.

Satzung für den Kirchenkreisverband
„Verband Diakonisches Werk im Heidekreis“

Vom 20. März 2025

KABl. 2025, S. 166

####

Präambel

In der Diakonie wird Gottes Liebe zur Welt sichtbar. Kirche soll diese Liebe in der Nachfolge Jesu Christi zeigen und Diakonie ermöglichen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sich der in Not- und Konfliktsituationen geratenen Menschen an, gewähren Beratung, Begleitung, Unterstützung und suchen die Ursachen von Not zu lindern oder zu beheben. Der Diakonieverband der beiden Kirchenkreise verpflichtet sich diesem Auftrag.
#

§ 1
Ziele und Zweck

Die diakonische Arbeit der Kirchenkreise Soltau und Walsrode und ihrer Gemeinden erfordert eine Zusammenfassung der Aktivitäten und eine Vertretung dieser Arbeit insbesondere gegenüber Gebietskörperschaften, Behörden, freien Wohlfahrtsverbänden, deren Arbeitsgemeinschaften sowie privaten Anbietern im sozialen Bereich. Zu diesem Zweck bilden die beiden Kirchenkreise einen Diakonieverband als Kirchenkreisverband.
#

§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Verband Diakonisches Werk im Heidekreis (Diakonie Heidekreis)“ und hat seinen Sitz in Soltau. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Verband Diakonisches Werk im Heidekreis ist Mitglied des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. (DWiN) und damit der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband als staatlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.
( 3 ) In dieser Eigenschaft nimmt er in den Kirchenkreisen Walsrode und Soltau Aufgaben des Diakonischen Werkes als ein Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr. Hierzu übertragen die Kirchenkreise ihre Rechte aus § 5 Absatz 1 Diakoniegesetz auf den Verband.
#

§ 3
Mitglieder

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die Ev.-luth. Kirchenkreise Soltau und Walsrode.
( 2 ) Auf Antrag kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Verbandsvorstandes weitere Kirchenkreise oder Kirchengemeinden in den Verband eingliedern.
( 3 ) Ein Verbandsmitglied kann mit einjähriger Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres beantragen, aus dem Verband auszuscheiden. Ein solcher Antrag bedarf eines Beschlusses der Kirchenkreissynode des aus dem Verband ausscheidenden Kirchenkreises oder des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde und wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. In einem Ausgliederungsvertrag, der der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf, müssen Regelungen über die Übertragung von Einrichtungen, Personal und Vermögensanteilen wie auch der Wegfall des Anteils an der Mitfinanzierung der Geschäftsstelle des Verbandes im Sinne des § 1 der Satzung getroffen werden.
#

§ 4
Aufgaben des Diakonieverbandes

Der Verband nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die Koordinierung der diakonischen Dienste, die Planung diakonischer Vorhaben der Kirchenkreise und die Förderung diakonischer Aufgaben in den Kirchengemeinden,
  2. die Vertretung diakonischer Dienste gegenüber allen kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der Öffentlichkeit,
  3. die Öffentlichkeitsarbeit,
  4. das Beantragen und Abrechnen der Mittel von kommunalen und staatlichen Stellen sowie öffentlichen Sozialleistungsträgern und anderen Mitteln und Zuschüssen zugunsten des Verbandes und seiner Fachdienste und Einrichtungen,
  5. die Zusammenarbeit zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns mit den Kirchengemeinden und den selbständigen diakonischen Einrichtungen in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
#

§ 5
Einrichtungen und Arbeitsfelder

( 1 ) Der Verband übernimmt die Trägerschaft folgender Arbeitsgebiete und Einrichtungen:
  1. Kirchenkreissozialarbeit
  2. Schuldnerberatung
  3. Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung
  4. Integration traumatisierte Flüchtlinge
  5. Migrationsberatung / Flüchtlingssozialarbeit
  6. Migrationsberatung für Erwachsene
  7. Jugendmigrationsdienst
  8. Sonderprojekte
Weitere Aufgaben können mit Zustimmung des Verbandsvorstandes (2/3 Mehrheit) hinzukommen oder bestehende Aufgaben (2/3 Mehrheit) abgegeben werden. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet der Diakonieverband eine Geschäftsstelle ein. Sitz der Geschäftsstelle ist Walsrode.
( 2 ) Alle Beschäftigungsverhältnisse der in Absatz 1 tätigen Mitarbeitenden gehen zum Zeitpunkt des Trägerwechsels gemäß § 613a BGB unter Beibehaltung aller Rechte und Pflichten auf den Verband über. Der Verband wird auch Anstellungsträger aller neu einzustellenden Mitarbeitenden.
#

