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Verfügung zu Glocken und Läuteanlagen

Vom 27. Dezember 1973

KABl. 1974, S. 82

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1. Glockenturm

  1. Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften für die Errichtung kirchlicher Gebäude wird für den Neubau von Glockentürmen bestimmt, dass der Kirchenvorstand schon im Stadium der Vorplanung nach Freigabe der Vorentwurfsplanung und nach Genehmigung des Raumprogramms neben ggf. einem Architekten das Landeskirchliche Amt für Bau- und Kunstpflege, einen Glockensachverständigen, einen Statiker und, soweit möglich, auch einen Glockengießer beteiligt.
    Die Anlage eines Glockenturmes unterliegt nicht nur den formalen Gesichtspunkten der Architektur, sondern auch den Gesetzen der Statik und Dynamik, die sich durch die Aufnahme eines Geläutes ergeben, sowie den musikalischen Gegebenheiten und Erfordernissen des Geläutes.
    Auf die „Ratschläge für die Gestaltung von Glockentürmen“, herausgegeben vom Beratungsausschuss für das deutsche Glockenwesen und vom Arbeitsausschuss des Evangelischen Kirchbautages im Juli 1964 sowie weitere Ergänzungen1# wird hingewiesen. Die Beachtung dieser Schriften wird dem Architekten und dem Statiker dringend empfohlen.
  2. Bei Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei der baulichen Veränderung am Turm gelten die Ausführungen unter a) sinngemäß.
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2. Erwerb von Glocken

  1. Der Erwerb, die Ergänzung oder die Veränderung von Glocken bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung. Dem Landeskirchenamt sind vor Auftragserteilung ein Kirchenvorstandsbeschluss, Kostenanschläge, Gutachten eines Glockensachverständigen und ein Finanzierungsplan einzureichen.
    Vor Erwerb einer Glocke sind zunächst ein Glockensachverständiger und das Landeskirchliche Amt für Bau- und Kunstpflege zur Beratung heranzuziehen.
    Der Glockensachverständige prüft die Verhältnisse der Glockenstube, sodann das Klangbild etwa schon vorhandener Glocken und bestimmt danach die Rippe und die Tonhöhe der neu zu beschaffenden Glocke. Hierbei ist auch das Klangbild benachbarter, in Hörweite liegender Geläute zu berücksichtigen. Er prüft ferner die aufgrund seiner Vorschläge eingegangenen Kostenanschläge, berät den Kirchenvorstand bei der Entscheidung über das zu wählende Geläut, die Ergänzung eines vorhandenen Geläutes und den Auftrag an die Glockengießerei.
    Das Landeskirchliche Amt für Bau- und Kunstpflege prüft bauliche Fragen und die bauliche Sicherheit in der Glockenstube sowie die akustischen Vorbedingungen.
    Soweit Fragen der Statik und Dynamik des Turmes bei schwingendem Gewicht nicht genügend geklärt sind, ist auch eine Prüfung durch einen Statiker erforderlich.
  2. Nach Fertigstellung des Gusses ist die neue Glocke in der Glockengießerei durch einen Glockensachverständigen zu prüfen (Werkprüfung). Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Richtigkeit der Innenharmonie, den Schlagton, die Resonanz, die Gestaltung sowie die Inschriften und Symbole der Glocke.
  3. Die endgültige Abnahmeprüfung der Glocke erfolgt erst nach der Montage. Diese Prüfung umfasst die Aufhängung der Glocke, Sitz und Schwingen des Klöppels, Anschlag des Klöppels, Funktion der Läutemaschine, Intonation der Glocke und den Zusammenklang mit schon vorhandenen Glocken.
    Der Abnahmebericht ist dem Kirchenvorstand zu übergeben. Aufgrund des Abnahmeberichtes beschließt der Kirchenvorstand über die Abnahme der Glocke. Beanstandungen an den Arbeiten der Glockengießerei hat der Kirchenvorstand rechtzeitig entsprechend den Vereinbarungen geltend zu machen. Dabei ist im Rahmen der Gewährleistungsfrist Nachbesserung zu verlangen.
  4. Die Kosten einer Glocke sind grundsätzlich aus Eigenmitteln der Kirchengemeinde zu finanzieren.
    Lediglich bei dem vollständigen Ersatz abgängiger Geläute kann auf Antrag vom Landeskirchenamt eine Sonderzuweisung nach Maßgabe vorhandener Mittel gewährt werden. Zur Finanzierung von Nebenmaßnahmen (Läuteanlage) kann auf Antrag vom Kirchenkreisvorstand eine Ergänzungszuweisung nach Maßgabe vorhandener Mittel gewährt werden. Diese Ausführungen gelten für 3. sinngemäß.
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3. Änderungen von Glocken

