.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#§ 14
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Bremerhaven
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 16. Mai 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
##Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
###§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(1) 1Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen von dem oder der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenkreises herausgegebenen Newsletter mindestens viermal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(2) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Newsletters.
(3) 1Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
###§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(1) 1Der Kirchenkreissynode gehören 34 gewählte und 11 berufene Mitglieder an. 2Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(2) 1Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen gewählten Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt. 2Berufene Mitglieder der Kirchenkreissynode haben eine persönliche Vertretung.
#§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(1) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden drei Wahlbezirke gebildet.
(2) 1Unter Berücksichtigung der bestehenden Formen der regionalen Zusammenarbeit werden die folgenden Wahlbezirke gebildet: 2Zum Wahlbezirk Süd gehören die ev.-luth. Kirchengemeinde Wulsdorf, die ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde, die ev.-luth. Auferstehungskirchengemeinde Bremerhaven-Surheide, die ev.-luth. Martinskirchengemeinde Schiffdorf sowie die ev.-luth. Marien- und Christuskirchengemeinde. 3Zum Wahlbezirk Mitte gehören die ev.-luth. Kreuzkirchengemeinde Bremerhaven-Mitte, die ev.-luth. Michaelis- und Pauluskirchengemeinde Bremerhaven-Lehe sowie die ev.-luth. Dionysiuskirchengemeinde Bremerhaven-Lehe. 4Zum Wahlbezirk Nord gehören die ev.-luth. Johanneskirchengemeinde Bremerhaven Speckenbüttel, die ev.-luth. Kirchengemeinde Leherheide sowie die ev.-luth. Zionskirchengemeinde Imsum/Wedderwarden.
(3) Die Verteilung der Sitze richtet sich nach §12 KKO.
#§ 4
Berufungen in die Kirchenkreissynode
In die Kirchenkreissynode werden durch den KKV berufen:
- Zwei Mitglieder des Stadtjugendkonventes (SJK) unter 27. Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent, der nach § 1 Absatz 1 der Ordnung für die Evangelische Jugend im Kirchenkreis Bremerhaven vom Kirchenkreisvorstand gebildet werden soll.
- Zwei Vertreter*innen der Mitarbeitervertretung (MAV)
- Ein*e Vertreter*in des Diakonischen Werkes Bremerhaven e.V.
- Ein*e Vertreter*in der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis
- Ein*e Kirchenmusiker*in
- Zwei Vertreter*innen der KiTas
- Zwei weitere durch den KKV berufene Mitglieder
§ 5
Präsidium der Kirchenkreissynode
1Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern. 2Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt. 3Weiteres ist geregelt in § 19 KKO.
#§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
(1) 1Um die Handlungsfähigkeit des Kirchenkreises zu gewährleisten, kann der Kirchenkreisvorstand in dringenden Fällen Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. 2Ein dringender Fall liegt in der Regel dann vor, wenn ein schnelles Handeln erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden vom Kirchenkreis abzuwenden
(2) Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode.
- Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 100.000 Euro, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode in Höhe von bis zu 250.000 Euro,
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 7
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
Dem Kirchenkreisvorstand gehören gemäß § 28 Absatz 1 KKO die Superintendentin oder der Superintendent, drei Pastorinnen oder Pastoren und sechs Mitglieder an, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
#§ 8
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(1) Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, darunter soll mindestens ein nichtordiniertes Mitglied sein.
(2) 1Der Verwaltungsausschuss entscheidet in der Regel anstelle des Kirchenkreisvorstandes über folgende Angelegenheiten:
- Personalangelegenheiten für Dienstverhältnisse bis Entgeltgruppe 8 TV-L, u.a.:
- Ausschreibung und Besetzung von Planstellen
- Abschluss und Veränderungen von Dienstverträgen
- geringfügige Beschäftigungen
- Vertretungsregelungen
- Miet-, Erbbau-, Nutzungs- und Pachtangelegenheiten:
- Abschluss von Verträgen
- Genehmigung von Beschlüssen und Verträgen
- Friedhofsangelegenheiten:
- Genehmigung von Satzungen und Gebührenordnungen sowie deren Änderungen
- Bauangelegenheiten:
- Gewährung von Bauergänzungszuweisungen bis 20.000,- Euro je Einzelantrag
- Sonstige Angelegenheiten
- Gewährung von Zuweisungen für Aus- Fort- und Weiterbildungen
- Erwerb von beweglichen Gegenständen für den Kirchenkreis
- Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung von beweglichen Gegenständen
2Sofern zwischen zwei Sitzungen des KKV eine Sitzung des Verwaltungsausschusses nicht stattfindet, werden diese Angelegenheiten durch den Kirchenkreisvorstand entschieden.
