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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Leine-Solling

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 16. Mai 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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Teil 1: Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen von dem oder der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenkreises herausgegebenen Pressedienst mindestens viermal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Pressedienstes.
( 3 ) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, informiert der Kirchenkreis die Kirchengemeinden und gibt ihnen ggf. Gelegenheit zur Stellungnahme. Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen. Er kann auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen einladen.
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Teil 2: Leitung des Kirchenkreises

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§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

Der Kirchenkreissynode gehören 54 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
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§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden sieben Wahlbezirke gebildet.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk ELKE Einbeck mit den Kirchengemeinden
Einbeck, Dassensen-Wellersen, Iber-Odagsen, Salzderhelden und Stöckheim
Wahlbezirk Uslar mit den Kirchengemeinden
Bodenfelde, Wahmbeck, St. Vitus im Solling, Uslar, Volpriehausen, Bollensen und Schönhagen
Wahlbezirk Northeim-Nord mit den Kirchengemeinden
St. Sixti, Corvinus, Langenholtensen, Imbshausen-Denkershausen, Hohnstedt, Edesheim und Vogelbeck
Wahlbezirk Northeim-Ost mit den Kirchengemeinden
Michaelis im Rhumetal, Katlenburg und Gillersheim
Wahlbezirk Dassel mit den Kirchengemeinden
Dassel-Solling (Emmaus), Lüthorst und Lauenberg-Hilwartshausen
Wahlbezirk Mitte mit den Kirchengemeinden
Hardegsen, Ellierode-Hettensen, Hevensen-Lutterhausen und Leine-Weper
Wahlbezirk Northeim-Süd mit den Kirchengemeinden
Apostel-Northeim, Hillerse, Sudheim, Höckelheim, Sudershausen und Bühle
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§ 4
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode

Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
  1. Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Kostenumfang von bis zu einer Vollzeitpfarrstelle,
  2. Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 50.000 €.
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§ 5
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über die Aufgaben nach § 54 Absatz 3 KKO hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
( 4 ) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
  1. Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  2. Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
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§ 6
Superintendentur-Pfarrstelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist der Kirchengemeinde St. Sixti in Northeim zugeordnet. Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde St. Sixti in Northeim zugewiesen.
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§ 7
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die hauptberuflichen Kantoren:innen und der/die Popularmusiker:in,
  4. alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
  5. die Pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes Leine-Solling (bis 31.07.2025),
  6. die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
  7. die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises und
  8. die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes Northeim.
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§ 8
Zuständiges Kirchenamt

( 5 ) Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Northeim. Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreisverband Harzer Land und Leine-Solling. Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.