  1. Änderungen, z. B. Runderneuerung oder Umguss einer Glocke, bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung. Dem Landeskirchenamt sind vor Auftragserteilung ein Kirchenvorstandsbeschluss, Kostenanschläge, Gutachten eines Glockensachverständigen und ein Finanzierungsplan einzureichen.
  2. Zeigt sich bei einer Glocke ein Schaden, so ist die Glocke sofort außer Betrieb zu setzen und ein Glockensachverständiger heranzuziehen. Zunächst hat der Glockensachverständige in einem Gutachten den Umfang und die Art des Schadens festzustellen. Hinsichtlich der erforderlichen Glockenarbeiten berät er den Kirchenvorstand bei der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen und den Auftrag an eine Glockengießerei.
    Nach Behebung des Schadens hat eine erneute gutachtliche Prüfung durch einen Glockensachverständigen stattzufinden. Hinsichtlich der Abnahmeprüfung durch einen Glockensachverständigen und die Abnahme durch den Kirchenvorstand wird auf 2. b) und c) verwiesen.
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4. Glockenpflege

Glocke und Läuteanlage sind regelmäßig zu überprüfen.
Die Prüfung und Pflege der Glocke und Läuteanlage ist zunächst Aufgabe des Küsters, sodann – in regelmäßigen, am besten jährlichen Abständen, die durch einen Pflegevertrag festzulegen sind – Aufgabe des Glockenmonteurs. Dazu tritt – in größeren Zeitabständen – die Revision der Glocke und Läuteanlage durch einen Glockensachverständigen im Turnus der Kirchenvisitation.
In dem Jahr, in dem die regelmäßige Visitation stattfindet, hat der Kirchenvorstand eine Prüfung der Glocke hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Pflegezustandes vorzunehmen und sich ein schriftliches Gutachten eines Glockensachverständigen über den Befund und die notwendigen und wünschenswerten Besserungs- und Erhaltungsmaßnahmen erstatten zu lassen. Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Landeskirchenamt mit den üblichen Visitationsunterlagen einzureichen. Das Gutachten ist nach Formular zu erstatten. Der Glockensachverständige soll zugleich den Kirchenvorstand hinsichtlich der Läuteordnung und des sachgemäßen technischen Umgangs mit Glocken beraten.
Die jeweils fälligen Glockenrevisionen eines Kirchenkreises sind möglichst in einem Termin vorzunehmen. Der Superintendent teilt daher zu Beginn eines jeden Jahres dem zuständigen Glockensachverständigen mit, in welchen Gemeinden des Kirchenkreises Visitationen stattfinden.
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5. Glockensachverständige

  1. Hauptamtliche Glockensachverständige können der Kirchengemeinde für den Entwurf, die Werkabnahme und den Abnahmebericht bei einer neuen Glocke ein Honorar in Rechnung stellen. Das Honorar für den Entwurf beträgt 1 v. H. der Glockenkosten. Bei der Werkprüfung richtet sich das Honorar nach den in den Glockengießereien üblichen Sätzen, es beträgt zur Zeit 30,–DM2# je Glocke. Für einen neuen Entwurf aufgrund veränderten Auftrages kann eine Gebühr von 0,3 v. H., der Glockenkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
    Ferner sind von der Kirchengemeinde die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewährenden Reisekosten für die erforderlichen Reisen zur Glockengießerei zu übernehmen.
    Alle übrigen Arbeiten sind vergütungsmäßig im Rahmen des Anstellungsvertrages abgegolten.
  2. Soweit nebenamtliche Glockensachverständige tätig sind, gelten folgende Gebührensätze:
    Grundgebühr für die regelmäßige Glockenprüfung einschließlich Erstattung des Gutachtens
    20,–DM3#
    Gebühr für jede zu untersuchende Glocke
    10,–DM4#
    Gebühr für Entwurf und Abnahmebericht bei Beschaffung einer neuen Glocke

