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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Soltau

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 12. Juni 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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Teil 1: Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Kirchenkreis Soltau

( 1 ) Diese Hauptsatzung wird gem. § 59 Kirchenkreisordnung (KKO) vom 19.12.2022 für den Ev.-luth. Kirchenkreis Soltau erlassen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Soltau sind in einem Amtsbereich zusammengefasst. Eine Übersichtskarte mit den dazugehörenden Kirchengemeinden ist dieser Hauptsatzung als Anlage 1 beigefügt.
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§ 2
Siegel

Auf dem ovalen Siegel des Ev.-luth. Kirchenkreises Soltau ist in der Mitte das Missionsschiff Candace der Hermannsburger Mission und die Umschrift Ev.-luth. Kirchenkreis Soltau abgebildet.
[Siegel]
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§ 3
Kirchenkreisleitung

( 1 ) Der Kirchenkreis Soltau wird von Kirchenkreissynode, Kirchenkreisvorstand und Superintendent oder Superintendentin geleitet.
( 2 ) Aufgaben und Befugnisse können auf Ausschüsse und Personen übertragen werden.
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§ 4
Kirchenamt

Zur Erfüllung der Aufgaben ist gem. § 54 KKO ein Kirchenamt errichtet worden.
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§ 5
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises regelmäßig, in der Regel zweimal jährlich, durch geeignete, bevorzugt elektronische Medien über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Insbesondere wichtige Themen, die Auswirkungen auf die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die Einrichtungen des Kirchenkreises haben, werden rechtzeitig auf der Homepage des Kirchenkreises veröffentlicht.
( 2 ) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger und öffentlicher Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen der Information.
( 3 ) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden, ihrer Verbände und Einrichtungen in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbstständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises um Stellungnahmen bitten.
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Teil 2: Leitung des Kirchenkreises

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§ 6
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Kirchenkreissynode gehören 40 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
( 2 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung für jedes Mitglied der Kirchenkreissynode wird in jedem Wahlbezirk eine regionale Vertretungsliste gewählt.
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§ 7
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden sechs Wahlbezirke gebildet.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk 1
Luther Soltau, St. Johannis Soltau, Wietzendorf, Wolterdingen
Wahlbezirk 2
Bispingen
Wahlbezirk 3
Munster, St. Stephanus Munster
Wahlbezirk 4
Bergen, Sülze
Wahlbezirk 5
Hermannsburg
Wahlbezirk 6
Faßberg-Müden
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode richtet sich nach § 12 der Kirchenkreisordnung.
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§ 8
Berufungen in die Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
( 2 ) Den Vorschlag für die Berufung zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet der Kirchenkreisjugendkonvent.
( 3 ) Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Einrichtungen und Werke des Kirchenkreises zu berufen (z.B. Diakonisches Werk, Beratungsstelle, Kindertagesstätten).
( 4 ) Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
( 5 ) Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Arbeit für Frauen in der Kirche und Kirche im Tourismus zu berufen.
( 6 ) Zwei weitere Mitglieder sind vom Kirchenkreisvorstand unter Berücksichtigung der Vorgaben von Absatz 1 zu berufen.
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§ 9
Präsidium der Kirchenkreissynode

Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern.
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§ 10
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode

Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand mit Zustimmung des Präsidiums anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
  1. Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen bei gesicherter Finanzierung
  2. Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 250.000 Euro bei gesicherter Finanzierung
Die Kirchenkreissynode erhält die Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes zur Kenntnis.
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§ 11
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet folgende Fachausschüsse:
  • Bildungs- und Schulausschuss
  • Diakonieausschuss
  • Finanzausschuss
  • Ausschuss „Frau in der Kirche“
  • Ausschuss „Kirche im Tourismus“
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
  • Stellenplanungs- und Strukturausschuss
  • Umwelt-, Bau- und Gebäudemanagementausschuss
Die Kirchenkreissynode kann bei Bedarf weitere Ausschüsse bilden, um insbesondere Themen- und Arbeitsaufträge zu vernetzen, z.B. durch die Bildung eines Querschnittsausschusses.
( 2 ) Die Ausschüsse sollen eine Stärke von mindestens sechs und maximal zehn Mitgliedern haben. Die Kirchenkreissynode kann die Ausschüsse durch sachkundige Personen mit oder ohne Stimmrecht ergänzen. Sachkundige Personen können mit Stimmrecht in die Ausschüsse berufen werden, wenn Sie Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind.
( 3 ) Zusammensetzung des Stellenplanungs- und Strukturausschusses: Der Anteil der hauptamtlichen Mitglieder des Stellenplanungs- und Strukturausschusses soll geringer sein als der Anteil der ehrenamtlichen Mitglieder.
( 4 ) Die Wahl der Mitglieder in die Ausschüsse erfolgt grundsätzlich im offenen Wahlverfahren.
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§ 12
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. der Superintendent oder die Superintendentin (zugleich Vorsitzender/Vorsitzende),
  2. drei Pastoren oder Pastorinnen, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
Beratend können Mitglieder der Landessynode, die ihren Wohnsitz im Kirchenkreis haben, der oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode oder stellvertretend ein Mitglied des Präsidiums der Kirchenkreissynode sowie ein weiterer stellvertretender Superintendent oder eine weitere stellvertretende Superintendentin an den Sitzungen teilnehmen. Ein Mitglied der Leitung des Kirchenamtes nimmt ebenfalls beratend teil.
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§ 13
Ausschuss für Kindertagesstätten des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Kindertagesstättenausschuss. Der Kindertagesstättenausschuss besteht aus sieben stimmberechtigen Mitgliedern: zwei Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes und fünf Vertreter:innen der Kirchengemeinden mit Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Der Kindertagesstättenausschuss wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende.
( 3 ) An den Sitzungen nehmen beratend teil
  1. die Pädagogische Leitung,
  2. die Betriebswirtschaftliche Leitung.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand legt die Angelegenheiten fest, über die der Ausschuss anstelle des Kirchenkreisvorstandes entscheiden soll. Die auf den Ausschuss übertragenen Aufgaben sind dieser Hauptsatzung als Anlage 4 beigefügt.
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§ 14
Kirchenamtsausschuss für die Kirchenkreise Celle, Soltau und Walsrode

