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Rechtsverordnung
zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft

Vom 29. November 1994

KABl. 1994, S. 195, geändert durch § 1 der Rechtsverordnung vom 21. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 119

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I. Abschnitt
Zuständigkeitsregelungen
über die Abgabe von Erklärungen zur Kirchenmitgliedschaft

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§ 1
(zu § 7 Abs. 1 Satz 2)

Die Erklärung ist gegenüber dem Pfarramt der Kirchengemeinde des Wohnsitzes abzugeben. Wohnsitz im Sinne des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts ist die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung. Sind für die Sorgeberechtigten verschiedene Pfarrämter zuständig, so kann die Erklärung wahlweise gegenüber einem dieser Pfarrämter abgegeben werden.
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§ 2
(zu § 8 Abs. 1)

Der Nachweis ist gegenüber dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu führen.
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§ 3
(zu § 9 Abs. 1)

Die Erklärung ist gegenüber dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes abzugeben.
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II. Abschnitt
Gemeindegliederverzeichnis

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§ 4

( 1 ) Die Gemeindegliederkarteien werden als Gemeindegliederverzeichnisse geführt.
( 2 ) Für jede Kirchengemeinde wird ein Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Gemeindegliederverzeichnisse der an einer Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden werden gemeinsam geführt.
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§ 5

( 1 ) Die Verpflichtung der Kirchengemeinden, das Gemeindegliederverzeichnis zu führen, wird von den Kirchenkreisämtern erfüllt; die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und 4 der Kirchenkreisordnung sind anzuwenden.
( 2 ) Die nach dem Datenbestand des Kirchlichen Rechenzentrums geführten und fortgeschriebenen Gemeindegliederverzeichnisse sind die maßgebliche Grundlage für sämtliche Zählungen der Kirchenmitglieder in den kirchlichen Körperschaften und in der Landeskirche. Sämtlichen Angaben für Berechnungen, Planungen sowie für statistische Zwecke und andere Informationen sind ausschließlich die im Kirchlichen Rechenzentrum zum Stichtag ermittelten Gemeindegliederzahlen als verbindlich zugrunde zu legen; als Stichtag kann in besonderen Regelungen der 30. Juni oder der 31. Dezember festgelegt werden.
( 3 ) Jedes Gemeindegliederverzeichnis ist laufend fortzuführen. Die Pfarrämter melden die durch Amtshandlungen, Besuche und auf andere Weise ihnen bekanntgewordenen Veränderungen regelmäßig dem Kirchenkreisamt; dabei ist der Abgleich mit den Kirchenbucheinträgen durchzuführen. Das Kirchenkreisamt führt den Abgleich mit dem Kirchlichen Rechenzentrum durch und hält die Verbindung zu den örtlich zuständigen Meldebehörden.
( 4 ) Das Nähere über Aufbau und Führung der Gemeindegliederverzeichnisse regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschriften.
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III. Abschnitt
Datennutzung

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§ 6

( 1 ) Die Nutzung und Verarbeitung einschließlich der Weitergabe der Daten der Gemeindeglieder nach der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen in der Fassung vom 10. September 1993 (Kirchl. Amtsbl. S. 156) liegt in der Verantwortung des Kirchenvorstandes nach Maßgabe des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 1993 – DSG-EKD (Kirchl. Amtsbl. 1994 S. 30) und der dazu erlassenen kirchlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Gemeindeglieder und ihrer Familienangehörigen ist zulässig für die Führung und Fortschreibung der Gemeindegliederverzeichnisse. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung und Nutzung, insbesondere Weitergabe und jegliche Verwendung der personenbezogenen Daten der Gemeindeglieder ist nur zulässig, wenn dieses durch Kirchengesetz oder andere kirchliche Rechtsvorschriften erlaubt oder angeordnet ist oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat.
( 2 ) Die in § 1 Abs. 4 DSG-EKD genannten Aufzeichnungen dienen der Seelsorge und dürfen nicht weitergegeben werden.
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IV. Abschnitt
Kirchliches Meldeverfahren und Datenaustausch

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§ 7
(zu § 16)

( 1 ) Begründet ein Gemeindeglied durch Wohnsitzwechsel die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde, so sind die Daten des Gemeindegliedes von der Kirchengemeinde, der es zuvor angehört hat, der neuen Kirchengemeinde zu übermitteln; diese kann die Daten auch von sich aus anfordern.
( 2 ) Setzt ein Kirchenmitglied die Kirchenmitgliedschaft durch Zuzug in der Landeskirche fort, so soll die Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes seine Daten von der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes anfordern, sofern diese Kirchengemeinde die Daten nicht übermittelt.
( 3 ) Übermittelnde Stelle nach Absatz 1 und anfordernde Stelle nach Absatz 2 ist das jeweils nach § 5 Abs. 1 zuständige Kirchenkreisamt oder in seinem Auftrag im automatisierten Verfahren das Kirchliche Rechenzentrum.
( 4 ) Hat das Kirchenmitglied die erforderlichen Daten selbst angegeben, so ist im Zweifel bei der Kirchengemeinde, der es bisher angehört hat, zurückzufragen, um die Daten zu berichtigen oder zu vervollständigen.
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§ 8
(zu § 17)

Im Rahmen des mit kommunalen und staatlichen Stellen geführten Datenaustausches sind die Kirchengemeinden verpflichtet, die erforderlichen Hinweise zur Ergänzung oder Berichtigung der Daten der Kirchenmitglieder zu geben. Der Umfang dieser Verpflichtung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
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V. Abschnitt
Schlussvorschriften

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§ 9

Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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§ 10

(Inkrafttreten)