    1 v. H. der
    Glockenkosten
    Gebühr für einen neuen Entwurf aufgrund veränderten Auftrags

    0,3 v. H. der
    Glockenkosten
    Gebühr für die Glockenprüfung in der Glockengießerei (entsprechend den in den Glockengießereien üblichen Sätzen)
    z.Z. 30,–DM5#
    Hinsichtlich der Reisekosten und Tagegelder sind die für Orgelrevisoren geltenden Bestimmungen anzuwenden.
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6. Merkblatt

Zu den einzelnen Sachfragen wird im Übrigen auf das beigefügte Merkblatt verwiesen.
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7. Außerkrafttreten von Vorschriften

Die Verfügungen vom 17. November 1968 (Kirchl. Amtsbl. S. 203) und vom 21. Februar 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 53) werden aufgehoben.
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Anlage

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Merkblatt über Glocken

Kirchliche Glocken sind dazu bestimmt, zu den Gottesdiensten einzuladen, der Gestaltung von Gottesdiensten zu dienen und zum Gebet aufzurufen. Für einen sachgerechten und der Klangstruktur dieses Instrumentes entsprechenden Gebrauch wird auf folgende Punkte besonders hingewiesen:
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1. Glockenturm

Die Qualität des Glockenklanges ist in besonderem Maße vom Baumaterial und von der Gestalt des Turmes abhängig. Der Beratungsausschuss für das deutsche Glockenwesen und der Arbeitsausschuss des Evangelischen Kirchbautages haben umfangreiches Material erarbeitet. Auf die Beachtung dieser Schriften wird hingewiesen (vgl. 1. der o. a. Verfügung). Die Nichtbeachtung der dort dargelegten Gesichtspunkte kann nicht nur zur Minderung der Klangqualität, sondern andererseits auch zur Gefährdung der Standsicherheit des Turmes führen.
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2. Glocken

Glocken sollen in einer Glockenstube hängen und möglichst nicht in verschiedenen Ebenen aufgehängt werden.
Als Material für eine neu zu beschaffende Glocke ist nur spezielle Glockenbronze zu empfehlen, da andere Materialien sich weder klanglich noch von der Haltbarkeit her bewährt haben. Eisengussglocken, wie sie insbesondere in den Jahren nach 1918 und nach 1945 angeschafft worden sind, bedürfen besonderer Beobachtung, da sie durch das poröse Material rost- und bruchgefährdet sind.
Der Klöppel der Glocke muss hinsichtlich seiner Maße der Glocke entsprechen. Er soll Kugelform und nicht Keulenform haben. In Sonderfällen kann bei Denkmalglocken eine andere Klöppelform gewählt werden. Vor einer Entscheidung über eine Änderung ist ein Glockensachverständiger zu hören.
Wenn in einer Glocke nachträglich ein beschwerter Klöppel eingehängt worden ist, kann dies zu Schäden an der Glocke führen. Daher soll ein solcher Klöppel durch einen neuen ersetzt werden.
10 Der Klöppel muss so montiert sein, dass er in der Ruhelage lotrecht hängt. 11 Schiefe Aufhängung macht die Klöppelanschläge ungleich und gefährdet die Glocke. 12 Etwa vorhandene Klöppelriemen sollen das Schwingen in der richtigen Schwungrichtung fördern, müssen aber ein seitliches Ausweichen des Klöppels verhindern, damit Schleifen und Schleudern vermieden werden.
13 Das Gewicht des Klöppels soll bei einer Bronzeglocke 3,5 bis 4,5 v. H. des Glockengewichts betragen. 14 Der Klöppel soll nur aus weichem Schmiedeeisen gefertigt sein. 15 Nach Abnutzung darf eine Erneuerung oder Reparatur nur durch Fachkräfte nach Beratung durch einen Glockensachverständigen vorgenommen werden.
16 Es ist Brauch, die Glocke mit Schriftbändern, Ornamenten oder Zeichnungen zu schmücken. 17 In früheren Zeiten waren Entwurf und Einarbeitung des Schmucks in die Form Aufgabe des Glockengießers. 18 Heute übernimmt der Glockengießer in der Regel nur die Ausführung des Schmucks, während er die Gestaltung dem bildenden Künstler überlässt. 19 Eine Beratung kann durch den Glockengießer erfolgen. 20 Stehen ausreichende Mittel für die Heranziehung eines geeigneten Künstlers nicht zur Verfügung, ist ein Verzicht besser als ein Versuch mit unzulänglichen Mitteln.
21 Sofern die Glockenverzierung mit Schrifttext verbunden werden soll, ist zu vermeiden, etwa Lebensdaten der zur Zeit amtierenden Pfarrer oder dergleichen zu wählen. 22 Vielmehr sollten Texte genommen werden, die die Bestimmung des Geläutes zum Ausdruck bringen. 23 In jedem Fall ist zu bedenken, dass überreicher Zierrat und zu viel Beschriftung die Klangreinheit der Glocke gefährden können.
24 Die Weihe einer neubeschafften Glocke kann in der evangelischen Kirche nur die Bedeutung einer Widmung zu kirchlichem Gebrauch haben. 25 Ordnungen für Einholung und Glockenweihe sind in Agende IV angeboten.
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3. Glockenstube