Für die Kirchenkreise Celle, Soltau und Walsrode wurde mit Wirkung vom 01.01.2010 ein gemeinsames Kirchenamt errichtet. Zur Wahrung ihrer Interessen, die sich aus dem Betrieb eines gemeinsamen Kirchenamtes ergeben, bilden die Kirchenkreisvorstände Celle, Soltau und Walsrode einen gemeinsamen Kirchenamtsausschuss, der aus den drei Superintendentinnen/Superintendenten und jeweils einem weiteren Mitglied der Kirchenkreisvorstände besteht. Die Aufgaben dieses Ausschusses enthält die jeweils gültige Fassung der Vereinbarung über den Betrieb eines gemeinsamen Kirchenamtes.
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§ 15
Anlageausschuss für die Kirchenkreise Celle, Soltau und Walsrode

Die Kirchenkreisvorstände der Ev.-luth. Kirchenkreise Celle, Soltau und Walsrode bilden für die Dauer der jeweiligen Amtszeit der Kirchenkreisvorstände einen gemeinsamen Anlageausschuss mit beratender Funktion für die Anlage des Geldvermögens der drei Kirchenkreise. Weitere Regelungen des Anlageausschusses enthält die jeweils aktuelle Fassung der Ordnung für den Anlageausschuss.
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§ 16
Superintendentur-Pfarrstelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis Soltau zugeordnet. Dem Superintendenten oder der Superintendentin ist keine Predigtstätte zugewiesen.
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§ 17
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die Kantorinnen oder Kantoren mit mindestens 50% Stellenumfang.
An den Sitzungen der Kirchenkreiskonferenz können zusätzlich teilnehmen:
  1. die Pädagogische Leitung der Kindertagesstätten des Kirchenkreises,
  2. die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
  3. die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
  4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises,
  5. die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes Celle oder deren/dessen Stellvertretung,
  6. die Leiterin oder der Leiter der Lebensberatung Soltau / Hermannsburg,
  7. die Leiterin oder der Leiter Familienzentrum,
  8. die Koordinatorin oder der Koordinator des Ambulanten Hospizdienstes,
  9. ein Mitglied des Präsidiums der Kirchenkreissynode.
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§ 18
Zuständiges Kirchenamt

( 1 ) Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften des Kirchenkreises ist das Kirchenamt Celle. Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Celle.
( 2 ) Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
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§ 19
Delegation von Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand überträgt Aufgaben und Befugnisse auf folgende Ausschüsse und Personen:
  • auf den Superintendenten oder die Superintendentin des Kirchenkreises (Anlage 2),
  • auf den Bauausschuss der Kirchenkreissynode (Anlage 3),
  • auf den Kindertagesstättenausschuss und auf die Pädagogische Leitung Kindertagesstätten (Anlage 4),
  • auf Mitarbeitende des Kirchenamtes (Anlage 5) und
  • auf ein Auswahlgremium bei der Einstellung von Mitarbeitenden mit Beteiligung der betreffenden Rechtsträger (Anlage 6).
Diese Übertragungen werden dieser Hauptsatzung als Anlagen 2 bis 6 beigefügt.
( 2 ) Die bisher von der Kirchenkreissynode oder dem Kirchenkreisvorstand übertragenen Befugnisse auf in Absatz 1 genannte Ausschüsse und Personen verlieren mit Inkrafttreten der Hauptsatzung ihre Gültigkeit.
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§ 20
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung und deren Änderungen sind von der Kirchenkreissynode zu beschließen und bedürfen der Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung des Landeskirchenamtes. Änderungen von Anlagen zur Hauptsatzung können vom Kirchenkreisvorstand beschlossen werden – mit Ausnahme der Änderung der Nachbarschaften sowie der Zusammensetzung von Ausschüssen der Kirchenkreissynode. Diese Satzung und die dazugehörenden Anlagen treten gem. § 58 Abs. 3 Kirchenkreisordnung (KKO) nach der öffentlichen Bekanntmachung durch das Landeskirchenamt durch Bereitstellung auf der landeskirchlichen Internetseite in Kraft.
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Anlagen der Hauptsatzung:

Anlage 1:
Übersicht Kirchenkreis Soltau und Kirchengemeinden des Kirchenkreises
Anlage 2:
Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf den Superintendenten oder die Superintendentin
Anlage 3:
Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf den Bauausschuss der Kirchenkreissynode
Anlage 4:
Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf den Kindertagesstättenausschuss und die Pädagogische Leitung Kindertagesstätten
Anlage 4.1:
Aufgabenmatrix Kindertagesstätten im Kirchenkreis Soltau
Anlage 5:
Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf Mitarbeitende des Kirchenamtes
Anlage 6:
Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf ein Auswahlgremium bei Einstellungen
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Anlage 1 der Hauptsatzung des Kirchenkreises Soltau

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Zu § 1 der Hauptsatzung des Kirchenkreises Soltau – Kirchenkreis Soltau und Kirchengemeinden des Kirchenkreises

Grafik
St.-Antonius-Kirchengemeinde Bispingen
Kirchengemeinde Munster
Militärkirchengemeinde St. Stephanus Munster
Heilig-Geist Kirchengemeinde Wolterdingen
Johannis Kirchengemeinde Soltau
Lutherkirchengemeinde Soltau
Jacobi Kirchengemeinde Wietzendorf
Laurentius Kirchengemeinde Faßberg - Müden
Lamberti Kirchengemeinde Bergen
Fabian- und-Sebastian-Kirchengemeinde Sülze
Peter - Paul Kirchengemeinde Hermannsburg
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Anlage 2 der Hauptsatzung des Kirchenkreises Soltau

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Zu § 19 der Hauptsatzung – Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf den Superintendenten oder die Superintendentin

Der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Soltau wird bevollmächtigt, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisvorstandes folgende Aufgaben für den Kirchenkreis wahrzunehmen:
Die Zuständigkeit umfasst im Einzelnen folgende Bewilligungen und Genehmigungen:
  1. Bauausgaben bis zur Höhe von 10.000 Euro
  2. Beschaffung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zur Höhe von 5.000 Euro
  3. sonstige Sachausgaben bis zur Höhe von 5.000 Euro
  4. Fortbildungsveranstaltungen bis zu 1.000 Euro im Einzelfall einschl. Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten
Die Bevollmächtigung zu a) bis d) gilt nur im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Der oder die Verantwortliche für den Kirchenkreis Soltau und im Vertretungsfall die Leitung des Kirchenamtes hat die vorzulegenden Entwürfe der Bewilligungs- bzw. Genehmigungsanträge zu prüfen und mitzuzeichnen. Dieses gilt nicht für Anschaffungen des täglichen Bedarfs im Geschäftsbetrieb. Angelegenheiten, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, werden dem Kirchenkreisvorstand zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet. Der Kirchenkreisvorstand ist von den erteilten Bewilligungen bzw. Genehmigungen spätestens in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten; dieses gilt nicht für Anschaffungen des täglichen Bedarfs im Geschäftsbetrieb.
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Anlage 3 der Hauptsatzung des Kirchenkreises Soltau

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Zu § 19 der Hauptsatzung – Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf den Bauausschuss der Kirchenkreissynode und den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Bauausschusses

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Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf den Bauausschuss der Kirchenkreissynode

Der Bauausschuss der Kirchenkreissynode Soltau berät über Förderanträge für Baumaßnahmen. Der Bauausschuss wird bevollmächtigt, mit einer Zweidrittelmehrheit der Bauausschussmitglieder unter folgenden Voraussetzungen Ergänzungszuweisungen zu beschließen:
  1. Bauergänzungszuweisungen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro je Maßnahme
  2. Verteilung der Energieeinsparmittel (Sonderzuweisungen der Landeskirche) bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro je Maßnahme
  3. Bewilligung von Mitteln aus dem Schönheitsreparaturfonds bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000 Euro je Maßnahme
Die Bevollmächtigung zu a) bis c) gilt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Oberhalb dieser Wertgrenzen und/oder bei nicht einstimmig gefassten Beschlüssen bleibt die Ausführung eines Beschlusses in der Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes.
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Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Bauausschusses

Der/die Vorsitzende des Bauausschusses bzw. bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende wird im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung Liegenschaften des Kirchenamtes bzw. im Vertretungsfall der stellvertretenden Abteilungsleitung Liegenschaften des Kirchenamtes bevollmächtigt, Bauergänzungszuweisungen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro im Einzelfall je Maßnahmen zu bewilligen. Die Vollmacht berechtigt nur dann zur Bewilligung einer Bauergänzungszuweisung, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht bis zur nächsten Bauausschusssitzung aufgeschoben werden kann oder dies aus bautechnischen Gründen nicht sinnvoll wäre. Die ausgesprochenen Mittelbewilligungen sind dem Bauausschuss in der nächsten Sitzung vorzulegen. Oberhalb dieser Wertgrenze und/oder bei nicht einstimmig gefassten Beschlüssen bleibt die Ausführung eines Beschlusses in der Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes.
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Anlage 4 der Hauptsatzung des Kirchenkreises Soltau

