.

Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Bestimmungen über Dienstbefreiung, Urlaub, Sonderurlaub und Dienstunfähigkeit für
Pastoren und Pastorinnen

Vom 14. Dezember 2005

KABl. 2005, S. 281, zuletzt geändert am 27. April 2017, KABl. 2017, S. 39

Aufgrund der §§ 46 Abs. 2 und 74 Abs. 3 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 2. November 2004 (ABl. Bd. IV, S. 250) erlassen wir folgende Bestimmungen:
#

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

###

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Bestimmungen gelten für Pastoren und Pastorinnen im Sinne des Artikels 32 Abs. 3 der Kirchenverfassung in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Bei Pastoren und Pastorinnen, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, kann das Landeskirchenamt anordnen, dass anstelle dieser Bestimmungen die Bestimmungen über den Erholungs- und Sonderurlaub für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen anzuwenden sind.
#

§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Soweit nichts anderes geregelt ist, sind für Entscheidungen und die Entgegennahme von Anzeigen oder Nachweisen nach diesen Bestimmungen folgende Personen zuständig:
  1. der Superintendent oder die Superintendentin bei Pastoren und Pastorinnen, denen eine Pfarrstelle übertragen ist oder die mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind,
  2. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin bei Superintendenten und Superintendentinnen sowie dem Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin des Stadtkirchenverbandes Hannover.
( 2 ) Im Übrigen ist die Person oder Stelle zuständig, die mit der Wahrnehmung der Dienstaufsicht über den betroffenen Pastor oder die betroffene Pastorin beauftragt ist.
#

§ 3
Aufenthalt im Dienstbereich, Erreichbarkeit

( 1 ) Pastoren und Pastorinnen müssen sich grundsätzlich im Dienstbereich aufhalten und jederzeit erreichbar sein. Die Erreichbarkeit ist auch an dienstfreien Tagen mindestens durch technische Hilfsmittel (Weiterschaltung von Anrufen, regelmäßig abgehörter Anrufbeantworter) sicherzustellen.
( 2 ) Entfernen sich Pastoren und Pastorinnen aus dem Dienstbereich, so müssen sie ebenfalls jederzeit erreichbar sein. In den Fällen des § 4 müssen sie für eine Vertretung sorgen. Die Vertretung ist vor Beginn der Abwesenheit nachzuweisen. Treten bei der Sicherstellung der Vertretung Schwierigkeiten auf, so ist die nach § 2 zuständige Person oder Stelle berechtigt, die Vertretung selbst zu regeln.
#

§ 4
Abwesenheit vom Dienstbereich

( 1 ) Eine Abwesenheit zur Wahrnehmung eines besonderen kirchlichen Auftrags oder einer Nebentätigkeit und jede andere Abwesenheit von mehr als 48 Stunden Dauer sind vorher anzuzeigen.
( 2 ) Führen Pastoren und Pastorinnen im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Freizeiten oder Gemeindefahrten durch oder nehmen sie an Begegnungen im Rahmen der ökumenischen Partnerschaftsarbeit teil, so ist die Hälfte der über 21 Tage im Kalenderjahr hinausgehenden Zeit auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Insgesamt darf im Kalenderjahr nicht mehr als die Hälfte des Erholungsurlaubs für Freizeiten oder Begegnungen im Rahmen der ökumenischen Partnerschaftsarbeit beansprucht werden. Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin kann insbesondere bei Konfirmandenfreizeiten und aufgrund eines besonderen kirchlichen Auftrags bestimmen, dass eine Anrechnung nach Satz 1 ganz oder teilweise unterbleibt.
( 3 ) Eine Abwesenheit zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kur-, Urlauber-, Camping- und Schiffsseelsorge bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Wird die Kurseelsorge in einer Landeskirche außerhalb der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen wahrgenommen, so ist die Hälfte der dienstlichen Abwesenheit auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
#

II. Abschnitt
Erholungsurlaub

###

§ 5
Gewährung des Erholungsurlaubs

( 1 ) Pastoren und Pastorinnen ist auf Antrag Erholungsurlaub zu gewähren. Sie müssen bei Beantragung nachweisen, dass die Vertretung sichergestellt ist. § 3 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Bei der Antragstellung ist mitzuteilen, wie der Antragsteller oder die Antragstellerin während des Erholungsurlaubs erreichbar ist.
( 3 ) Der Erholungsurlaub soll sich nicht über die hohen Feiertage erstrecken.
( 4 ) Pastoren und Pastorinnen, die mit der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht beauftragt sind, erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien.
#