Jedes Glockengeläut ist in einer geschlossenen Glockenstube, einem Raum mit verhältnismäßig kleinen Schallöffnungen, aufzuhängen. Dies gilt auch für die heute oft errichteten freistehenden Glockenträger. Die Glockenstube wirkt als notwendiger Resonanzraum, sie verstärkt den Klang, bewirkt durch Mischung der Teiltöne die Bildung zusätzlicher Summations- und Differenztöne und die Heraushebung oder Zurückdrängung einzelner Frequenzbereiche. Erst dadurch erhält der heraustretende Schall seine volle Qualität. Nur durch die Glockenstube kann verhindert werden, dass das Geläut als belästigender Lärm empfunden wird.
Die Glockenstube soll eine angemessene Größe haben, die durch die Größe des Geläuts bestimmt wird, und mindestens die benachbarten Dachfirste überragen. Die inneren Wandungen sollen aus resonanzfähigem Material bestehen. Die Glockenstube ist nach oben und unten am besten durch kräftige Holzböden abzuschließen.
Schallöffnungen der Glockenstube sind grundsätzlich klein zu halten und sollen nach allen Seiten des Turmes angeordnet werden, damit die Abstrahlung des Klanges gleichmäßig in alle Richtungen erfolgen kann. 10 Die Öffnung soll insgesamt in der Regel nur etwa 5 v. H., in keinem Fall mehr als 10 v. H. der Gesamtwandfläche (einschl. Decke und Fußboden) betragen. 11 In besonderen Fällen ist es sogar möglich, vorhandene Öffnungen zu verbrettern. 12 Jalousien oder andersartige Schallöffnungen Schützen zugleich vor Witterungseinflüssen. 13 Eine Verschmutzung, insbesondere durch Vögel, kann durch Verdrahtung verhindert werden. 14 Als Material der Schallöffnungen haben sich Metall, Eternit oder andere Hartplatten nicht bewährt.
15 Schall-Läden sind bei einer Glockenstube mit kleinen Öffnungen entbehrlich, können aber zur Korrektur der Klangabstrahlung dienen, wo hinsichtlich der Schallöffnungen ungünstige Verhältnisse gegeben sind. 16 Die Einholung des Rates durch Glockengießer und Glockensachverständige wird angeregt.
17 Glockenstube und Glockenstuhl müssen leicht und ohne Gefahr zugänglich sein, so dass nicht nur die Montage, sondern auch die Wartung und Überwachung von Lagern, Armaturen und Läutemaschine ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können. 18 Senkrechte eiserne Steigleitern oder Steigeisen sind nicht zugelassen; jede Glockenstube muss vielmehr durch Treppen zugänglich sein. 19 Hinreichende Montageöffnungen sind vorzusehen; sie dürfen niemals dauerhaft verschlossen sein. 20 Es muss berücksichtigt werden, dass Monteure schweres Werkzeug mit sich führen müssen.
21 In Fällen, in denen bisher nur Steigleitern oder Steigeisen als Zugang zu einer Glockenstube vorhanden sind, sollen diese nach Möglichkeit durch Treppen ersetzt werden.
22 Die Glockenstube ist so zu gestalten, dass der Zutritt Unbefugter ausgeschlossen ist. 23 Es ist darauf zu achten, dass Böden und Treppen nicht schadhaft sind. 24 Für ausreichende Beleuchtung ist zu sorgen.
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4. Glockenstuhl

