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Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder
mit ihren Familienangehörigen

Vom 13. November 1994

KABl. 1995 S. 73

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§ 1

Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund) aufgenommen werden können.
Abschnitt 1
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
1.1
Familiennamen
1.2
Geburtsname
1.3
Vornamen
1.4
frühere Namen
1.5
Doktorgrad
1.6
Ordensname/Künstlername
1.7
Geburtsdatum
1.8
Geburtsort
1.9
Geschlecht
1.10
Staatsangehörigkeiten
1.11
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung
1.12
Tag des Ein- und Auszugs
1.13
Familienstand
1.14
Religionszugehörigkeit
1.15
Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind)
1.16
Datum der Eheschließung
1.17
Datum der Beendigung der Ehe
1.18
Übermittlungssperren
1.19
Sterbetag
1.20
Sterbeort
Abschnitt 2
Meldedaten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten)
des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören
2.1
Familiennamen
2.2
Geburtsname
2.3
Vornamen
2.4
frühere Namen
2.5
Doktorgrad
2.6
Künstlername
2.7
Geburtsdatum
2.8
Geschlecht
2.9
Staatsangehörigkeiten
2.10
gegenwärtige Anschrift
2.11
Familienstand
2.12
Religionszugehörigkeit
2.13
Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind)
2.14
Übermittlungssperren
2.15
Sterbetag
Abschnitt 3
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes
3.1
Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe)
3.2
Taufort
3.3
Konfession bei der Taufe
3.4
Taufspruch (Bibelstelle)
3.5
Datum der Wiederaufnahme in die Kirche
3.6
Ort der Wiederaufnahme in die Kirche
3.7
Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche
3.8
Datum des Übertritts in die Kirche
3.9
Ort des Übertritts in die Kirche
3.10
Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.11
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.12
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.13
Konfirmationsdatum
3.14
Konfirmationsort
3.15
Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.16
Firmungsdatum
3.17
Firmungsort
3.18
Datum der kirchlichen Trauung
3.19
Ort der kirchlichen Trauung
3.20
Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.21
Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.22
Datum der kirchlichen Bestattung
3.23
Ort der kirchlichen Bestattung
3.24
Kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.25
Kirchliche Ämter und Funktionen
3.26
Verteilbezirk
3.27
Telefonnummern (Telefonbucheintrag)
Abschnitt 4
Kirchliche Daten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten)
des Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Relegionsgemeinschaft angehören
4.1
Taufdatum
4.2
Taufort
4.3
Konfession bei der Taufe
4.4
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.5
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6
Konfirmationsdatum
4.7
Firmungsdatum
4.8
Datum der kirchlichen Trauung
4.9
Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10
Datum der kirchlichen Bestattung
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§ 2

Das Gemeindegliederverzeichnis darf im automatisierten Verfahren mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Es darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nrn. 3.25 bis 3.27 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft einbezogen.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.