§ 6
Dauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt für alle Pastoren und Pastorinnen für jedes Kalenderjahr 44 Kalendertage.
( 2 ) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Pastoren und Pastorinnen erhalten nach Maßgabe des für sie geltenden staatlichen Rechts zusätzlich sieben Kalendertage Erholungsurlaub.
#

§ 6a
Ordinationsjubiläum

Pastoren und Pastorinnen wird abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung jeweils zu folgenden Ordinationsjubiläen einmalig zusätzlicher Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt:
  1. 10 Jahre: Urlaub in Höhe von 3 Kalendertagen,
  2. 20 Jahre: Urlaub in Höhe von 6 Kalendertagen,
  3. 25 Jahre: Urlaub in Höhe von 9 Kalendertagen,
  4. 35 Jahre: Urlaub in Höhe von 12 Kalendertagen.
#

§ 7
Anrechnung und Umrechnung

( 1 ) Hat ein Pastor oder eine Pastorin im laufenden Kalenderjahr bereits im öffentlichen Dienst der Kirche oder des Staates Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser Erholungsurlaub auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn ein Pastor oder eine Pastorin in einem Pfarrerdienstverhältnis gestanden hat, auf das diese Bestimmungen nach § 1 Abs. 2 keine Anwendungen finden.
( 2 ) Wurde der Erholungsurlaub in einem Dienstverhältnis nach Absatz 1 nicht nach Kalendertagen berechnet, so ist der verbliebene Erholungsurlaubsanspruch bei Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das diese Bestimmungen Anwendung finden, entsprechend umzurechnen.
( 3 ) Hat ein Pastor oder eine Pastorin vor Eintritt in das kirchliche Dienstverhältnis nicht im kirchlichen oder staatlichen öffentlichen Dienst gestanden, so beträgt der Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
( 4 ) Tritt ein Pastor oder eine Pastorin in den Ruhestand oder wird er oder sie in den Ruhestand versetzt, so beträgt der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Dienstverhältnisses. Dasselbe gilt, wenn ein Pastor oder eine Pastorin nach den Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts beurlaubt oder vom Dienst freigestellt wird.
( 5 ) Ergibt sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird dieser Bruchteil auf einen vollen Tag aufgerundet. Geringere Bruchteile werden abgerundet.
#

§ 8
Antritt des Erholungsurlaubs und Verfall

Der Erholungsurlaub soll im Kalenderjahr genommen werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Ist der Erholungsurlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden, so verfällt er, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist. Hat eine Pastorin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser nach Ende des Beschäftigungsverbotes im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Kalenderjahr abgewickelt werden.
#

§ 9
Erkrankung

Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn der Pastor oder die Pastorin die Dienstunfähigkeit unverzüglich anzeigt und durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist. Auf Verlangen muss ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
#

§ 10
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Die Gewährung des Erholungsurlaubs kann aus dringenden dienstlichen Gründen ganz oder teilweise widerrufen werden. Aufwendungen, die dem Pastor oder der Pastorin mit Rücksicht auf den erteilten Erholungsurlaub entstanden sind, sind in angemessenem Umfang zu ersetzen.
( 2 ) Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits gewährten Erholungsurlaubs ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
#

§ 10 a
Sonderregelung für die Kalenderjahre 2011 bis 2013

( 1 ) Für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 beträgt der Erholungsurlaub für alle Pastoren und Pastorinnen jeweils 44 Kalendertage.
( 2 ) Abweichend von § 8 Satz 2 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. September 2015 angetreten worden ist.
( 3 ) Erholungsurlaub, der vor dem Kalenderjahr 2012 entstanden ist und der wegen einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht vor Ablauf der Verfallsfrist des § 8 Satz 3 angetreten worden ist, kann im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Kalenderjahr abgewickelt werden.
#

