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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für die Schulseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 14. Mai 2013
#Präambel
1 Seelsorge ist aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung zum Menschen. 2 Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen möchte, unabhängig von dessen Religions- und Konfessionszugehörigkeit.
3 Durch die Schulseelsorge wird Kindern und Jugendlichen sowie allen anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und arbeiten, das Angebot gemacht, seelsorglich begleitet zu werden, um vom Evangelium her Orientierung und Sinn für die konkrete Gestaltung ihres Lebens und Handelns zu finden. 4 Im Zentrum der Schulseelsorge steht das seelsorgliche Gespräch.
###§ 1
Beauftragung zur Schulseelsorge
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1 Auf Antrag können mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulseelsorge staatliche Lehrkräfte, die nach den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften vom 17. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 94), zuletzt geändert durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 12. Dezember 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 260), evangelischen Religionsunterricht erteilen sowie katechetische Lehrkräfte im Sinne des § 2 des Gestellungsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen vom 29. Juni 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 218) (Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen), durch das Landeskirchenamt schriftlich beauftragt werden, wenn
- im Vikariat eine Seelsorgeausbildung absolviert wurde oder
- die landeskirchliche Weiterbildung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Schulseelsorge oder eine durch die Landeskirche anerkannte Ausbildung in einer anderen Gliedkirche der EKD erfolgreich abgeschlossen wurde und
- eine Verschwiegenheitserklärung über die Tätigkeit in der Schulseelsorge der Antragstellerin oder des Antragstellers vorliegt.
2 Bei staatlichen Lehrkräften müssen die Schulleitung und der Schulvorstand der Beauftragung zustimmen. 3 Bei katechetischen Lehrkräften erfolgt die Beauftragung im Benehmen mit der Schulleitung. 4 Die kirchliche Beauftragung wird im Rahmen eines Gottesdienstes vorgenommen, in dem der Schulseelsorger oder die Schulseelsorgerin für seinen oder ihren Dienst eingesegnet wird.
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In besonderen Fällen können auch Pastoren und Pastorinnen und Diakone und Diakoninnen, die nicht aufgrund des Gestellungsvertrags zwischen dem Land Niedersachen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen evangelischen Religionsunterricht erteilen, im Benehmen mit der Schulleitung mit der Aufgabe der Schulseelsorge beauftragt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 vorliegen.
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1 Die Beauftragung wird für sechs Jahre erteilt. 2 Sie kann jederzeit widerrufen werden. 3 Sie ist zu widerrufen, wenn die Schulleitung und der Schulvorstand ihre Zustimmung zu der Beauftragung aufheben oder erhebliche Pflichtverstöße durch einen Schulseelsorger oder eine Schulseelsorgerin begangen wurden. 4 Die Beauftragung gilt bei einem Schulwechsel als widerrufen.
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1 Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen können erneut beauftragt werden, wenn
- sie zumindest an einem Fortbildungsangebot für Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen am Religionspädagogischen Institut Loccum erfolgreich teilgenommen haben,
- sie in der Zeit ihrer Beauftragung an den von den Beauftragten für Schulfragen organisierten Treffen von Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorgern teilgenommen haben,
- eine Verschwiegenheitserklärung über die Tätigkeit in der Schulseelsorge der Antragstellerin oder des Antragstellers vorliegt und
- der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin der Beauftragung zustimmt.
2 Bei staatlichen Lehrkräften müssen die Schulleitung und der Schulvorstand der weiteren Beauftragung zustimmen. 3 Bei katechetischen Lehrkräften erfolgt die weitere Beauftragung im Benehmen mit der Schulleitung.
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Soweit die Aufgabe nicht im Rahmen des kirchlichen Dienstauftrags wahrgenommen wird, erfolgt sie ehrenamtlich.
#§ 2
Ausübung der Beauftragung
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1 Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen sind in Ausübung des seelsorglichen Dienstes unabhängig und im Einzelfall keinen Weisungen unterworfen. 2 Sie nehmen einen bestimmten Seelsorgeauftrag im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009, S. 352) wahr und sind in Ausübung der Seelsorge zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet.
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1 In der Ausübung der Beauftragung sind Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen an Schrift und Bekenntnis sowie die kirchliche Ordnung gebunden. 2 Sie stehen unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Kirche.
#§ 3
Fachaufsicht
1 Die fachliche Begleitung für Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen wird durch den Dozenten oder die Dozentin für Schulseelsorge am Religionspädagogischen Institut wahrgenommen. 2 Die Aufsicht liegt im Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
#§ 4
Visitation
1 Der Superintendent oder die Superintendentin visitiert die staatlichen Lehrkräfte, die mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulseelsorge kirchlich beauftragt sind. 2 Er oder sie kann dabei die regionalen Schulbeauftragten beteiligen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.