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Zu § 13 i.V.m. § 19 der Hauptsatzung - Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf den Kindertagesstättenausschuss und die Pädagogische Leitung Kindertagesstätten

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Delegation auf den Kindertagesstättenausschuss des Kirchenkreises

Der Kirchenkreisvorstand überträgt dem Kindertagesstättenausschuss insbesondere folgende Aufgaben zur selbstständigen Erledigung:
  1. Vertretung der trägerübergreifenden kirchlichen Interessen in der Kindertagesstättenarbeit gegenüber kommunalen, staatlichen, kirchlichen und sonstigen Stellen
  2. Einrichtungsübergreifendes Gesamtkonzept, Leitbild
  3. Beratung und Empfehlung der Haushaltspläne für den Kirchenkreishaushalt
  4. Erarbeitung von Vorlagen für den Kirchenkreisvorstand im übertragenen Sachgebiet zur Entscheidung in Grundsatzangelegenheiten
  5. Personalentwicklung, Weiterbildungskonzept
  6. Beratung und Erarbeitung von Konzeptionen für trägerübergreifende Angelegenheiten in der Kindertagesstättenarbeit
  7. Verwaltung der im Kirchenkreis zufließenden und vorhandenen zweckgebundenen Mittel für die Kindertagesstättenarbeit
  8. Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung zusätzlicher und die Schließung bestehender Kindertagesstättengruppen der einzelnen Kindertagesstätten in Trägerschaft des Kirchenkreises Soltau (Veränderung der Angebotsstruktur)
  9. Entscheidung über die Bezuschussung der Kindertagesstätten aus den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln (laufende Ausstattung mit Finanzmitteln sowie Entscheidung von Einzelanträgen)
  10. Entscheidungen über Bauinvestitionen bis 500.000 Euro im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel für Kindertagesstätten
  11. Grundsätze für das Aufnahmeverfahren für die Kinder, sofern sie nicht über die Kommunen festgelegt werden
  12. Beschlussfassung über die zu zahlenden Beiträge
Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kindertagesstättenausschusses kann im Einzelfall verlangen, dass der Kirchenkreisvorstand entscheidet. Der Kirchenkreisvorstand behält sich vor, im Einzelfall Entscheidungen selbst zu treffen. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes zuzuleiten.
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Delegation auf die Pädagogische Leitung Kindertagesstätten

Der Kirchenkreisvorstand überträgt der Pädagogischen Leitung in Abstimmung mit der jeweiligen Kindertagesstättenleitung die Personalauswahl bei der Anstellung der Mitarbeitenden ohne Leitungsaufgaben einer Kindertagesstätte. Die Personalauswahl für die Einstellung einer Kindertagesstättenleitung erfolgt durch ein Auswahlgremium (siehe Anlage zu § 19 der Hauptsatzung des Kirchenkreises Soltau – Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf ein Auswahlgremium bei Einstellungen). Im Übrigen wird auf die als Anlage 4.1 zur Hauptsatzung beigefügte Aufgabenmatrix für die Kirchenkreisträgerschaft der ev. Kindertagesstätten in der jeweils gültigen Fassung (derzeit von 2018) verwiesen.
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Anlage 4.1 der Hauptsatzung des Kirchenkreises Soltau
Aufgabenmatrix für das Modell "Kirchenkreisträgerschaft"