Vorhandene Glockenstühle aus Holz sollen aus denkmalpflegerischen Gründen möglichst erhalten bleiben. Historische Glocken gehören grundsätzlich in Holzstühle. Der Glockenstuhl darf in seinem Oberbau an keiner Stelle mit den Turmwänden oder dem Gebälk verbunden sein oder gar in sie eingreifen. Dagegen muss er auf der Grundträgerlage oder dem Massivboden der Glockenstube fest verankert sein. Um Körperschallübertragung zu vermeiden, ist eine ausreichende Isolierung zwischen Glockenstuhl und Auflagerung anzuordnen.
Ist der Glockenstuhl aus Eisen, so bedarf er des Rostschutzes durch Anstrich oder der Feuerverzinkung.
Die Glocke muss im Glockenstuhl so hoch hängen, dass ihr unterer Rand in Ruhelage um das Maß des größten Glockendurchmessers, mindestens aber 80—100 cm über dem Boden der Glockenstube liegt. Dieser Freiraum ist aus Sicherheitsgründen erforderlich.
Eine Läutemaschine darf statisch keine zusätzliche Belastung für den Turm bringen; sie soll deshalb auch wegen der besseren Funktion im Verband mit dem Stuhl montiert sein.
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5. Glockenjoch

Jede Glocke ist möglichst am geraden Joch aufzuhängen. Wenn aus baulichen Gegebenheiten eine Kröpfung nicht vermeidbar ist, darf sie nur in engen Grenzen ausgeführt werden, um die Funktionssicherheit und die Lebendigkeit des Glockenklanges nicht zu beeinträchtigen. Demgemäß ist auch nur eine beschränkte Herabsetzung der Glockenhorizontalkräfte möglich. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob nicht ein anderes Geläut mit entsprechenden Schwingungszahlen, anderer Tonhöhe und verändertem Gewicht vorgesehen werden kann. Gegebenenfalls kann auch eine Gegenpendelanlage wirksame Abhilfe bringen.
Als Material für das Glockenjoch kommt sowohl Eisen als auch Holz in Betracht, letzteres vornehmlich für Denkmalglocken.
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6. Schäden an Glocken

Eine Veränderung des Klanges einer Glocke kann auf einen Sprung infolge unsachgemäßen Läutens oder eine Beschädigung von außen hinweisen. Nach Beratung durch einen Glockensachverständigen ist zunächst die Möglichkeit einer Schweißung zu prüfen. Einem Umguß werden häufig denkmalpflegerische Bedenken entgegenstehen. Zur Vermeidung von Schäden ist darauf zu achten, dass eine ausgeschlagene Glocke rechtzeitig so gedreht wird, dass der Klöppel neue Anschlagsflächen erhält. Bei starker Abnutzung des Schlagrings empfiehlt sich eine Runderneuerung.
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7. Glockenpflege

