die Dauer der Amtszeit in geheimer Wahl gewählt. Unter den Gewählten muss sich ein ordiniertes Mitglied befinden.
( 2 ) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten Mitglied einberufen und geleitet, bis die Wahl der oder des Vorsitzenden abgeschlossen ist.
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§ 78
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Satzung eines Kirchenkreisverbandes kann vorsehen, dass eine Verbandsversammlung zu bilden ist. Der Verbandsversammlung gehört eine in der Satzung festzulegende und auf die beteiligten Kirchenkreise zu verteilende Zahl von Mitgliedern an, die von den Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise aus deren Mitte gewählt werden.
( 2 ) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
  1. Änderungen der Satzung des Kirchenkreisverbandes,
  2. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes.
( 3 ) Im Übrigen können der Verbandsversammlung alle Aufgaben übertragen werden, die in einem Kirchenkreis zu den Aufgaben der Kirchenkreissynode gehören.
( 4 ) Soweit in dieser Kirchenkreisordnung und in der Satzung des Kirchenkreisverbandes keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Tätigkeit der Verbandsversammlung die Regelungen über die Tätigkeit der Kirchenkreissynode entsprechend.
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Abschnitt 3:
Operative Kirchenkreisverbände

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§ 79
Grundlegende Bestimmung

Mit Rücksicht auf die Aufgaben eines Kirchenkreisverbandes kann an Stelle eines Kirchenkreisverbandes mit einer Organstruktur nach den §§ 76 bis 78 ein Kirchenkreisverband mit einer Organstruktur gebildet werden, die aus einer eigenverantwortlich handelnden beruflichen Geschäftsführung und einem Aufsichtsrat besteht (Operativer Kirchenkreisverband).
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§ 80
Verbandsversammlung

( 1 ) Wenn an einem Operativen Kirchenkreisverband mehr als drei Kirchenkreise beteiligt sind, kann dessen Satzung vorsehen, dass zusätzlich eine Verbandsversammlung nach § 78 zu bilden ist.
( 2 ) Der Verbandsversammlung sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:
  1. Änderungen der Satzung des Kirchenkreisverbandes,
  2. Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
  3. Entgegennahme der Berichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates und Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates,
  4. Genehmigung einer Errichtung, Änderung oder Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes.
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§ 81
Aufgaben des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.
  2. Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung und schließt deren Arbeitsverträge mit ihnen ab; insoweit vertritt der Aufsichtsrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates in entsprechender Anwendung von § 38 Absatz 2 den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr.
  3. Er stellt den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes fest und entscheidet über die Entlastung der Geschäftsführung.
  4. Er genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Kirchenkreisverbandes, wenn keine Verbandsversammlung nach § 80 gebildet wird.
  5. Er erlässt eine Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
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§ 82
Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates

( 1 ) Wenn keine Verbandsversammlung nach § 80 gebildet wird, werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von den Kirchenkreisvorständen der beteiligten Kirchenkreise bestellt.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Wenn keine Verbandsversammlung nach § 80 gebildet wird, sollen dem Aufsichtsrat Mitglieder aus allen beteiligten Kirchenkreisen angehören.
( 3 ) Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates erforderlich sind.
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§ 83
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Sie leitet den Kirchenkreisverband in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. § 81 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des Kirchenkreisverbandes, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
  2. Sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und interner Ordnungen und wirkt auf deren Beachtung hin.
  3. Sie sorgt für ein angemessenes Qualitäts- und Risikomanagement.
  4. Sie stellt den Jahresabschluss auf.
  5. Sie unterrichtet den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Kirchenkreisverbandes von wesentlicher Bedeutung sind.
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§ 84
Allgemeine Verweisung

Soweit in den §§ 79 bis 83 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für Operative Kirchenkreisverbände die allgemeinen Bestimmungen über Kirchenkreisverbände entsprechend.
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Teil 9:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 85
Kirchenkreisämter

Die bisherigen Kirchenkreisämter können diese Bezeichnung bis längstens 31. Dezember 2024 beibehalten.
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§ 86
Hauptsatzungen

( 1 ) Die Hauptsatzungen der Kirchenkreise nach § 59 sind so rechtzeitig zu beschließen, dass sie spätestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten können.
( 2 ) Folgende Bestimmungen gelten als vorläufige Hauptsatzung der betroffenen Kirchenkreise fort, bis diese Kirchenkreise eine Hauptsatzung beschlossen haben:
  1. im Kirchenkreis Hannover § 79b der bisherigen Kirchenkreisordnung1# mit der Maßgabe, dass der Begriff „Stadtkirchenverband“ durch den Begriff „Kirchenkreis“, der Begriff „Stadtkirchentag“ durch den Begriff „Kirchenkreissynode“ und der Begriff „Stadtkirchenvorstand“ durch den Begriff „Kirchenkreisvorstand“ zu ersetzen ist,
  2. im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg vom 20. Dezember 2016,
  3. im Kirchenkreis Lüneburg die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg vom 20. Dezember 2016.
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§ 87
Ehrenamtlich Mitarbeitende

§ 43 Absatz 2 und 3 sowie § 45 der bisherigen Kirchenkreisordnung2# bleiben in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vorläufig in Kraft, bis ein Kirchengesetz in Kraft tritt, das die Rechtsstellung ehrenamtlich Mitarbeitender zusammenfassend regelt.
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§ 88
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Kirchenkreisordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die nach der bisherigen Kirchenkreisordnung bestehenden Organe sowie Kirchenämter und Kirchenkreisämter übernehmen mit dem Tag des Inkrafttretens die Rechte und Pflichten der entsprechenden Organe und Kirchenämter nach dieser Kirchenkreisordnung.
( 2 ) Gleichzeitig treten vorbehaltlich der Regelungen in § 86 Absatz 2 und § 87 außer Kraft:
  1. die bisherige Kirchenkreisordnung vom 14. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 47, berichtigt S. 102), die zuletzt durch das Kirchengesetz vom 26. November 2021 (Kirchl. Amtsbl. S. 140) geändert worden ist,
  2. das Kirchengesetz über den Kirchenkreis Stolzenau-Loccum vom 18. März 1976 (Kirchl. Amtsbl. S. 49),
  3. das Kirchengesetz über die Grundlagen für die Erprobung neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen (2. Erprobungsgrundlagengesetz – 2. ErprobGG) vom 8. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 9 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 284, 294) geändert worden ist,
  4. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit mehreren Amtsbereichen im Kirchenkreis Hildesheimer Land-Alfeld vom 10. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283) geändert worden ist,
  5. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises mit zwei Superintendentenstellen im Kirchenkreis Lüneburg vom 20. Dezember 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 142), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283) geändert worden ist,
  6. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg vom 20. Dezember 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 140), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 283, 284) geändert worden ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemaß § 88 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (KABl. 2022, S. 82) gelten die Regelungen in § 86 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung vom 14. März 2000 (KABl. 2000, S. 47) fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemaß § 88 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (KABl. 2022, S. 82) gelten die Regelungen in § 43 Absatz 2 und 3 sowie § 45 der bisherigen Kirchenkreisordnung vom 14. März 2000 (KABl. 2000, S. 47) fort.