§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand, dieser vertritt den Diakonieverband nach außen. Der Verbandsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, darunter
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten des Ev.-luth. Kirchenkreises Soltau und der Superintendentin oder dem Superintendenten des Ev.-luth. Kirchenkreises Walsrode,
  2. je Kirchenkreis zwei Mitgliedern, die durch die Kirchenkreissynoden gewählt werden.
Für jedes gewählte Mitglied des Verbandsvorstandes kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt werden, sofern der Verbandsvorstand dies für erforderlich erachtet. Die Superintendentinnen und Superintendenten können ausschließlich durch ihre Stellvertretenden im Aufsichtsamt vertreten werden. Diese sechs Mitglieder können bis zu zwei weitere Mitglieder berufen. Die zu Berufenen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchenkreisverbandes erfüllen. Bei der Berufung sollen die sechs Mitglieder darauf achten, dass der Verbandsvorstand neben Personen mit theologischen Kompetenzen auch über Personen mit hinreichend betriebswirtschaftlichen oder rechtlichen Kompetenzen aus seiner Mitte verfügt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt je für die Hälfte seiner Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/einer Superintendentin/Superintendent sein muss. Auf eine rotierende Verteilung nach Kirchenkreisen ist zu achten. Der oder die Vorsitzende oder bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung nach Vorlage der Geschäftsführung auf und leitet die Vorstandssitzungen.
( 3 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt sechs Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. September des auf die Bildung der Kirchenkreissynoden folgenden Jahres. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
( 4 ) Die Geschäftsführung, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenamtes Celle sowie die Diakoniebeauftragten der Kirchenkreise nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 5 ) Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt.
( 6 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beim Verband oder bei einer vom Verband getragenen Einrichtung angestellt sind, können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
#

§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
  2. Aufsicht über die Arbeit der Diakoniegeschäftsstelle des Verbandes
  3. Einstellung und Entlassung aller leitenden Mitarbeitenden im Sinne des § 4 MVG-EKD (Dienststellenleitung)
  4. Beschlussfassung über den Haushalt, den Stellenplan, Bilanzen und Jahresabschlüsse
  5. Entlastung des Kirchenamtes Celle als rechnungsführende Stelle
  6. Entlastung der Geschäftsführung
  7. Beratung über die grundsätzliche Ausrichtung diakonischer Arbeit
  8. Beratung und Beschlussfassung über eine Errichtung oder Übernahme neuer Arbeitsfelder
  9. Beratung und Beschlussfassung über eine Aufgabe von Arbeitsfeldern
  10. Beratung und Beschlussfassung zur Aufnahme von Darlehen und Verwendung von Rücklagen usw.
  11. Beratung und Beschlussfassung zum Kauf von Immobilien oder größeren Investitionen (Betrag wird in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer festgelegt)
  12. Beratung und Beschlussfassung über die mittel- und langfristige Personal- und Finanzplanung
  13. Erarbeitung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynoden zu Satzungsänderungen
  14. Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes
  15. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung (wird in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegt)
  16. Beschlussempfehlung über die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kirchenkreise
  17. Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung.
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung nehmen an den Bewerbungsverfahren, die die Geschäftsführung durchführt, bei leitenden Mitarbeitenden teil. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung besprechen sich in regelmäßigen Abständen, in der Regel mindestens einmal im Monat, um die laufenden Entwicklungen mit der Geschäftsführung zu erörtern und eventuelle Entscheidungen zu treffen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann Aufgaben an die Geschäftsführung delegieren.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchenkreisverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 5 ) Der Verbandsvorstand kann zur Begleitung und Beratung der Arbeitsfelder Kuratorien und Beiräte bilden. Bestehende Satzungen, Vereinbarungen, Verträge u. ä. sind herbei zu berücksichtigen.
#