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Aufgaben- und Verantwortungsbereich
(keine abschließende Aufzählung)
Kita-
Ausschuss
Pädago-
gische Leitung
Betriebswirt-
schaftliche
Leitung / KA
Kirchenkreis-
vorstand
Kirchen-
vorstand
Kita-
Leitung
Übergemeindliche Steuerung der Kita-Arbeit
F
Z
Z
I.
Personalwesen / Personalmanagement
1
Stellenrahmenpläne der Kitas
(F)
(Z)
(Z)
(./.)
1a
Stellenrahmenpläne
B
Z
F
B
1b
Stellenbesetzungspläne/Personalkonzept
B
Z
B
2
unverzügliche Personalmeldung, Betriebserlaubnisse
Z
3
Landesstatistik, andere Statistiken
Z
B
4
Strategien zur Personalgewinnung,
-bindung und
-entwicklung
I
Z
B
5
Zentrale Planung und Einsatz der Mitarbeitenden in den Einrichtungen (z.B. Abordnungen/ Planung und Bewirtschaftung von Vertretungspools), Stundenveränderungen, Dienstanweisungen
Z
B
B
6
Personaleinsatzplanung (einrichtungsbezogen)
Z
7
Anstellg. (Personalauswahl) Kindergartenleitg. (KitaA im Auswahlgremium)
B
Z
B
F
F
8
Anstellung (Personalauswahl) übrige päd. Mitarbeitende
Z
I
B
9
Anstellung (Personalauswahl) sonstige Mitarbeitende
I
B
I
Z
10
Erstellung (Auftrag, Kontrolle) und Unterzeichnung von Arbeitsverträgen, Nachträgen und Auflösungsverträgen und dazugehörigen Unterlagen, Vollmacht an KKA
I
Z
I
I
11
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
B
Z
B
12
Eingruppierungen
B
Z
13
Führung Dienstaufsicht, Personalführung, Genehmigung von Urlaubsanträgen, Beurteilungen u. Jahresgespräche - für Leitungen
Z
14
Führung Dienstaufsicht, Genehmigung von Urlaubsanträgen u. Jahresgespräche - für übrige MA
Z
15
Jahresgespräche mit den unterstellten Kita-MA des KA
Z
16
Personalführung der unterstellten Kita-MA des KA
Z
17
Jahresgespräche mit den Assistenzen oder Sekretariate PL
Z
18
Führung Dienstaufsicht, Personalführung und Genehmigung von Urlaubsanträgen - für Assistenzen oder Sekretariate PL
Z
19
Einarbeitung neue Leitungen + Fachberatungen
Z
B
20
Grundsätze und Regelungen zu Mehrarbeitsstunden, Urlaubsanträgen, Vertretungen, Krankheitsmeldungen, etc.
F
Z
Z
21
Umsetzung der Grundsätze und Regelungen aus 20 für Leitungen
Z
22
Umsetzung der Grundsätze und Regelungen aus 20 für übrige Mitarbeitende
Z
23
Kündigungen, Abmahnungen - Leitungen => nachstehend spezifiziert
23 a
Ermahnung - Leitungen
Z
B
23 b
Abmahnung - Leitungen
B
Z
I
23 c
Freistellung - Leitungen
I
B
Z
I
23 d
fristlose Kündigung - Leitungen
F
B
Z
I
I
23 e
fristgerechte Kündigung - Leitungen
F
B
Z
I
I
23 f
Auflösungsvertrag - Leitungen
F
B
Z
I
I
24
Kündigungen, Abmahnungen - übrige MA => nachstehend spezifiziert
24 a
Ermahnung - übrige MA
I
B
Z
24 b
Abmahnung - übrige MA
B
Z
B
24 c
Freistellung - übrige MA
I
B
Z
I
B
24 d
fristlose Kündigung - übrige MA
I
B
Z
I
B
24 e
fristgerechte Kündigung - übrige MA
B
Z
I
B
24 f
Auflösungsvertrag - übrige MA
B
Z
B
25
Ansprechpartner MAV
Z
B
26
Krisenmanagement
Z
Z
27
Jubiläen Mitarbeitende
I
B
B
Z
I
B
II.
Finanzwesen
1
Aufstellen des Haushaltsplans
Z
2
Beratung u. Beschlussfassung des Haushaltsplans
F
Z
3
Finanzverhandlungen insbes. mit Kommunen
Z
4
Beantragung und Abrechnung von Mitteln Dritter (z.B. Integration, Sprachförderung und andere Projektmittel)
Z
5
Veranlassung von Ausgaben und Anordnungsbefugnis für Beschaffungen bis 1.000,00 €
Z
6
Veranlassung von Ausgaben und Anordnungsbefugnis für Beschaffungen von 1.000,00 € bis 30.000,00 €
Z
7
Veranlassung von Ausgaben und Anordnungsbefugnis für Beschaffungen über 30.000,00 €
F
Z
8
Buchführung, Haushaltsbewirtschaftung und Controlling
Z
9
Verhandlungen mit Land (LSchB) und Kommunen, Betriebserlaubnisse