#§ 9
Geschäftsführender Ausschuss Kitas
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand bildet aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss Kitas, der über die Angelegenheiten der ev. Kindertagesstätten im Kirchenkreis Bremerhaven entscheidet. 2Dieser Ausschuss (GFA Kitas) setzt sich aus vier Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes, bis zu drei zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern aus einer Kirchengemeinde, in der eine Kindertagesstätte besteht, sowie beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht zusammen.
(2) Der Geschäftsführende Ausschuss Kitas entscheidet in der Regel anstelle des Kirchenkreisvorstandes oder Verwaltungsausschusses in den folgenden Angelegenheiten eigenständig:
- Personalwesen/Personalmanagement
- Stellenplanung, Stellenbesetzung
- Finanzwesen, u.a. Haushaltsplanung und Jahresabschlüsse
- Abrechnung, Verhandlung mit den Kommunen
- Bauunterhaltung (inklusive Außengelände)
- Veranlassung von Ausgaben und Anordnungsbefugnis für Beschaffungen
- Entscheidungen über Bauinvestitionen
- Grundsatzangelegenheiten und Controlling
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 10
Geschäftsführender Ausschuss Drangstedt
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand bildet für die Unterstützung der evangelisch-lutherischen Freizeit- und Bildungsstätte (FBS) Drangstedt einen Geschäftsführenden Ausschuss Drangstedt. 2Dieser Ausschuss (GFA FBS) setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Stadtjugenddiakon*in,
- Superintendent*in,
- Mitglied des Fördervereins Drangstedt ohne Stimmrecht,
- Mitglied aus dem KKV,
- Leitung der Bildungsstätte ohne Stimmrecht.
3Weitere Mitglieder können durch den Kirchenkreisvorstand in diesen Ausschuss entsandt werden.
(2) 1Der Geschäftsführende Ausschuss Drangstedt entscheidet in der Regel in den folgenden Angelegenheiten eigenständig:
- Anschaffungen in einer Höhe von bis zu 10.000 Euro,
- Dienstverträge bis zu TV-L 8.
2Er bereitet die Gebührenordnung für die FBS zur Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand vor.
#§ 11
Anlageausschuss
(1) 1Der Anlageausschuss verwaltet den Rücklagen- und Darlehensfonds des Kirchenkreises Bremerhaven (§ 4 der Finanzsatzung). 2Der Anlageausschuss setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- drei Mitglieder des KKVs,
- bis zu zwei weitere von der Synode entsandte Mitglieder.
3Der Ausschuss zieht weitere beratende sachkundige Mitglieder ohne Stimmrecht hinzu.
(2) Der Anlageausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellung von Grundsätzen für die Anlage der Mittel des Fonds im Rahmen der landeskirchlichen Vorschriften und für die Geschäftsführung,
- Entscheidungen über das Anlegen der liquiden Mittel,
- zeitnahe Überwachung der Geschäftsführung,
- Entscheidung über Einlagen von rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts,
- Grundsätzlich Entscheidung über die Vergabe von Darlehen und Kassenkrediten,
- Festsetzung der Zinsen für Einlagen sowie Darlehen und Kassenkredite,
- Festsetzung von Vorfälligkeitszinsen,
- Entscheidung über Auszahlungssperren,
- Stellungnahmen zu den den Fonds betreffenden Teilen der Prüfungsberichte.
(3) 1Die Geschäftsführung des Anlageausschusses erfolgt durch das zuständige Kirchenamt. 2Das Kirchenamt informiert das Gremium laufend, mindestens aber halbjährlich, über die getätigten Anlagen, den Stand der liquiden Mittel, die Anlagestruktur, die Fälligkeitsstruktur und über erkennbare Risiken (u.a. Kursverluste, Bonität).
#§ 12
Superintendentur-Pfarrstelle
Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist der Ev.-luth. Marien- und Christuskirchengemeinde Bremerhaven-Geestemünde zugeordnet.
#§ 13
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
(1) Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- der/die Kreiskantor*in,
- der/die Kirchenkreissozialarbeiter*in.
(2) Eingeladen werden zu jeder Kirchenkreiskonferenz die Pastorinnen und Pastoren der anderen EKD-Kirchen in Bremerhaven.
(3) Eingeladen werden in regelmäßigen Abständen:
- die pädagogische Leitung der Kindertagesstätten im Kirchenkreis,
- die Leitungen der Familienzentren,
- die Leitung des EBZ,
- der Vorstand des Diakonischen Werkes Bremerhaven,
- Prädikantinnen und Prädikanten.
§ 14
Zuständiges Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Elbe-Weser mit Sitz in Bremerhaven.