.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchengesetz über die Bestattung
Vom 12. Dezember 2007
KABl. 2007, S. 244
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenats das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Kirchliche Bestattung
(
1
)
Die kirchliche Bestattung besteht in der Regel aus einem öffentlichen Trauergottesdienst (Trauerfeier) sowie aus der Beisetzung des Sarges oder der Urne.
(
2
)
Jedes Kirchenglied hat Anspruch auf eine kirchliche Bestattung.
#§ 2
Voraussetzungen
(
1
)
Die kirchliche Bestattung setzt in der Regel voraus, dass die verstorbene Person bei ihrem Tod Mitglied einer evangelischen Kirche war.
(
2
)
1 Auf Wunsch der Eltern werden auch Kinder kirchlich bestattet, die vor einer Taufe verstorben sind. 2 Dasselbe gilt für totgeborene Kinder und Föten.
(
3
)
Keinem verstorbenen Gemeindeglied darf aufgrund seiner Todesumstände eine kirchliche Bestattung verwehrt werden.
(
4
)
In seelsorglich begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Verstorbener oder eine Verstorbene kirchlich bestattet werden, der oder die beim Tod nicht Mitglied einer evangelischen Kirche war.
(
5
)
1 Die Entscheidung über Ausnahmefälle nach Absatz 4 trifft das Pfarramt. 2 Es kann sich dabei mit dem Kirchenvorstand beraten. 3 Pfarramt und Kirchenvorstand können ein Verfahren verabreden, wie in Ausnahmefällen vorgegangen wird.
(
6
)
1 Wird eine kirchliche Bestattung versagt, so entscheidet auf eine Beschwerde hin der Superintendent oder die Superintendentin. 2 Gegen diese Entscheidung können Angehörige oder das Pfarramt weitere Beschwerde beim Landessuperintendenten oder bei der Landessuperintendentin einlegen. 3 Dessen oder deren Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. 4 Die Angehörigen sind auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen.
(
7
)
Niemand darf gegen seinen eindeutig geäußerten Willen kirchlich bestattet werden.
(
8
)
Auch wenn eine kirchliche Bestattung nicht stattfindet, ist auf Bitte der Angehörigen ein Gottesdienst möglich.
#§ 3
Trauergespräch, Fürbitte
(
1
)
Vor der Bestattung führt der Pastor oder die Pastorin ein seelsorgliches Gespräch mit den Angehörigen, bei dem auch Inhalt und Ablauf der Trauerfeier zur Sprache kommen.
(
2
)
Im sonntäglichen Gottesdienst soll für den Verstorbenen oder die Verstorbene und für die Angehörigen Fürbitte gehalten werden.
(
3
)
Einmal im Jahr (in der Regel am Ewigkeitssonntag) soll der Verstorbenen im Gottesdienst namentlich gedacht werden.
#§ 4
Agende
(
1
)
Trauerfeier und Beisetzung geschehen nach der in der Landeskirche eingeführten Agende.
(
2
)
1 Traditionen in der Kirchengemeinde sind zu berücksichtigen. 2 Reden, Symbole, Bräuche oder andere Veranstaltungen, die im Widerspruch zur christlichen Lehre stehen, sind nicht zulässig.
#§ 5
Zuständigkeiten
(
1
)
Zuständig ist das Pfarramt des letzten Wohnsitzes der oder des Verstorbenen.
(
2
)
1 Die Bestattung kann auch durch einen anderen Pfarrer oder eine andere Pfarrerin erfolgen, insbesondere wenn sie an einem anderen Ort stattfinden soll. 2 In diesem Fall ist das zuständige Pfarramt zu benachrichtigen.
(
3
)
1 Pfarramt, Kirchenvorstand und Kirchengemeinde tragen Verantwortung dafür, dass Kirchenglieder kirchlich bestattet werden. 2 Sie sollen den Kontakt zu Bestattern, Krankenhäusern und entsprechenden Einrichtungen pflegen.
#§ 6
Ort der Trauerfeier
(
1
)
1 Die Trauerfeier findet in der Regel in der Kirche oder der Friedhofskapelle statt. 2 Dort kann der Sarg aufgebahrt werden, soweit nicht von medizinischer oder behördlicher Seite Einwände erhoben werden. 3 Die Kirche oder die Friedhofskapelle kann auch für Trauerfeiern einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen genutzt werden. 4 Im Einzelfall entscheidet das Pfarramt auf der Grundlage eines Kirchenvorstandsbeschlusses.
(
2
)
1 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen kann abweichend von Absatz 1 die Trauerfeier auch in anderen Räumlichkeiten stattfinden, wenn der Charakter eines öffentlichen Gottesdienstes dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2 § 1 Abs. 2 ist zu beachten.
(
3
)
1 Nicht christliche Trauerfeiern sind in Kirchen nicht zulässig. 2 Für Trauerfeiern in Friedhofskapellen gelten dieselben Regelungen wie für Bestattungen auf dem jeweiligen Friedhof.
#§ 7
Läuten
Wo es üblich ist, werden die Glocken anlässlich eines Sterbefalles und einer kirchlichen Bestattung geläutet.
#§ 8
Inkrafttreten
…