B
Z
10
Finanzhilfe
kita.web
Z
11
Erstellung der Jahresabschlüsse
Z
12
Verwaltung der freien Kitamittel
F
B
Z
III.
Bauunterhaltung (inklusive Außengelände)
1
Gebäudeüberwachg., lfd. Bauunterhaltung
Z
B*
B
2
Bauplanung
B
Z
B*
B
3
Baubegehungen
B
Z*
B
4
Entscheidungen über Bauinvestitionen
F
Z
B*
5
Abwicklung von Bauinvestitionen
Z
6
Verkehrssicherungspflichten: Grundsätzliches/ Organisation
Z
7
Verkehrssicherungspflichten: Umsetzung in der Kita
Z
IV.
Konzeptionelle und inhaltliche Arbeit
1
Grundsätze zu fachlich-inhaltlicher und konzeptioneller Weiterentwicklung der Kitas, Leitbild
F
Z
B
2
Fachliche Begleitung der Einrichtung
Z
3
Leitungskreise, Leitungsklausur
Z
4
Einbindung der Kindertagesstätte in die Kirchengemeinde
Z
B
5
Kirchliche Begleitung der Familien
Z
B
6
Beirat nach KiTaG
F
B
B
Z
7
Kuratorium (soweit vorhanden)
B
Z
B
8
Gremienbetreuung (z.B. Kita-Ausschuss)
B
Z
9
Teilnahme an anderen Gremien (z.B. AG nach § 78 SGB VIII)
Z
Z
10
Erarbeitung und Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption
B
Z
11
Umsetzung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements
Z
B
B
12
Qualitätsentwicklung und -sicherung, einrichtungsbezogen
B
Z
13
Qualitätsmanagement QMSK
Z
B
B
14
Fortbildungskonzept und Bewirtschaftung des Fortbildungsbudgets des Kirchenkreises, Teilnahme an der RPK
Z
B
15
Fortbildung; Anerkennung des dienstlichen Interesses
Z
16
Informationsmanagement
Z
B
17
Projektmanagement
Z
B
18
Zusammenarbeit mit der landeskirchlichen Fachberatung DWiN
Z
19
Teilnahme an der landeskirchlichen Kita-Konferenz (LKK)
Z
B
20
Teilnahme am Fachtag für BL
Z
21
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Einrichtungen im Kirchenkreis und der Kinder- und Jugendhilfe
Z
B
22
Koordinierung der Umsetzung des Konzepts von Schutzmaßnahmen (§ 8a SGB VIII)
Z
B
B
23
Umsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 8a SGB VIII
Z
V.
Belegungsmanagement
1
Betreuungsverträge (Muster)
Z
2
Grundsätze Aufnahmeverfahren
F
B
Z
B
3
Durchführung Aufnahmeverfahren
Z
4
Beschlussfassung über die Beiträge
F
Z
5
Berechnung der Beiträge, Rechnungen, Mahnwesen
Z
6
Übersicht Belegungsquoten der Einrichtungen
Z
B
7
Bedarfsplanung der Einrichtung (Umwandlung von Gruppen, Öffnungszeiten)
F
Z
Z
B
8
Übernahme neuer und Abgabe bestehender Trägerschaften
F
Z
Z
B
B
VI.
Arbeits- und Gesundheitsschutz
1
Grundsatzangelegenheiten und Controlling
Z
Z
2
Organisation von Informationsveranstaltungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Z
3
Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
Z
4
Umsetzung sicherheitstechnischer Maßnahmen/ Beschaffung
Z
5
Durchführung von Unterweisungen
Z
6
Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe
Z
7
Organisation des betrieblichen Brandschutzes
Z
8
Benennung von Sicherheitsbeauftragten
B
Z
9
Veranlassung vorgeschriebener regelmäßiger sicherheitstechnischer Prüfungen
B
Z
10
Unfallmeldungen
B
Z
11
Veranlassung betriebsärztlicher Vorsorge
Z
B
12
Führen der Vorsorgekartei
Z
B
VII
Organisatorisches
1
Öffentlichkeitsarbeit
F
Z
B
B
2
Versicherungsangelegenheiten
Z
3
Fahrtzeiten (individuell, Maßstab Fahrtenbuch)
Legende (s. Rundverfügung Punkt 2)
Z = Zuständigkeit
F = Formelle Beschlussfassung
B = Beteiligung
I = Informationsrecht; verpflichtend
* = Nur bei Gebäuden im Eigentum der Kirchengemeinde. Soweit kommunale Liegenschaften betroffen sind, werden Verhandlungen mit den Kommunen durch die BL geführt.
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Anlage 5 der Hauptsatzung des Kirchenkreises Soltau