Es empfiehlt sich, vierteljährlich die Glocke beim Läuten in der Glockenstube zu beobachten, um die Funktion der Läutemaschine, Läuteradkette, Glockenarmaturen und des Glockenstuhls zu prüfen. Des weiteren empfiehlt sich eine jährliche Wartung der gesamten Anlage durch Fachleute (Wartungsvertrag). Bei der Prüfung und Wartung der Glocke und Läuteanlage ist im einzelnen folgendes zu beachten:
a)
Jede Glocke soll genau senkrecht hängen, so dass der Klöppel bei richtiger Montage in Ruhelage das Lot bildet.
b)
Bei kleineren Glocken ist darauf zu achten, dass das Seil der Größe der Glocke angepasst ist und durch sein Gewicht nicht die senkrechte Lage der Glocke verändert. Am besten ist in diesen Fällen ein dünnes Drahtseil mit Hanfgriff geeignet; gegebenenfalls ist ein Gegengewicht anzubringen und sind Seilschoner zu verwenden. Noch günstiger ist eine Seilführung über ein Läuterad.
c)
Das Schwingen der Glocke darf durch nichts behindert sein. Von Zeit zu Zeit sind die Glockenlager zu ölen und die Bolzen der Klöppel mit Stauferfett zu schmieren.
d)
Die Beschaffenheit der Lager muss regelmäßig überprüft werden. Die Verschraubungen sind zu überprüfen, alle Schrauben fest nachzuziehen; hierauf ist insbesondere bei neu aufgehängter Glocke zu achten.
e)
Sind offene Lager vorhanden, in denen die Glocke nur rollt, so dürfen diese Lager nicht gefettet werden. Dasselbe gilt für Zahnkranzlager. Der Einbau besonderer Lager ist zu empfehlen, da bei einer Glocke, die nicht in Lagern schwingt, sondern nur eingezapft ist, sich schweres Läuten ergibt, auch Rucken des Glockenstuhls, in der Folge Erschütterungen des Turmes und des Daches der Kirche.
f)
Maßnahmen gegen das Rosten von Eisenteilen müssen getroffen werden.
g)
Alle Schrauben am Klöppelgehänge müssen stets fest angezogen und gesichert sein. Besonders bewährt haben sich Gegenmuttern mit Splint.
h)
Das Leder der Klöppelriemen ist von Zeit zu Zeit mit Fett einzureiben und auf Festigkeit zu prüfen.
i)
Bei alten Glocken, deren Klöppel mit einer Lederschlaufe am Ring in der Glockenhaube aufgehängt ist, besteht die Gefahr, dass die Schlaufe zerreißt und der Klöppel sich während des Läutens löst. Daher muss die Klöppelaufhängung regelmäßig überprüft werden. Dabei können gleichzeitig Fehler in der Klöppelschwingung und im Anschlag, der genau auf dem Schlagring erfolgen muss, korrigiert werden, da sonst mit der Zeit Klangveränderungen nicht ausgeschlossen werden und Fehler zum Springen der Glocke führen können.
k)
Auch bei neueren Glocken, deren Klöppel mit Schappel (Aufhängung an Klöppelgabel, Lederschlaufe in Stahlkappe bzw. mit Metallbeschlag) aufgehängt sind, bedarf es der Überprüfung. Auch hier sollen die Klöppel zur Lederfütterung in regelmäßigen Abständen aus- und eingehängt werden. Es ist darauf zu achten, dass bei einer Stahlglocke die Bronzeballen des Klöppels nach Abnutzung rechtzeitig zu erneuern sind.
l)
Der Uhrschlaghammer ist zu überprüfen, er muss in Ruhelage mindestens 2 cm Abstand von der Glockenwand haben und darf beim Läuten nicht von der Glocke berührt werden. Die Hammerfeder ist zu fetten und dadurch stets elastisch zu halten. Die Zuleitungsdrähte sind zu überprüfen. Der Hammer muss auf die stärkste Stelle der Glockenwand treffen. Die Schrauben sind genügend anzuziehen und nach Bedarf zu ölen.
m)
Der Läutemotor muss mindestens jährlich von Fachleuten kontrolliert und gewartet werden. Kette und Schwungrad sind regelmäßig zu überwachen, desgleichen die Schalttafel.
n)
Ein hölzerner Glockenstuhl und Glockenjoch sind vor Brüchigkeit durch Alter und Ungeziefer zu schützen und auf Risse zu überprüfen. Die Statik des Glockenstuhls und des Turms ist zu beachten.
o)
Bei vorhandenen, als Glockenturm genutzten Kirchtürmen ist die Statik und Dynamik des Baues in Abständen zu überprüfen.
p)
Zur Erhaltung überkommener Kulturgüter bedürfen Glocken, die unter Denkmalschutz stehen, der besonderen jährlichen Kontrolle und fachgemäßen Wartung.
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8. Gebrauch der Glocken