III. Abschnitt
Sonderurlaub

###

§ 11
Allgemeine Bestimmungen für den Sonderurlaub

( 1 ) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird Pastoren und Pastorinnen Sonderurlaub in entsprechender Anwendung der für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen geltenden Bestimmungen2# gewährt. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 2 ) Widerruf und Verlegung des Sonderurlaubs richten sich nach § 10.
( 3 ) Pastoren und Pastorinnen, die sich in einem Promotionsverfahren befinden, kann zur Vorbereitung auf die abschließende mündliche Prüfung ein Sonderurlaub von bis zu vier Wochen unter Weitergewährung der Bezüge gewährt werden.
#

§ 12
Gesamtkirchliches Interesse

Für die Teilnahme an Veranstaltungen, die im gesamtkirchlichen Interesse liegen, kann Sonderurlaub für bis zu sieben Tage pro Kalenderjahr gewährt werden. Das Landeskirchenamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine Sonderregelung treffen.
#

§ 13
Fortbildungen

Die Gewährung des Sonderurlaubs für Fortbildungen richtet sich nach den Fortbildungsrichtlinien3# für Pfarrer und Pfarrerinnen.
#

§ 13 a
Studienzeit

Für allgemeine Studien im dienstlichen Interesse kann Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge bis zur Dauer von drei Monaten gewährt werden. Das Landeskirchenamt kann nähere Regelungen insbesondere zum Antragsverfahren, den Voraussetzungen für die Gewährung sowie für Beschränkungen des Sonderurlaubs in den Fortbildungsrichtlinien festlegen.
#

§ 14
Sonderurlaub in anderen Fällen

Für die Erteilung des Sonderurlaubs gemäß § 11 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung ist der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin zuständig. Die Gewährung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
#

IV. Abschnitt
Dienstbefreiungen

###

§ 15
Dienstfreie Tage

( 1 ) Pastoren und Pastorinnen sollen an einem Werktag in der Woche von dienstlichen Aufgaben befreit sein, soweit dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Zusätzlich sollen sie möglichst einmal im Monat einen dienstfreien Sonntag haben.
( 2 ) Der dienstfreie Werktag darf höchstens in die darauffolgende Woche übertragen werden. Er kann mit dem Erholungsurlaub und einem dienstfreien Sonntag verbunden werden.
#

§ 16
Dienstbefreiung im Einzelfall

Pastoren oder Pastorinnen kann im Einzelfall von der nach § 2 zuständigen Person oder Stelle bis zu zwei Tagen Dienstbefreiung erteilt werden, wenn dringende persönliche Gründe dies erfordern.
#

§ 17
Eingeschränkter Dienst

Für Pastoren und Pastorinnen im eingeschränkten Dienst können in einer Dienstordnung weitergehende Regelungen getroffen werden. Dienstfreie Tage können innerhalb einer Woche oder eines Monats zusammengefasst werden.
#

V. Abschnitt
Dienstunfähigkeit

###

§ 18
Anzeige, Nachweis und Abwesenheit vom Dienstbereich

( 1 ) Können Pastoren und Pastorinnen wegen Krankheit ihren Dienst nicht ausüben, so haben sie ihre Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Spätestens nach drei Tagen muss die Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Auf Verlangen ist ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorzulegen.
( 3 ) Pastoren und Pastorinnen dürfen sich während der Zeit ihrer Dienstunfähigkeit außerhalb ihres Dienstbereichs aufhalten, soweit die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
#

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

###

§ 19
Weitere Regelungen

Die nach § 2 zuständige Person oder Stelle kann zur Ausführung und Ergänzung dieser Bestimmungen, insbesondere für die Umrechnung der Erholungsurlaubstage für Pastoren und Pastorinnen im eingeschränkten Dienst, weitere Regelungen treffen.
#

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 46 und 74 Abs. 1 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über Dienstbefreiung und Urlaub von Pastoren und Pastorinnen (Urlaubsbestimmungen – UrlB) in der Fassung vom 12. Juni 1991 (Kirchl. Amtsbl. S. 77) sowie Nummer 7 der Generalanweisung für die Landessuperintendenten vom 20. Februar 1960 (Kirchl. Amtsbl. S. 41) außer Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
#
2 ↑ siehe Nr. 430-6
#
3 ↑ siehe Nr. 400-8