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Zu § 19 der Hauptsatzung - Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf Mitarbeitende des Kirchenamtes

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Siegelberechtigungen

Der Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises Soltau hat gem. § 2 Abs. 1 der Rechtsverordnung für das kirchliche Siegelwesen (Siegelordnung) die Siegelberechtigung auf die Leitung des Kirchenamtes und im Verhinderungsfall der Leitung auf die stellvertretende Leitung des Kirchenamtes übertragen. Der Leitung und der stellv. Leitung der Personalabteilung ist die Siegelberechtigung für die Unterzeichnung von Dienstverträgen, Nachträgen zu Dienstverträgen, Auflösungsverträgen sowie weiteren Personalunterlagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises zu erteilen, sofern sie oder er nicht selbst bei der Bearbeitung dieser Personalvorgänge beteiligt ist. Weitere Regelungen über die Verwendung der einzelnen Siegelformen (Beizeichen) werden separat getroffen. Veranlassungs- und Anordnungsbefugnisse werden separat geregelt.
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Geschäfte des Zahlungsverkehrs

Der Kirchenkreisvorstand überträgt mit Wirkung vom 01. Juli 2021 folgende Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 35 KKO i.V.m. § 54 Abs. 4 KKO auf das Kirchenamt und bevollmächtigt es gleichzeitig gem. § 38 Absatz 4 KKO:
Zahlungsverkehr
  1. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zahlstellen, Rücknahme der Beauftragung von Zahlstellenverwalterinnen und Zahlstellenverwaltern, Erklärungsvollmacht für Errichtung bzw. Aufhebung von Zahlstellenkonten
  2. Eröffnung und Aufhebung von Konten des Zahlungsverkehrs des Kirchenamtes Celle sowie Erteilung der Unterschriftsvollmachten (Verfügungsberechtigungen), Festlegung der im Bereich Zahlungsverkehr zur Quittungsleistung Berechtigten und Aushang des Verzeichnisses
  3. Anmahnung von ausstehenden Forderungen; Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, bei Bedarf im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand
  4. automatisierte Erstellung von Zuwendungsbestätigungen bei Einzahlung von Geldspenden
  5. Erstellung von Zuwendungsbestätigungen bei Sachspenden
  6. Beschaffungen und überplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 10.000 € im Rahmen des Haushaltsplanes des Kirchenkreises, wenn Deckungsmittel im Haushaltsplan veranschlagt oder die Deckung durch außer-/überplanmäßige Einnahmen gegeben ist
  7. Erlass der Dienstanweisung für den Bereich Zahlungsverkehr im Kirchenamt
  8. Veranlassung von Ausgaben nach § 28 Abs. 2 HO-Doppik i. V. m. § 28 Abs. 4 DB-Doppik sowie Erteilung von Anordnungen gemäß § 40 Abs. 9 und 10 HO-Doppik i. V. m. § 40 Abs. 25 bis 28 DB-Doppik
Auf Grundlage dieses Beschlusses wird der Amtsleitung des Kirchenamtes eine Vollmacht ausgestellt. Sie/er ist berechtigt, Untervollmachten auszustellen, die längstens für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit gültig sind. Sofern Rechtsänderungen die Folge haben, dass Bevollmächtigungen nicht in der hier beschriebenen Form anwendbar sind, sind die Bevollmächtigungen rechtskonform auszulegen. Gleichzeitig verlieren die bisher in diesen Angelegenheiten gefassten Beschlüsse ihre Gültigkeit.
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Steuerangelegenheiten

Das Kirchenamt wird mit der Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten im Umfang der folgenden Vollmacht mit Stand v. 14.02.2023 beauftragt: Das Kirchenamt wird bevollmächtigt, den oben genannten Kirchenkreis (redaktioneller Hinweis: gilt nicht für die Kirchengemeinden) in allen Steuerangelegenheiten gegenüber Finanzbehörden, anderen Ämtern und sonstigen Stellen zu vertreten. Die Vollmacht ermächtigt das Kirchenamt insbesondere zur:
  1. Entgegennahme von Steuerbescheiden
  2. Einlegung, Rücknahme und zum Erklärungsverzicht von außergerichtlichen Rechtsbehelfen (ein Kirchenkreisvorstandsbeschluss ist vorab einzuholen)
  3. Entgegennahme von Zustellungen und Verfügung über Einzahlungen und Guthaben bei Steuerbehörden
  4. Informationsbeschaffung bei den Finanzbehörden, insbesondere dem Finanzamt sowie anderen Behörden und das Recht, bei den Finanzbehörden und Gerichten Akteneinsicht zu nehmen
  5. Vertretung im Rahmen einer Außenprüfung im gesetzlich zulässigen Rahmen
  6. Vorbereitung der Vertretung für finanzgerichtliche Verfahren und Steuerstrafverfahren/Ordnungswidrigkeiten, sowie zur Beauftragung einer Steuerkanzlei in diesen Angelegenheiten. Die Kosten trägt der Kirchenkreis Soltau. Diesbezüglich wird vor der Beauftragung ein Kirchenkreisvorstandsbeschluss eingeholt
  7. Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten insbesondere an Dritte
  8. Ferner ist das Kirchenamt ermächtigt zur:
    • Übermittlung von Voranmeldungen im Umsatzsteuer- und Lohnsteuerverfahren
    • Beantragung von Fristverlängerungen (z.B. Dauerfristverlängerung)
    • Übermittlung von Jahreserklärungen (nach Unterzeichnung durch das Vertretungsorgan der o.g. Körperschaft)
Steuerbescheide, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen sowie jegliche sonstige Korrespondenz sind dem bevollmächtigten Kirchenamt zuzustellen. Das Kirchenamt wird bevollmächtigt, Steuerbescheide des Finanzamtes für den Kirchenkreis Soltau in Empfang zu nehmen. Die Empfangsvollmacht ist bis zu ihrem Widerruf gültig und erstreckt sich auf die folgenden Verfahren:
  • das Feststellungs-/Festsetzungs- und Erhebungsverfahren
  • das Feststellungs-/Festsetzungsverfahren
  • das Erhebungsverfahren.
Zur Sicherstellung der fristgerechten Zahlung von Steuerverbindlichkeiten wird gegenüber dem Finanzamt Soltau ein Lastschriftmandat erteilt. Dazu unterschriftsbefugt sind die Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes sowie ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstandes. Das Kirchenamt wird bevollmächtigt, dieses Lastschriftmandat auszustellen.
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Personalbereich