§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung vertritt im Rahmen der vom Verbandsvorstand übertragenen Befugnisse den Verband.
( 2 ) Sollte die Geschäftsführung von der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung in einem konkreten gerichtlichen Verfahren eine Vollmacht erhalten haben, den Verband in dem dann konkret benannten gerichtlichen Verfahren zu vertreten, hat die Geschäftsführung sich mit der oder dem Verbandsvorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung abzustimmen, wie das Gerichtsverfahren zu führen ist.
( 3 ) Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeitenden und weisungsberechtigt gegenüber allen Ehrenamtlichen mit Ausnahme der Mitglieder des Verbandsvorstandes.
( 4 ) In einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sollen die Aufgaben detailliert beschrieben werden.
#

§ 9
Kirchenamt

( 1 ) Das Kirchenamt Celle ist für die Buchhaltung, das Personalwesen, das Versicherungswesen, Vorbereitung des Jahresabschlusses, der Jahresrechnung, des Haushaltsplanes, die Verwendungsnachweise usw. zuständig.
( 2 ) Das Kirchenamt
  1. berät die Geschäftsführung in Fragen der Eingruppierung von Mitarbeitenden,
  2. erstellt alle Dienstverträge und lässt sie von der Geschäftsführung/dem oder der Verbandsvorstandsvorsitzenden unterzeichnen,
  3. berät bei Finanz- und Investitionsentscheidungen den Verbandsvorstand und die Geschäftsführung umfassend und zeitnah,
  4. informiert zeitnah die Geschäftsführung über Änderungen der kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 3 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil. Sie oder er ist beratendes Mitglied.
( 4 ) Für seine Arbeit erhält das Kirchenamt eine Verwaltungskostenumlage.
#

§ 10
Finanzen

( 1 ) Für die Finanzierung werden folgende Grundsätze festgelegt:
  1. Gemäß § 5 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes der Landeskirche wird festgelegt, dass der Haushalt des neuen Diakonieverbandes zunächst die anteilige Gesamtzuweisung aus dem Sockelbetrag beinhaltet, die sich berechnet aus 2,0 Vollzeitkraftstellen (VK) Kirchenkreissozialarbeit, 1,0 VK Verwaltung und 1,0 VK Leitung.
  2. Mit dem Sockelbetrag wird die Basisarbeit des Diakonieverbandes refinanziert, dies beinhaltet auch die Schwangerschaftskonfliktberatung.
  3. Diese Sockelausstattung wird zu je 50 % von den Kirchenkreisen Soltau und Walsrode refinanziert.
  4. Hinzu kommen die individuellen Hilfefelder der Kirchenkreise, die über die jeweiligen Kirchenkreise finanziert oder bezuschusst werden, sofern sie nicht über Drittmittel refinanziert werden.
( 2 ) Der Aufwand des Verbandes wird darüber hinaus finanziert durch
  1. Zuschüsse Dritter (Kommunen, Landkreise, Land, Bund, Kirchenkreise, Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V., Landeskirche, Stiftungen usw.), die für Aufgaben des Verbandes direkt oder über die Mitglieder generiert werden,
  2. Leistungsentgelte im Rahmen der mit Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen,
  3. Spenden,
  4. sonstige Zuwendungen.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder können für einzelne Arbeitsbereiche zusätzliche Budgets zur Verfügung stellen. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 4 ) Zur Risikoabsicherung kann der Verband über die Betriebsrücklage hinaus Rücklagen bilden.
( 5 ) Zur Unterstützung der diakonischen Arbeit initiieren die Verbandsmitglieder die Gründung eines gemeinsamen Fördervereins.
#

§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder ändern. Die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Kirchenkreisvorstände sowie der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#

§ 12
Aufhebung des Verbandes

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Verband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreisvorstandes mit Zustimmung der Kirchenkreissynode oder von Amts wegen aufheben. Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder.
( 2 ) Bei Aufhebung des Verbandes vereinbaren die Verbandsmitglieder, wer die Einrichtungen übernimmt.
( 3 ) Zweckbestimmte Vermögenswerte sind den jeweiligen Einrichtungen zuzuordnen.
( 4 ) Eventuell vorhandene Vermögenswerte und Schulden fallen im Verhältnis zur Zahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Aufhebung an die Kirchenkreise.
#

§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.