  1. Der mit dem Läuten Beauftragte muss jeweils vorher durch einen Glockensachverständigen oder den Glockengießer fachlich beraten werden.
  2. Der Beginn des Läutevorgangs ist das „Anläuten“, das ist der Abschnitt vom Augenblick des Anschwingens der Glocke bis zu ihrem ersten vollen Ausschwingen. Seine Schwierigkeit liegt darin, dass der Klöppel erst allmählich seinen eigenen Bewegungsrhythmus aufnimmt. Es gilt, durch geschickten Ausgleich unregelmäßige Anschläge und vor allem materialgefährdende Prellschläge zu vermeiden. Die Glocke muss einerseits hoch genug gezogen werden, andererseits darf sie nicht zu hoch ausschwingen. Der Ausschlagwinkel der geläuteten Glocke soll höchstens 60—70 Grad betragen. Wird mit mehreren Glocken geläutet, so geschieht das Anläuten gestaffelt, das heißt, sobald die kleinste Glocke in Schwung ist (etwa nach 15 Schlägen), setzt die nächstgrößere Glocke ein. Das sogenannte „Ausläuten“ vom letzten Seilzug bis zum letzten Klöppelanschlag erfolgt ebenfalls gestaffelt von der kleinsten Glocke bis zur größten, nicht umgekehrt. Beim Ausläuten soll die Glocke ohne Gewaltanwendung zum Ausschwingen kommen; der Läuter darf sich nicht an das Glockenseil hängen, da dann Prellschläge entstehen und der Klöppel mit zu großer Kraft an die Glocke anschlägt, so dass — vor allem bei kleinen Glocken — die Gefahr des Springens besteht.
    Anschlagen gegen die stillstehende Glocke ist zu vermeiden.
  3. Die alte Glöcknerkunst kannte zahlreiche unterschiedliche Läutearten, vom normalen „Durchziehen“ über das „Beiern“ bis zum „Zimbeln“ oder „Kleppen“, die nur von geschulten Kräften ausgeführt werden sollen. Das Taktläuten ist in jedem Falle zu unterlassen (Sprunggefahr). Geblieben ist im allgemeinen als Läuteart das normale (Hand- oder Maschinen-)Läuten. Erläuterungen zu den Anschlagarten sind in der Verfügung vom 28. August 1956 betreffend Läuteordnung (Kirchl. Amtsbl. S. 111 ff.) gegeben.
  4. Der mit dem Läuten Beauftragte muss auch bei maschinellem Läuten fachlich beraten werden. Die Staffelung beim Ein- und Ausläuten ist entsprechend den vorherigen Ausführungen vorzunehmen.
  5. Bei automatischer Einschaltung des Geläutes durch eine Uhr darf keinesfalls das Einschalten mehrerer Glocken zur gleichen Zeit vorgesehen werden. Ein automatisches Einschalten des Geläutes sollte im Übrigen auf das tägliche Gebetsläuten beschränkt werden.
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9. Läuteordnung

Möglichkeiten des Läutens, das heißt eines sinnvollen und differenzierten Gebrauchs der Glocken zu den verschiedenen gottesdienstlichen Anlässen, sind in der Verfügung vom 28. August 1956 betreffend Läuteordnung (Kirchl. Amtsbl. S. 111 ff.), mit welcher die Läuteordnung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands bekanntgegeben wurde, vorgeschlagen. Außerdem wird verwiesen auf die Rundverfügung G 19/61 vom 11. Oktober 1961 — Nr. II 7382 R 308 — betreffend Betglockengeläut. Eine Beachtung der Läuteordnung wird empfohlen, da ein Geläut nicht dadurch richtig eingesetzt wird, dass möglichst oft voll geläutet wird, sondern vielmehr dadurch, dass man den Gebrauch der Glocken differenziert und möglichst verschiedene Läutemöglichkeiten aus dem Geläut entwickelt; nur auf diese Weise ist eine deutliche Beziehung des Läutens zu der jeweiligen gottesdienstlichen Handlung herzustellen.
Eine nähere Festlegung der örtlichen Läuteordnung kann mit Rücksicht auf die klangliche Disposition des Geläutes nur im Einzelfall erfolgen; wir empfehlen dem Kirchenvorstand, sich hierzu mit einem Glockensachverständigen in Verbindung zu setzen.
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10. Versicherung

Glocken und Läuteanlagen sind grundsätzlich gegen Feuer- und Haftpflichtschäden durch landeskirchliche Sammelversicherungsverträge versichert, soweit nicht Versicherungsmonopolrechte bestehen. Der Abschluss von Einzelversicherungen ist nur in Gebieten erforderlich, die nicht unter die Sammelversicherungsverträge fallen.

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1 ↑
  1. Zur baulichen Gestaltung von Glockentürmen in Hinsicht auf die Klangwirkung des Geläutes vom 1. Oktober 1954.
  2. Vom Sinn des Kirchturmes, Oktober 1958.
  3. Ratschläge für die Gestaltung von Glockentürmen, Juli 1964.
  4. Sicherung und Erhaltung von Glockentürmen, Februar 1970.
  5. Ratschläge zur Verbesserung der Schallübertragung aus Glockentürmen, Oktober 1973.
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