(1)
Die Leitung des Kirchenamtes Celle wird bevollmächtigt, folgende Verwaltungsaufgaben für den Kirchenkreisvorstand wahrzunehmen:
  1. Unterzeichnung von Dienstverträgen und Nachträgen zu Dienstverträgen
  2. Unterzeichnung von Auflösungsverträgen
Die Leitung des Kirchenamtes kann diese Bevollmächtigung auch auf die stellvertretende Leitung des Kirchenamtes, die Leitung der Personalabteilung sowie die stellvertretende Leitung der Personalabteilung übertragen.
(2)
Die Leitung des Kirchenamtes Celle wird bevollmächtigt, unter folgenden Voraussetzungen Abmahnungen zu erteilen:
  • vorheriges Einbeziehen der jeweiligen Einrichtungsleitung, bei Verhinderung dessen oder deren Vertretung und
  • Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin, bei Verhinderung dessen oder deren Vertretung.
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Liegenschaftsbereich

Die Leitung des Kirchenamtes Celle wird bevollmächtigt, folgende Verwaltungsaufgaben für den Kirchenkreisvorstand im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin, bei Vertretung dessen oder deren Vertretung wahrzunehmen:
  1. Unterzeichnung von Mietverträgen
  2. Unterzeichnung von Kündigungen von Mietverträgen
  3. Unterzeichnung von Architektenverträgen
  4. Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Beschlüssen und Willenserklärungen zur Verpachtung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung sowie Vermietung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
Die Leitung des Kirchenamtes kann diese Bevollmächtigung auch auf die stellvertretende Leitung des Kirchenamtes übertragen.
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Anlage 6 der Hauptsatzung Kirchenkreis Soltau

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Zu § 19 der Hauptsatzung – Delegation von Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes auf ein Auswahlgremium bei Einstellungen

  1. An Auswahlgesprächen für Stellenbesetzungen von Mitarbeitenden des Kirchenkreises (gilt nicht für Mitarbeitende der Kindertagesstätten und Diakone/Diakoninnen) nehmen grundsätzlich teil:
    • Vorsitzender/Vorsitzende oder stellv. Vorsitzender/stellv. Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes
    • mind. ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstandes
    • der/die unmittelbare Dienstvorgesetzte des/der neuen Mitarbeitenden
    • ein Mitglied der Mitarbeitervertretung und
    • bei Bedarf: Gleichstellungs-, Schwerbehindertenvertretung
  2. An Auswahlgesprächen für Stellenbesetzungen von Diakoninnen und Diakonen auf Kirchenkreisebene nehmen grundsätzlich teil:
    • Vorsitzender/Vorsitzende oder stellv. Vorsitzender/stellv. Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes
    • mind. ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstandes
    • zwei Vertreter/Vertreterinnen einer Kirchengemeinde oder Einrichtung bzw. in einer Kooperation/Regionen mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin je Kirchengemeinde, in der der Diakon oder die Diakonin eingesetzt wird
    • ein Mitglied der Mitarbeitervertretung und
    • bei Bedarf: Gleichstellungs-, Schwerbehindertenvertretung
  3. An Auswahlgesprächen für Stellenbesetzungen von Kindertagesstättenleitungen nehmen grundsätzlich teil:
    • Vorsitzender/Vorsitzende oder stellv. Vorsitzender/stellv. Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes
    • Vorsitzender/Vorsitzende des Kindertagesstättenausschusses oder stellv. Vorsitzender/stellv. Vorsitzende des Kindertagesstättenausschusses
    • mind. ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisvorstandes
    • Pädagogische Leitung Kindertagesstätten
    • Betriebswirtschaftliche Leitung Kindertagesstätten
    • ein Mitglied der Mitarbeitervertretung und
    • bei Bedarf: Gleichstellungs-, Schwerbehindertenvertretung
    Der Kirchenvorstand der entsprechenden Kirchengemeinde ist zu beteiligen. Das Auswahlgremium gibt ein Votum ab. Die abschließende Entscheidung über die Stellenbesetzung trifft der Kirchenkreisvorstand. Die Auswahl von Leitungen und Mitarbeitenden in Kindertagesstätten ist geregelt in der als Anlage 4.1 zur Hauptsatzung beigefügten Aufgabenmatrix sowie in der Anlage zu § 19 der Hauptsatzung – Delegation auf den Kindertagesstättenausschuss und die Pädagogische Leitung.
  4. Eine abweichende Zusammensetzung ist in begründeten Einzelfällen möglich.
  5. Das Auswahlgremium ist berechtigt, bei Eilbedürftigkeit abschließend über die Einstellung zu beschließen. Abstimmungsberechtigt sind nur stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes. Der Kirchenkreisvorstand kann sich die Beschlussfassung vorbehalten.
  6. Über Auswahlgespräche und Beschlussfassungen werden der Kirchenkreisvorstand und ggf. der Kindertagesstättenausschuss spätestens in seiner nächsten Sitzung informiert.